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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/11/2011
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Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot financiële instrumenten. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les produits dérivés et autres opérations financières visés à l'article 4, § 3 et § 4, de la loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
7 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot bepaling van de derivaten en 7 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal déterminant les produits dérivés et
andere financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van autres opérations financières visés à l'article 4, § 3 et § 4, de la
de wet van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant
houdende diverse fiscale bepalingen inzake des dispositions fiscales diverses en matière de conventions
zakelijke-zekerheidsovereenkomsten en leningen met betrekking tot constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments
financiële instrumenten. - Duitse vertaling financiers. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 november 2011 tot bepaling van de derivaten en andere l'arrêté royal du 7 novembre 2011 déterminant les produits dérivés et
financiële verrichtingen bedoeld in artikel 4, § 3 en § 4, van de wet autres opérations financières visés à l'article 4, § 3 et § 4, de la
van 15 december 2004 betreffende financiële zekerheden en houdende loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant
diverse fiscale bepalingen inzake zakelijke-zekerheidsovereenkomsten des dispositions fiscales diverses en matière de conventions
en leningen met betrekking tot financiële instrumenten (Belgisch constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments
Staatsblad van 10 november 2011). financiers (Moniteur belge du 10 novembre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen 7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen
Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf
Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den
Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, mit dem Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird,
wird bezweckt, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte wird bezweckt, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte
wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 wie erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die
Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente zu beschreiben. Finanzinstrumente zu beschreiben.
In vorerwähntem Artikel 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vom In vorerwähntem Artikel 4 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 dadurch beschränkt worden, dass die in den Artikeln 15. Dezember 2004 dadurch beschränkt worden, dass die in den Artikeln
9 und 9/1 beschriebenen Regeln der vereinfachten Verwertung und die 9 und 9/1 beschriebenen Regeln der vereinfachten Verwertung und die
Aktivierung von Close-out-Netting-Klauseln ausgeschlossen werden, wenn Aktivierung von Close-out-Netting-Klauseln ausgeschlossen werden, wenn
für eine Person, die keine öffentliche oder finanzielle juristische für eine Person, die keine öffentliche oder finanzielle juristische
Person ist, oder für eine öffentliche oder finanzielle juristische Person ist, oder für eine öffentliche oder finanzielle juristische
Person - sofern ihre Gegenpartei keine öffentliche oder finanzielle Person - sofern ihre Gegenpartei keine öffentliche oder finanzielle
juristische Person ist - ein Verfahren der gerichtlichen juristische Person ist - ein Verfahren der gerichtlichen
Reorganisation beantragt oder eröffnet wird und die Nichterfüllung Reorganisation beantragt oder eröffnet wird und die Nichterfüllung
keine Nichtzahlung darstellt. keine Nichtzahlung darstellt.
Jedoch muss die Wirksamkeit von Close-out-Netting-Klauseln und Jedoch muss die Wirksamkeit von Close-out-Netting-Klauseln und
Sicherheiten im Rahmen von Finanzprodukten absolut gewährleistet sein. Sicherheiten im Rahmen von Finanzprodukten absolut gewährleistet sein.
Aus diesem Grund ist in Artikel 4 §§ 3 und 4 bestimmt, dass weiter Aus diesem Grund ist in Artikel 4 §§ 3 und 4 bestimmt, dass weiter
oben erwähnte Beschränkungen nicht auf dingliche Sicherheiten, oben erwähnte Beschränkungen nicht auf dingliche Sicherheiten,
Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende Nettingvereinbarungen und Auflösungsklauseln und auflösende
Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen anwendbar sind, Bedingungen oder Beendigungsklauseln und -bedingungen anwendbar sind,
die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu
ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivative Instrumente oder andere ermöglichen, wenn sie in Bezug auf derivative Instrumente oder andere
Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank Finanzgeschäfte wie vom König in einem mit der Belgischen Nationalbank
konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden. konzertierten Erlass bestimmt vereinbart werden.
Um diese Liste festzulegen, wurden unter anderem (a) die Bedeutung der Um diese Liste festzulegen, wurden unter anderem (a) die Bedeutung der
Close-out-Netting-Klauseln und der weiter oben erwähnten Close-out-Netting-Klauseln und der weiter oben erwähnten
Sicherheitsmechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden Sicherheitsmechanismen für die normale Abwicklung der betreffenden
Transaktionen und (b) die belgischen und internationalen Transaktionen und (b) die belgischen und internationalen
Marktpraktiken (zum Beispiel Verwendung international standardisierter Marktpraktiken (zum Beispiel Verwendung international standardisierter
Rahmenverträge) berücksichtigt. Rahmenverträge) berücksichtigt.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 - Zur Festlegung einer Liste in Artikel 2 des vorliegenden Artikel 1 - Zur Festlegung einer Liste in Artikel 2 des vorliegenden
Königlichen Erlasses ist es nötig, bestimmte Begriffe zu bestimmen. Königlichen Erlasses ist es nötig, bestimmte Begriffe zu bestimmen.
So wurde eine Begriffsbestimmung für "bestimmter Bezugswert" und So wurde eine Begriffsbestimmung für "bestimmter Bezugswert" und
"derivative Instrumente" aufgenommen. "derivative Instrumente" aufgenommen.
Für die Bestimmung der Begriffe "übertragbare Wertpapiere" und Für die Bestimmung der Begriffe "übertragbare Wertpapiere" und
"Geldmarktinstrumente" wird auf Finanzinstrumente wie im Gesetz vom 2. "Geldmarktinstrumente" wird auf Finanzinstrumente wie im Gesetz vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen bestimmt verwiesen. Finanzdienstleistungen bestimmt verwiesen.
Art. 2 - Dieser Artikel enthält die Liste der befreiten Transaktionen. Art. 2 - Dieser Artikel enthält die Liste der befreiten Transaktionen.
In dieser Liste sind die belgischen und internationalen Marktpraktiken In dieser Liste sind die belgischen und internationalen Marktpraktiken
in Bezug auf derivative Instrumente und bestimmte andere in Bezug auf derivative Instrumente und bestimmte andere
Finanzgeschäfte berücksichtigt worden (Artikel 2 § 1). Finanzgeschäfte berücksichtigt worden (Artikel 2 § 1).
Close-out-Netting ist für die Gewährleistung von Liquidität, Close-out-Netting ist für die Gewährleistung von Liquidität,
Risikoverwaltung und Rechtssicherheit an diesen Märkten von Risikoverwaltung und Rechtssicherheit an diesen Märkten von
grundlegender Bedeutung. Ferner ist die Wirksamkeit von grundlegender Bedeutung. Ferner ist die Wirksamkeit von
Close-out-Netting-Klauseln sehr wichtig für die auf diesen Märkten Close-out-Netting-Klauseln sehr wichtig für die auf diesen Märkten
tätigen Kreditinstitute, da sie in direktem Zusammenhang mit den ihnen tätigen Kreditinstitute, da sie in direktem Zusammenhang mit den ihnen
auferlegten Eigenkapitalanforderungen stehen. auferlegten Eigenkapitalanforderungen stehen.
Den meisten der betreffenden Transaktionen ist gemeinsam, dass sie im Den meisten der betreffenden Transaktionen ist gemeinsam, dass sie im
Rahmen von Vereinbarungen geschlossen werden, die auf standardisierten Rahmen von Vereinbarungen geschlossen werden, die auf standardisierten
Rahmenverträgen beruhen, die entweder auf internationale Standards Rahmenverträgen beruhen, die entweder auf internationale Standards
verweisen oder für lokale Märkte wie den belgischen Markt entwickelt verweisen oder für lokale Märkte wie den belgischen Markt entwickelt
worden sind. Die bedeutendsten der derzeit gängigen Rahmenverträge worden sind. Die bedeutendsten der derzeit gängigen Rahmenverträge
werden in Artikel 2 § 2 Nr. 1 aufgelistet. Für bestimmte werden in Artikel 2 § 2 Nr. 1 aufgelistet. Für bestimmte
Rahmenverträge (wie das Global Master Repurchase Agreement - GMRA) Rahmenverträge (wie das Global Master Repurchase Agreement - GMRA)
könnte es jedoch eine Überschneidung mit der in Artikel 4 § 3 Absatz 2 könnte es jedoch eine Überschneidung mit der in Artikel 4 § 3 Absatz 2
Buchstabe b) erwähnten Befreiung geben. Buchstabe b) erwähnten Befreiung geben.
Allerdings ist es nicht so, dass alle Arten der betreffenden Allerdings ist es nicht so, dass alle Arten der betreffenden
Transaktionen auch tatsächlich auf der Grundlage solcher Transaktionen auch tatsächlich auf der Grundlage solcher
Rahmenverträge geschlossen wurden, werden oder werden können. Außerdem Rahmenverträge geschlossen wurden, werden oder werden können. Außerdem
müssen Transaktionen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage müssen Transaktionen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage
anderer Rahmenverträge oder früherer Fassungen der aufgezählten anderer Rahmenverträge oder früherer Fassungen der aufgezählten
Rahmenverträge geschlossen wurden, ebenfalls durch vorliegenden Erlass Rahmenverträge geschlossen wurden, ebenfalls durch vorliegenden Erlass
abgedeckt werden. Für diese Transaktionen wird in Artikel 2 § 2 Nr. 2 abgedeckt werden. Für diese Transaktionen wird in Artikel 2 § 2 Nr. 2
die Bedingung gestellt, dass sie von ihrer Art her für den Handel an die Bedingung gestellt, dass sie von ihrer Art her für den Handel an
einem belgischen oder internationalen geregelten Markt oder über ein einem belgischen oder internationalen geregelten Markt oder über ein
MTF oder für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale MTF oder für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale
Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. Es reicht Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. Es reicht
also aus, wenn die Art des Geschäfts oder des Instruments gehandelt also aus, wenn die Art des Geschäfts oder des Instruments gehandelt
oder abgewickelt werden kann; es ist aber nicht erforderlich, dass das oder abgewickelt werden kann; es ist aber nicht erforderlich, dass das
konkrete Geschäft oder Instrument, für das man auf eine konkrete Geschäft oder Instrument, für das man auf eine
Close-out-Netting-Klausel oder eine Sicherheit zurückgreifen möchte, Close-out-Netting-Klausel oder eine Sicherheit zurückgreifen möchte,
auch tatsächlich zum Handel an solchen Märkten oder innerhalb solcher auch tatsächlich zum Handel an solchen Märkten oder innerhalb solcher
Systeme zugelassen ist. Mit anderen Worten: Es geht nur um die Frage, Systeme zugelassen ist. Mit anderen Worten: Es geht nur um die Frage,
ob eine bestimmte Transaktion (zum Beispiel: ein Wertpapierverleih) an ob eine bestimmte Transaktion (zum Beispiel: ein Wertpapierverleih) an
dem betreffenden Markt oder über das betreffende System gehandelt oder dem betreffenden Markt oder über das betreffende System gehandelt oder
abgewickelt wird. Diese zusätzliche Bedingung erlaubt, diese abgewickelt wird. Diese zusätzliche Bedingung erlaubt, diese
Transaktionen - trotz der verlangten, technisch breit gefassten Transaktionen - trotz der verlangten, technisch breit gefassten
Beschreibung - von Transaktionen zu unterscheiden, die von ihrer Art Beschreibung - von Transaktionen zu unterscheiden, die von ihrer Art
her nicht den Finanzmärkten, sondern eher einer klassischen Beziehung her nicht den Finanzmärkten, sondern eher einer klassischen Beziehung
zwischen Finanzinstitut und Entleiher (zum Beispiel: zwischen Finanzinstitut und Entleiher (zum Beispiel:
Krediteröffnungen, Einlagen, Bankgarantien usw.) zuzuordnen sind. Krediteröffnungen, Einlagen, Bankgarantien usw.) zuzuordnen sind.
Abschließend wird in Artikel 2 § 3 Folgendes verdeutlicht: Wenn in Abschließend wird in Artikel 2 § 3 Folgendes verdeutlicht: Wenn in
vorliegendem Erlass die Rede von Vereinbarungen oder Transaktionen vorliegendem Erlass die Rede von Vereinbarungen oder Transaktionen
ist, folgen Schuldforderungen, die bei der Abwicklung oder Aufrechnung ist, folgen Schuldforderungen, die bei der Abwicklung oder Aufrechnung
von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, übertragbaren von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, übertragbaren
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder bei Zahlungs- Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten oder bei Zahlungs-
beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen
entstehen (einschließlich Schuldforderungen aus Darlehen und entstehen (einschließlich Schuldforderungen aus Darlehen und
Vorschüssen, die im Rahmen dieser Transaktionen gewährt wurden), für Vorschüssen, die im Rahmen dieser Transaktionen gewährt wurden), für
die Anwendung des vorliegenden Erlasses denselben Regeln wie die die Anwendung des vorliegenden Erlasses denselben Regeln wie die
Transaktionen und Vereinbarungen, mit denen sie verbunden sind. Transaktionen und Vereinbarungen, mit denen sie verbunden sind.
Diese Liste muss entsprechend der Entwicklung der Märkte und Diese Liste muss entsprechend der Entwicklung der Märkte und
Finanzprodukte auf dem neuesten Stand gehalten werden. Finanzprodukte auf dem neuesten Stand gehalten werden.
Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen 7. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der derivativen
Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und Instrumente und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur
Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf
Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den
Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten
und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in
Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten
und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, des Artikels 4 § 3 und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, des Artikels 4 § 3
Absatz 2 Buchstabe c) und § 4 Absatz 2 Buchstabe c), eingefügt durch Absatz 2 Buchstabe c) und § 4 Absatz 2 Buchstabe c), eingefügt durch
das Gesetz vom 26. September 2011; das Gesetz vom 26. September 2011;
Aufgrund der Konzertierung mit der Belgischen Nationalbank; Aufgrund der Konzertierung mit der Belgischen Nationalbank;
Aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 Aufgrund der durch den Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3
§ 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch
das Gesetz vom 4. August 1996; das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der äußersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, Aufgrund der äußersten Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache,
dass in vorliegendem Königlichen Erlass die derivativen Instrumente dass in vorliegendem Königlichen Erlass die derivativen Instrumente
und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des und anderen Finanzgeschäfte erwähnt in Artikel 4 §§ 3 und 4 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten beschrieben Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten beschrieben
werden, so wie diese Paragraphen durch das Gesetz zur Umsetzung der werden, so wie diese Paragraphen durch das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über
Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und
Kreditforderungen eingefügt worden sind. In den Paragraphen 3 und 4 Kreditforderungen eingefügt worden sind. In den Paragraphen 3 und 4
des vorerwähnten Artikels 4 wird der König nämlich beauftragt, die des vorerwähnten Artikels 4 wird der König nämlich beauftragt, die
derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte aufzulisten, die derivativen Instrumente und anderen Finanzgeschäfte aufzulisten, die
dem Anwendungsbereich von Artikel 4 entzogen werden. Da das dem Anwendungsbereich von Artikel 4 entzogen werden. Da das
vorerwähnte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG vorerwähnte Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG
schnellstmöglich veröffentlicht werden muss - die Richtlinie hätte schnellstmöglich veröffentlicht werden muss - die Richtlinie hätte
schon seit dem 30. Juni 2011 in belgisches Recht umgesetzt sein müssen schon seit dem 30. Juni 2011 in belgisches Recht umgesetzt sein müssen
- und diese Veröffentlichung deswegen durch vorliegenden Königlichen - und diese Veröffentlichung deswegen durch vorliegenden Königlichen
Erlass nicht hinausgezögert werden darf, muss vorliegender Königlicher Erlass nicht hinausgezögert werden darf, muss vorliegender Königlicher
Erlass in äußerster Dringlichkeit angenommen werden, damit seine Erlass in äußerster Dringlichkeit angenommen werden, damit seine
Veröffentlichung mit der Veröffentlichung des Umsetzungsgesetzes Veröffentlichung mit der Veröffentlichung des Umsetzungsgesetzes
zusammenfällt. Aufgrund der Dringlichkeit kann vorliegender zusammenfällt. Aufgrund der Dringlichkeit kann vorliegender
Königlicher Erlass der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates - selbst Königlicher Erlass der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates - selbst
innerhalb der verkürzten Frist von fünf Tagen - nicht vorgelegt innerhalb der verkürzten Frist von fünf Tagen - nicht vorgelegt
werden. Die sich daraus ergebende Verzögerung bei der Veröffentlichung werden. Die sich daraus ergebende Verzögerung bei der Veröffentlichung
des Königlichen Erlasses würde in der Tat Rechtsunsicherheit des Königlichen Erlasses würde in der Tat Rechtsunsicherheit
verursachen, denn die Ausnahme, die durch den Königlichen Erlass in verursachen, denn die Ausnahme, die durch den Königlichen Erlass in
Bezug auf den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes eingeführt Bezug auf den Anwendungsbereich des Umsetzungsgesetzes eingeführt
wird, würde erst nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten. wird, würde erst nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.
Aufgrund der Finanzkrise, in der sich die Finanzinstitute derzeit Aufgrund der Finanzkrise, in der sich die Finanzinstitute derzeit
befinden, muss außerdem die Rechtssicherheit von Transaktionen mit befinden, muss außerdem die Rechtssicherheit von Transaktionen mit
derivativen Instrumenten möglichst rasch gewährleistet werden; derivativen Instrumenten möglichst rasch gewährleistet werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "bestimmtem Bezugswert": Tarife, Kurse, Erträge, Preise, 1. "bestimmtem Bezugswert": Tarife, Kurse, Erträge, Preise,
Messgrößen, Mengenangaben, Vergütungen oder Indizes von oder in Bezug Messgrößen, Mengenangaben, Vergütungen oder Indizes von oder in Bezug
auf: auf:
a) Zinsen oder Devisen, a) Zinsen oder Devisen,
b) Kreditrisiken, b) Kreditrisiken,
c) übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder derivative c) übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder derivative
Instrumente, Instrumente,
d) Emissionsberechtigungen oder Stromzertifikate, d) Emissionsberechtigungen oder Stromzertifikate,
e) Rohstoffe, Massenerzeugnisse, landwirtschaftliche Produkte oder e) Rohstoffe, Massenerzeugnisse, landwirtschaftliche Produkte oder
Edelmetalle, Edelmetalle,
f) Energie, f) Energie,
g) Frachttransport, Lieferung, Vertrieb oder Verbrauch von g) Frachttransport, Lieferung, Vertrieb oder Verbrauch von
Vermögenswerten, Lagerung, Übertragungs- oder Transportkapazität, Vermögenswerten, Lagerung, Übertragungs- oder Transportkapazität,
h) alle anderen Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen von h) alle anderen Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen von
finanziellem, geschäftlichem oder wirtschaftlichem Wert, finanziellem, geschäftlichem oder wirtschaftlichem Wert,
i) Klimavariablen oder sonstige geologische, umweltbedingte oder i) Klimavariablen oder sonstige geologische, umweltbedingte oder
physikalische Variablen, physikalische Variablen,
j) versicherungsmathematische Daten, Indizes, Inflationsraten, j) versicherungsmathematische Daten, Indizes, Inflationsraten,
k) Daten in Bezug auf Telekommunikations-Bandbreite und/oder k) Daten in Bezug auf Telekommunikations-Bandbreite und/oder
l) alle anderen Wirtschafts-, Finanz-, Geschäfts- oder Währungsdaten l) alle anderen Wirtschafts-, Finanz-, Geschäfts- oder Währungsdaten
oder -statistiken, oder -statistiken,
2. "zentraler Vertragspartei": eine zentrale Vertragspartei im Sinne 2. "zentraler Vertragspartei": eine zentrale Vertragspartei im Sinne
des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG
vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-
sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,
3. "Clearingstelle": eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28. 3. "Clearingstelle": eine Clearingstelle im Sinne des Gesetzes vom 28.
April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über
die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen, und -abrechnungssystemen,
4. "derivativen Instrumenten": Optionen, Terminkontrakte, Futures, 4. "derivativen Instrumenten": Optionen, Terminkontrakte, Futures,
Swaps, finanzielle Differenzgeschäfte in Zusammenhang mit einem Swaps, finanzielle Differenzgeschäfte in Zusammenhang mit einem
bestimmten Bezugswert und beliebige Kombinationen davon und alle bestimmten Bezugswert und beliebige Kombinationen davon und alle
anderen Arten von Derivatkontrakten im weitesten Sinne, ungeachtet ob anderen Arten von Derivatkontrakten im weitesten Sinne, ungeachtet ob
diese Kontrakte: diese Kontrakte:
a) außerbörslich zwischen den Parteien geschlossen werden (OTC) oder a) außerbörslich zwischen den Parteien geschlossen werden (OTC) oder
an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt werden, an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt werden,
b) durch einen Barausgleich oder die physische Lieferung von Waren, b) durch einen Barausgleich oder die physische Lieferung von Waren,
übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen Werten abgewickelt werden übertragbaren Wertpapieren oder sonstigen Werten abgewickelt werden
und und
c) über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein c) über eine Clearingstelle, eine zentrale Vertragspartei oder ein
System oder direkt zwischen den Parteien oder ihren Vertretern System oder direkt zwischen den Parteien oder ihren Vertretern
abgewickelt werden, abgewickelt werden,
5. "übertragbaren Wertpapieren": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 5. "übertragbaren Wertpapieren": Finanzinstrumente wie in Artikel 2
Nr. 31 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Nr. 31 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig
davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht,
6. "Geldmarktinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 32 6. "Geldmarktinstrumenten": Finanzinstrumente wie in Artikel 2 Nr. 32
des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den
Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen beschrieben, unabhängig
davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht, davon, ob sie frei übertragbar sind oder nicht,
7. "System": ein System im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur 7. "System": ein System im Sinne des Gesetzes vom 28. April 1999 zur
Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen. -abrechnungssystemen.
Art. 2 - § 1 - In Anwendung von Artikel 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe c) Art. 2 - § 1 - In Anwendung von Artikel 4 § 3 Absatz 2 Buchstabe c)
und § 4 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über und § 4 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über
Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von
dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf
Finanzinstrumente umfasst die Liste der befreiten Transaktionen: Finanzinstrumente umfasst die Liste der befreiten Transaktionen:
1. folgende Geschäfte und Instrumente, sofern sie einer der beiden in 1. folgende Geschäfte und Instrumente, sofern sie einer der beiden in
§ 2 erwähnten Kategorien angehören: § 2 erwähnten Kategorien angehören:
a) derivative Instrumente, a) derivative Instrumente,
b) Kauf, Verkauf, Verleih oder Lieferung von übertragbaren b) Kauf, Verkauf, Verleih oder Lieferung von übertragbaren
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für
gemeinsame Anlagen, derivativen Instrumenten, Emissionsberechtigungen, gemeinsame Anlagen, derivativen Instrumenten, Emissionsberechtigungen,
Stromzertifikaten oder ähnlichen Instrumenten, Stromzertifikaten oder ähnlichen Instrumenten,
c) Barkauf oder -verkauf von Devisen ("fx spot"), c) Barkauf oder -verkauf von Devisen ("fx spot"),
2. Darlehen und Vorschüsse im Rahmen oder im Hinblick auf die 2. Darlehen und Vorschüsse im Rahmen oder im Hinblick auf die
Abwicklung von Transaktionen mit derivativen Instrumenten, Abwicklung von Transaktionen mit derivativen Instrumenten,
übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
3. Garantien, Sicherheitsleistungen und Akkreditive zur Sicherung der 3. Garantien, Sicherheitsleistungen und Akkreditive zur Sicherung der
in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) und Nr. 2 des vorliegenden in Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) und Nr. 2 des vorliegenden
Paragraphen erwähnten derivativen Instrumente und anderen Paragraphen erwähnten derivativen Instrumente und anderen
Finanzgeschäfte. Finanzgeschäfte.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels werden § 2 - Für die Anwendung von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels werden
folgende zwei Kategorien von Transaktionen berücksichtigt: folgende zwei Kategorien von Transaktionen berücksichtigt:
1. Transaktionen, für die die Parteien die Anwendung - auch in 1. Transaktionen, für die die Parteien die Anwendung - auch in
angepasster Form - vereinbaren: angepasster Form - vereinbaren:
a) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der a) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der
International Swaps and Derivatives Association erarbeitet wurde (ISDA International Swaps and Derivatives Association erarbeitet wurde (ISDA
Master Agreement), Master Agreement),
b) des international standardisierten Rahmenvertrags, der vom b) des international standardisierten Rahmenvertrags, der vom
Bundesverband deutscher Banken erarbeitet wurde (Rahmenvertrag für Bundesverband deutscher Banken erarbeitet wurde (Rahmenvertrag für
Finanztermingeschäfte), oder Finanztermingeschäfte), oder
c) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der c) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der
Bankenvereinigung der Europäischen Union erarbeitet wurde (European Bankenvereinigung der Europäischen Union erarbeitet wurde (European
Master Agreement for Financial Transactions), Master Agreement for Financial Transactions),
d) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der d) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der
International Securities Lending Association erarbeitet wurde (Global International Securities Lending Association erarbeitet wurde (Global
Master Securities Lending Agreement), Master Securities Lending Agreement),
e) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der e) des international standardisierten Rahmenvertrags, der von der
International Capital Market Association erarbeitet wurde (Global International Capital Market Association erarbeitet wurde (Global
Master Repurchase Agreement), Master Repurchase Agreement),
f) von Rahmenverträgen, die mit den in den Buchstaben a), b), c), d) f) von Rahmenverträgen, die mit den in den Buchstaben a), b), c), d)
oder e) erwähnten Rahmenverträgen vergleichbar oder diesen ähnlich oder e) erwähnten Rahmenverträgen vergleichbar oder diesen ähnlich
sind, unabhängig davon, ob sie belgischem Recht unterliegen oder sind, unabhängig davon, ob sie belgischem Recht unterliegen oder
nicht, und die am belgischen Markt von Kreditinstituten verwendet nicht, und die am belgischen Markt von Kreditinstituten verwendet
werden, werden,
g) von Regelungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen, die von einem g) von Regelungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen, die von einem
geregelten Markt, einem MTF, einer Clearingstelle, einer zentralen geregelten Markt, einem MTF, einer Clearingstelle, einer zentralen
Vertragspartei oder einem System erarbeitet wurden, Vertragspartei oder einem System erarbeitet wurden,
2. Transaktionen, die von ihrer Art her für den Handel an einem 2. Transaktionen, die von ihrer Art her für den Handel an einem
belgischen oder ausländischen geregelten Markt oder über ein MTF oder belgischen oder ausländischen geregelten Markt oder über ein MTF oder
für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale für die Abwicklung über eine Clearingstelle, eine zentrale
Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können. Vertragspartei oder ein System in Betracht kommen können.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses umfassen die in § 1 § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses umfassen die in § 1
erwähnten Transaktionen auch alle Schuldforderungen, die bei der erwähnten Transaktionen auch alle Schuldforderungen, die bei der
Abwicklung oder Aufrechnung dieser Transaktionen oder bei Zahlungs- Abwicklung oder Aufrechnung dieser Transaktionen oder bei Zahlungs-
beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen beziehungsweise Übertragungsaufträgen in Bezug auf diese Transaktionen
entstehen. entstehen.
Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 3 - Der Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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