gepubliceerd op 21 mei 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13. Juni 2004 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976 und der beigefügten Bestimmungen, gebilligt durch das Gesetz vom 28.März 1978, insbesondere des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, so wie er zuletzt durch die Beschlüsse vom 25. Juni und 23. September 2002 abgeändert worden ist;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. März 2004; Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 1bis mit der Überschrift « Wahlen », der die Artikel 25 bis 30bis enthält, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Juli 2001, 22.Januar 2002 und 2. März 2004;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 2 mit der Überschrift « Wahlen », der die Artikel 13 bis 21bis enthält, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, 13. Juli 2001, 22.Januar 2002 und 2. März 2004 und durch das Gesetz vom 9. Mai 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates, insbesondere des Titels III mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Rates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 22 bis 28 enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Mai 1989, 16.
Juni 1993, 22. Januar 2002 und 2. März 2004;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Buches I Kapitel III mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates und des Europäischen Parlaments », das die Artikel 28 bis 34 enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar 2003 und 2. März 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere des Titels VIII [sic, zu lesen ist: VII ] mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 51 bis 56 enthält, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998, und des Artikels 22 § 1 Nrn. 1, 3 und 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen die Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte regeln;
In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte auf den 13. Juni 2004 festgelegt sind;
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 13. Juni 2004 anberaumten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ausgeführt werden müssen; In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments Artikel 1 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments müssen am Freitag, dem 16. April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem 17. April 2004, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen werden.
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: - entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache entspricht, - oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, oder für das niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind.
Art. 2 - Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 13. April 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 16.
April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 17. April 2004, zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5, 6 und 8, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden.
Art. 3 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Samstag, dem 29. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Dienstag, dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennehmen.
Art. 4 - Die Hauptwahlvorstände der Kollegien schliessen die Kandidatenlisten am Montag, dem 19. April 2004, um 16 Uhr vorläufig ab.
Die Vorsitzenden dieser Vorstände nehmen am Dienstag, dem 20. April 2004, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 22.
April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.
Die Hauptwahlvorstände der Kollegien treten am Donnerstag, dem 22.
April 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.
Wenn jedoch gegen einen Beschluss eines Vorstandes, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments oder aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - eingefügt für diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses Gesetzes - ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige Beschluss des betreffenden Vorstandes über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, den 3. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.
Abschnitt 2 - Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates Art. 5 - Kandidaturen für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates müssen spätestens am Samstag, dem 15. Mai 2004, zwischen 13 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 16. Mai 2004, zwischen 13 und 16 Uhr vorgeschlagen werden.
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: 1. für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei ausscheidenden Mitgliedern des Rates, 2.für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat: entweder von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Ostflandern und Westflandern, von mindestens vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Limburg und Lüttich, oder von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden Rates, 3. für den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: entweder von mindestens fünfhundert Wählern für den Rat, die derselben Sprachgruppe wie die vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem ausscheidenden Mitglied des Rates, das derselben Sprachgruppe wie die vorgeschlagenen Kandidaten angehört. Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates ausgehändigt.
Art. 6 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder des Regionalvorstandes geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Samstag, dem 15. Mai 2004, und am Sonntag, dem 16. Mai 2004, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel erinnert werden: 1. für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 2. für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates: der Artikel 14 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, 3. für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: der Artikel 11 des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen. In der Bekanntmachung muss ausserdem darauf hingewiesen werden: 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren, 2.dass die Kandidaten, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel bzw. Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt werden, dies in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen, 3. dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, die erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 28quater des Sondergesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt nimmt die Listengruppierungserklärungen für diese Wahl gemäss Artikel 16bis § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr an dem in der Bekanntmachung festgelegten Ort entgegen.
Art. 7 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons B geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Dienstag, dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die Zählbürovorstände B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und den Flämischen Rat beauftragt sind, entgegennehmen.
Art. 8 - Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder der Regionalvorstand schliessen die Kandidatenlisten am Montag, dem 17.
Mai 2004, um 16 Uhr vorläufig ab.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise beziehungsweise des Regionalvorstandes nehmen am Dienstag, dem 18. Mai 2004, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen entgegen und, soweit es sich um die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates handelt, die Beschwerden, die gegen die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden, die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch der antragstellende Kandidat angehört; am Donnerstag, dem 20. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr nehmen sie die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.
Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise treten am Donnerstag, dem 20.
Mai 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.
Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt wird, auf dem Stimmzettel nummerieren zu können, erhalten diese Listen diese Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung.
Anschliessend teilen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise beziehungsweise des Regionalvorstandes durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, wobei sie mit den vollständigen Listen beginnen; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments zugeteilt wurde.
Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen wird, gegen einen Beschluss eines Vorstandes Berufung eingelegt wird, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches ablehnt - Bestimmungen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar sind - oder eine Kandidatur für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt oder der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates aufgrund einer Beschwerde ablehnt, die von einem Kandidaten gegen die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, den 24. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der betreffende Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes Kenntnis zu nehmen.
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 121 Absatz 7 des Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März 1989 über diese Wahl ergänzt wurde Art. 9 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 § 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern behandelt, die der erste Präsident des Staatsrates bestimmt.
Art. 10 - Am Freitag, dem 23. April 2004, zwischen 16 und 17 Uhr händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Unterlagen in Bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten hat. Ein Inventar wird beigefügt.
Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleichlautend erklärt worden sind.
Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird.
Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäss Absatz 3 abgegebene Erklärung.
Art. 11 - Am Dienstag, dem 27. April 2004, zwischen 9 und 10 Uhr können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten.
Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und fünf für gleichlautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des Inventars beigefügt.
Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei eingereicht wurden, kostenlos erhalten.
Art. 12 - Die Sache wird ohne Aufforderungsschreiben in die Terminliste für Mittwoch, den 28. April 2004, um 14 Uhr eingetragen.
Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den Sachverhalt dar.
Der Vorsitzende stellt den Parteien die für die Untersuchung dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache fortgesetzt wird.
Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmassnahmen und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit angefochten wird, an.
Art. 13 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt ist, können die Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des Auditors über die Sache einsehen.
In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden angehört.
Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine Stellungnahme ab, und die Verhandlungen werden geschlossen.
Art. 14 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 1. Mai 2004, in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können.
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Telefax zur Kenntnis gebracht.
Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids übermittelt.
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für alle Wahlen Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände Art. 15 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für die Wahl des Europäischen Parlaments stellt Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl vom 13. Juni 2004 beauftragt sind, aus.
Die Aushändigung dieser Abschriften erfolgt gegen Zahlung: 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 eingetragenen Wählern, 2.von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 eingetragenen Wählern, 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 eingetragenen Wählern. Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten Wahlen eingetragenen Wähler als Basis.
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk. 20, 1010 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt.
Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände Art. 16 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Europäischen Parlaments, - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Betrag von 87 EUR, b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten Wahlvorstände: 62 EUR, c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Europäischen Parlaments, - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates: ein Betrag von 75 EUR, d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten Wahlvorstände: 50 EUR, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 62 EUR, f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der Kantone: 25 EUR, g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 12,40 EUR. Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe wird auf 18,60 EUR erhöht, wenn die Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert werden. § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,15 EUR pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11.
April 1994 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.
Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Art. 17 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 13. Juni 2004 sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der Hauptwahlvorstände der Provinzen, des Regionalvorstandes, der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, 2.für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen.
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Tagung festgelegten Datum.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben. § 6 - Die Prämie, die der belgische Staat in Anwendung des Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu verstehen.
Abschnitt 4 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Art. 18 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, die in der Wählerliste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 eingetragen sind. § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage vorlegen: a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie wählen müssen, c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen. Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum nächsten Montag gültig. Er kann für die Rückfahrt nur auf Vorlage der ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung gebraucht werden.
Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht Art. 19 - Das Vollmachtsformular, das bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002.
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995.
Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu lieferndes Wahlmaterial Art. 20 - § 1 - Auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 sind anwendbar: 1. der Königliche Erlass vom 9.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli 1976.
Die Artikeln 5 und 8 dieses Erlasses müssen jedoch wie folgt gelesen werden: « Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte werden zwei Urnen verwendet. Ein Papierstreifen wird auf den oberen Teil der Urne geklebt. Dieser Streifen ist: - blau für die Urne, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vorbehalten ist, - beige für die Urne, die für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates vorbehalten ist.
Gegebenenfalls können mehrere Urnen verwendet werden, um die Stimmzettel ein und derselben Versammlung aufzunehmen. Sie werden nummeriert und dies wird im Protokoll des Wahlvorstandes vermerkt. », « Art. 8 - Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments sind blau und die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates sind beige. In deutlich sichtbarer Schrift ist auf den Umschlägen der Vermerk des betreffenden Regionalrates beziehungsweise der Vermerk « Europäisches Parlament » angebracht je nach der Wahl, auf die sich die darin enthaltenen Stimmzettel beziehen. », 2. der Ministerielle Erlass vom 10.August 1894 über das Wahlmaterial, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.
Mai 1980. § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.
Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Art. 21 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte: 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit automatisiertem Wahlverfahren, 2.treten die Zählbürovorstände B für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates in Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr zusammen, 3. dürfen die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, in Abweichung von Nr.2 weiter oben nicht vor 16 Uhr gebildet werden.
Bei den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte dürfen die Ergebnisse der Stimmenauszählung am 13. Juni 2004 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben werden. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht vor 22 Uhr bekannt gegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen Parlaments betreffen.
Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler Art. 22 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den Mustern 2, 4, 6, 6bis, 7 und 11, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind.
Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden Art. 23 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 in den Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat.
In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro Wahlapparat.
Art. 24 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 26 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 12. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL