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Koninklijk Besluit van 07 december 2016
gepubliceerd op 05 maart 2018

Koninklijk besluit betreffende de prijsaanduiding in de horecasector Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2018011000
pub.
05/03/2018
prom.
07/12/2016
ELI
eli/besluit/2016/12/07/2018011000/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


7 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de prijsaanduiding in de horecasector Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 december 2016 betreffende de prijsaanduiding in de horecasector (Belgisch Staatsblad van 13 januari 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Angabe der Preise im Horeca-Sektor PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1988 über die Angabe der Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen oder Getränke angeboten werden;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 20. September 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. Oktober 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.328/1 des Staatsrates vom 17. November 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Ein Unternehmen, das Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen oder Getränke anbietet, gibt den Preis für die Dienstleistungen, die es erbringt, an einem von außerhalb des Geschäftsraums aus gut sichtbaren Platz schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an.

Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 darf ein Unternehmen, das Unterbringung anbietet, den Preis im Geschäftsraum an einem für den Verbraucher frei zugänglichen Platz lesbar, sichtbar und unzweideutig angeben.

Bietet das Unternehmen andere Dienstleistungen an, stellt es dem Verbraucher ihren Preis zur Verfügung.

Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1 darf ein Unternehmen, das Mahlzeiten, Speisen oder Getränke anbietet, die Angabe der Preise für die angebotenen Getränke an einem von außen gut sichtbaren Platz auf die für jede Kategorie repräsentativsten Getränke beschränken.

Das Unternehmen stellt dem Verbraucher innerhalb des Geschäftsraums eine vollständige Preisliste für alle angebotenen Mahlzeiten, Speisen und Getränke zur Verfügung.

Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 15. Juni 1988 über die Angabe der Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen oder Getränke angeboten werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird aufgehoben.

Art. 5 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und der für Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS

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