gepubliceerd op 08 juni 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2002 houdende oprichting van een sociale dienst bij de geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines Sozialdienstes bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikeln 3 und 11;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1991 zur Koordinierung der Gesetze über die Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 56;
Aufgrund des Protokolls Nr. 78/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 7. August 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.
März 2002;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist und keine Fristverlängerung beantragt worden ist; dass sie demzufolge übergangen worden ist;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der geschäftsführende Ausschuss des LASSPLV (Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen) in seiner Versammlung vom 3. Juni 2002 beschlossen hat, dass die pensionierten Polizeibeamten der lokalen Verwaltungen mangels entsprechender Beiträge des Polizeipersonals im aktiven Dienst nicht mehr als Begünstigte des kollektiven Sozialdienstes des LASSPLV gelten können.
Eventuelle Vorteile können ihnen nur vom Sozialdienst des integrierten Polizeidienstes gewährt werden; dass zudem keine bedeutenden individuellen Beihilfen zugunsten der Personalmitglieder des integrierten Polizeidienstes gewährt werden können, wenn keine verordnungsrechtlich eingerichteten Dienste vorhanden sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.051/2 des Staatsrates vom 27. August 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Minister": den Minister des Innern, 2."Personalmitglied des Einsatzkaders": jedes Personalmitglied des Einsatzkaders im Sinne von Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 3. "Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders": jedes Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 118 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 4. "Haushalt": alle Personen, die unter einem Dach wohnen;dazu gehören neben dem Personalmitglied sein Ehepartner oder die Person, mit der es zusammenwohnt, unabhängig davon, ob dieser Zustand des Zusammenwohnens gemäss den Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, sowie ihre Kinder und Verwandten ersten Grades in aufsteigender Linie, die zu seinen Lasten sind.
Wenn das Zusammenwohnen nicht in Anwendung der Artikeln 1475 bis 1479 des Zivilgesetzbuches festgestellt worden ist, wird der Beweis für das Zusammenwohnen durch eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung erbracht, die entweder von der Gemeinde, in der das Personalmitglied ansässig ist, oder, wenn das Personalmitglied bei den Belgischen Streitkräften in Deutschland stationiert ist, von der Behörde der föderalen Polizei vor Ort ausgestellt worden ist.
Der Beweis für die Eigenschaft als Person zu Lasten wird auf gleiche Weise erbracht, 5. "Vereinigung": die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. KAPITEL II - Schaffung Art. 2 - Bei dem auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst wird ein Sozialdienst geschaffen.
KAPITEL III - Begünstigte Art. 3 - Die Begünstigten des Sozialdienstes sind: 1. die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, einschliesslich der Personalmitglieder, die beim Ausschuss P oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei beschäftigt sind, sowie die ständigen Gewerkschaftsvertreter, 2.die ehemaligen Personalmitglieder der Polizeidienste, die Anrecht auf eine Pension haben, mit Ausnahme derjenigen, die von Amts wegen oder aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden sind oder die selbst aus dem Dienst ausgeschieden sind, 3. die ehemaligen Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die für einen Schaden, den sie bei der Ausführung des Arbeitsvertrags, durch den sie an den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst gebunden waren, erlitten haben, eine im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder in den koordinierten Gesetzen vom 3. Juni 1970 über die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte Entschädigung beziehen, 4. die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Mitglieder des Haushalts des Begünstigten, 5.beim Tod des in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten Begünstigten, die Mitglieder seines Haushalts während eines Zeitraums von drei Jahren; ist der in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnte Begünstigte infolge eines Arbeitsunfalls verstorben, behalten die Haushaltsmitglieder ihre Eigenschaft als Begünstigte, 6. Personen, die mit Zweidrittelmehrheit von der Generalversammlung der Vereinigung vorgeschlagen worden sind. KAPITEL IV - Ziel des Sozialdienstes Art. 4 - Der Sozialdienst hat zum Ziel, die Begünstigten sowohl beruflich als auch privat auf jegliche angemessene Weise materiell und immateriell zu unterstützen, und zwar in Form von individuellen und kollektiven Vorteilen.
Bei diesen Vorteilen handelt es sich unter anderem um: 1. soziale und kulturelle Aktivitäten, 2.die Einrichtung und die Verwaltung von Speiseräumen und Kantinen, 3. Krankenhaus-, Feuer- und Todesfallversicherungen, 4.das Angebot spezifischer kollektiver Vorteile.
Der Sozialdienst berücksichtigt bei dieser Unterstützung den freien Willen des Begünstigten.
Der Sozialdienst kann seine Aktion mit der Direktion der internen Beziehungen und der Direktion der sozialen Angelegenheiten der föderalen Polizei koordinieren.
Wenn der Begünstigte auch Anspruch auf eine angemessene Sozialhilfe bei anderen Sozialdiensten, die an belgische oder ausländische öffentliche Dienste gebunden sind, erheben kann, kann er gegebenenfalls an diese Dienste verwiesen werden.
Art. 5 - Der Sozialdienst kann mit anderen Sozialdiensten beziehungsweise sozialen Einrichtungen zusammenarbeiten.
KAPITEL V - Zulassung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Art. 6 - Der Minister beauftragt eine von ihm zu diesem Zweck zugelassene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Ausführung der Aufträge des Sozialdienstes.
Art. 7 - Der Minister kann die Zulassung entziehen, wenn die Vereinigung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder ihrer Satzung substanziell missachtet.
KAPITEL VI - Organisation der Arbeitszeit Art. 8 - Die Mitglieder der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der Vereinigung, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen worden sind, werden für höchstens 7 Stunden 36 vom Dienst freigestellt, um die Versammlungen vorzubereiten.
Wenn die Personalmitglieder des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes an Aktivitäten der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates der Vereinigung teilnehmen, wird dies, einschliesslich der Fahrten, als Dienstleistung betrachtet.
KAPITEL VII - Arbeitsmittel Art. 9 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise der lokalen Polizei zur Verfügung stellen. Diese Zurverfügungstellung ändert nicht die Rechtslage des betroffenen Personals.
Der Generalkommissar der föderalen Polizei, was die föderale Polizei betrifft, und der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, was die lokale Polizei betrifft, können der Vereinigung auf deren Antrag hin das Nutzungsrecht an unbeweglichen und beweglichen Gütern sowie die Unterstützung der Dienste der föderalen Polizei beziehungsweise der lokalen Polizei gewähren.
Art. 10 - Die Vereinigung kann im Rahmen der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan Abschnitt 17 eingetragenen Mittel eine jährliche finanzielle Beteiligung in vierteljährlichen Teilbeträgen in Form eines Zuschusses beantragen.
Der Bezuschussungsantrag muss gerechtfertigt sein und mindestens drei Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt wird, beim Generaldirektor des Personals der föderalen Polizei eingereicht werden. In diesem Antrag müssen der Kassenvorrat am Tag der Einreichung des Antrags und die Schätzung der Einnahmen und Ausgaben für die verbleibende Zeit des laufenden Kalenderjahres und für das Jahr, für das der Zuschuss beantragt wird, angegeben werden.
Der Zuschuss kann durch die vom Minister bestimmten Mittel ergänzt werden.
Art. 11 - Der in Artikel 10 erwähnte Zuschuss darf nur unter den Bedingungen benutzt werden, die in einem Vertrag zwischen dem Minister und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Sozialdienstes festgelegt worden sind.
Art. 12 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2002 wirksam.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL