← Terug naar "Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les produits dérivés et autres opérations financières visés à l'article 4, § 3 et § 4, de la loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
7 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en | 7 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal déterminant les produits dérivés et |
andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van | autres opérations financières visés à l'article 4, § 3 et § 4, de la |
de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en | loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant |
houdende diverse fiscale bepalingen inzake | des dispositions fiscales diverses en matière de conventions |
zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot | constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments |
financiële instrumenten. - Duitse vertaling | financiers. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 7 november 2011 tot bepaling van de derivaten en andere | l'arrêté royal du 7 novembre 2011 déterminant les produits dérivés et |
financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet | autres opérations financières visés à l'article 4, § 3 et § 4, de la |
van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende | loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant |
diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten | des dispositions fiscales diverses en matière de conventions |
en leningen met betrekking tot financiële instrumenten (Belgisch | constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments |
Staatsblad van 10 november 2011). | financiers (Moniteur belge du 10 novembre 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen | 7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen |
Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und | Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und |
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur | 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur |
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf | Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf |
Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den | Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den |
Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente | Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, | mit dem Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, |
wird bezweckt, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte | wird bezweckt, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte |
wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 | wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 |
über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener | über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die | steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die |
Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
Finanzinstrumente zu beschreiben. | Finanzinstrumente zu beschreiben. |
In vorerwähntem Artikel 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vom | In vorerwähntem Artikel 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vom |
15. Dezember 2004 dadurch beschränkt worden, dass die in den Artikeln | 15. Dezember 2004 dadurch beschränkt worden, dass die in den Artikeln |
9 und 9/1 beschriebenen Regeln der vereinfachten Verwertung und die | 9 und 9/1 beschriebenen Regeln der vereinfachten Verwertung und die |
Aktivierung von Close-out-Netting-Klauseln ausgeschlossen werden, wenn | Aktivierung von Close-out-Netting-Klauseln ausgeschlossen werden, wenn |
für eine Person, die keine öffentliche oder finanzielle juristische | für eine Person, die keine öffentliche oder finanzielle juristische |
Person ist, oder für eine öffentliche oder finanzielle juristische | Person ist, oder für eine öffentliche oder finanzielle juristische |
Person - sofern ihre Gegenpartei keine öffentliche oder finanzielle | Person - sofern ihre Gegenpartei keine öffentliche oder finanzielle |
juristische Person ist - ein Verfahren der gerichtlichen | juristische Person ist - ein Verfahren der gerichtlichen |
Reorganisation beantragt oder eröffnet wird und die Nichterfüllung | Reorganisation beantragt oder eröffnet wird und die Nichterfüllung |
keine Nichtzahlung darstellt. | keine Nichtzahlung darstellt. |
Jedoch muss die Wirksamkeit von Close-out-Netting-Klauseln und | Jedoch muss die Wirksamkeit von Close-out-Netting-Klauseln und |
Sicherheiten im Rahmen von Finanzprodukten absolut gewährleistet sein. | Sicherheiten im Rahmen von Finanzprodukten absolut gewährleistet sein. |
Aus diesem Grund ist in Artikel 4 §§ 3 und 4 bestimmt, dass weiter | Aus diesem Grund ist in Artikel 4 §§ 3 und 4 bestimmt, dass weiter |
oben erwähnte Beschränkungen nicht auf dingliche Sicherheiten, | oben erwähnte Beschränkungen nicht auf dingliche Sicherheiten, |
Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende | Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende |
Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen anwendbar sind, | Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen anwendbar sind, |
die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu | die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu |
ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivative Instrumente oder andere | ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivative Instrumente oder andere |
Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank | Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank |
konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden. | konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden. |
Um diese Liste festzulegen, wurden unter anderem (a) die Bedeutung der | Um diese Liste festzulegen, wurden unter anderem (a) die Bedeutung der |
Close-out-Netting-Klauseln und der weiter oben erwähnten | Close-out-Netting-Klauseln und der weiter oben erwähnten |
Sicherheitsmechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden | Sicherheitsmechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden |
Transaktionen und (b) die belgischen und internationalen | Transaktionen und (b) die belgischen und internationalen |
Marktpraktiken (zum Beispiel Verwendung international standardisierter | Marktpraktiken (zum Beispiel Verwendung international standardisierter |
Rahmenverträge) berücksichtigt. | Rahmenverträge) berücksichtigt. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - Zur Festlegung einer Liste in Artikel 2 des vorliegenden | Artikel 1 - Zur Festlegung einer Liste in Artikel 2 des vorliegenden |
Königlichen Erlasses ist es nötig, bestimmte Begriffe zu bestimmen. | Königlichen Erlasses ist es nötig, bestimmte Begriffe zu bestimmen. |
So wurde eine Begriffsbestimmung für "bestimmter Bezugswert" und | So wurde eine Begriffsbestimmung für "bestimmter Bezugswert" und |
"derivative Instrumente" aufgenommen. | "derivative Instrumente" aufgenommen. |
Für die Bestimmung der Begriffe "übertragbare Wertpapiere" und | Für die Bestimmung der Begriffe "übertragbare Wertpapiere" und |
"Geldmarktinstrumente" wird auf Finanzinstrumente wie im Gesetz vom 2. | "Geldmarktinstrumente" wird auf Finanzinstrumente wie im Gesetz vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen bestimmt verwiesen. | Finanzdienstleistungen bestimmt verwiesen. |
Art. 2 - Dieser Artikel enthält die Liste der befreiten Transaktionen. | Art. 2 - Dieser Artikel enthält die Liste der befreiten Transaktionen. |
In dieser Liste sind die belgischen und internationalen Marktpraktiken | In dieser Liste sind die belgischen und internationalen Marktpraktiken |
in Bezug auf derivative Instrumente und bestimmte andere | in Bezug auf derivative Instrumente und bestimmte andere |
Finanzgeschäfte berücksichtigt worden (Artikel 2 § 1). | Finanzgeschäfte berücksichtigt worden (Artikel 2 § 1). |
Close-out-Netting ist für die Gewährleistung von Liquidität, | Close-out-Netting ist für die Gewährleistung von Liquidität, |
Risikoverwaltung und Rechtssicherheit an diesen Märkten von | Risikoverwaltung und Rechtssicherheit an diesen Märkten von |
grundlegender Bedeutung. Ferner ist die Wirksamkeit von | grundlegender Bedeutung. Ferner ist die Wirksamkeit von |
Close-out-Netting-Klauseln sehr wichtig für die auf diesen Märkten | Close-out-Netting-Klauseln sehr wichtig für die auf diesen Märkten |
tätigen Kreditinstitute, da sie in direktem Zusammenhang mit den ihnen | tätigen Kreditinstitute, da sie in direktem Zusammenhang mit den ihnen |
auferlegten Eigenkapitalanforderungen stehen. | auferlegten Eigenkapitalanforderungen stehen. |
Den meisten der betreffenden Transaktionen ist gemeinsam, dass sie im | Den meisten der betreffenden Transaktionen ist gemeinsam, dass sie im |
Rahmen von Vereinbarungen geschlossen werden, die auf standardisierten | Rahmen von Vereinbarungen geschlossen werden, die auf standardisierten |
Rahmenverträgen beruhen, die entweder auf internationale Standards | Rahmenverträgen beruhen, die entweder auf internationale Standards |
verweisen oder für lokale Märkte wie den belgischen Markt entwickelt | verweisen oder für lokale Märkte wie den belgischen Markt entwickelt |
worden sind. Die bedeutendsten der derzeit gängigen Rahmenverträge | worden sind. Die bedeutendsten der derzeit gängigen Rahmenverträge |
werden in Artikel 2 § 2 Nr. 1 aufgelistet. Für bestimmte | werden in Artikel 2 § 2 Nr. 1 aufgelistet. Für bestimmte |
Rahmenverträge (wie das Global Master Repurchase Agreement - GMRA) | Rahmenverträge (wie das Global Master Repurchase Agreement - GMRA) |
könnte es jedoch eine Überschneidung mit der in Artikel 4 § 3 Absatz 2 | könnte es jedoch eine Überschneidung mit der in Artikel 4 § 3 Absatz 2 |
Buchstabe b) erwähnten Befreiung geben. | Buchstabe b) erwähnten Befreiung geben. |
Allerdings ist es nicht so, dass alle Arten der betreffenden | Allerdings ist es nicht so, dass alle Arten der betreffenden |
Transaktionen auch tatsächlich auf der Grundlage solcher | Transaktionen auch tatsächlich auf der Grundlage solcher |
Rahmenverträge geschlossen wurden, werden oder werden können. Außerdem | Rahmenverträge geschlossen wurden, werden oder werden können. Außerdem |
müssen Transaktionen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage | müssen Transaktionen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage |
anderer Rahmenverträge oder früherer Fassungen der aufgezählten | anderer Rahmenverträge oder früherer Fassungen der aufgezählten |
Rahmenverträge geschlossen wurden, ebenfalls durch vorliegenden Erlass | Rahmenverträge geschlossen wurden, ebenfalls durch vorliegenden Erlass |
abgedeckt werden. Für diese Transaktionen wird in Artikel 2 § 2 Nr. 2 | abgedeckt werden. Für diese Transaktionen wird in Artikel 2 § 2 Nr. 2 |
die Bedingung gestellt, dass sie von ihrer Art her für den Handel an | die Bedingung gestellt, dass sie von ihrer Art her für den Handel an |
einem belgischen oder internationalen geregelten Markt oder über ein | einem belgischen oder internationalen geregelten Markt oder über ein |
MTF oder für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale | MTF oder für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale |
Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. Es reicht | Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. Es reicht |
also aus, wenn die Art des Geschäfts oder des Instruments gehandelt | also aus, wenn die Art des Geschäfts oder des Instruments gehandelt |
oder abgewickelt werden kann; es ist aber nicht erforderlich, dass das | oder abgewickelt werden kann; es ist aber nicht erforderlich, dass das |
konkrete Geschäft oder Instrument, für das man auf eine | konkrete Geschäft oder Instrument, für das man auf eine |
Close-out-Netting-Klausel oder eine Sicherheit zurückgreifen möchte, | Close-out-Netting-Klausel oder eine Sicherheit zurückgreifen möchte, |
auch tatsächlich zum Handel an solchen Märkten oder innerhalb solcher | auch tatsächlich zum Handel an solchen Märkten oder innerhalb solcher |
Systeme zugelassen ist. Mit anderen Worten: Es geht nur um die Frage, | Systeme zugelassen ist. Mit anderen Worten: Es geht nur um die Frage, |
ob eine bestimmte Transaktion (zum Beispiel: ein Wertpapierverleih) an | ob eine bestimmte Transaktion (zum Beispiel: ein Wertpapierverleih) an |
dem betreffenden Markt oder über das betreffende System gehandelt oder | dem betreffenden Markt oder über das betreffende System gehandelt oder |
abgewickelt wird. Diese zusätzliche Bedingung erlaubt, diese | abgewickelt wird. Diese zusätzliche Bedingung erlaubt, diese |
Transaktionen - trotz der verlangten, technisch breit gefassten | Transaktionen - trotz der verlangten, technisch breit gefassten |
Beschreibung - von Transaktionen zu unterscheiden, die von ihrer Art | Beschreibung - von Transaktionen zu unterscheiden, die von ihrer Art |
her nicht den Finanzmärkten, sondern eher einer klassischen Beziehung | her nicht den Finanzmärkten, sondern eher einer klassischen Beziehung |
zwischen Finanzinstitut und Entleiher (zum Beispiel: | zwischen Finanzinstitut und Entleiher (zum Beispiel: |
Krediteröffnungen, Einlagen, Bankgarantien usw.) zuzuordnen sind. | Krediteröffnungen, Einlagen, Bankgarantien usw.) zuzuordnen sind. |
Abschließend wird in Artikel 2 § 3 Folgendes verdeutlicht: Wenn in | Abschließend wird in Artikel 2 § 3 Folgendes verdeutlicht: Wenn in |
vorliegendem Erlass die Rede von Vereinbarungen oder Transaktionen | vorliegendem Erlass die Rede von Vereinbarungen oder Transaktionen |
ist, folgen Schuldforderungen, die bei der Abwicklung oder Aufrechnung | ist, folgen Schuldforderungen, die bei der Abwicklung oder Aufrechnung |
von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, übertragbaren | von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, übertragbaren |
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder bei Zahlungs- | Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder bei Zahlungs- |
beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen | beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen |
entstehen (einschließlich Schuldforderungen aus Darlehen und | entstehen (einschließlich Schuldforderungen aus Darlehen und |
Vorschüssen, die im Rahmen dieser Transaktionen gewährt wurden), für | Vorschüssen, die im Rahmen dieser Transaktionen gewährt wurden), für |
die Anwendung des vorliegenden Erlasses denselben Regeln wie die | die Anwendung des vorliegenden Erlasses denselben Regeln wie die |
Transaktionen und Vereinbarungen, mit denen sie verbunden sind. | Transaktionen und Vereinbarungen, mit denen sie verbunden sind. |
Diese Liste muss entsprechend der Entwicklung der Märkte und | Diese Liste muss entsprechend der Entwicklung der Märkte und |
Finanzprodukte auf dem neuesten Stand gehalten werden. | Finanzprodukte auf dem neuesten Stand gehalten werden. |
Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen | 7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen |
Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und | Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und |
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur | 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur |
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf | Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf |
Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den | Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den |
Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente | Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten |
und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in | und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in |
Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten | Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten |
und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, des Artikels 4 § 3 | und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, des Artikels 4 § 3 |
Absatz 2 Buchstabe c) und § 4 Absatz 2 Buchstabe c), eingefügt durch | Absatz 2 Buchstabe c) und § 4 Absatz 2 Buchstabe c), eingefügt durch |
das Gesetz vom 26. September 2011; | das Gesetz vom 26. September 2011; |
Aufgrund der Konzertierung mit der Belgischen Nationalbank; | Aufgrund der Konzertierung mit der Belgischen Nationalbank; |
Aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 | Aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 |
§ 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch | § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. August 1996; | das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der äußersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, | Aufgrund der äußersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, |
dass in vorliegendem Königlichen Erlass die derivativen Instrumente | dass in vorliegendem Königlichen Erlass die derivativen Instrumente |
und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des | und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten beschrieben | Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten beschrieben |
werden, so wie diese Paragraphen durch das Gesetz zur Umsetzung der | werden, so wie diese Paragraphen durch das Gesetz zur Umsetzung der |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. | Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. |
Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von | Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von |
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und | Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und |
-abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über | -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über |
Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und | Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und |
Kreditforderungen eingefügt worden sind. In den Paragraphen 3 und 4 | Kreditforderungen eingefügt worden sind. In den Paragraphen 3 und 4 |
des vorerwähnten Artikels 4 wird der König nämlich beauftragt, die | des vorerwähnten Artikels 4 wird der König nämlich beauftragt, die |
derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte aufzulisten, die | derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte aufzulisten, die |
dem Anwendungsbereich von Artikel 4 entzogen werden. Da das | dem Anwendungsbereich von Artikel 4 entzogen werden. Da das |
vorerwähnte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG | vorerwähnte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG |
schnellstmöglich veröffentlicht werden muss - die Richtlinie hätte | schnellstmöglich veröffentlicht werden muss - die Richtlinie hätte |
schon seit dem 30. Juni 2011 in belgisches Recht umgesetzt sein müssen | schon seit dem 30. Juni 2011 in belgisches Recht umgesetzt sein müssen |
- und diese Veröffentlichung deswegen durch vorliegenden Königlichen | - und diese Veröffentlichung deswegen durch vorliegenden Königlichen |
Erlass nicht hinausgezögert werden darf, muss vorliegender Königlicher | Erlass nicht hinausgezögert werden darf, muss vorliegender Königlicher |
Erlass in äußerster Dringlichkeit angenommen werden, damit seine | Erlass in äußerster Dringlichkeit angenommen werden, damit seine |
Veröffentlichung mit der Veröffentlichung des Umsetzungsgesetzes | Veröffentlichung mit der Veröffentlichung des Umsetzungsgesetzes |
zusammenfällt. Aufgrund der Dringlichkeit kann vorliegender | zusammenfällt. Aufgrund der Dringlichkeit kann vorliegender |
Königlicher Erlass der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates - selbst | Königlicher Erlass der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates - selbst |
innerhalb der verkürzten Frist von fünf Tagen - nicht vorgelegt | innerhalb der verkürzten Frist von fünf Tagen - nicht vorgelegt |
werden. Die sich daraus ergebende Verzögerung bei der Veröffentlichung | werden. Die sich daraus ergebende Verzögerung bei der Veröffentlichung |
des Königlichen Erlasses würde in der Tat Rechtsunsicherheit | des Königlichen Erlasses würde in der Tat Rechtsunsicherheit |
verursachen, denn die Ausnahme, die durch den Königlichen Erlass in | verursachen, denn die Ausnahme, die durch den Königlichen Erlass in |
Bezug auf den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes eingeführt | Bezug auf den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes eingeführt |
wird, würde erst nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten. | wird, würde erst nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten. |
Aufgrund der Finanzkrise, in der sich die Finanzinstitute derzeit | Aufgrund der Finanzkrise, in der sich die Finanzinstitute derzeit |
befinden, muss außerdem die Rechtssicherheit von Transaktionen mit | befinden, muss außerdem die Rechtssicherheit von Transaktionen mit |
derivativen Instrumenten möglichst rasch gewährleistet werden; | derivativen Instrumenten möglichst rasch gewährleistet werden; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "bestimmtem Bezugswert": Tarife, Kurse, Erträge, Preise, | 1. "bestimmtem Bezugswert": Tarife, Kurse, Erträge, Preise, |
Messgrößen, Mengenangaben, Vergütungen oder Indizes von oder in Bezug | Messgrößen, Mengenangaben, Vergütungen oder Indizes von oder in Bezug |
auf: | auf: |
a) Zinsen oder Devisen, | a) Zinsen oder Devisen, |
b) Kreditrisiken, | b) Kreditrisiken, |
c) übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder derivative | c) übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder derivative |
Instrumente, | Instrumente, |
d) Emissionsberechtigungen oder Stromzertifikate, | d) Emissionsberechtigungen oder Stromzertifikate, |
e) Rohstoffe, Massenerzeugnisse, landwirtschaftliche Produkte oder | e) Rohstoffe, Massenerzeugnisse, landwirtschaftliche Produkte oder |
Edelmetalle, | Edelmetalle, |
f) Energie, | f) Energie, |
g) Frachttransport, Lieferung, Vertrieb oder Verbrauch von | g) Frachttransport, Lieferung, Vertrieb oder Verbrauch von |
Vermögenswerten, Lagerung, Übertragungs- oder Transportkapazität, | Vermögenswerten, Lagerung, Übertragungs- oder Transportkapazität, |
h) alle anderen Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen von | h) alle anderen Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen von |
finanziellem, geschäftlichem oder wirtschaftlichem Wert, | finanziellem, geschäftlichem oder wirtschaftlichem Wert, |
i) Klimavariablen oder sonstige geologische, umweltbedingte oder | i) Klimavariablen oder sonstige geologische, umweltbedingte oder |
physikalische Variablen, | physikalische Variablen, |
j) versicherungsmathematische Daten, Indizes, Inflationsraten, | j) versicherungsmathematische Daten, Indizes, Inflationsraten, |
k) Daten in Bezug auf Telekommunikations-Bandbreite und/oder | k) Daten in Bezug auf Telekommunikations-Bandbreite und/oder |
l) alle anderen Wirtschafts-, Finanz-, Geschäfts- oder Währungsdaten | l) alle anderen Wirtschafts-, Finanz-, Geschäfts- oder Währungsdaten |
oder -statistiken, | oder -statistiken, |
2. "zentraler Vertragspartei": eine zentrale Vertragspartei im Sinne | 2. "zentraler Vertragspartei": eine zentrale Vertragspartei im Sinne |
des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG | des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG |
vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- | vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- |
sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, | sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, |
3. "Clearingstelle": eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28. | 3. "Clearingstelle": eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28. |
April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über | April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über |
die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- | die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- |
und -abrechnungssystemen, | und -abrechnungssystemen, |
4. "derivativen Instrumenten": Optionen, Terminkontrakte, Futures, | 4. "derivativen Instrumenten": Optionen, Terminkontrakte, Futures, |
Swaps, finanzielle Differenzgeschäfte in Zusammenhang mit einem | Swaps, finanzielle Differenzgeschäfte in Zusammenhang mit einem |
bestimmten Bezugswert und beliebige Kombinationen davon und alle | bestimmten Bezugswert und beliebige Kombinationen davon und alle |
anderen Arten von Derivatkontrakten im weitesten Sinne, ungeachtet ob | anderen Arten von Derivatkontrakten im weitesten Sinne, ungeachtet ob |
diese Kontrakte: | diese Kontrakte: |
a) außerbörslich zwischen den Parteien geschlossen werden (OTC) oder | a) außerbörslich zwischen den Parteien geschlossen werden (OTC) oder |
an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt werden, | an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt werden, |
b) durch einen Barausgleich oder die physische Lieferung von Waren, | b) durch einen Barausgleich oder die physische Lieferung von Waren, |
übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen Werten abgewickelt werden | übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen Werten abgewickelt werden |
und | und |
c) über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein | c) über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein |
System oder direkt zwischen den Parteien oder ihren Vertretern | System oder direkt zwischen den Parteien oder ihren Vertretern |
abgewickelt werden, | abgewickelt werden, |
5. "übertragbaren Wertpapieren": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 | 5. "übertragbaren Wertpapieren": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 |
Nr. 31 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | Nr. 31 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig |
davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, | davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, |
6. "Geldmarktinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 32 | 6. "Geldmarktinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 32 |
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den | des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den |
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig | Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig |
davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, | davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, |
7. "System": ein System im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur | 7. "System": ein System im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur |
Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die | Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die |
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und | Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und |
-abrechnungssystemen. | -abrechnungssystemen. |
Art. 2 - § 1 - In Anwendung von Artikel 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe c) | Art. 2 - § 1 - In Anwendung von Artikel 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe c) |
und § 4 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über | und § 4 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über |
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von | Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von |
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf | dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf |
Finanzinstrumente umfasst die Liste der befreiten Transaktionen: | Finanzinstrumente umfasst die Liste der befreiten Transaktionen: |
1. folgende Geschäfte und Instrumente, sofern sie einer der beiden in | 1. folgende Geschäfte und Instrumente, sofern sie einer der beiden in |
§ 2 erwähnten Kategorien angehören: | § 2 erwähnten Kategorien angehören: |
a) derivative Instrumente, | a) derivative Instrumente, |
b) Kauf, Verkauf, Verleih oder Lieferung von übertragbaren | b) Kauf, Verkauf, Verleih oder Lieferung von übertragbaren |
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für | Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für |
gemeinsame Anlagen, derivativen Instrumenten, Emissionsberechtigungen, | gemeinsame Anlagen, derivativen Instrumenten, Emissionsberechtigungen, |
Stromzertifikaten oder ähnlichen Instrumenten, | Stromzertifikaten oder ähnlichen Instrumenten, |
c) Barkauf oder -verkauf von Devisen ("fx spot"), | c) Barkauf oder -verkauf von Devisen ("fx spot"), |
2. Darlehen und Vorschüsse im Rahmen oder im Hinblick auf die | 2. Darlehen und Vorschüsse im Rahmen oder im Hinblick auf die |
Abwicklung von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, | Abwicklung von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, |
übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, | übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, |
3. Garantien, Sicherheitsleistungen und Akkreditive zur Sicherung der | 3. Garantien, Sicherheitsleistungen und Akkreditive zur Sicherung der |
in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) und Nr. 2 des vorliegenden | in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) und Nr. 2 des vorliegenden |
Paragraphen erwähnten derivativen Instrumente und anderen | Paragraphen erwähnten derivativen Instrumente und anderen |
Finanzgeschäfte. | Finanzgeschäfte. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels werden | § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels werden |
folgende zwei Kategorien von Transaktionen berücksichtigt: | folgende zwei Kategorien von Transaktionen berücksichtigt: |
1. Transaktionen, für die die Parteien die Anwendung - auch in | 1. Transaktionen, für die die Parteien die Anwendung - auch in |
angepasster Form - vereinbaren: | angepasster Form - vereinbaren: |
a) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der | a) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der |
International Swaps and Derivatives Association erarbeitet wurde (ISDA | International Swaps and Derivatives Association erarbeitet wurde (ISDA |
Master Agreement), | Master Agreement), |
b) des international standardisierten Rahmenvertrags, der vom | b) des international standardisierten Rahmenvertrags, der vom |
Bundesverband deutscher Banken erarbeitet wurde (Rahmenvertrag für | Bundesverband deutscher Banken erarbeitet wurde (Rahmenvertrag für |
Finanztermingeschäfte), oder | Finanztermingeschäfte), oder |
c) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der | c) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der |
Bankenvereinigung der Europäischen Union erarbeitet wurde (European | Bankenvereinigung der Europäischen Union erarbeitet wurde (European |
Master Agreement for Financial Transactions), | Master Agreement for Financial Transactions), |
d) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der | d) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der |
International Securities Lending Association erarbeitet wurde (Global | International Securities Lending Association erarbeitet wurde (Global |
Master Securities Lending Agreement), | Master Securities Lending Agreement), |
e) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der | e) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der |
International Capital Market Association erarbeitet wurde (Global | International Capital Market Association erarbeitet wurde (Global |
Master Repurchase Agreement), | Master Repurchase Agreement), |
f) von Rahmenverträgen, die mit den in den Buchstaben a), b), c), d) | f) von Rahmenverträgen, die mit den in den Buchstaben a), b), c), d) |
oder e) erwähnten Rahmenverträgen vergleichbar oder diesen ähnlich | oder e) erwähnten Rahmenverträgen vergleichbar oder diesen ähnlich |
sind, unabhängig davon, ob sie belgischem Recht unterliegen oder | sind, unabhängig davon, ob sie belgischem Recht unterliegen oder |
nicht, und die am belgischen Markt von Kreditinstituten verwendet | nicht, und die am belgischen Markt von Kreditinstituten verwendet |
werden, | werden, |
g) von Regelungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen, die von einem | g) von Regelungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen, die von einem |
geregelten Markt, einem MTF, einer Clearingstelle, einer zentralen | geregelten Markt, einem MTF, einer Clearingstelle, einer zentralen |
Vertragspartei oder einem System erarbeitet wurden, | Vertragspartei oder einem System erarbeitet wurden, |
2. Transaktionen, die von ihrer Art her für den Handel an einem | 2. Transaktionen, die von ihrer Art her für den Handel an einem |
belgischen oder ausländischen geregelten Markt oder über ein MTF oder | belgischen oder ausländischen geregelten Markt oder über ein MTF oder |
für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale | für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale |
Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. | Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses umfassen die in § 1 | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses umfassen die in § 1 |
erwähnten Transaktionen auch alle Schuldforderungen, die bei der | erwähnten Transaktionen auch alle Schuldforderungen, die bei der |
Abwicklung oder Aufrechnung dieser Transaktionen oder bei Zahlungs- | Abwicklung oder Aufrechnung dieser Transaktionen oder bei Zahlungs- |
beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen | beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen |
entstehen. | entstehen. |
Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |