Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 07 mei 2004
gepubliceerd op 21 mei 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000240
pub.
21/05/2004
prom.
07/05/2004
ELI
eli/besluit/2004/05/07/2004000240/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, II en IV van de bijzondere wet van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de bijzondere wet van de hoofdstukken I, II en IV van 2 maart 2004 houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2004 - Sondergesetz zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen Art. 2 - In Artikel 24bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8.

August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001, wird das Wort « einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 28 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Im Wahlvorschlag der Kandidaten für die Mandate als Mitglied des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates müssen gleichzeitig mit diesen Kandidaten in der gleichen Form Ersatzkandidaten vorgeschlagen werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen sie im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten aufgenommen werden und in diesem Wahlvorschlag müssen die zusammen vorgeschlagenen Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.

Die Anzahl der Ersatzkandidaten entspricht der Anzahl ordentlicher Kandidaten. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten jedoch grösser als sechzehn, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf sechzehn festgelegt werden. Ist die Anzahl ordentlicher Kandidaten kleiner als vier, muss die Anzahl Ersatzkandidaten auf vier festgelegt werden.

Im Wahlvorschlag der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten wird für jede der beiden Kategorien die Reihenfolge angegeben, in der die Kandidaten vorgeschlagen werden.

Keine Liste darf mehr ordentliche Kandidaten umfassen, als Mitglieder zu wählen sind.

Auf jeder Liste darf die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein.

Die ersten beiden ordentlichen Kandidaten und die ersten beiden Ersatzkandidaten jeder Liste müssen verschiedenen Geschlechts sein. » Art. 4 - In Artikel 28quater desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « oder - wenn die Wahlkreise mit den Provinzgrenzen übereinstimmen beziehungsweise diese überschreiten, jedoch kleiner sind als die Region - in anderen Wahlkreisen der betreffenden Region » gestrichen.

Art. 5 - In Artikel 29bis Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, werden zwischen dem Wort « Einzelkandidaturen » und den Wörtern « jeweils eine getrennte Liste bilden » die Wörter « für ein ordentliches Mandat » eingefügt.

Art. 6 - Artikel 29ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 1bis 3 werden die Absätze 2bis 4.2. Ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Für die Sitzverteilung werden nur Listen zugelassen, die in dem Wahlkreis, in dem sie den Wählern zur Wahl vorgeschlagen werden, mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben.» 3. In Absatz 1, der Absatz 2 wird, werden zwischen den Wörtern « jeder Liste » und den Wörtern « nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 und so weiter » die Wörter, « die für die Sitzverteilung zugelassen ist, » eingefügt.4. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden zwischen den Wörtern « auf die Listen verteilt, » und den Wörtern « indem jeder Liste » die Wörter «,die für die Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt.5. Im ersten Satzteil von Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird das Wort « Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten » ersetzt.6. Im selben Satzteil desselben Absatzes 3, der Absatz 4 wird, werden nach den Wörtern « den anderen Listen » die Wörter «,die für die Sitzverteilung zugelassen sind, » eingefügt. Art. 7 - Artikel 29quinquies desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die in den nachstehenden Absätzen vorgesehene Sitzverteilung werden nur Listen, die in dem betreffenden Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, zugelassen.» 2. Im ersten Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird das Wort « Er » durch die Wörter « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises » ersetzt. Art. 8 - Artikel 29sexies § 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 5. April 1995, wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Zur zusätzlichen Verteilung werden nur Listengruppierungen zugelassen, deren Wahlziffer in allen Wahlkreisen der betreffenden Provinz, in der sie sich zur Wahl gestellt haben, zusammengenommen mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen der gesamten Provinz beträgt und deren Wahlziffer, die sie pro Wahlkreis erzielt haben, sich in wenigstens einem Wahlkreis der Provinz auf mindestens sechsundsechzig Prozent des aufgrund von Artikel 29quinquies Absatz 1 festgelegten Wahldivisors beläuft.

Einzelstehende Listen, die diese doppelte Bedingung erfüllen, werden ebenfalls zur zusätzlichen Verteilung zugelassen. » Art. 9 - In Artikel 29septies Absatz 9 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird das Wort « Kandidaten » durch die Wörter « ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 29octies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29octies - Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.

Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Sitze den ordentlichen Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor je nach Fall der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Zentralwahlvorstand der Provinz die Gewählten bestimmt, teilt er den ordentlichen Kandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere Ersatzkandidaten durch zwei geteilt wird. Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten ordentlichen Kandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie das zur Erreichung der jeder Liste eigenen Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten ordentlichen Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung der gemäss Artikel 29bis festgelegten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind.

Wenn die Anzahl ordentlicher Kandidaten einer Liste geringer als die Anzahl der ihr zukommenden Sitze ist, sind diese Kandidaten alle gewählt und die überzähligen Sitze werden den Ersatzkandidaten, die gemäss der in Artikel 29nonies angegebenen Reihenfolge an erster Stelle stehen, zugeteilt. Sind nicht genügend Ersatzkandidaten vorhanden, erfolgt die Verteilung des Überschusses gemäss Artikel 29ter letzter Absatz. » Art. 11 - Artikel 29octies 1 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird aufgehoben.

Art. 12 - Artikel 29nonies desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29nonies - Aus jeder Liste, von der gemäss Artikel 29octies ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die Ersatzkandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt.

Vor ihrer Bestimmung teilt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Gewählten bestimmt hat, den Ersatzkandidaten individuell die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Anzahl Stimmzettel zu. Diese Hälfte wird ermittelt, indem die Gesamtanzahl der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld oder mit Stimmabgabe ausschliesslich für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten durch zwei geteilt wird.

Die Zuteilung dieser Stimmzettel erfolgt durch Übertragung. Sie werden den vom ersten Ersatzkandidaten erhaltenen Vorzugsstimmen soweit hinzugerechnet, wie dies zur Erreichung der in Artikel 29octies Absatz 3 erwähnten Wählbarkeitsziffer erforderlich ist. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Ersatzkandidaten zugeteilt, dann dem dritten und so weiter, der Vorschlagsreihenfolge nach, bis die Hälfte der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge dieser Kandidaten abgegebenen Stimmzettel erschöpft ist.

Keine Zuteilung findet für Kandidaten statt, die zugleich als ordentliche Kandidaten und als Ersatzkandidaten vorgeschlagen wurden und die unter den ordentlichen Kandidaten bereits gemäss Artikel 29octies für gewählt erklärt worden sind. » Art. 13 - Ein Artikel 29nonies 1 mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Sondergesetz eingefügt: « Art. 29nonies 1 - Eventuelle Dezimalen des Quotienten einerseits aus der Teilung der Gesamtanzahl der in den Artikeln 29octies und 29nonies erwähnten Stimmzettel, die die Vorschlagsreihenfolge der ordentlichen Kandidaten beziehungsweise der Ersatzkandidaten unterstützen, durch zwei und andrerseits aus der Teilung der in Artikel 29bis erwähnten Wahlziffer der Liste durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zukommen - im Hinblick auf die Festlegung der dieser Liste eigenen Wählbarkeitsziffer gemäss Artikel 29octies Absatz 3 - werden nach oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » Art. 14 - Artikel 29undecies Absatz 2 desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird aufgehoben. (...) KAPITEL IV - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 19 - Bei der nächsten vollständigen Erneuerung des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die auf das In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes folgt, dürfen weder die drei ersten ordentlichen Kandidaten noch die drei ersten Ersatzkandidaten einer Liste gleichen Geschlechts sein.

Ausserdem darf auf jeder Liste die Differenz zwischen der Anzahl ordentlicher Kandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts beziehungsweise der Anzahl Ersatzkandidaten männlichen und weiblichen Geschlechts nicht grösser als eins sein.

Art. 20 - Das Sondergesetz vom 18. Juli 2002 zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt wird aufgehoben.

Art. 21 - Innerhalb sechs Monaten nach der Bildung beurteilt jeder der in Artikel 19 erwähnten Räte die Wirksamkeit der Regeln zur Gewährleistung einer gleichen Vertretung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen zur Erneuerung dieser Räte in Bezug auf die Anwesenheit weiblicher Mitglieder in dem betreffenden Rat.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^