← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 10 avril 2003 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé et pour l'usage d'un système de contrôle du vote automatisé par impression des suffrages émis sur support papier lors des élections pour les Chambres législatives fédérales |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 8 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot | langue allemande de l'arrêté ministériel du 10 avril 2003 déterminant |
vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in | les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons |
de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een | électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote |
geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor | |
het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het | automatisé et pour l'usage d'un système de contrôle du vote automatisé |
afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de | par impression des suffrages émis sur support papier lors des |
verkiezing van de federale Wetgevende Kamers | élections pour les Chambres législatives fédérales |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
ministerieel besluit van 10 april 2003 tot vaststelling van de | ministériel du 10 avril 2003 déterminant les modèles des instructions |
modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en | |
gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem en | pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour |
voor het gebruik van een systeem voor het controleren van de | l'usage d'un système de vote automatisé et pour l'usage d'un système |
geautomatiseerde stemming door middel van het afdrukken van de | de contrôle du vote automatisé par impression des suffrages émis sur |
uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de verkiezing van | support papier lors des élections pour les Chambres législatives |
de federale Wetgevende Kamers, opgemaakt door de Centrale dienst voor | fédérales, établi par le Service central de traduction allemande du |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het ministerieel besluit van 10 april 2003 tot | officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 10 avril |
vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in | 2003 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les |
de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een | cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de |
geautomatiseerd stemsysteem en voor het gebruik van een systeem voor | |
het controleren van de geautomatiseerde stemming door middel van het | vote automatisé et pour l'usage d'un système de contrôle du vote |
afdrukken van de uitgebrachte stemmen op papier zijn aangewezen bij de | automatisé par impression des suffrages émis sur support papier lors |
verkiezing van de federale Wetgevende Kamers. | des élections pour les Chambres législatives fédérales. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 8 mei 2003. | Donné à Bruxelles, le 8 mai 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der | 10. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der |
Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen | Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten | Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten | Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten |
Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten | Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten |
Wahlkantonen und Gemeinden | Wahlkantonen und Gemeinden |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt |
durch das Gesetz vom 30. Juli 1991; | durch das Gesetz vom 30. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; | automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 zur Organisierung eines |
Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der | Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck der |
abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | abgegebenen Stimmen auf Papier und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes | April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, des Gesetzes |
vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten | vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der automatisierten |
Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur | Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches Lesen und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches; | automatisierten Wahl und des Wahlgesetzbuches; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2003 zur Bestimmung der |
Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der | Wahlkantone für die Anwendung eines Systems zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf |
Papier; | Papier; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung |
der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; | und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung |
der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den | der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den |
Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; | Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 18. Mai 2003 | In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 18. Mai 2003 |
festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für | festgelegten gleichzeitigen Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für |
den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler | den Senat unverzüglich die Muster der Anweisungen für den Wähler |
festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen | festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen |
und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines | und Gemeinden Anwendung finden werden, die für die Anwendung eines |
automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der | automatisierten Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
bestimmt sind, | bestimmt sind, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den | Artikel 1 - In den Wahlkantonen und den Gemeinden, die durch den |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung |
eines automatisierten Wahlverfahrens und durch den Königlichen Erlass | eines automatisierten Wahlverfahrens und durch den Königlichen Erlass |
vom 26. März 2003 zur Bestimmung der Wahlkantone für die Anwendung | vom 26. März 2003 zur Bestimmung der Wahlkantone für die Anwendung |
eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck | eines Systems zur Kontrolle der automatisierten Wahl durch Ausdruck |
der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmt worden sind, entsprechen | der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmt worden sind, entsprechen |
die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in der Anlage zu | die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in der Anlage zu |
vorliegendem Erlass. | vorliegendem Erlass. |
Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 31. März 1999 zur Festlegung der | Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 31. März 1999 zur Festlegung der |
Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die | Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die |
Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den | Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den |
gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen | gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen | Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen |
Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der | Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. | Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 10. April 2003 | Brüssel, den 10. April 2003 |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen | Anweisungen für den Wähler in den bei den Wahlen der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten | Gesetzgebenden Kammern für die Anwendung eines automatisierten |
Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten | Wahlverfahrens und eines Systems zur Kontrolle der automatisierten |
Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten | Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier bestimmten |
Wahlkantonen | Wahlkantonen |
1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. | 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. |
Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur | Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur |
Stimmabgabe zugelassen. | Stimmabgabe zugelassen. |
2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die | 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die |
Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen | Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen |
Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. | Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe. |
3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe | 3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe |
erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe | erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe |
vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen | vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen |
Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. | Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. |
- In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 | - In den Gemeinden, in denen der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 |
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen | Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen |
wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten | wählen kann, bestimmt er anhand des ihm zur Verfügung gestellten |
Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen | Lichtstiftes die Sprache, in der er seine Stimmabgaben vornehmen |
möchte. | möchte. |
4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der | 4. Der Wähler gibt zunächst seine Stimme für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, | Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, |
gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie | gibt er seine Stimme für die Wahl des Senats ab und bestätigt sie |
ebenfalls. | ebenfalls. |
5. Für jede Wahl gilt Folgendes: | 5. Für jede Wahl gilt Folgendes: |
- Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift | - Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift |
senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste | senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste |
drückt. | drückt. |
- Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten | - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten |
(ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm | (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm |
unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht | unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht |
zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld | zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld |
über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. | über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. |
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere | - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere |
Kandidaten (ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten) dieser | Kandidaten (ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten) dieser |
Liste ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und | Liste ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und |
ihn nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser | ihn nacheinander auf das Feld neben dem Namen dieses oder dieser |
Kandidaten setzt. | Kandidaten setzt. |
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen | 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen |
bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die | bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück. Er hat die |
Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck | Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck |
führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann | führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann |
jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der | jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Anschliessend gibt der |
Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. | Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück. |
Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie | Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie |
in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und | in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und |
seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte | seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte |
Wahlaufforderung zurück. | Wahlaufforderung zurück. |
6bis . In den Wahlkantonen, in denen ein System zur Kontrolle der | 6bis . In den Wahlkantonen, in denen ein System zur Kontrolle der |
automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier | automatisierten Wahl durch Ausdruck der abgegebenen Stimmen auf Papier |
benutzt wird, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine | benutzt wird, druckt der am Wahlapparat angeschlossene Drucker eine |
Bestätigung mit den abgegebenen Stimmen aus. Dieser Ausdruck erfolgt, | Bestätigung mit den abgegebenen Stimmen aus. Dieser Ausdruck erfolgt, |
nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen bestätigt | nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die beiden Wahlen bestätigt |
hat. | hat. |
Der Wähler darf diese Bestätigung durch eine Glasscheibe einsehen und | Der Wähler darf diese Bestätigung durch eine Glasscheibe einsehen und |
kontrollieren, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit | kontrollieren, ob die auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen mit |
den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen. | den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen. |
Stellt der Wähler fest, dass die auf der Bestätigung ausgedruckten | Stellt der Wähler fest, dass die auf der Bestätigung ausgedruckten |
Stimmen mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen, drückt er | Stimmen mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen, drückt er |
mit dem Lichtstift auf das Feld "Einverstanden". Der Vermerk | mit dem Lichtstift auf das Feld "Einverstanden". Der Vermerk |
"Einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese | "Einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese |
Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür | Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür |
vorgesehene Urne. | vorgesehene Urne. |
Der Wähler nimmt seine Magnetkarte zurück und überreicht sie dem | Der Wähler nimmt seine Magnetkarte zurück und überreicht sie dem |
Vorsitzenden. | Vorsitzenden. |
Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie | Nach Überprüfung der Karte fordert der Vorsitzende den Wähler auf, sie |
in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und | in die Urne zu stecken. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und |
seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte | seine vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte |
Wahlaufforderung zurück. | Wahlaufforderung zurück. |
Stellt der Wähler fest, dass die auf der Bestätigung ausgedruckten | Stellt der Wähler fest, dass die auf der Bestätigung ausgedruckten |
Stimmen nicht mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen, | Stimmen nicht mit den Stimmen auf dem Bildschirm übereinstimmen, |
drückt er mit dem Lichtstift auf das Feld "Nicht einverstanden" und | drückt er mit dem Lichtstift auf das Feld "Nicht einverstanden" und |
verständigt unverzüglich den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes; | verständigt unverzüglich den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes; |
dieser nimmt eine Überprüfung vor. Bestätigt der Vorsitzende des | dieser nimmt eine Überprüfung vor. Bestätigt der Vorsitzende des |
Wahlbürovorstandes die Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für | Wahlbürovorstandes die Nichtübereinstimmung, wird die Magnetkarte für |
ungültig erklärt. Der Vermerk "Nicht einverstanden" wird auf der | ungültig erklärt. Der Vermerk "Nicht einverstanden" wird auf der |
Bestätigung ausgedruckt; diese Bestätigung wird abgeschnitten und | Bestätigung ausgedruckt; diese Bestätigung wird abgeschnitten und |
fällt automatisch in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird | fällt automatisch in die dafür vorgesehene Urne. Der Wähler wird |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Magnetkarte auf | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Magnetkarte auf |
einem anderen Wahlapparat zu wiederholen. | einem anderen Wahlapparat zu wiederholen. |
Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes keine | Stellt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes keine |
Nichtübereinstimmung zwischen den auf der Bestätigung ausgedruckten | Nichtübereinstimmung zwischen den auf der Bestätigung ausgedruckten |
Stimmen und denjenigen auf dem Bildschirm fest, fordert er den Wähler | Stimmen und denjenigen auf dem Bildschirm fest, fordert er den Wähler |
auf, mit dem Lichtstift auf das Feld "Einverstanden" zu drücken. Der | auf, mit dem Lichtstift auf das Feld "Einverstanden" zu drücken. Der |
Vermerk "Einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese | Vermerk "Einverstanden" wird auf der Bestätigung ausgedruckt; diese |
Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür | Bestätigung wird abgeschnitten und fällt automatisch in die dafür |
vorgesehene Urne. | vorgesehene Urne. |
Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft hat, wird sie in die Urne | Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft hat, wird sie in die Urne |
gesteckt. | gesteckt. |
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: | 7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: |
a) wenn sich bei der in Nr. 6 und 6bis erwähnten Überprüfung | a) wenn sich bei der in Nr. 6 und 6bis erwähnten Überprüfung |
herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte | herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf der Karte |
angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, | angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, |
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines | b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines |
anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte | anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte |
beschädigt hat, | beschädigt hat, |
c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der | c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der |
Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, | Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist, |
d) wenn der Vorsitzende die in Nr. 6bis erwähnte Nichtübereinstimmung | d) wenn der Vorsitzende die in Nr. 6bis erwähnte Nichtübereinstimmung |
zwischen den auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen und den Stimmen | zwischen den auf der Bestätigung ausgedruckten Stimmen und den Stimmen |
auf dem Bildschirm bestätigt. | auf dem Bildschirm bestätigt. |
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler | In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler |
aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu | aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu |
wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund | wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund |
des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, | des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, |
wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe | wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe |
wird für ungültig erklärt. | wird für ungültig erklärt. |
8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu | 8. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne dazu |
berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht | berechtigt zu sein, oder wer für einen anderen ohne gültige Vollmacht |
wählt, macht sich strafbar. | wählt, macht sich strafbar. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. April 2003 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 10. April 2003 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 8 mei 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 8 mai 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |