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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/05/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 avril 2004 réglant certaines opérations électorales en vue des élections simultanées pour le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté du 13 juin 2004
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot langue allemande de l'arrêté royal du 12 avril 2004 réglant certaines
regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige opérations électorales en vue des élections simultanées pour le
verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté du 13
Gemeenschapsraden van 13 juni 2004 juin 2004
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen royal du 12 avril 2004 réglant certaines opérations électorales en vue
voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de des élections simultanées pour le Parlement européen et les Conseils
Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004, opgemaakt door de de Région et de Communauté du 13 juin 2004, établi par le Service
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 avril 2004
réglant certaines opérations électorales en vue des élections
van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor simultanées pour le Parlement européen et les Conseils de Région et de
het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni Communauté du 13 juin 2004.
2004.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter 12. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter
Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das
Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13. Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13.
Juni 2004 Juni 2004
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
20. September 1976 und der beigefügten Bestimmungen, gebilligt durch 20. September 1976 und der beigefügten Bestimmungen, gebilligt durch
das Gesetz vom 28. März 1978, insbesondere des Akts zur Einführung das Gesetz vom 28. März 1978, insbesondere des Akts zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, so allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, so
wie er zuletzt durch die Beschlüsse vom 25. Juni und 23. September wie er zuletzt durch die Beschlüsse vom 25. Juni und 23. September
2002 abgeändert worden ist; 2002 abgeändert worden ist;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
2. März 2004; 2. März 2004;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 1bis mit der Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 1bis mit der
Überschrift « Wahlen », der die Artikel 25 bis 30bis enthält, Überschrift « Wahlen », der die Artikel 25 bis 30bis enthält,
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995,
13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004; 13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 2 mit der Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 2 mit der
Überschrift « Wahlen », der die Artikel 13 bis 21bis enthält, Überschrift « Wahlen », der die Artikel 13 bis 21bis enthält,
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995,
13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004 und durch das Gesetz 13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004 und durch das Gesetz
vom 9. Mai 1989; vom 9. Mai 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Rates, insbesondere des Titels III mit der Mitglieder des Flämischen Rates, insbesondere des Titels III mit der
Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen
Wahl des Rates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 22 Wahl des Rates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 22
bis 28 enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Mai 1989, 16. bis 28 enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Mai 1989, 16.
Juni 1993, 22. Januar 2002 und 2. März 2004; Juni 1993, 22. Januar 2002 und 2. März 2004;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Buches I Kapitel III der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Buches I Kapitel III
mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der
gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates und des Europäischen Parlaments », das die Artikel 28 bis 34 Rates und des Europäischen Parlaments », das die Artikel 28 bis 34
enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar
2003 und 2. März 2004; 2003 und 2. März 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2004; Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2004;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
insbesondere des Titels VIII [sic, zu lesen ist: VII ] mit der insbesondere des Titels VIII [sic, zu lesen ist: VII ] mit der
Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen
Regionalrates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 51 Regionalrates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 51
bis 56 enthält, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; bis 56 enthält, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3,
abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998,
und des Artikels 22 § 1 Nrn. 1, 3 und 5; und des Artikels 22 § 1 Nrn. 1, 3 und 5;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments; Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft; Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung
der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen
Versicherung; Versicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt
wird; wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für
die Mitglieder der Wahlvorstände; die Mitglieder der Wahlvorstände;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen die In der Erwägung, dass die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen die
Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte regeln; Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte regeln;
In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament und die In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament und die
Regional- und Gemeinschaftsräte auf den 13. Juni 2004 festgelegt sind; Regional- und Gemeinschaftsräte auf den 13. Juni 2004 festgelegt sind;
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den
Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen
Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert
werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den
13. Juni 2004 anberaumten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische 13. Juni 2004 anberaumten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ausgeführt werden Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ausgeführt werden
müssen; müssen;
In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist,
bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich
festzulegen; festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel
Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments
Artikel 1 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments Artikel 1 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments
müssen am Freitag, dem 16. April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr oder am müssen am Freitag, dem 16. April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr oder am
Samstag, dem 17. April 2004, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen Samstag, dem 17. April 2004, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen
werden. werden.
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein:
- entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im - entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im
Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der
Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache
entspricht, entspricht,
- oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens - oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens
zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des
deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das
französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in
der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, oder für das Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, oder für das
niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die
in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind. Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind.
Art. 2 - Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien Art. 2 - Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien
für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine
Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 13. April 2004, Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 13. April 2004,
veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 16. veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 16.
April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 17. April 2004, April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 17. April 2004,
zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen. zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5, In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5,
6 und 8, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989 6 und 8, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989
über die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden. über die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden.
Art. 3 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A für die Art. 3 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A für die
Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die
spätestens am Samstag, dem 29. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort spätestens am Samstag, dem 29. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort
bekannt, an dem sie am Dienstag, dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 bekannt, an dem sie am Dienstag, dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16
Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die
Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die
Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennehmen. Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennehmen.
Art. 4 - Die Hauptwahlvorstände der Kollegien schliessen die Art. 4 - Die Hauptwahlvorstände der Kollegien schliessen die
Kandidatenlisten am Montag, dem 19. April 2004, um 16 Uhr vorläufig Kandidatenlisten am Montag, dem 19. April 2004, um 16 Uhr vorläufig
ab. ab.
Die Vorsitzenden dieser Vorstände nehmen am Dienstag, dem 20. April Die Vorsitzenden dieser Vorstände nehmen am Dienstag, dem 20. April
2004, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden 2004, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden
gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen
die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern
vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 22. vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 22.
April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die
Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.
Die Hauptwahlvorstände der Kollegien treten am Donnerstag, dem 22. Die Hauptwahlvorstände der Kollegien treten am Donnerstag, dem 22.
April 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig April 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig
abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen. abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.
Wenn jedoch gegen einen Beschluss eines Vorstandes, der sich entweder Wenn jedoch gegen einen Beschluss eines Vorstandes, der sich entweder
auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur
wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 21 § 8 des Gesetzes wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 21 § 8 des Gesetzes
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments oder vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments oder
aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - eingefügt für aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - eingefügt für
diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses
Gesetzes - ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige Gesetzes - ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige
Beschluss des betreffenden Vorstandes über die Erstellung des Beschluss des betreffenden Vorstandes über die Erstellung des
Stimmzettels auf Montag, den 3. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Stimmzettels auf Montag, den 3. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt,
Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut
zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des
Staatsrates Kenntnis zu nehmen. Staatsrates Kenntnis zu nehmen.
Abschnitt 2 - Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Abschnitt 2 - Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des
Wallonischen Regionalrates, Wallonischen Regionalrates,
des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates
Art. 5 - Kandidaturen für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Art. 5 - Kandidaturen für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates,
des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder
des Flämischen Rates müssen spätestens am Samstag, dem 15. Mai 2004, des Flämischen Rates müssen spätestens am Samstag, dem 15. Mai 2004,
zwischen 13 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 16. Mai 2004, zwischen 13 zwischen 13 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 16. Mai 2004, zwischen 13
und 16 Uhr vorgeschlagen werden. und 16 Uhr vorgeschlagen werden.
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein:
1. für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von 1. für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von
mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei
ausscheidenden Mitgliedern des Rates, ausscheidenden Mitgliedern des Rates,
2. für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat: entweder 2. für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat: entweder
von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen, von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen,
Flämisch-Brabant, Ostflandern und Westflandern, von mindestens Flämisch-Brabant, Ostflandern und Westflandern, von mindestens
vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Limburg und Lüttich, vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Limburg und Lüttich,
oder von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen oder von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen
oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden
Rates, Rates,
3. für den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler 3. für den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Rates: entweder von mindestens fünfhundert Mitglieder des Flämischen Rates: entweder von mindestens fünfhundert
Wählern für den Rat, die derselben Sprachgruppe wie die Wählern für den Rat, die derselben Sprachgruppe wie die
vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem
ausscheidenden Mitglied des Rates, das derselben Sprachgruppe wie die ausscheidenden Mitglied des Rates, das derselben Sprachgruppe wie die
vorgeschlagenen Kandidaten angehört. vorgeschlagenen Kandidaten angehört.
Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen
Rates ausgehändigt. Rates ausgehändigt.
Art. 6 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Art. 6 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder
des Regionalvorstandes geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens des Regionalvorstandes geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens
am Dienstag, dem 11. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, am Dienstag, dem 11. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt,
an dem sie am Samstag, dem 15. Mai 2004, und am Sonntag, dem 16. Mai an dem sie am Samstag, dem 15. Mai 2004, und am Sonntag, dem 16. Mai
2004, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen. 2004, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen.
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel
erinnert werden: erinnert werden:
1. für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der 1. für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der
Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, Gemeinschaft,
2. für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen 2. für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen
Rates: der Artikel 14 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Rates: der Artikel 14 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur
Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis
des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur, Staatsstruktur,
3. für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der 3. für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: der Artikel 11 des Gesetzes Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: der Artikel 11 des Gesetzes
vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des
Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des
Flämischen Rates und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom Flämischen Rates und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen. 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen.
In der Bekanntmachung muss ausserdem darauf hingewiesen werden: In der Bekanntmachung muss ausserdem darauf hingewiesen werden:
1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch
gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer
Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf
die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre
Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum
anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben
eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und
darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von
125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für
Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren, Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren,
2. dass die Kandidaten, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das 2. dass die Kandidaten, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das
geschützte Listenkürzel bzw. Logo und die laufende Nummer zugeteilt geschützte Listenkürzel bzw. Logo und die laufende Nummer zugeteilt
werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments
vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt werden, dies in vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt werden, dies in
der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die
durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen, durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen,
3. dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, 3. dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates,
die erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine die erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine
Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 28quater des Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 28quater des
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr Staatsstruktur am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr
beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung
einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die
Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten
Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie
gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im
Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen.
Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt nimmt die Listengruppierungserklärungen für Region Brüssel-Hauptstadt nimmt die Listengruppierungserklärungen für
diese Wahl gemäss Artikel 16bis § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar diese Wahl gemäss Artikel 16bis § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar
1989 über die Brüsseler Institutionen am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, 1989 über die Brüsseler Institutionen am Donnerstag, dem 27. Mai 2004,
zwischen 14 und 16 Uhr an dem in der Bekanntmachung festgelegten Ort zwischen 14 und 16 Uhr an dem in der Bekanntmachung festgelegten Ort
entgegen. entgegen.
Art. 7 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons B geben Art. 7 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons B geben
durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai
2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Dienstag, 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Dienstag,
dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die
Zählbürovorstände B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die Zählbürovorstände B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die
Wahl des Wallonischen Regionalrates und den Flämischen Rat beauftragt Wahl des Wallonischen Regionalrates und den Flämischen Rat beauftragt
sind, entgegennehmen. sind, entgegennehmen.
Art. 8 - Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder der Art. 8 - Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder der
Regionalvorstand schliessen die Kandidatenlisten am Montag, dem 17. Regionalvorstand schliessen die Kandidatenlisten am Montag, dem 17.
Mai 2004, um 16 Uhr vorläufig ab. Mai 2004, um 16 Uhr vorläufig ab.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise beziehungsweise Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise beziehungsweise
des Regionalvorstandes nehmen am Dienstag, dem 18. Mai 2004, zwischen des Regionalvorstandes nehmen am Dienstag, dem 18. Mai 2004, zwischen
13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die
Zulassung bestimmter Kandidaturen entgegen und, soweit es sich um die Zulassung bestimmter Kandidaturen entgegen und, soweit es sich um die
Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Rates handelt, die Beschwerden, die gegen Mitglieder des Flämischen Rates handelt, die Beschwerden, die gegen
die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden, die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden,
die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch
der antragstellende Kandidat angehört; am Donnerstag, dem 20. Mai der antragstellende Kandidat angehört; am Donnerstag, dem 20. Mai
2004, zwischen 14 und 16 Uhr nehmen sie die Schriftsätze und die 2004, zwischen 14 und 16 Uhr nehmen sie die Schriftsätze und die
Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.
Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise treten am Donnerstag, dem 20. Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise treten am Donnerstag, dem 20.
Mai 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig Mai 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig
abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen. abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen.
Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer
verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen
Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt wird, Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt wird,
auf dem Stimmzettel nummerieren zu können, erhalten diese Listen diese auf dem Stimmzettel nummerieren zu können, erhalten diese Listen diese
Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung. Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung.
Anschliessend teilen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Anschliessend teilen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise beziehungsweise des Regionalvorstandes durch Auslosung den Wahlkreise beziehungsweise des Regionalvorstandes durch Auslosung den
Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine
laufende Nummer erhalten haben, wobei sie mit den vollständigen Listen laufende Nummer erhalten haben, wobei sie mit den vollständigen Listen
beginnen; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar beginnen; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar
der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des
Europäischen Parlaments zugeteilt wurde. Europäischen Parlaments zugeteilt wurde.
Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig
abgeschlossen wird, gegen einen Beschluss eines Vorstandes Berufung abgeschlossen wird, gegen einen Beschluss eines Vorstandes Berufung
eingelegt wird, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten eingelegt wird, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten
bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen
von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches ablehnt - Bestimmungen, die von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches ablehnt - Bestimmungen, die
aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar sind - oder auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar sind - oder
eine Kandidatur für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt eine Kandidatur für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt
oder der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates aufgrund einer oder der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates aufgrund einer
Beschwerde ablehnt, die von einem Kandidaten gegen die Beschwerde ablehnt, die von einem Kandidaten gegen die
Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die
einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der
endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag,
den 24. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der betreffende den 24. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der betreffende
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut
zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes Kenntnis zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes Kenntnis
zu nehmen. zu nehmen.
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im
Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 121 Absatz 7 des Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 121 Absatz 7 des
Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments
durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März
1989 über diese Wahl ergänzt wurde 1989 über diese Wahl ergänzt wurde
Art. 9 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der Art. 9 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der
Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die
Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 § Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 §
2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von
Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern
behandelt, die der erste Präsident des Staatsrates bestimmt. behandelt, die der erste Präsident des Staatsrates bestimmt.
Art. 10 - Am Freitag, dem 23. April 2004, zwischen 16 und 17 Uhr Art. 10 - Am Freitag, dem 23. April 2004, zwischen 16 und 17 Uhr
händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem
Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine
Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle
Unterlagen in Bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit Unterlagen in Bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit
aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten
hat. Ein Inventar wird beigefügt. hat. Ein Inventar wird beigefügt.
Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig
Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleichlautend erklärt des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleichlautend erklärt
worden sind. worden sind.
Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der
Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird. Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird.
Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im
vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäss Absatz 3 Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäss Absatz 3
abgegebene Erklärung. abgegebene Erklärung.
Art. 11 - Am Dienstag, dem 27. April 2004, zwischen 9 und 10 Uhr Art. 11 - Am Dienstag, dem 27. April 2004, zwischen 9 und 10 Uhr
können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz
und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten. und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten.
Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und
fünf für gleichlautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des fünf für gleichlautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des
Inventars beigefügt. Inventars beigefügt.
Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des
Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei
eingereicht wurden, kostenlos erhalten. eingereicht wurden, kostenlos erhalten.
Art. 12 - Die Sache wird ohne Aufforderungsschreiben in die Art. 12 - Die Sache wird ohne Aufforderungsschreiben in die
Terminliste für Mittwoch, den 28. April 2004, um 14 Uhr eingetragen. Terminliste für Mittwoch, den 28. April 2004, um 14 Uhr eingetragen.
Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den
Sachverhalt dar. Sachverhalt dar.
Der Vorsitzende stellt den Parteien die für die Untersuchung Der Vorsitzende stellt den Parteien die für die Untersuchung
dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache
fortgesetzt wird. fortgesetzt wird.
Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmassnahmen Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit
angefochten wird, an. angefochten wird, an.
Art. 13 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten Art. 13 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten
Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt ist, können die Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt ist, können die
Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des
Auditors über die Sache einsehen. Auditors über die Sache einsehen.
In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die
Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden
angehört. angehört.
Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine
Stellungnahme ab, und die Verhandlungen werden geschlossen. Stellungnahme ab, und die Verhandlungen werden geschlossen.
Art. 14 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 1. Mai 2004, Art. 14 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 1. Mai 2004,
in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des
Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können. Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können.
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Telefax zur Kenntnis des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Telefax zur Kenntnis
gebracht. gebracht.
Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer
innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids
übermittelt. übermittelt.
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für alle Wahlen KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für alle Wahlen
Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung
der Wahl- und Zählbürovorstände der Wahl- und Zählbürovorstände
Art. 15 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für Art. 15 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für
die Wahl des Europäischen Parlaments stellt Abschriften der Liste mit die Wahl des Europäischen Parlaments stellt Abschriften der Liste mit
der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände, die der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände, die
mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl vom 13. Juni 2004 mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl vom 13. Juni 2004
beauftragt sind, aus. beauftragt sind, aus.
Die Aushändigung dieser Abschriften erfolgt gegen Zahlung: Die Aushändigung dieser Abschriften erfolgt gegen Zahlung:
1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000
eingetragenen Wählern, eingetragenen Wählern,
2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000
eingetragenen Wählern, eingetragenen Wählern,
3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000
eingetragenen Wählern. eingetragenen Wählern.
Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung
des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten
Wahlen eingetragenen Wähler als Basis. Wahlen eingetragenen Wähler als Basis.
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich
auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten
Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk. 20, 1010 Brüssel, mit dem Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk. 20, 1010 Brüssel, mit dem
Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und
Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt.
Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen
für die Mitglieder der Wahlvorstände für die Mitglieder der Wahlvorstände
Art. 16 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Art. 16 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der
Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt:
a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die
Wahl des Europäischen Parlaments, Wahl des Europäischen Parlaments,
- für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die
Wahl des Wallonischen Regionalrates, Wahl des Wallonischen Regionalrates,
- für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates
der Region Brüssel-Hauptstadt: der Region Brüssel-Hauptstadt:
ein Betrag von 87 EUR, ein Betrag von 87 EUR,
b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten
Wahlvorstände: 62 EUR, Wahlvorstände: 62 EUR,
c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die
Wahl des Europäischen Parlaments, Wahl des Europäischen Parlaments,
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen
Regionalrates und des Flämischen Rates: Regionalrates und des Flämischen Rates:
ein Betrag von 75 EUR, ein Betrag von 75 EUR,
d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten
Wahlvorstände: 50 EUR, Wahlvorstände: 50 EUR,
e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 62 EUR, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 62 EUR,
f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der
Kantone: 25 EUR, Kantone: 25 EUR,
g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten
Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 12,40 EUR. Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 12,40 EUR.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder,
Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit
automatisierter Stimmabgabe wird auf 18,60 EUR erhöht, wenn die automatisierter Stimmabgabe wird auf 18,60 EUR erhöht, wenn die
Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert
werden. werden.
§ 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine
Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie
nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende
oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für
die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,15 EUR Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,15 EUR
pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.
§ 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt
wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11.
April 1994 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und April 1994 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und
Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände
entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.
Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die
Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können
Art. 17 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Art. 17 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von
körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern
der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 13. Juni 2004 sowohl in der der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 13. Juni 2004 sowohl in der
Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum
Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können.
§ 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden
deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder
Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg
von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen
könnten. könnten.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines
Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne
von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen.
§ 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen:
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der
Hauptwahlvorstände der Provinzen, des Regionalvorstandes, der Hauptwahlvorstände der Provinzen, des Regionalvorstandes, der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone
und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber
einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des
Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen
werden, werden,
2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter
Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der belgische Staat, Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der belgische Staat,
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als
Organisator der Wahlen. Organisator der Wahlen.
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung
unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise
die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden,
bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach
Erschöpfung dieser Versicherungen. Erschöpfung dieser Versicherungen.
§ 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im
Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen.
§ 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene
Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste
Tagung festgelegten Datum. Tagung festgelegten Datum.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen
durchgeführt haben. durchgeführt haben.
§ 6 - Die Prämie, die der belgische Staat in Anwendung des § 6 - Die Prämie, die der belgische Staat in Anwendung des
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird,
seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die
sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des
Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt
werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde
Unglücksfälle zu verstehen. Unglücksfälle zu verstehen.
Abschnitt 4 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Abschnitt 4 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler
Art. 18 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Art. 18 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar,
die in der Wählerliste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 eingetragen die in der Wählerliste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 eingetragen
sind. sind.
§ 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die
Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte
zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre
Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage
vorlegen: vorlegen:
a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den
Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr
in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen,
b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass
sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die
Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder
ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie
wählen müssen, wählen müssen,
c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der
ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es
sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer
anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen,
d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der
Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich
ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich
um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen
Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen
müssen. müssen.
Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum
nächsten Montag gültig. Er kann für die Rückfahrt nur auf Vorlage der nächsten Montag gültig. Er kann für die Rückfahrt nur auf Vorlage der
ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung
gebraucht werden. gebraucht werden.
Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht
Art. 19 - Das Vollmachtsformular, das bei den gleichzeitigen Wahlen Art. 19 - Das Vollmachtsformular, das bei den gleichzeitigen Wahlen
vom 13. Juni 2004 zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1 vom 13. Juni 2004 zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1
zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters
des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, abgeändert des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002. durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002.
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss,
die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt
sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht
aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt
ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2 ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2
zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995. zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995.
Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu
lieferndes Wahlmaterial lieferndes Wahlmaterial
Art. 20 - § 1 - Auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 sind Art. 20 - § 1 - Auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 sind
anwendbar: anwendbar:
1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli
1976. 1976.
Die Artikeln 5 und 8 dieses Erlasses müssen jedoch wie folgt gelesen Die Artikeln 5 und 8 dieses Erlasses müssen jedoch wie folgt gelesen
werden: werden:
« Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und « Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und
die Regional- und Gemeinschaftsräte werden zwei Urnen verwendet. Ein die Regional- und Gemeinschaftsräte werden zwei Urnen verwendet. Ein
Papierstreifen wird auf den oberen Teil der Urne geklebt. Dieser Papierstreifen wird auf den oberen Teil der Urne geklebt. Dieser
Streifen ist: Streifen ist:
- blau für die Urne, die für die Wahl des Europäischen Parlaments - blau für die Urne, die für die Wahl des Europäischen Parlaments
vorbehalten ist, vorbehalten ist,
- beige für die Urne, die für die Wahl des Wallonischen Regionalrates - beige für die Urne, die für die Wahl des Wallonischen Regionalrates
beziehungsweise des Flämischen Rates vorbehalten ist. beziehungsweise des Flämischen Rates vorbehalten ist.
Gegebenenfalls können mehrere Urnen verwendet werden, um die Gegebenenfalls können mehrere Urnen verwendet werden, um die
Stimmzettel ein und derselben Versammlung aufzunehmen. Sie werden Stimmzettel ein und derselben Versammlung aufzunehmen. Sie werden
nummeriert und dies wird im Protokoll des Wahlvorstandes vermerkt. », nummeriert und dies wird im Protokoll des Wahlvorstandes vermerkt. »,
« Art. 8 - Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des « Art. 8 - Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des
Europäischen Parlaments sind blau und die Umschläge zur Aufnahme der Europäischen Parlaments sind blau und die Umschläge zur Aufnahme der
Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates
beziehungsweise des Flämischen Rates sind beige. In deutlich beziehungsweise des Flämischen Rates sind beige. In deutlich
sichtbarer Schrift ist auf den Umschlägen der Vermerk des betreffenden sichtbarer Schrift ist auf den Umschlägen der Vermerk des betreffenden
Regionalrates beziehungsweise der Vermerk « Europäisches Parlament » Regionalrates beziehungsweise der Vermerk « Europäisches Parlament »
angebracht je nach der Wahl, auf die sich die darin enthaltenen angebracht je nach der Wahl, auf die sich die darin enthaltenen
Stimmzettel beziehen. », Stimmzettel beziehen. »,
2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.
Mai 1980. Mai 1980.
§ 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren
angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der
Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung
des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.
Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros
Art. 21 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 für das Art. 21 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 für das
Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte: Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte:
1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in
Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines
Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit
automatisiertem Wahlverfahren, automatisiertem Wahlverfahren,
2. treten die Zählbürovorstände B für die Wahlen des Wallonischen 2. treten die Zählbürovorstände B für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates und des Flämischen Rates in Wahlkantonen mit Regionalrates und des Flämischen Rates in Wahlkantonen mit
traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels
spätestens um 14 Uhr zusammen, spätestens um 14 Uhr zusammen,
3. dürfen die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der 3. dürfen die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der
Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind,
in Abweichung von Nr. 2 weiter oben nicht vor 16 Uhr gebildet werden. in Abweichung von Nr. 2 weiter oben nicht vor 16 Uhr gebildet werden.
Bei den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte dürfen die Bei den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte dürfen die
Ergebnisse der Stimmenauszählung am 13. Juni 2004 nicht vor 15 Uhr Ergebnisse der Stimmenauszählung am 13. Juni 2004 nicht vor 15 Uhr
bekannt gegeben werden. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht vor 22 bekannt gegeben werden. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht vor 22
Uhr bekannt gegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen Uhr bekannt gegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen
Parlaments betreffen. Parlaments betreffen.
Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler
Art. 22 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 entsprechen Art. 22 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 entsprechen
die Wahlaufforderungen für die Wähler den Mustern 2, 4, 6, 6bis, 7 und die Wahlaufforderungen für die Wähler den Mustern 2, 4, 6, 6bis, 7 und
11, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des 11, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen
Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
beigefügt sind. beigefügt sind.
Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler
in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens
bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden
Art. 23 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro Art. 23 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen
vom 13. Juni 2004 in den Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das vom 13. Juni 2004 in den Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das
automatisierte Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage automatisierte Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage
der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro
Wahlapparat. Wahlapparat.
In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage
der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro
Wahlapparat. Wahlapparat.
Art. 24 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden Art. 24 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden
Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht
werden. werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 26 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 26 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 12. April 2004 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 12. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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