gepubliceerd op 14 december 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten
7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als einmalige Heizölkostenbeihilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000, insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik, die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000 beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass unverzüglich anzunehmen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige Zulage gewährt.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum ausdrücklich bestätigt werden kann.
Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff "Heizöl" ausweiten.
Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den Winter geliefertes Heizöl.
Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der drei folgenden Kategorien gehören : 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der Versicherung haben; 2. Personen, die nicht unter Nr.1 fallen und über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet; 3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen verfügen, das den in Nr.2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal 50.000 BEF überschreitet.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden zusammenlebt.
Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und höchstens 5.000 BEF. In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF. Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren.
Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt.
Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die er bestätigt : - unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen; - für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist. Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen werden.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle durchführen, wenn es das für notwendig erachtet.
Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags.
Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie folgt berechnet wird : Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention zurück.
Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17 anzurechnen.
Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die Zulage haben.
Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick auf die Kontrolle aufbewahrt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE