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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/11/2000
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 portant octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les frais de gasoil de chauffage
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 NOVEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 7 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 september en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000 portant
2000 houdende toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les frais
in de huisbrandoliekosten de gasoil de chauffage
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 september 2000 houdende toekenning van een toelage als royal du 20 septembre 2000 portant octroi d'une allocation à titre
eenmalige tegemoetkoming in de huisbrandoliekosten, opgemaakt door de d'intervention unique dans les frais de gasoil de chauffage, établi
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 september 2000 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 septembre 2000
toekenning van een toelage als eenmalige tegemoetkoming in de portant octroi d'une allocation à titre d'intervention unique dans les
huisbrandoliekosten. frais de gasoil de chauffage.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 7 november 2000. Donné à Châteauneuf-de-Grasse, le 7 novembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als 20. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer Zulage als
einmalige Heizölkostenbeihilfe einmalige Heizölkostenbeihilfe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August
2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz 2000, insbesondere des Artikels 57 § 4, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 1992; vom 30. Dezember 1992;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000, allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000,
insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1; insbesondere des Artikels 2.26.6 und des Programms 26.55.1;
Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die
Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58; Staatsbuchführung, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. September
2000; 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
September 2000; September 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das In der Erwägung, dass die geplante Massnahme zum Ziel hat, das
Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit Regierungsabkommen umzusetzen, in dem beabsichtigt wird, Personen mit
geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich geringem Einkommen eine Zulage als einmalige Beihilfe zum Ausgleich
für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese für den mehrfachen Anstieg der Heizölpreise zu gewähren; dass diese
Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik, Massnahme notwendig ist für die schnelle Durchführung einer Politik,
die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu die darauf abzielt, Personen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu
bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die bieten, einen Teil der Mehrkosten für Heizung zu finanzieren; dass die
Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem Gewährung der besagten Zulage dazu bestimmt ist, Personen mit geringem
Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein Einkommen im Hinblick auf das Grundbedürfnis des Heizens ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; dass die Heizperiode des
Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl Winters vor der Tür steht; dass die vorerwähnten Personen ihr Heizöl
bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000 bestellen müssen; dass der Ministerrat am 15. September 2000
beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft beschlossen hat, dass diese Massnahme am 25. September 2000 in Kraft
treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass treten soll; dass es daher dringend ist, den vorliegenden Erlass
unverzüglich anzunehmen; unverzüglich anzunehmen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Haben Wir beschlossen und erlassen Wir :
Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme Artikel 1 - Das Anrecht auf eine einmalige Zulage zwecks Übernahme
eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden eines Teils der Heizölmehrkosten für die Heizperiode des kommenden
Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit Winters 2000 - 2001 wird den in Artikel 2 bestimmten Personen mit
geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse geringem Einkommen zuerkannt. Für Betroffene, die an derselben Adresse
wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige wohnen und demselben Haushalt angehören, wird jedoch nur eine einzige
Zulage gewährt. Zulage gewährt.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann Heizpetroleum Heizöl
gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum gleichgesetzt werden, insofern der Gebrauch von Heizpetroleum
ausdrücklich bestätigt werden kann. ausdrücklich bestätigt werden kann.
Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff Der Minister kann den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Begriff
"Heizöl" ausweiten. "Heizöl" ausweiten.
Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten Als Heizkosten für die Heizperiode des Winters 2000-2001 gelten
ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den ebenfalls Heizkosten für ab dem 1. Juli 2000 im Hinblick auf den
Winter geliefertes Heizöl. Winter geliefertes Heizöl.
Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden Art. 2 - Als Personen mit geringem Einkommen im Sinne des vorliegenden
Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der Erlasses werden die Personen betrachtet, die zum Zeitpunkt der
Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der Einreichung ihres Antrags oder frühestens am 1. Juli 2000 zu einer der
drei folgenden Kategorien gehören : drei folgenden Kategorien gehören :
1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14. 1. Personen, die Anspruch auf eine in Artikel 37 § 1 und 19 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der Entschädigungspflichtversicherung erwähnte erhöhte Beteiligung der
Versicherung haben; Versicherung haben;
2. Personen, die nicht unter Nr. 1 fallen und über ein jährliches 2. Personen, die nicht unter Nr. 1 fallen und über ein jährliches
Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht Bruttohaushaltseinkommen verfügen, dessen Betrag 484.007 BEF, erhöht
um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet; um 89.602 BEF pro Person zu Lasten, nicht überschreitet;
3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen 3. Personen, die über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen
verfügen, das den in Nr. 2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal verfügen, das den in Nr. 2 erwähnten Einkommenshöchstbetrag um maximal
50.000 BEF überschreitet. 50.000 BEF überschreitet.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird als Person zu Lasten
betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches betrachtet, wer kein Einkommen hat oder über ein jährliches
Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen Bruttoeinkommen von weniger als 76.000 BEF verfügt, Familienleistungen
und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden und Alimente für Kinder ausgenommen, und mit dem Betreffenden
zusammenlebt. zusammenlebt.
Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und Art. 3 - Die einmalige Heizölkostenzulage beträgt 5 BEF pro Liter und
höchstens 5.000 BEF. höchstens 5.000 BEF.
In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2 In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Zulage für die in Artikel 2
Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF. Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personenkategorie 2.500 BEF.
Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den Bei Sinken des Marktpreises für Heizöl kann der Minister die in den
Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren. Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge revidieren.
Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen Art. 4 - Der Antrag auf Zulage wird vom Betreffenden beim zuständigen
ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags ÖSHZ eingereicht. Das äusserste Datum für die Einreichung des Antrags
ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt. ist auf den 31. Dezember 2000 festgelegt.
Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der Art. 5 - Um Anspruch auf die Zulage erheben zu können, muss der
Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die Betreffende dem ÖSHZ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, durch die
er bestätigt : er bestätigt :
- unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen; - unter eine der in Artikel 2 erwähnten Kategorien zu fallen;
- für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes - für seine Wohnung hauptsächlich ein mit Heizöl funktionierendes
Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem Heizungssystem zu benutzen, für das zwischen dem 1. Juli 2000 und dem
31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist. 31. Dezember 2000 Heizöl geliefert worden ist.
Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden Vorerwähnte Angaben können durch gleich welches vom Betreffenden
vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen vorzulegende Beweismittel, das dem Antrag beizufügen ist, nachgewiesen
werden. werden.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle Das öffentliche Sozialhilfezentrum kann eine gründlichere Kontrolle
durchführen, wenn es das für notwendig erachtet. durchführen, wenn es das für notwendig erachtet.
Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise Art. 6 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum überprüft, ob die Beweise
ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst ausreichen, und gewährt die Zulage so schnell wie möglich, das heisst
spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags. spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags.
Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem Art. 7 - Die Zulage geht zu 100 % zu Lasten des Föderalstaates. Dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie öffentlichen Sozialhilfezentrum wird ein Vorschuss ausgezahlt, der wie
folgt berechnet wird : folgt berechnet wird :
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss Der Saldo wird dem Zentrum überwiesen, sobald es den ersten Vorschuss
aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei aufgebraucht hat und nach Vorlegung einer Schuldforderung in zwei
Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen Exemplaren. Das ÖSHZ muss einen Stand der Rechnungsführung erstellen
und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das und ihn dem Staat bis spätestens den 30. Juni 2001 vorlegen. Das
Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention Zentrum zahlt dem Staat den nicht verwendeten Teil der Subvention
zurück. zurück.
Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die Art. 8 - Der Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, die
Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17 Kosten der einmaligen Heizölkostenzulage auf die Zuweisung 55.11.43.17
anzurechnen. anzurechnen.
Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung Art. 9 - Im Hinblick auf die Kontrolle der Gewährung und Verwendung
der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem der Subvention übermittelt das öffentliche Sozialhilfezentrum dem
Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und Umwelt, Verwaltung der Sozialeingliederung, die für aufrichtig und
wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die wahrheitsgetreu bescheinigte Liste der Personen, die Anspruch auf die
Zulage haben. Zulage haben.
Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die Die Belege in bezug auf die Gewährung der Zulagen an die
Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick Anspruchsberechtigten werden in der Akte des Betreffenden im Hinblick
auf die Kontrolle aufbewahrt. auf die Kontrolle aufbewahrt.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 25. September 2000 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 11 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 november 2000. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 novembre 2000.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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