gepubliceerd op 21 mei 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen in de kieswetgeving.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art.14 - Artikel 15 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 und die Gesetze vom 13. Dezember 2002 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2ter - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises weist die Listen ab, die den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen nicht entsprechen. » 2. In § 3 wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2ter - In Artikel 123 Absatz 3 Nr.6 des Wahlgesetzbuches wird der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ersetzt. » Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt.Die Ersatzkandidaten werden gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen Kandidaten und danach - bis in Höhe der Anzahl noch zu vergebender Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt. » 2. In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen » eingefügt. Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen der Ersatzkandidaten. » Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: « Der Wähler darf eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgeben. Ist er mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über dieser Liste ab.
Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und einem oder mehreren Ersatzkandidaten der Liste eine Vorzugsstimme.
Vorzugsstimmen werden in dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben möchte. » Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2bis 4 werden wie folgt ersetzt: « Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in vier Unterkategorien aufgeteilt: 1.Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten, 3.Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und zugleich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten, 4. Stimmzettel mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden je nach Fall in die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden in die vierte Unterkategorie eingeordnet.
Auf alle in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. » 2. In Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das Wort « vier » ersetzt. Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Ungültig sind: 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist, 2.Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen entweder für ordentliche Kandidaten oder für Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 4.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, 5. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe;Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten.
Nicht ungültig sind: 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat, 2.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat.
In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « beiden » wird durch das Wort « vier » ersetzt.2. Das Wort « Kandidaten » wird durch die Wörter « ordentlichen Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten » ersetzt. Art. 21 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das Wort « ordentlichen » eingefügt.
Art. 22 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist » das Wort « ordentlichen « eingefügt.
Art. 23 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002 und 19. Februar 2003, wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt.
Art. 24 - In Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt.
Art. 25 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Anweisungen für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Anweisungen in Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
Art. 26 - Die demselben Gesetz in der Anlage beigefügten Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster in den Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 27 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 22.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 2 und 3: a) wird Nr.3 jeweils wie folgt ersetzt: « 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden, » b) Nr.4, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird jeweils mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. » 2. Ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäss Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar. » 3. Paragraph 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10.April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird § 5, 4. Paragraph 4, ergänzt durch das Gesetz vom 25.Juni 1998, wird § 6, 5. Paragraph 5 wird § 7, 6.Paragraph 6, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird § 8, 7. Der Verweis auf § 3bis in § 6, der § 8 wird, wird durch einen Verweis auf § 5 ersetzt. Art. 28 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt.
KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 25. März 1986, 24.Mai 1994, das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und die Gesetze vom 27. Dezember 2000 und 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3, Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. zu hohe Anzahl ordentlicher Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten, » 2. In Absatz 3 wird Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » 3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: « Ausser in den unter Nr.2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden.
Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.
Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wird aufgehoben.
Art. 31 - Artikel 24 § 3 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und das Gesetz vom 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert: « 3. Artikel 123 muss wie folgt gelesen werden: « Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen oder - in deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden.
Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen.
Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden: 1. unzureichende Anzahl ordnungsgemässer Unterschriften von vorschlagenden Wählern, 2.zu hohe Anzahl Kandidaten, 3. Fehlen einer ordnungsgemässen Annahme, 4.fehlende oder unzureichende Angaben betreffend Name, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Hauptwohnort der Kandidaten oder der Wähler, die zum Einreichen des Wahlvorschlags ermächtigt wurden, 5. Nichtbeachtung der Regeln für die Klassierung der Kandidaten oder die Anordnung ihrer Namen, 6.Nichtbeachtung der in Artikel 22bis des vorliegenden Gesetzes erwähnten Regeln in Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Listen.
Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser in dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf die in dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden.
Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht.
Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen.
Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemässen Angaben in dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird. » Art. 32 - In Artikel 5 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird das Wort « einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt.
Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, zugelassen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX (...) Anlage 3 Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt in den Artikeln 10 Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur) 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Der Wähler darf für den Rat eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten der von ihm unterstützten Liste abgeben.3. Die Kandidaten sind pro Liste in ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt.
Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen für ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn er eine Stimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten einer Liste und einen oder mehrere Ersatzkandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, e) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, f) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Anlagen 4, 5 und 6 MUSTER II (a), II (b) und II (c) Stimmzettelmuster - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, drittes Heft, S. 17518 bis 17520, wobei in Anlage 6 auf S. 17520 statt « des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten: (1) Name des Wahlkreises (2) Datum der Wahl (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname.Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung « Eheg. » (Ehegatte, Ehegattin) oder « W. » (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL