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Koninklijk Besluit van 07 november 2011
gepubliceerd op 26 juli 2016

Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2016000394
pub.
26/07/2016
prom.
07/11/2011
ELI
eli/besluit/2011/11/07/2016000394/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


7 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet van 15 december 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/12/2004 pub. 01/02/2005 numac 2005003036 bron federale overheidsdienst financien Wet betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten sluiten betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 november 2011 tot bepaling van de derivaten en andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet van 15 december 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 15/12/2004 pub. 01/02/2005 numac 2005003036 bron federale overheidsdienst financien Wet betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten sluiten betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten (Belgisch Staatsblad van 10 november 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wird bezweckt, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente zu beschreiben.

In vorerwähntem Artikel 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 dadurch beschränkt worden, dass die in den Artikeln 9 und 9/1 beschriebenen Regeln der vereinfachten Verwertung und die Aktivierung von Close-out-Netting-Klauseln ausgeschlossen werden, wenn für eine Person, die keine öffentliche oder finanzielle juristische Person ist, oder für eine öffentliche oder finanzielle juristische Person - sofern ihre Gegenpartei keine öffentliche oder finanzielle juristische Person ist - ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation beantragt oder eröffnet wird und die Nichterfüllung keine Nichtzahlung darstellt. Jedoch muss die Wirksamkeit von Close-out-Netting-Klauseln und Sicherheiten im Rahmen von Finanzprodukten absolut gewährleistet sein.

Aus diesem Grund ist in Artikel 4 §§ 3 und 4 bestimmt, dass weiter oben erwähnte Beschränkungen nicht auf dingliche Sicherheiten, Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen anwendbar sind, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivative Instrumente oder andere Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden.

Um diese Liste festzulegen, wurden unter anderem (a) die Bedeutung der Close-out-Netting-Klauseln und der weiter oben erwähnten Sicherheitsmechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden Transaktionen und (b) die belgischen und internationalen Marktpraktiken (zum Beispiel Verwendung international standardisierter Rahmenverträge) berücksichtigt.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Zur Festlegung einer Liste in Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es nötig, bestimmte Begriffe zu bestimmen.

So wurde eine Begriffsbestimmung für "bestimmter Bezugswert" und "derivative Instrumente" aufgenommen.

Für die Bestimmung der Begriffe "übertragbare Wertpapiere" und "Geldmarktinstrumente" wird auf Finanzinstrumente wie im Gesetz vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt verwiesen.

Art. 2 - Dieser Artikel enthält die Liste der befreiten Transaktionen.

In dieser Liste sind die belgischen und internationalen Marktpraktiken in Bezug auf derivative Instrumente und bestimmte andere Finanzgeschäfte berücksichtigt worden (Artikel 2 § 1).

Close-out-Netting ist für die Gewährleistung von Liquidität, Risikoverwaltung und Rechtssicherheit an diesen Märkten von grundlegender Bedeutung. Ferner ist die Wirksamkeit von Close-out-Netting-Klauseln sehr wichtig für die auf diesen Märkten tätigen Kreditinstitute, da sie in direktem Zusammenhang mit den ihnen auferlegten Eigenkapitalanforderungen stehen.

Den meisten der betreffenden Transaktionen ist gemeinsam, dass sie im Rahmen von Vereinbarungen geschlossen werden, die auf standardisierten Rahmenverträgen beruhen, die entweder auf internationale Standards verweisen oder für lokale Märkte wie den belgischen Markt entwickelt worden sind. Die bedeutendsten der derzeit gängigen Rahmenverträge werden in Artikel 2 § 2 Nr. 1 aufgelistet. Für bestimmte Rahmenverträge (wie das Global Master Repurchase Agreement - GMRA) könnte es jedoch eine Überschneidung mit der in Artikel 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnten Befreiung geben.

Allerdings ist es nicht so, dass alle Arten der betreffenden Transaktionen auch tatsächlich auf der Grundlage solcher Rahmenverträge geschlossen wurden, werden oder werden können. Außerdem müssen Transaktionen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage anderer Rahmenverträge oder früherer Fassungen der aufgezählten Rahmenverträge geschlossen wurden, ebenfalls durch vorliegenden Erlass abgedeckt werden. Für diese Transaktionen wird in Artikel 2 § 2 Nr. 2 die Bedingung gestellt, dass sie von ihrer Art her für den Handel an einem belgischen oder internationalen geregelten Markt oder über ein MTF oder für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. Es reicht also aus, wenn die Art des Geschäfts oder des Instruments gehandelt oder abgewickelt werden kann; es ist aber nicht erforderlich, dass das konkrete Geschäft oder Instrument, für das man auf eine Close-out-Netting-Klausel oder eine Sicherheit zurückgreifen möchte, auch tatsächlich zum Handel an solchen Märkten oder innerhalb solcher Systeme zugelassen ist. Mit anderen Worten: Es geht nur um die Frage, ob eine bestimmte Transaktion (zum Beispiel: ein Wertpapierverleih) an dem betreffenden Markt oder über das betreffende System gehandelt oder abgewickelt wird. Diese zusätzliche Bedingung erlaubt, diese Transaktionen - trotz der verlangten, technisch breit gefassten Beschreibung - von Transaktionen zu unterscheiden, die von ihrer Art her nicht den Finanzmärkten, sondern eher einer klassischen Beziehung zwischen Finanzinstitut und Entleiher (zum Beispiel: Krediteröffnungen, Einlagen, Bankgarantien usw.) zuzuordnen sind.

Abschließend wird in Artikel 2 § 3 Folgendes verdeutlicht: Wenn in vorliegendem Erlass die Rede von Vereinbarungen oder Transaktionen ist, folgen Schuldforderungen, die bei der Abwicklung oder Aufrechnung von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder bei Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen entstehen (einschließlich Schuldforderungen aus Darlehen und Vorschüssen, die im Rahmen dieser Transaktionen gewährt wurden), für die Anwendung des vorliegenden Erlasses denselben Regeln wie die Transaktionen und Vereinbarungen, mit denen sie verbunden sind.

Diese Liste muss entsprechend der Entwicklung der Märkte und Finanzprodukte auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, des Artikels 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe c) und § 4 Absatz 2 Buchstabe c), eingefügt durch das Gesetz vom 26. September 2011;

Aufgrund der Konzertierung mit der Belgischen Nationalbank;

Aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der äußersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass in vorliegendem Königlichen Erlass die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten beschrieben werden, so wie diese Paragraphen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.

Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen eingefügt worden sind. In den Paragraphen 3 und 4 des vorerwähnten Artikels 4 wird der König nämlich beauftragt, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte aufzulisten, die dem Anwendungsbereich von Artikel 4 entzogen werden. Da das vorerwähnte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG schnellstmöglich veröffentlicht werden muss - die Richtlinie hätte schon seit dem 30. Juni 2011 in belgisches Recht umgesetzt sein müssen - und diese Veröffentlichung deswegen durch vorliegenden Königlichen Erlass nicht hinausgezögert werden darf, muss vorliegender Königlicher Erlass in äußerster Dringlichkeit angenommen werden, damit seine Veröffentlichung mit der Veröffentlichung des Umsetzungsgesetzes zusammenfällt. Aufgrund der Dringlichkeit kann vorliegender Königlicher Erlass der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates - selbst innerhalb der verkürzten Frist von fünf Tagen - nicht vorgelegt werden. Die sich daraus ergebende Verzögerung bei der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses würde in der Tat Rechtsunsicherheit verursachen, denn die Ausnahme, die durch den Königlichen Erlass in Bezug auf den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes eingeführt wird, würde erst nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.

Aufgrund der Finanzkrise, in der sich die Finanzinstitute derzeit befinden, muss außerdem die Rechtssicherheit von Transaktionen mit derivativen Instrumenten möglichst rasch gewährleistet werden;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "bestimmtem Bezugswert": Tarife, Kurse, Erträge, Preise, Messgrößen, Mengenangaben, Vergütungen oder Indizes von oder in Bezug auf: a) Zinsen oder Devisen, b) Kreditrisiken, c) übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder derivative Instrumente, d) Emissionsberechtigungen oder Stromzertifikate, e) Rohstoffe, Massenerzeugnisse, landwirtschaftliche Produkte oder Edelmetalle, f) Energie, g) Frachttransport, Lieferung, Vertrieb oder Verbrauch von Vermögenswerten, Lagerung, Übertragungs- oder Transportkapazität, h) alle anderen Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen von finanziellem, geschäftlichem oder wirtschaftlichem Wert, i) Klimavariablen oder sonstige geologische, umweltbedingte oder physikalische Variablen, j) versicherungsmathematische Daten, Indizes, Inflationsraten, k) Daten in Bezug auf Telekommunikations-Bandbreite und/oder l) alle anderen Wirtschafts-, Finanz-, Geschäfts- oder Währungsdaten oder -statistiken, 2."zentraler Vertragspartei": eine zentrale Vertragspartei im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, 3. "Clearingstelle": eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, 4. "derivativen Instrumenten": Optionen, Terminkontrakte, Futures, Swaps, finanzielle Differenzgeschäfte in Zusammenhang mit einem bestimmten Bezugswert und beliebige Kombinationen davon und alle anderen Arten von Derivatkontrakten im weitesten Sinne, ungeachtet ob diese Kontrakte: a) außerbörslich zwischen den Parteien geschlossen werden (OTC) oder an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt werden, b) durch einen Barausgleich oder die physische Lieferung von Waren, übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen Werten abgewickelt werden und c) über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein System oder direkt zwischen den Parteien oder ihren Vertretern abgewickelt werden, 5."übertragbaren Wertpapieren": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, 6. "Geldmarktinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr.32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, 7. "System": ein System im Sinne des Gesetzes vom 28.April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.

Art. 2 - § 1 - In Anwendung von Artikel 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe c) und § 4 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente umfasst die Liste der befreiten Transaktionen: 1. folgende Geschäfte und Instrumente, sofern sie einer der beiden in § 2 erwähnten Kategorien angehören: a) derivative Instrumente, b) Kauf, Verkauf, Verleih oder Lieferung von übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, derivativen Instrumenten, Emissionsberechtigungen, Stromzertifikaten oder ähnlichen Instrumenten, c) Barkauf oder -verkauf von Devisen ("fx spot"), 2.Darlehen und Vorschüsse im Rahmen oder im Hinblick auf die Abwicklung von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, 3. Garantien, Sicherheitsleistungen und Akkreditive zur Sicherung der in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) und Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte. § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels werden folgende zwei Kategorien von Transaktionen berücksichtigt: 1. Transaktionen, für die die Parteien die Anwendung - auch in angepasster Form - vereinbaren: a) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der International Swaps and Derivatives Association erarbeitet wurde (ISDA Master Agreement), b) des international standardisierten Rahmenvertrags, der vom Bundesverband deutscher Banken erarbeitet wurde (Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte), oder c) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der Bankenvereinigung der Europäischen Union erarbeitet wurde (European Master Agreement for Financial Transactions), d) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der International Securities Lending Association erarbeitet wurde (Global Master Securities Lending Agreement), e) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der International Capital Market Association erarbeitet wurde (Global Master Repurchase Agreement), f) von Rahmenverträgen, die mit den in den Buchstaben a), b), c), d) oder e) erwähnten Rahmenverträgen vergleichbar oder diesen ähnlich sind, unabhängig davon, ob sie belgischem Recht unterliegen oder nicht, und die am belgischen Markt von Kreditinstituten verwendet werden, g) von Regelungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen, die von einem geregelten Markt, einem MTF, einer Clearingstelle, einer zentralen Vertragspartei oder einem System erarbeitet wurden, 2.Transaktionen, die von ihrer Art her für den Handel an einem belgischen oder ausländischen geregelten Markt oder über ein MTF oder für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses umfassen die in § 1 erwähnten Transaktionen auch alle Schuldforderungen, die bei der Abwicklung oder Aufrechnung dieser Transaktionen oder bei Zahlungs- beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen entstehen.

Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

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