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Koninklijk Besluit van 07 juni 2007
gepubliceerd op 19 oktober 2007

Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000861
pub.
19/10/2007
prom.
07/06/2007
ELI
eli/besluit/2007/06/07/2007000861/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 juni 2007 tot uitvoering van artikel 59quinquies van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 (Belgisch Staatsblad van 29 juni 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 7. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 59quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 285 vom 31. März 1984 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. April 1984 zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

November 2001 und 31. August 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 19. Februar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.

März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.694/1 des Staatsrates vom 17. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle, 2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, 3.Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 des Gesetzes erwähnte Versicherungsunternehmen.

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Unfälle, die sich ab dem 1. Juli 2007 ereignet haben.

Art. 3 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte.

Liegt das Datum der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 des Gesetzes erwähnt sind, nach Errreichen des im vorhergehenden Absatz erwähnten Alters, wird dem Fonds dieses Kapital spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat der besagten Vereinbarung oder des besagten Beschlusses besorgt.

Art. 4 - Das Rentenkapital wird entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am Tag nach dem Tag, an dem das Opfer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, gemäss der Tabelle E II A-03 mit folgenden Merkmalen berechnet: - Sterbetafel: ED1 (M) und ED1 (F), dem Königlichen Erlass vom 21.

Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle als Anlage beigefügt, - Zinssatz: 3,75% - Aufwertungssatz: 3% - Verwaltungskostenzuschlag: 3,5% - Zahlung nach Ablauf eines jeden Monats und fällige Beträge im Todesfall. Art. 5 - Stirbt der Verwandte in aufsteigender Linie, bevor das Opfer das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hätte, schuldet das Versicherungsunternehmen dem Fonds das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital nicht.

Art. 6 - Stirbt das Opfer, nachdem es das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat, wird das in Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Rentenkapital, das das Versicherungsunternehmen dem Fonds schuldet, durch Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Fonds oder durch rechtskräftigen Beschluss festgelegt.

Art. 7 - In den in Artikel 6 erwähnten Fällen wird das Rentenkapital entsprechend dem Alter der Verwandten in aufsteigender Linie am Todestag des Opfers und gemäss dem in Artikel 4 erwähnten Tarif berechnet.

Das Rentenkapital wird dem Fonds binnen der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Frist entrichtet. Ab dem sechsten Monat nach dem Tod des Opfers werden von Rechts wegen Zinsen auf besagtes Rentenkapital geschuldet.

Art. 8 - Das Versicherungsunternehmen besorgt dem Fonds pro Quartal und pro Viertel den Betrag der in Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes erwähnten jährlichen Entschädigung, der aufgrund dieses Gesetzes geschuldet wird.

Art. 9 - Das Versicherungsunternehmen reicht binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres beim Fonds eine Erklärung ein, die Folgendes umfasst: 1. eine Namensliste der Verwandten in aufsteigender Linie, für die das Rentenkapital aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 1 des Gesetzes dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Kapitals, 2.eine Namensliste der Opfer, für die der Betrag der jährlichen Entschädigung aufgrund von Artikel 59quinquies Absatz 2 des Gesetzes dem Fonds geschuldet wird, mit Vermerk der Angaben über die Abwicklung des Unfalls und die Berechnung und Entrichtung des besagten Betrags.

Der Fonds sendet dem Versicherungsunternehmen diese Erklärung zu.

Art. 10 - Die Regularisierungen in Bezug auf das Rentenkapital und die jährliche Entschädigung, die in Artikel 59quinquies des Gesetzes erwähnt sind, werden dem betreffenden Versicherungsunternehmen vom Fonds notifiziert und spätestens binnen drei Monaten ab der Notifizierung ausgeführt.

Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 12. April 1984 zur Ausführung von Artikel 59quinquies des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.

November 2001 und 31. August 2005, wird aufgehoben.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Königliche Erlass vom 12. April 1984 dennoch anwendbar auf die Unfälle, die sich ab dem 1. April 1984 bis zum 30. Juni 2007 ereignet haben.

Art. 13 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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