gepubliceerd op 23 augustus 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen
7 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 juli 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 7 bis 14 und 124;
Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai 1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991, 93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und 99/10/EG vom 8. März 1999;
Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29.
März 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19.
Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen, b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt, d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt, e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält, f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse, g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen bestimmt ist, h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft. Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln 3 bis 13 vorgesehen sind: 1. die Verkehrsbezeichnung, 2.das Verzeichnis der Zutaten, 3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5, 4.das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum, 5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, 6.den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, 7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, 8.für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozenten, 9. die Nettofüllmenge, 10.den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. § 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten Angaben tragen.
Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der Sammelgutverpackung vorkommen. § 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen.
Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig. Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen sind. c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten. § 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. § 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum herbeiführen könnte.
Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, muss einen der folgenden Hinweise tragen: - bestrahlt, - mit ionisierenden Strahlen behandelt.
Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" erscheint.
Abweichend hiervon: a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt.
Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben, b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden.In diesem Fall ist der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich, c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält, d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss, e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss. § 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses Lebensmittels.
Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des Enderzeugnisses ausmacht;unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe, b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird. § 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet.
Abweichend hiervon: - brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte, - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu folgen hat.
Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist, - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: a) Zusatzstoffe: - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. § 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht erwähnt werden: - bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird, - wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen. § 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich bei: a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist, b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist, c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist, d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz handelt, e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, - sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder - sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt, f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. § 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben: a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht: a) für eine Zutat oder Zutatenklasse: - deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder - deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem Etikett angegeben sein muss oder - die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder - die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden, b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist, c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen, d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels begleitet, e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung angegeben sind. § 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung.
Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der Zutaten: a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis.Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt. Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten. b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben.c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden.d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. § 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse aufzuführen. § 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung.
Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten angegeben: - "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird, - "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen. § 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben: - entweder das Datum selbst - oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet. § 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.
Bei Lebensmitteln, - deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die Angabe des Tages und des Monats aus, - deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus, - deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des Jahres aus. § 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei: - frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, - Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99, - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, - Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, - Essig, - Speisesalz, - Zucker in fester Form, - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen, - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen, - Speiseeis in Portionspackungen.
Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. § 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran: - "verbrauchen bis".
Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt: - entweder das Datum selbst oder - ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.
Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. § 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben: - bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, - bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm verwendet werden.
Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder Masseneinheiten angegeben.
Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss Gebrauchsanweisung ersetzt werden. § 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel: a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt.Dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter, c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben ist. § 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben. § 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.
Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von aussen sichtbar ist. § 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.
Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad Celsius bestimmt. 2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden. § 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt festgesetzt: a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent, b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent, Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent, c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein, Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent, d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 Volumenprozent, § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben. § 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in Volumenprozent sind verboten.
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht werden.
Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden. § 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel: - für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, - an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.
In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6 vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel vermarktet werden. § 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben werden im gleichen Sichtfeld angebracht. § 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden.
Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht.
Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern.
Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität, Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können.
Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen werden.
Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt: - wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt, - wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben fehlen.
Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und 10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März 1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird aufgehoben.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.
November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel bleiben.
Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel bleiben, solange der Vorrat reicht.
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft R. DEMOTTE
ANHANG I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die Angabe der Klasse ersetzt werden kann Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist Farbstoff Konservierungsstoff Antioxidationsmittel Emulgator Verdickungsmittel Geliermittel Stabilisator Geschmacksverstärker Säuerungsmittel Säureregulator Trennmittel Süssstoff Backtriebmittel Schaumverhüter Überzugsmittel Schmelzsalz Mehlbehandlungsmittel Festigungsmittel Feuchthaltemittel Füllstoff Treibgas II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen der Klasse zwingend vorgeschrieben ist "Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste 1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen.2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Lebensmittel enthält. 3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind 1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier erwähnt sind 2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1975 über Honig erwähnt sind 3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind 4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind 5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20.September 1993 über den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind 6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste erwähnt sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE