← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen "
| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 7 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 7 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 | langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à |
| betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen | l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
| besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van | royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées |
| voorverpakte voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor | alimentaires préemballées, établi par le Service central de traduction |
| Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 |
| de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen. | relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 7 juli 2002. | Donné à Bruxelles, le 7 juillet 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Annexe |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
| UMWELT | UMWELT |
| 13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von | 13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von |
| vorverpackten Lebensmitteln | vorverpackten Lebensmitteln |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
| Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
| Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3; | Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
| sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der |
| Artikel 7 bis 14 und 124; | Artikel 7 bis 14 und 124; |
| Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur | Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur |
| Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
| Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten | Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten |
| Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die | Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die |
| Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai | Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai |
| 1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991, | 1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991, |
| 93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und | 93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und |
| 99/10/EG vom 8. März 1999; | 99/10/EG vom 8. März 1999; |
| Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die | Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die |
| Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der | Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der |
| Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten | Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten |
| Lebensmitteln; | Lebensmitteln; |
| Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben, | Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben, |
| die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates | die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates |
| aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel | aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel |
| vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29. | vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29. |
| März 1996; | März 1996; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19. |
| Januar 1999; | Januar 1999; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass |
| die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist; | die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
| des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft | des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
| Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht | Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht |
| werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an | werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an |
| gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. | gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. |
| § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
| Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel. | Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel. |
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
| sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
| a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe, | a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe, |
| Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen, | Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen, |
| b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder | b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder |
| Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel | Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel |
| beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, | beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, |
| Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel | Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel |
| begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, | begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, |
| c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem | c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem |
| Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor | Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor |
| dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es | dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es |
| ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der | ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der |
| Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet | Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet |
| werden muss oder eine Veränderung erfährt, | werden muss oder eine Veränderung erfährt, |
| d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der | d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der |
| Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - | Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - |
| wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis | wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis |
| vorhanden bleibt, | vorhanden bleibt, |
| e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel | e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel |
| seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen | seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen |
| Aufbewahrungsbedingungen behält, | Aufbewahrungsbedingungen behält, |
| f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder | f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder |
| tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber | tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber |
| den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine | den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine |
| untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht | untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht |
| ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, | ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, |
| Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, | Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, |
| wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder | wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder |
| Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse, | Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse, |
| g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des | g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des |
| Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung | Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung |
| bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen | bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen |
| bestimmt ist, | bestimmt ist, |
| h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und | h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und |
| die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die | die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die |
| Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der | Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der |
| Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft. | Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft. |
| Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte |
| Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel | Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel |
| befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den | befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den |
| Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den | Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den |
| Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln | Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln |
| 3 bis 13 vorgesehen sind: | 3 bis 13 vorgesehen sind: |
| 1. die Verkehrsbezeichnung, | 1. die Verkehrsbezeichnung, |
| 2. das Verzeichnis der Zutaten, | 2. das Verzeichnis der Zutaten, |
| 3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den | 3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 5, | Bestimmungen von Artikel 5, |
| 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht | 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht |
| sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum, | sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum, |
| 5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, | 5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, |
| 6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des | 6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des |
| Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen | Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen |
| Verkäufers, | Verkäufers, |
| 7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der | 7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der |
| Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, | Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, |
| 8. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 | 8. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 |
| Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in | Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in |
| Volumenprozenten, | Volumenprozenten, |
| 9. die Nettofüllmenge, | 9. die Nettofüllmenge, |
| 10. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein | 10. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein |
| Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre | Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre |
| Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. | Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. |
| § 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel | § 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel |
| gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten | gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten |
| Angaben tragen. | Angaben tragen. |
| Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der | Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der |
| Sammelgutverpackung vorkommen. | Sammelgutverpackung vorkommen. |
| § 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt | § 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt |
| III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III | III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III |
| dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen. | dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen. |
| Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die | Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die |
| Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden | Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden |
| Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. | Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. |
| a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die | a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die |
| Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-, | Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-, |
| Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. | Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. |
| Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die | Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die |
| verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des | verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des |
| Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die | Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die |
| hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die | hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die |
| tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen | tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen |
| zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. | zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. |
| b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das | b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das |
| Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und | Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und |
| vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig. | vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig. |
| Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden | Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher | Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher |
| nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen | nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen |
| und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt | und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt |
| werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren | werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren |
| beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der | beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der |
| Verkehrsbezeichnung anzubringen sind. | Verkehrsbezeichnung anzubringen sind. |
| c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des | c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des |
| Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit | Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit |
| ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung | ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung |
| oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten | oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten |
| Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) | Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) |
| nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des | nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des |
| Verbrauchers zu gewährleisten. | Verbrauchers zu gewährleisten. |
| § 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann | § 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann |
| die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. | die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. |
| § 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine | § 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine |
| Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die | Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die |
| besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig, | besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig, |
| gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die | gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die |
| Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum | Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum |
| herbeiführen könnte. | herbeiführen könnte. |
| Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, | Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, |
| muss einen der folgenden Hinweise tragen: | muss einen der folgenden Hinweise tragen: |
| - bestrahlt, | - bestrahlt, |
| - mit ionisierenden Strahlen behandelt. | - mit ionisierenden Strahlen behandelt. |
| Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung | Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung |
| sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres | sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres |
| Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine | Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine |
| geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" | geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" |
| erscheint. | erscheint. |
| Abweichend hiervon: | Abweichend hiervon: |
| a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres | a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres |
| Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel | Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel |
| als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen | als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen |
| einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. | einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. |
| Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des | Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des |
| Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben, | Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben, |
| b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und | b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und |
| bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten | bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten |
| Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder | Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder |
| vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. In diesem Fall ist | vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. In diesem Fall ist |
| der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im | der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im |
| Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich, | Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich, |
| c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete | c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete |
| Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der | Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der |
| Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand | Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand |
| zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten | zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten |
| eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand | eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand |
| zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen | zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen |
| Erzeugnisses" enthält, | Erzeugnisses" enthält, |
| d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder | d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder |
| Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich | Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich |
| unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei | unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei |
| das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in | das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in |
| veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss, | veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss, |
| e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die | e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die |
| Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich | Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich |
| unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei | unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei |
| das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in | das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in |
| veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss. | veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss. |
| § 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren | § 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren |
| Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses | Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses |
| Lebensmittels. | Lebensmittels. |
| Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten | Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten |
| unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt | unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt |
| oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben | oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben |
| werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. | werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. |
| Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: | Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: |
| a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des | a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des |
| Enderzeugnisses ausmacht; unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt | Enderzeugnisses ausmacht; unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt |
| diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe, | diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe, |
| b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in | b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in |
| der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird. | der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird. |
| § 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls | § 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls |
| gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet. | gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet. |
| Abweichend hiervon: | Abweichend hiervon: |
| - brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs | - brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs |
| aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse | aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse |
| bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte | bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte |
| Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer | Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer |
| spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser | spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser |
| Bestandteil Gluten enthalten könnte, | Bestandteil Gluten enthalten könnte, |
| - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des | - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des |
| Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse | Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse |
| bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu | bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu |
| folgen hat. | folgen hat. |
| Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, | Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, |
| der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das | der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das |
| betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist, | betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist, |
| - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des | - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des |
| Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse | Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse |
| bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs | bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs |
| aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit | aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit |
| der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, | der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, |
| wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. | wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. |
| § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: | § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: |
| a) Zusatzstoffe: | a) Zusatzstoffe: |
| - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, | - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, |
| dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels | dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels |
| enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische | enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische |
| Wirkung mehr ausüben, | Wirkung mehr ausüben, |
| - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, | - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, |
| b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel | b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel |
| oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, | oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, |
| c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend | c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend |
| entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne | entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne |
| dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. | dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. |
| § 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht | § 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht |
| erwähnt werden: | erwähnt werden: |
| - bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird, | - bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird, |
| - wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat | - wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat |
| in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen | in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen |
| Zustand zurückzuführen. | Zustand zurückzuführen. |
| § 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der | § 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der |
| Zutaten nicht erforderlich bei: | Zutaten nicht erforderlich bei: |
| a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht | a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht |
| geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist, | geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist, |
| b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen | b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen |
| Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist, | Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist, |
| c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem | c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem |
| keine weitere Zutat zugesetzt ist, | keine weitere Zutat zugesetzt ist, |
| d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den | d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den |
| Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige | Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige |
| Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für | Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für |
| die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - | die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - |
| notwendiges Salz handelt, | notwendiges Salz handelt, |
| e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, | e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, |
| - sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch | - sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch |
| ist oder | ist oder |
| - sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten | - sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten |
| schliessen lässt, | schliessen lässt, |
| f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. | f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. |
| Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels | Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels |
| verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den | verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den |
| Bestimmungen des vorliegenden Artikels. | Bestimmungen des vorliegenden Artikels. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben: | § 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben: |
| a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der | a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der |
| Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit | Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit |
| dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder | dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder |
| b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch | b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch |
| Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder | Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder |
| c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher | c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher |
| Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine | Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine |
| Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund | Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund |
| seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. | seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. |
| § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht: | § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht: |
| a) für eine Zutat oder Zutatenklasse: | a) für eine Zutat oder Zutatenklasse: |
| - deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder | - deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder |
| - deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem | - deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem |
| Etikett angegeben sein muss oder | Etikett angegeben sein muss oder |
| - die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder | - die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder |
| - die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die | - die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die |
| Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche | Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche |
| Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht | Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht |
| wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln | wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln |
| unterscheiden, | unterscheiden, |
| b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat | b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat |
| oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der | oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der |
| Etikettierung aber nicht vorgesehen ist, | Etikettierung aber nicht vorgesehen ist, |
| c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen, | c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen, |
| d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und | d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und |
| Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und | Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und |
| Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels | Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels |
| begleitet, | begleitet, |
| e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen | e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen |
| in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung | in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung |
| angegeben sind. | angegeben sind. |
| § 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der | § 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der |
| Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. | Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. |
| Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der | Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der |
| Zutaten: | Zutaten: |
| a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer | a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer |
| Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, | Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, |
| entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf | entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf |
| das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt. | das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt. |
| Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung | Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung |
| angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die | angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die |
| Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 | Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 |
| Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten. | Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten. |
| b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres | b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres |
| Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. | Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. |
| c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form | c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form |
| verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand | verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand |
| zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der | zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der |
| Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden. | Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden. |
| d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser | d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser |
| zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres | zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres |
| Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand | Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand |
| zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. | zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. |
| § 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der | § 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der |
| Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im | Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im |
| Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder | Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder |
| Zutatenklasse aufzuführen. | Zutatenklasse aufzuführen. |
| § 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die | § 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die |
| Nährwertkennzeichnung. | Nährwertkennzeichnung. |
| Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten | Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten |
| angegeben: | angegeben: |
| - "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird, | - "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird, |
| - "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen. | - "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen. |
| § 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben: | § 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben: |
| - entweder das Datum selbst | - entweder das Datum selbst |
| - oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist. | - oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist. |
| Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der | Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der |
| Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene | Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene |
| Haltbarkeit gewährleistet. | Haltbarkeit gewährleistet. |
| § 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten | § 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten |
| Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. | Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. |
| Bei Lebensmitteln, | Bei Lebensmitteln, |
| - deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die | - deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die |
| Angabe des Tages und des Monats aus, | Angabe des Tages und des Monats aus, |
| - deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate | - deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate |
| beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus, | beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus, |
| - deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des | - deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des |
| Jahres aus. | Jahres aus. |
| § 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich | § 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich |
| bei: | bei: |
| - frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht | - frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht |
| geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese | geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese |
| Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche | Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche |
| Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, | Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, |
| - Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen | - Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen |
| Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus | Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus |
| Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 | Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 |
| 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99, | 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99, |
| - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, | - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, |
| - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und | - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und |
| alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, | alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, |
| die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, | die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, |
| - Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden | - Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden |
| nach der Herstellung verzehrt werden, | nach der Herstellung verzehrt werden, |
| - Essig, | - Essig, |
| - Speisesalz, | - Speisesalz, |
| - Zucker in fester Form, | - Zucker in fester Form, |
| - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder | - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder |
| Farbstoffen bestehen, | Farbstoffen bestehen, |
| - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen, | - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen, |
| - Speiseeis in Portionspackungen. | - Speiseeis in Portionspackungen. |
| Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht | Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht |
| verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine | verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine |
| unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, | unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, |
| wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. | wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. |
| § 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran: | § 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran: |
| - "verbrauchen bis". | - "verbrauchen bis". |
| Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt: | Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt: |
| - entweder das Datum selbst oder | - entweder das Datum selbst oder |
| - ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. | - ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. |
| Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden | Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden |
| Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. | Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. |
| § 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von | § 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von |
| Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. | Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. |
| Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben: | Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben: |
| - bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten | - bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten |
| Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, | Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, |
| - bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten | - bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten |
| Kilogramm oder Gramm verwendet werden. | Kilogramm oder Gramm verwendet werden. |
| Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder | Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder |
| nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder | nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder |
| Masseneinheiten angegeben. | Masseneinheiten angegeben. |
| Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten | Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten |
| durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss | durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss |
| Gebrauchsanweisung ersetzt werden. | Gebrauchsanweisung ersetzt werden. |
| § 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der | § 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der |
| Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel: | Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel: |
| a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten | a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten |
| können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in | können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in |
| Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, | Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, |
| b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt. Dies | b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt. Dies |
| gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter, | gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter, |
| c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, | c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, |
| sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen | sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen |
| ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben | ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben |
| ist. | ist. |
| § 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer | § 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer |
| Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses | Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses |
| Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben. | Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben. |
| § 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr | § 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr |
| Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so | Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so |
| wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder | wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder |
| Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der | Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der |
| Einzelpackungen angegeben werden. | Einzelpackungen angegeben werden. |
| Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der | Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der |
| Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, | Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, |
| und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung | und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung |
| deutlich von aussen sichtbar ist. | deutlich von aussen sichtbar ist. |
| § 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, | § 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, |
| die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die | die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die |
| Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge | Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge |
| und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. | und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. |
| Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad | Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad |
| Celsius bestimmt. | Celsius bestimmt. |
| 2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens | 2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens |
| eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; | eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; |
| dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." | dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." |
| vorangestellt werden. | vorangestellt werden. |
| § 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen | § 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen |
| nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt | nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt |
| festgesetzt: | festgesetzt: |
| a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent, | a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent, |
| b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent, | b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent, |
| Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs | Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs |
| unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent, | unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent, |
| c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, | c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, |
| Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs | Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs |
| unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein, | unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein, |
| Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen | Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen |
| Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder | Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder |
| schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent, | schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent, |
| d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 | d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 |
| Volumenprozent, | Volumenprozent, |
| § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der | § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der |
| Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts | Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts |
| verwendeten Analysenmethode ergeben. | verwendeten Analysenmethode ergeben. |
| § 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe | § 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe |
| über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in | über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in |
| Volumenprozent sind verboten. | Volumenprozent sind verboten. |
| Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen |
| Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und | Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und |
| unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen | unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen |
| Etikett angebracht werden. | Etikett angebracht werden. |
| Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen | Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen |
| verdeckt oder getrennt werden. | verdeckt oder getrennt werden. |
| § 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel: | § 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel: |
| - für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an | - für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an |
| den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese | den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese |
| Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, | Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, |
| - an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort | - an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort |
| zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, | zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, |
| brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den | brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den |
| Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden | Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden |
| Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass | Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass |
| diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die | diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die |
| Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor | Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor |
| beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. | beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. |
| In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6 | In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6 |
| vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen | vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen |
| Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel | Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel |
| vermarktet werden. | vermarktet werden. |
| § 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben | § 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben |
| werden im gleichen Sichtfeld angebracht. | werden im gleichen Sichtfeld angebracht. |
| § 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine | § 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine |
| unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett | unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett |
| noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei | noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei |
| Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als | Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als |
| 10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, | 10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, |
| 4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden. | 4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden. |
| Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht. | Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht. |
| Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums | Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums |
| oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung | oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung |
| angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern. | angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern. |
| Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von | Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von |
| Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel | Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel |
| Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung | Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung |
| anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität, | anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität, |
| Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können. | Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können. |
| Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von | Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von |
| Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen | Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen |
| werden. | werden. |
| Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes | Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes |
| vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im | vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im |
| Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt: | Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt: |
| - wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt, | - wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt, |
| - wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben | - wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben |
| fehlen. | fehlen. |
| Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis | Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis |
| 8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden | 8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden |
| Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben | Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben |
| erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft. | erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft. |
| Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und | Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und |
| 10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel | 10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel |
| betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die | betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die |
| Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
| ermittelt, verfolgt und bestraft. | ermittelt, verfolgt und bestraft. |
| Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die | Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die |
| Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die | Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März | Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März |
| 1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird | 1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass | Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass |
| nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. | nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. |
| November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel | November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel |
| bleiben. | bleiben. |
| Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die | Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die |
| vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel | vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel |
| bleiben, solange der Vorrat reicht. | bleiben, solange der Vorrat reicht. |
| Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des |
| Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen | Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen |
| Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| ANHANG | ANHANG |
| I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die | I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die |
| Angabe der Klasse ersetzt werden kann | Angabe der Klasse ersetzt werden kann |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem | II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem |
| Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der | Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der |
| EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist | EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist |
| Farbstoff | Farbstoff |
| Konservierungsstoff | Konservierungsstoff |
| Antioxidationsmittel | Antioxidationsmittel |
| Emulgator | Emulgator |
| Verdickungsmittel | Verdickungsmittel |
| Geliermittel | Geliermittel |
| Stabilisator | Stabilisator |
| Geschmacksverstärker | Geschmacksverstärker |
| Säuerungsmittel | Säuerungsmittel |
| Säureregulator | Säureregulator |
| Trennmittel | Trennmittel |
| Süssstoff | Süssstoff |
| Backtriebmittel | Backtriebmittel |
| Schaumverhüter | Schaumverhüter |
| Überzugsmittel | Überzugsmittel |
| Schmelzsalz | Schmelzsalz |
| Mehlbehandlungsmittel | Mehlbehandlungsmittel |
| Festigungsmittel | Festigungsmittel |
| Feuchthaltemittel | Feuchthaltemittel |
| Füllstoff | Füllstoff |
| Treibgas | Treibgas |
| II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen | II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen |
| der Klasse zwingend vorgeschrieben ist | der Klasse zwingend vorgeschrieben ist |
| "Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke | "Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke |
| II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste | II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste |
| 1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren | 1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren |
| Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. | Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. |
| 2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen | 2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen |
| gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren | gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren |
| Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr. | Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr. |
| 2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des | 2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des |
| Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für | Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für |
| Lebensmittel enthält. | Lebensmittel enthält. |
| 3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder | 3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder |
| pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten | pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten |
| Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im | Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im |
| Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der | Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der |
| Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische | Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische |
| beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche | beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche |
| Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu | Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu |
| ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. | ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. |
| III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere | III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere |
| Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind | Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind | IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind |
| 1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des | 1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des |
| Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier | Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier |
| erwähnt sind | erwähnt sind |
| 2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai | 2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai |
| 1975 über Honig erwähnt sind | 1975 über Honig erwähnt sind |
| 3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des | 3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des |
| Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind | Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind |
| 4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai | 4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai |
| 1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind | 1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind |
| 5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1993 über | 5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1993 über |
| den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind | den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind |
| 6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. | 6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. |
| 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln | 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln |
| für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste | für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
| J. GABRIELS | J. GABRIELS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 2002. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |