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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 avril 2004 réglant certaines opérations électorales en vue des élections simultanées pour le Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté du 13 juin 2004 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 MAI 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 12 avril 2004 réglant certaines |
regeling van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige | opérations électorales en vue des élections simultanées pour le |
verkiezingen voor het Europees Parlement en de Gewest- en | Parlement européen et les Conseils de Région et de Communauté du 13 |
Gemeenschapsraden van 13 juni 2004 | juin 2004 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 12 april 2004 tot regeling van sommige kiesverrichtingen | royal du 12 avril 2004 réglant certaines opérations électorales en vue |
voor de gelijktijdige verkiezingen voor het Europees Parlement en de | des élections simultanées pour le Parlement européen et les Conseils |
Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni 2004, opgemaakt door de | de Région et de Communauté du 13 juin 2004, établi par le Service |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 12 april 2004 tot regeling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 avril 2004 |
réglant certaines opérations électorales en vue des élections | |
van sommige kiesverrichtingen voor de gelijktijdige verkiezingen voor | simultanées pour le Parlement européen et les Conseils de Région et de |
het Europees Parlement en de Gewest- en Gemeenschapsraden van 13 juni | Communauté du 13 juin 2004. |
2004. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. | Donné à Bruxelles, le 7 mai 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 12. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das | Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das |
Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13. | Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte vom 13. |
Juni 2004 | Juni 2004 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom | Aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom |
20. September 1976 und der beigefügten Bestimmungen, gebilligt durch | 20. September 1976 und der beigefügten Bestimmungen, gebilligt durch |
das Gesetz vom 28. März 1978, insbesondere des Akts zur Einführung | das Gesetz vom 28. März 1978, insbesondere des Akts zur Einführung |
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, so | allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung, so |
wie er zuletzt durch die Beschlüsse vom 25. Juni und 23. September | wie er zuletzt durch die Beschlüsse vom 25. Juni und 23. September |
2002 abgeändert worden ist; | 2002 abgeändert worden ist; |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
2. März 2004; | 2. März 2004; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 1bis mit der | Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 1bis mit der |
Überschrift « Wahlen », der die Artikel 25 bis 30bis enthält, | Überschrift « Wahlen », der die Artikel 25 bis 30bis enthält, |
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, | abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, |
13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004; | 13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 2 mit der | Institutionen, insbesondere des Kapitels II Abschnitt 2 mit der |
Überschrift « Wahlen », der die Artikel 13 bis 21bis enthält, | Überschrift « Wahlen », der die Artikel 13 bis 21bis enthält, |
abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, | abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 5. April 1995, |
13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004 und durch das Gesetz | 13. Juli 2001, 22. Januar 2002 und 2. März 2004 und durch das Gesetz |
vom 9. Mai 1989; | vom 9. Mai 1989; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler | für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler |
Mitglieder des Flämischen Rates, insbesondere des Titels III mit der | Mitglieder des Flämischen Rates, insbesondere des Titels III mit der |
Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen | Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen |
Wahl des Rates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 22 | Wahl des Rates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 22 |
bis 28 enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Mai 1989, 16. | bis 28 enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Mai 1989, 16. |
Juni 1993, 22. Januar 2002 und 2. März 2004; | Juni 1993, 22. Januar 2002 und 2. März 2004; |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Buches I Kapitel III | der föderalen Staatsstruktur, insbesondere des Buches I Kapitel III |
mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der | mit der Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der |
gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen | gleichzeitigen Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen |
Rates und des Europäischen Parlaments », das die Artikel 28 bis 34 | Rates und des Europäischen Parlaments », das die Artikel 28 bis 34 |
enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar | enthält, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 2002, 19. Februar |
2003 und 2. März 2004; | 2003 und 2. März 2004; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2004; | Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. März 2004; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
insbesondere des Titels VIII [sic, zu lesen ist: VII ] mit der | insbesondere des Titels VIII [sic, zu lesen ist: VII ] mit der |
Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen | Überschrift « Besondere Bestimmungen zur Regelung der gleichzeitigen |
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen | Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen |
Regionalrates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 51 | Regionalrates und des Europäischen Parlaments », der die Artikel 51 |
bis 56 enthält, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; | bis 56 enthält, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, | automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 14 Absatz 1 Nr. 3, |
abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998, | abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998, |
und des Artikels 22 § 1 Nrn. 1, 3 und 5; | und des Artikels 22 § 1 Nrn. 1, 3 und 5; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments; | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen |
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft; | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung |
der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen | der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen |
Versicherung; | Versicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung |
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für | des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für |
die Mitglieder der Wahlvorstände; | die Mitglieder der Wahlvorstände; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen die | In der Erwägung, dass die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen die |
Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische | Wahlverrichtungen im Falle gleichzeitiger Wahlen für das Europäische |
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte regeln; | Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte regeln; |
In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament und die | In der Erwägung, dass die Wahlen für das Europäische Parlament und die |
Regional- und Gemeinschaftsräte auf den 13. Juni 2004 festgelegt sind; | Regional- und Gemeinschaftsräte auf den 13. Juni 2004 festgelegt sind; |
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den | In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die in den |
Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen | Wahlrechtsvorschriften für die Ausführung der verschiedenen |
Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert | Wahlverrichtungen festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert |
werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den | werden muss, an denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den |
13. Juni 2004 anberaumten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische | 13. Juni 2004 anberaumten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische |
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ausgeführt werden | Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ausgeführt werden |
müssen; | müssen; |
In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, | In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, |
bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich | bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich |
festzulegen; | festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel | KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel |
Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments | Abschnitt 1 - Wahl des Europäischen Parlaments |
Artikel 1 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments | Artikel 1 - Die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments |
müssen am Freitag, dem 16. April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr oder am | müssen am Freitag, dem 16. April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr oder am |
Samstag, dem 17. April 2004, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen | Samstag, dem 17. April 2004, zwischen 9 und 12 Uhr vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: | Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: |
- entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im | - entweder von mindestens fünf belgischen Parlamentariern, die im |
Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der | Parlament der Sprachgruppe angehören, die der in der |
Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache | Sprachzugehörigkeitserklärung der Kandidaten erwähnten Sprache |
entspricht, | entspricht, |
- oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens | - oder für das deutschsprachige Wahlkollegium von mindestens |
zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des | zweihundert Wählern, die in der Wählerliste einer Gemeinde des |
deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das | deutschsprachigen Wahlkreises eingetragen sind, oder für das |
französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in | französische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die in |
der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des | der Wählerliste einer Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des |
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, oder für das | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, oder für das |
niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die | niederländische Wahlkollegium von mindestens fünftausend Wählern, die |
in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des | in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des |
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind. | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind. |
Art. 2 - Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien | Art. 2 - Die Vorsitzenden der drei Hauptwahlvorstände der Kollegien |
für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine | für die Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine |
Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 13. April 2004, | Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 13. April 2004, |
veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 16. | veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 16. |
April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 17. April 2004, | April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr und am Samstag, dem 17. April 2004, |
zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen. | zwischen 9 und 12 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen. |
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5, | In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 21 §§ 4, 5, |
6 und 8, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989 | 6 und 8, Artikel 21bis und Artikel 22 des Gesetzes vom 23. März 1989 |
über die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden. | über die Wahl des Europäischen Parlaments erinnert werden. |
Art. 3 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A für die | Art. 3 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons A für die |
Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die | Wahl des Europäischen Parlaments geben durch eine Bekanntmachung, die |
spätestens am Samstag, dem 29. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort | spätestens am Samstag, dem 29. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort |
bekannt, an dem sie am Dienstag, dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 | bekannt, an dem sie am Dienstag, dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 |
Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die | Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die |
Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die | Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die |
Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennehmen. | Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, entgegennehmen. |
Art. 4 - Die Hauptwahlvorstände der Kollegien schliessen die | Art. 4 - Die Hauptwahlvorstände der Kollegien schliessen die |
Kandidatenlisten am Montag, dem 19. April 2004, um 16 Uhr vorläufig | Kandidatenlisten am Montag, dem 19. April 2004, um 16 Uhr vorläufig |
ab. | ab. |
Die Vorsitzenden dieser Vorstände nehmen am Dienstag, dem 20. April | Die Vorsitzenden dieser Vorstände nehmen am Dienstag, dem 20. April |
2004, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden | 2004, zwischen 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden |
gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen | gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen und die Beschwerden gegen |
die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern | die Sprachzugehörigkeitserklärungen, die Kandidaten, die von Wählern |
vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 22. | vorgeschlagen werden, abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 22. |
April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die | April 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Schriftsätze und die |
Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. | Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. |
Die Hauptwahlvorstände der Kollegien treten am Donnerstag, dem 22. | Die Hauptwahlvorstände der Kollegien treten am Donnerstag, dem 22. |
April 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig | April 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig |
abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen. | abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen. |
Wenn jedoch gegen einen Beschluss eines Vorstandes, der sich entweder | Wenn jedoch gegen einen Beschluss eines Vorstandes, der sich entweder |
auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur | auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder eine Kandidatur |
wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 21 § 8 des Gesetzes | wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 21 § 8 des Gesetzes |
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments oder | vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments oder |
aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - eingefügt für | aufgrund von Artikel 121 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - eingefügt für |
diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses | diese Wahl durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) dieses |
Gesetzes - ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige | Gesetzes - ablehnt, Berufung eingelegt wird, wird der endgültige |
Beschluss des betreffenden Vorstandes über die Erstellung des | Beschluss des betreffenden Vorstandes über die Erstellung des |
Stimmzettels auf Montag, den 3. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, | Stimmzettels auf Montag, den 3. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, |
Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut | Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Kollegiums erneut |
zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des | zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes oder des |
Staatsrates Kenntnis zu nehmen. | Staatsrates Kenntnis zu nehmen. |
Abschnitt 2 - Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des | Abschnitt 2 - Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des |
Wallonischen Regionalrates, | Wallonischen Regionalrates, |
des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der | des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates |
Art. 5 - Kandidaturen für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen | Art. 5 - Kandidaturen für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, | Gemeinschaft, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, |
des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder | des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder |
des Flämischen Rates müssen spätestens am Samstag, dem 15. Mai 2004, | des Flämischen Rates müssen spätestens am Samstag, dem 15. Mai 2004, |
zwischen 13 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 16. Mai 2004, zwischen 13 | zwischen 13 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem 16. Mai 2004, zwischen 13 |
und 16 Uhr vorgeschlagen werden. | und 16 Uhr vorgeschlagen werden. |
Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: | Der Wahlvorschlag muss unterzeichnet sein: |
1. für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von | 1. für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: entweder von |
mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei | mindestens hundert Wählern des Wahlkreises oder von mindestens drei |
ausscheidenden Mitgliedern des Rates, | ausscheidenden Mitgliedern des Rates, |
2. für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat: entweder | 2. für den Wallonischen Regionalrat und den Flämischen Rat: entweder |
von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen, | von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen Antwerpen, |
Flämisch-Brabant, Ostflandern und Westflandern, von mindestens | Flämisch-Brabant, Ostflandern und Westflandern, von mindestens |
vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Limburg und Lüttich, | vierhundert Wählern in den Wahlkreisen Charleroi, Limburg und Lüttich, |
oder von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen | oder von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreisen |
oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden | oder von mindestens zwei ausscheidenden Mitgliedern des betreffenden |
Rates, | Rates, |
3. für den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler | 3. für den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler |
Mitglieder des Flämischen Rates: entweder von mindestens fünfhundert | Mitglieder des Flämischen Rates: entweder von mindestens fünfhundert |
Wählern für den Rat, die derselben Sprachgruppe wie die | Wählern für den Rat, die derselben Sprachgruppe wie die |
vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem | vorgeschlagenen Kandidaten angehören, oder von mindestens einem |
ausscheidenden Mitglied des Rates, das derselben Sprachgruppe wie die | ausscheidenden Mitglied des Rates, das derselben Sprachgruppe wie die |
vorgeschlagenen Kandidaten angehört. | vorgeschlagenen Kandidaten angehört. |
Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der | Wahlkreises oder des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Rates ausgehändigt. | Rates ausgehändigt. |
Art. 6 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder | Art. 6 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder |
des Regionalvorstandes geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens | des Regionalvorstandes geben durch eine Bekanntmachung, die spätestens |
am Dienstag, dem 11. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, | am Dienstag, dem 11. Mai 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, |
an dem sie am Samstag, dem 15. Mai 2004, und am Sonntag, dem 16. Mai | an dem sie am Samstag, dem 15. Mai 2004, und am Sonntag, dem 16. Mai |
2004, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen. | 2004, zwischen 13 und 16 Uhr die Wahlvorschläge entgegennehmen. |
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel | In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen folgender Artikel |
erinnert werden: | erinnert werden: |
1. für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der | 1. für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft: der |
Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung | Artikel 22, 22bis und 23 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung |
der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen | der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, | Gemeinschaft, |
2. für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen | 2. für die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen |
Rates: der Artikel 14 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur | Rates: der Artikel 14 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur |
Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis | Vollendung der föderalen Staatsstruktur und der Artikel 28 und 28bis |
des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur, | Staatsstruktur, |
3. für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der | 3. für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: der Artikel 11 des Gesetzes | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates: der Artikel 11 des Gesetzes |
vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des | vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des |
Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des | Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des |
Flämischen Rates und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom | Flämischen Rates und der Artikel 16bis und 17 des Sondergesetzes vom |
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen. | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen. |
In der Bekanntmachung muss ausserdem darauf hingewiesen werden: | In der Bekanntmachung muss ausserdem darauf hingewiesen werden: |
1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch | 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch |
gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer | gegebenenfalls die Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer |
Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf | Kandidatur verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf |
die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre | die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre |
Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum | Wahlausgaben innerhalb fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum |
anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben | anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben |
eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und | eingesetzten Geldmittel innerhalb derselben Frist anzugeben und |
darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von | darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von |
125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für | 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die von ihnen für |
Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren, | Wahlwerbung gebraucht werden, zu registrieren, |
2. dass die Kandidaten, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das | 2. dass die Kandidaten, die beantragen möchten, dass ihrer Liste das |
geschützte Listenkürzel bzw. Logo und die laufende Nummer zugeteilt | geschützte Listenkürzel bzw. Logo und die laufende Nummer zugeteilt |
werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments | werden, die einer für die Wahl des Europäischen Parlaments |
vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt werden, dies in | vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt werden, dies in |
der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die | der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben und dieser Akte die |
durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen, | durch diese Bestimmung vorgesehene Bescheinigung beifügen müssen, |
3. dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, | 3. dass die Kandidaten für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, |
die erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine | die erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine |
Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 28quater des | Gruppe bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 28quater des |
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr | Staatsstruktur am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, zwischen 14 und 16 Uhr |
beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden | beim Vorsitzenden des in der Provinzhauptstadt tagenden |
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung | Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises eine Listengruppierungserklärung |
einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die | einreichen möchten, sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die |
Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten | Möglichkeit vorbehalten haben müssen, von diesem ihnen im vorerwähnten |
Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie | Artikel 28quater gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom | gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des ordentlichen Gesetzes vom |
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im | 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur im |
Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. | Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. |
Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der | Der Vorsitzende des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt nimmt die Listengruppierungserklärungen für | Region Brüssel-Hauptstadt nimmt die Listengruppierungserklärungen für |
diese Wahl gemäss Artikel 16bis § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar | diese Wahl gemäss Artikel 16bis § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar |
1989 über die Brüsseler Institutionen am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, | 1989 über die Brüsseler Institutionen am Donnerstag, dem 27. Mai 2004, |
zwischen 14 und 16 Uhr an dem in der Bekanntmachung festgelegten Ort | zwischen 14 und 16 Uhr an dem in der Bekanntmachung festgelegten Ort |
entgegen. | entgegen. |
Art. 7 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons B geben | Art. 7 - Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände des Kantons B geben |
durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai | durch eine Bekanntmachung, die spätestens am Dienstag, dem 11. Mai |
2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Dienstag, | 2004, veröffentlicht wird, den Ort bekannt, an dem sie am Dienstag, |
dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die | dem 8. Juni 2004, zwischen 14 und 16 Uhr die Zeugenbenennungen für die |
Zählbürovorstände B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die | Zählbürovorstände B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für die |
Wahl des Wallonischen Regionalrates und den Flämischen Rat beauftragt | Wahl des Wallonischen Regionalrates und den Flämischen Rat beauftragt |
sind, entgegennehmen. | sind, entgegennehmen. |
Art. 8 - Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder der | Art. 8 - Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder der |
Regionalvorstand schliessen die Kandidatenlisten am Montag, dem 17. | Regionalvorstand schliessen die Kandidatenlisten am Montag, dem 17. |
Mai 2004, um 16 Uhr vorläufig ab. | Mai 2004, um 16 Uhr vorläufig ab. |
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise beziehungsweise | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise beziehungsweise |
des Regionalvorstandes nehmen am Dienstag, dem 18. Mai 2004, zwischen | des Regionalvorstandes nehmen am Dienstag, dem 18. Mai 2004, zwischen |
13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die | 13 und 15 Uhr die mit Gründen versehenen Beschwerden gegen die |
Zulassung bestimmter Kandidaturen entgegen und, soweit es sich um die | Zulassung bestimmter Kandidaturen entgegen und, soweit es sich um die |
Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler | Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler |
Mitglieder des Flämischen Rates handelt, die Beschwerden, die gegen | Mitglieder des Flämischen Rates handelt, die Beschwerden, die gegen |
die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden, | die Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht werden, |
die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch | die einen anderen Kandidaten der Sprachgruppe vorschlagen, der auch |
der antragstellende Kandidat angehört; am Donnerstag, dem 20. Mai | der antragstellende Kandidat angehört; am Donnerstag, dem 20. Mai |
2004, zwischen 14 und 16 Uhr nehmen sie die Schriftsätze und die | 2004, zwischen 14 und 16 Uhr nehmen sie die Schriftsätze und die |
Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. | Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. |
Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise treten am Donnerstag, dem 20. | Die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise treten am Donnerstag, dem 20. |
Mai 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig | Mai 2004, um 16 Uhr zusammen, um die Kandidatenliste endgültig |
abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen. | abzuschliessen und den Stimmzettel zu erstellen. |
Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer | Um die Kandidatenlisten, die beantragt haben, die laufende Nummer |
verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen | verwenden zu dürfen, die einer für die Wahl des Europäischen |
Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt wird, | Parlaments vorgeschlagenen Liste auf nationaler Ebene zuerkannt wird, |
auf dem Stimmzettel nummerieren zu können, erhalten diese Listen diese | auf dem Stimmzettel nummerieren zu können, erhalten diese Listen diese |
Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung. | Nummer auf Vorlage der zu diesem Zweck erforderlichen Bescheinigung. |
Anschliessend teilen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der | Anschliessend teilen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der |
Wahlkreise beziehungsweise des Regionalvorstandes durch Auslosung den | Wahlkreise beziehungsweise des Regionalvorstandes durch Auslosung den |
Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine | Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine |
laufende Nummer erhalten haben, wobei sie mit den vollständigen Listen | laufende Nummer erhalten haben, wobei sie mit den vollständigen Listen |
beginnen; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar | beginnen; diese Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die unmittelbar |
der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des | der höchsten Nummer folgen, die für alle Kollegien für die Wahl des |
Europäischen Parlaments zugeteilt wurde. | Europäischen Parlaments zugeteilt wurde. |
Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig | Wenn bei der Sitzung, in der die Kandidatenliste endgültig |
abgeschlossen wird, gegen einen Beschluss eines Vorstandes Berufung | abgeschlossen wird, gegen einen Beschluss eines Vorstandes Berufung |
eingelegt wird, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten | eingelegt wird, der sich entweder auf die Wählbarkeit eines Kandidaten |
bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen | bezieht oder eine Kandidatur wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen |
von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches ablehnt - Bestimmungen, die | von Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches ablehnt - Bestimmungen, die |
aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar sind - oder | auf die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar sind - oder |
eine Kandidatur für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt | eine Kandidatur für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt |
oder der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates aufgrund einer | oder der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates aufgrund einer |
Beschwerde ablehnt, die von einem Kandidaten gegen die | Beschwerde ablehnt, die von einem Kandidaten gegen die |
Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die | Sprachzugehörigkeit eines oder mehrerer Wähler eingereicht wird, die |
einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der | einen anderen Kandidaten derselben Sprachgruppe vorschlagen, wird der |
endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, | endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels auf Montag, |
den 24. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der betreffende | den 24. Mai 2004, um 18 Uhr vertagt, Zeitpunkt, zu dem der betreffende |
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut | Hauptwahlvorstand des Wahlkreises oder der Regionalvorstand erneut |
zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes Kenntnis | zusammentritt, um von den Beschlüssen des Appellationshofes Kenntnis |
zu nehmen. | zu nehmen. |
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im | KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im |
Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 121 Absatz 7 des | Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 121 Absatz 7 des |
Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments | Wahlgesetzbuches, so wie er für die Wahl des Europäischen Parlaments |
durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März | durch Artikel 22 Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b) des Gesetzes vom 23. März |
1989 über diese Wahl ergänzt wurde | 1989 über diese Wahl ergänzt wurde |
Art. 9 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der | Art. 9 - Berufungen gegen Beschlüsse der Hauptwahlvorstände der |
Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die | Kollegien über Beschwerden, die von Kandidaten gegen die |
Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 § | Sprachzugehörigkeitserklärung eingereicht werden, die in Artikel 21 § |
2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von | Europäischen Parlaments vorgeschrieben ist und von Kandidaten, die von |
Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern | Wählern vorgeschlagen werden, abgegeben wird, werden von den Kammern |
behandelt, die der erste Präsident des Staatsrates bestimmt. | behandelt, die der erste Präsident des Staatsrates bestimmt. |
Art. 10 - Am Freitag, dem 23. April 2004, zwischen 16 und 17 Uhr | Art. 10 - Am Freitag, dem 23. April 2004, zwischen 16 und 17 Uhr |
händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem | händigen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien dem |
Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine | Chefgreffier des Staatsrates persönlich oder per Boten eine |
Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle | Ausfertigung der Protokolle mit den Berufungserklärungen und alle |
Unterlagen in Bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit | Unterlagen in Bezug auf die Streitfälle über die Sprachzugehörigkeit |
aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten | aus, von denen der Hauptwahlvorstand des Kollegiums Kenntnis erhalten |
hat. Ein Inventar wird beigefügt. | hat. Ein Inventar wird beigefügt. |
Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig | Von den in Absatz 1 erwähnten Schriftstücken dürfen wenn nötig |
Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden | Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden, die vom Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleichlautend erklärt | des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für gleichlautend erklärt |
worden sind. | worden sind. |
Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der | Der Vorsitzende dieses Vorstandes gibt den Ort an, an dem ihm der |
Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird. | Tenor des Entscheids des Staatsrates zur Kenntnis gebracht wird. |
Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im | Der Chefgreffier des Staatsrates überprüft, ob die Schriftstücke im |
vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom | vorerwähnten Inventar genau aufgenommen sind, und vermerkt die vom |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäss Absatz 3 | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums gemäss Absatz 3 |
abgegebene Erklärung. | abgegebene Erklärung. |
Art. 11 - Am Dienstag, dem 27. April 2004, zwischen 9 und 10 Uhr | Art. 11 - Am Dienstag, dem 27. April 2004, zwischen 9 und 10 Uhr |
können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz | können die Parteien bei der Kanzlei des Staatsrates einen Schriftsatz |
und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten. | und die Unterlagen einreichen, von denen sie Gebrauch machen möchten. |
Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und | Dem Schriftsatz werden das Inventar der beigefügten Unterlagen und |
fünf für gleichlautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des | fünf für gleichlautend erklärte Abschriften des Schriftsatzes und des |
Inventars beigefügt. | Inventars beigefügt. |
Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des | Jede Partei kann bei der Kanzlei des Staatsrates eine Abschrift des |
Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei | Schriftsatzes und des Inventars, die von der anderen Partei |
eingereicht wurden, kostenlos erhalten. | eingereicht wurden, kostenlos erhalten. |
Art. 12 - Die Sache wird ohne Aufforderungsschreiben in die | Art. 12 - Die Sache wird ohne Aufforderungsschreiben in die |
Terminliste für Mittwoch, den 28. April 2004, um 14 Uhr eingetragen. | Terminliste für Mittwoch, den 28. April 2004, um 14 Uhr eingetragen. |
Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den | Das vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats legt den |
Sachverhalt dar. | Sachverhalt dar. |
Der Vorsitzende stellt den Parteien die für die Untersuchung | Der Vorsitzende stellt den Parteien die für die Untersuchung |
dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache | dienlichen Fragen und legt das Datum fest, an dem die Sache |
fortgesetzt wird. | fortgesetzt wird. |
Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmassnahmen | Gegebenenfalls ordnet die Kammer zusätzliche Untersuchungsmassnahmen |
und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit | und das persönliche Erscheinen des Kandidaten, dessen Wählbarkeit |
angefochten wird, an. | angefochten wird, an. |
Art. 13 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten | Art. 13 - Am Tag, der vom Präsidenten der mit der Sache beauftragten |
Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt ist, können die | Kammer für die Fortsetzung der Sitzung festgelegt ist, können die |
Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des | Parteien ab 9 Uhr bei der Kanzlei des Staatsrates den Bericht des |
Auditors über die Sache einsehen. | Auditors über die Sache einsehen. |
In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die | In der Sitzung fasst ein Mitglied der Kammer den Sachverhalt und die |
Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden | Gründe der Parteien zusammen. Die Bemerkungen der Parteien werden |
angehört. | angehört. |
Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine | Nach dieser Anhörung gibt das Mitglied des Auditorats seine |
Stellungnahme ab, und die Verhandlungen werden geschlossen. | Stellungnahme ab, und die Verhandlungen werden geschlossen. |
Art. 14 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 1. Mai 2004, | Art. 14 - Der Entscheid wird spätestens am Samstag, dem 1. Mai 2004, |
in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des | in öffentlicher Sitzung erlassen. Er wird bei der Kanzlei des |
Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können. | Staatsrates hinterlegt, wo die Parteien ihn kostenlos einsehen können. |
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Telefax zur Kenntnis | des Kollegiums an dem von ihm angegebenen Ort per Telefax zur Kenntnis |
gebracht. | gebracht. |
Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer | Die Akte des Staatsrates wird dem Greffier der Abgeordnetenkammer |
innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids | innerhalb acht Tagen zusammen mit einer Ausfertigung des Entscheids |
übermittelt. | übermittelt. |
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für alle Wahlen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen für alle Wahlen |
Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung |
der Wahl- und Zählbürovorstände | der Wahl- und Zählbürovorstände |
Art. 15 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für | Art. 15 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons A für |
die Wahl des Europäischen Parlaments stellt Abschriften der Liste mit | die Wahl des Europäischen Parlaments stellt Abschriften der Liste mit |
der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände, die | der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände und Zählbürovorstände, die |
mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl vom 13. Juni 2004 | mit der Auszählung der Stimmzettel für die Wahl vom 13. Juni 2004 |
beauftragt sind, aus. | beauftragt sind, aus. |
Die Aushändigung dieser Abschriften erfolgt gegen Zahlung: | Die Aushändigung dieser Abschriften erfolgt gegen Zahlung: |
1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 | 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 |
eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 | 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 |
eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 | 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 |
eingetragenen Wählern. | eingetragenen Wählern. |
Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung | Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung |
des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten | des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten |
Wahlen eingetragenen Wähler als Basis. | Wahlen eingetragenen Wähler als Basis. |
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich | Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich |
auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten | auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten |
Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk. 20, 1010 Brüssel, mit dem | Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk. 20, 1010 Brüssel, mit dem |
Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und | Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und |
Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. | Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. |
Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen | Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen |
für die Mitglieder der Wahlvorstände | für die Mitglieder der Wahlvorstände |
Art. 16 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der | Art. 16 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der |
Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: | Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: |
a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die | a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die |
Wahl des Europäischen Parlaments, | Wahl des Europäischen Parlaments, |
- für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die | - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die |
Wahl des Wallonischen Regionalrates, | Wahl des Wallonischen Regionalrates, |
- für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates | - für den Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Rates |
der Region Brüssel-Hauptstadt: | der Region Brüssel-Hauptstadt: |
ein Betrag von 87 EUR, | ein Betrag von 87 EUR, |
b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten | b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten |
Wahlvorstände: 62 EUR, | Wahlvorstände: 62 EUR, |
c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die | c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die |
Wahl des Europäischen Parlaments, | Wahl des Europäischen Parlaments, |
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die | - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die |
Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen | Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen |
Regionalrates und des Flämischen Rates: | Regionalrates und des Flämischen Rates: |
ein Betrag von 75 EUR, | ein Betrag von 75 EUR, |
d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten | d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten |
Wahlvorstände: 50 EUR, | Wahlvorstände: 50 EUR, |
e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 62 EUR, | e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 62 EUR, |
f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der | f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der |
Kantone: 25 EUR, | Kantone: 25 EUR, |
g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten | g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten |
Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 12,40 EUR. | Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 12,40 EUR. |
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, | Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, |
Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit | Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit |
automatisierter Stimmabgabe wird auf 18,60 EUR erhöht, wenn die | automatisierter Stimmabgabe wird auf 18,60 EUR erhöht, wenn die |
Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. | Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. |
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert | April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert |
werden. | werden. |
§ 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine | § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine |
Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie | Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie |
nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. | nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. |
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende | Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende |
oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für | oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für |
die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. | die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,15 EUR | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,15 EUR |
pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. | pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. |
§ 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt | § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt |
wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. | wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 11. |
April 1994 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und | April 1994 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und |
Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände | Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände |
entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. | entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. |
Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die | Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die |
Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können | Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können |
Art. 17 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer | Art. 17 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer |
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von | Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von |
körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern | körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern |
der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 13. Juni 2004 sowohl in der | der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 13. Juni 2004 sowohl in der |
Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum | Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum |
Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. | Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. |
§ 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden | § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden |
deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die | deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die |
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder | Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder |
Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg | Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg |
von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen | von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen |
könnten. | könnten. |
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. | Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. |
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines | Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines |
Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne | Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne |
von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. |
§ 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: | § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: |
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der | 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der |
Hauptwahlvorstände der Provinzen, des Regionalvorstandes, der | Hauptwahlvorstände der Provinzen, des Regionalvorstandes, der |
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone | Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone |
und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber | und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber |
einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des | einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des |
Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen | Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen |
werden, | werden, |
2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter | 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter |
Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der belgische Staat, | Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der belgische Staat, |
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als | vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als |
Organisator der Wahlen. | Organisator der Wahlen. |
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli | Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli |
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung |
unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. | unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. |
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise | Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise |
die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, | die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, |
bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach | bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach |
Erschöpfung dieser Versicherungen. | Erschöpfung dieser Versicherungen. |
§ 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im | § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im |
Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. | eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. |
§ 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene | § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene |
Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste | Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste |
Tagung festgelegten Datum. | Tagung festgelegten Datum. |
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen | Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen |
durchgeführt haben. | durchgeführt haben. |
§ 6 - Die Prämie, die der belgische Staat in Anwendung des | § 6 - Die Prämie, die der belgische Staat in Anwendung des |
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, | Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, |
seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die | seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die |
sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des | sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des |
Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. | Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. |
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt | Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt |
werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde | werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde |
Unglücksfälle zu verstehen. | Unglücksfälle zu verstehen. |
Abschnitt 4 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler | Abschnitt 4 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler |
Art. 18 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die | Art. 18 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die |
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den | Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, | Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, |
die in der Wählerliste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 eingetragen | die in der Wählerliste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 eingetragen |
sind. | sind. |
§ 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen | § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die |
Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte | Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte |
zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre | zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre |
Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. | Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. |
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage | Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage |
vorlegen: | vorlegen: |
a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den | a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den |
Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr | Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr |
in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, | in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, |
b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass | b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass |
sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die | sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die |
Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder | Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder |
ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie | ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie |
wählen müssen, | wählen müssen, |
c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der | c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der |
ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es | ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es |
sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer | sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer |
anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, | anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, |
d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der | d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der |
Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich | Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich |
ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich | ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich |
um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen | um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen |
Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen | Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen |
müssen. | müssen. |
Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum | Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum |
nächsten Montag gültig. Er kann für die Rückfahrt nur auf Vorlage der | nächsten Montag gültig. Er kann für die Rückfahrt nur auf Vorlage der |
ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung | ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung |
gebraucht werden. | gebraucht werden. |
Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht | Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht |
Art. 19 - Das Vollmachtsformular, das bei den gleichzeitigen Wahlen | Art. 19 - Das Vollmachtsformular, das bei den gleichzeitigen Wahlen |
vom 13. Juni 2004 zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1 | vom 13. Juni 2004 zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1 |
zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters | zum Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters |
des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, abgeändert | des bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002. | durch den Königlichen Erlass vom 2. August 2002. |
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, | Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, |
die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt | die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt |
sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht | sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht |
aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt | aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt |
ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2 | ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster in Anlage 2 |
zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995. | zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995. |
Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu | Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu |
lieferndes Wahlmaterial | lieferndes Wahlmaterial |
Art. 20 - § 1 - Auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 sind | Art. 20 - § 1 - Auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 sind |
anwendbar: | anwendbar: |
1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, | 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli |
1976. | 1976. |
Die Artikeln 5 und 8 dieses Erlasses müssen jedoch wie folgt gelesen | Die Artikeln 5 und 8 dieses Erlasses müssen jedoch wie folgt gelesen |
werden: | werden: |
« Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und | « Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und |
die Regional- und Gemeinschaftsräte werden zwei Urnen verwendet. Ein | die Regional- und Gemeinschaftsräte werden zwei Urnen verwendet. Ein |
Papierstreifen wird auf den oberen Teil der Urne geklebt. Dieser | Papierstreifen wird auf den oberen Teil der Urne geklebt. Dieser |
Streifen ist: | Streifen ist: |
- blau für die Urne, die für die Wahl des Europäischen Parlaments | - blau für die Urne, die für die Wahl des Europäischen Parlaments |
vorbehalten ist, | vorbehalten ist, |
- beige für die Urne, die für die Wahl des Wallonischen Regionalrates | - beige für die Urne, die für die Wahl des Wallonischen Regionalrates |
beziehungsweise des Flämischen Rates vorbehalten ist. | beziehungsweise des Flämischen Rates vorbehalten ist. |
Gegebenenfalls können mehrere Urnen verwendet werden, um die | Gegebenenfalls können mehrere Urnen verwendet werden, um die |
Stimmzettel ein und derselben Versammlung aufzunehmen. Sie werden | Stimmzettel ein und derselben Versammlung aufzunehmen. Sie werden |
nummeriert und dies wird im Protokoll des Wahlvorstandes vermerkt. », | nummeriert und dies wird im Protokoll des Wahlvorstandes vermerkt. », |
« Art. 8 - Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des | « Art. 8 - Die Umschläge zur Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des |
Europäischen Parlaments sind blau und die Umschläge zur Aufnahme der | Europäischen Parlaments sind blau und die Umschläge zur Aufnahme der |
Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates | Stimmzettel für die Wahl des Wallonischen Regionalrates |
beziehungsweise des Flämischen Rates sind beige. In deutlich | beziehungsweise des Flämischen Rates sind beige. In deutlich |
sichtbarer Schrift ist auf den Umschlägen der Vermerk des betreffenden | sichtbarer Schrift ist auf den Umschlägen der Vermerk des betreffenden |
Regionalrates beziehungsweise der Vermerk « Europäisches Parlament » | Regionalrates beziehungsweise der Vermerk « Europäisches Parlament » |
angebracht je nach der Wahl, auf die sich die darin enthaltenen | angebracht je nach der Wahl, auf die sich die darin enthaltenen |
Stimmzettel beziehen. », | Stimmzettel beziehen. », |
2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, | 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. |
Mai 1980. | Mai 1980. |
§ 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren | § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren |
angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der | angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der |
Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung | Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung |
des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. | des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. |
Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros | Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros |
Art. 21 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 für das | Art. 21 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 für das |
Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte: | Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte: |
1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in | 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in |
Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines | Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines |
Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit | Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit |
automatisiertem Wahlverfahren, | automatisiertem Wahlverfahren, |
2. treten die Zählbürovorstände B für die Wahlen des Wallonischen | 2. treten die Zählbürovorstände B für die Wahlen des Wallonischen |
Regionalrates und des Flämischen Rates in Wahlkantonen mit | Regionalrates und des Flämischen Rates in Wahlkantonen mit |
traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels | traditionellem Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels |
spätestens um 14 Uhr zusammen, | spätestens um 14 Uhr zusammen, |
3. dürfen die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der | 3. dürfen die Zählbürovorstände A, die mit der Auszählung der |
Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, | Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments beauftragt sind, |
in Abweichung von Nr. 2 weiter oben nicht vor 16 Uhr gebildet werden. | in Abweichung von Nr. 2 weiter oben nicht vor 16 Uhr gebildet werden. |
Bei den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte dürfen die | Bei den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte dürfen die |
Ergebnisse der Stimmenauszählung am 13. Juni 2004 nicht vor 15 Uhr | Ergebnisse der Stimmenauszählung am 13. Juni 2004 nicht vor 15 Uhr |
bekannt gegeben werden. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht vor 22 | bekannt gegeben werden. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht vor 22 |
Uhr bekannt gegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen | Uhr bekannt gegeben werden, wenn sie die Wahl des Europäischen |
Parlaments betreffen. | Parlaments betreffen. |
Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler | Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler |
Art. 22 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 entsprechen | Art. 22 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni 2004 entsprechen |
die Wahlaufforderungen für die Wähler den Mustern 2, 4, 6, 6bis, 7 und | die Wahlaufforderungen für die Wähler den Mustern 2, 4, 6, 6bis, 7 und |
11, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des | 11, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung des |
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen | Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen |
Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen | Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen |
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
beigefügt sind. | beigefügt sind. |
Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler | Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler |
in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens | in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens |
bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden | bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden |
Art. 23 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro | Art. 23 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro |
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen | Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen |
vom 13. Juni 2004 in den Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das | vom 13. Juni 2004 in den Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das |
automatisierte Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage | automatisierte Wahlverfahren angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage |
der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro | der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 180 Wählern pro |
Wahlapparat. | Wahlapparat. |
In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks | In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage | Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage |
der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro | der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro |
Wahlapparat. | Wahlapparat. |
Art. 24 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden | Art. 24 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden |
Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben | Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben |
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht | Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht |
werden. | werden. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 25 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 26 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 26 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 12. April 2004 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 12. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 mai 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |