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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/12/2016
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Koninklijk besluit betreffende de prijsaanduiding in de horecasector Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'indication des prix dans le secteur horeca Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
7 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende de prijsaanduiding 7 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal relatif à l'indication des prix dans
in de horecasector Duitse vertaling le secteur horeca Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 7 december 2016 betreffende de prijsaanduiding in de l'arrêté royal du 7 décembre 2016 relatif à l'indication des prix dans
horecasector (Belgisch Staatsblad van 13 januari 2017). le secteur horeca (Moniteur belge du 13 janvier 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Angabe der Preise im 7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Angabe der Preise im
Horeca-Sektor Horeca-Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.7; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1988 über die Angabe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1988 über die Angabe
der Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, der Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten,
Speisen oder Getränke angeboten werden; Speisen oder Getränke angeboten werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 20. September 2016; vom 20. September 2016;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. Oktober 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 4. Oktober 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.328/1 des Staatsrates vom 17. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.328/1 des Staatsrates vom 17. November
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des
Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Ein Unternehmen, das Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen Artikel 1 - Ein Unternehmen, das Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen
oder Getränke anbietet, gibt den Preis für die Dienstleistungen, die oder Getränke anbietet, gibt den Preis für die Dienstleistungen, die
es erbringt, an einem von außerhalb des Geschäftsraums aus gut es erbringt, an einem von außerhalb des Geschäftsraums aus gut
sichtbaren Platz schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an. sichtbaren Platz schriftlich, lesbar, sichtbar und unzweideutig an.
Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 darf ein Unternehmen, das Art. 2 - In Abweichung von Artikel 1 darf ein Unternehmen, das
Unterbringung anbietet, den Preis im Geschäftsraum an einem für den Unterbringung anbietet, den Preis im Geschäftsraum an einem für den
Verbraucher frei zugänglichen Platz lesbar, sichtbar und unzweideutig Verbraucher frei zugänglichen Platz lesbar, sichtbar und unzweideutig
angeben. angeben.
Bietet das Unternehmen andere Dienstleistungen an, stellt es dem Bietet das Unternehmen andere Dienstleistungen an, stellt es dem
Verbraucher ihren Preis zur Verfügung. Verbraucher ihren Preis zur Verfügung.
Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1 darf ein Unternehmen, das Art. 3 - Unbeschadet des Artikels 1 darf ein Unternehmen, das
Mahlzeiten, Speisen oder Getränke anbietet, die Angabe der Preise für Mahlzeiten, Speisen oder Getränke anbietet, die Angabe der Preise für
die angebotenen Getränke an einem von außen gut sichtbaren Platz auf die angebotenen Getränke an einem von außen gut sichtbaren Platz auf
die für jede Kategorie repräsentativsten Getränke beschränken. die für jede Kategorie repräsentativsten Getränke beschränken.
Das Unternehmen stellt dem Verbraucher innerhalb des Geschäftsraums Das Unternehmen stellt dem Verbraucher innerhalb des Geschäftsraums
eine vollständige Preisliste für alle angebotenen Mahlzeiten, Speisen eine vollständige Preisliste für alle angebotenen Mahlzeiten, Speisen
und Getränke zur Verfügung. und Getränke zur Verfügung.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 15. Juni 1988 über die Angabe der Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 15. Juni 1988 über die Angabe der
Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen
oder Getränke angeboten werden, abgeändert durch den Königlichen oder Getränke angeboten werden, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. Dezember 2001, wird aufgehoben. Erlass vom 11. Dezember 2001, wird aufgehoben.
Art. 5 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und Art. 5 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und
der für Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen der für Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
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