gepubliceerd op 17 augustus 2017
Koninklijk besluit betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 17 januari 2007), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 23 december 2008 betreffende het secretariaat van de Vaste Commissie van de Lokale Politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2009, err. van 22 januari 2009); - het
koninklijk besluit van 13 mei 2017Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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13/05/2017
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03/11/2017
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2017013820
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2008 betreffende het secretariaat van de Vaste Commissie van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen. - Duitse vertaling van uittreksels
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koninklijk besluit
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24/05/2017
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2017012189
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2008 betreffende het secretariaat van de Vaste Commissie van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 december 2008 betreffende het secretariaat van de Vaste Commissie van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 24 mei 2017).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei KAPITEL I - Schaffung und Zusammensetzung Artikel 1 - Es wird ein Ständiger Ausschuss für die Lokale Polizei, weiter unten "Ausschuss" genannt, geschaffen. Art. 2 - [Die Generalversammlung des Ausschusses setzt sich wie folgt zusammen: 1. stimmberechtigte Mitglieder: Achtzehn Korpschefs der lokalen Polizei, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 für vier Jahre gewählt werden. 2. Beobachter mit beratender Stimme: a) der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter, b) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats Inneres, c) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats Justiz, d) der Vorsitzende des Bürgermeisterrates oder sein Stellvertreter.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Art. 3 - [...] [Art. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. Mai 2017)] Art.4 - Der Ausschuss kann gemäß den zu diesem Zweck in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten Sachverständige bitten, an seinen Arbeiten teilzunehmen.
Diese Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt.
Art. 5 - [Der Ausschuss wird nach folgendem Verteilerschlüssel organisiert: 1. Flämische Region: neun Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Flämisch-Brabant, zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Antwerpen, zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Ostflandern, zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Westflandern und ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Limburg, 2.Wallonische Region: sieben Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Hennegau, zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Lüttich, ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Luxemburg, ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Wallonisch-Brabant und ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Namur, 3. Region Brüssel-Hauptstadt: zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Art. 6 - [ § 1 - Der Aufruf an Bewerber, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehen, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Bewerbungen werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens am fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt per E-Mail an die im Aufruf zur Einreichung der Bewerbungen angegebene Adresse gesandt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren Versand einer Empfangsbestätigung.
Vorgenannte Generaldirektion erstellt eine Bewerberliste unter Beachtung von Artikel 5. § 2 - Das Wahlkollegium setzt sich zusammen aus den Korpschefs, die vom König für ihre Funktion bestimmt werden, und aus den stellvertretenden Korpschefs, die bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmt werden, in Anwendung der Artikel 48 und 46 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. Das Wahlkollegium der Korpschefs innerhalb des Königreichs wird nach dem in Artikel 5 festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Ein Korpschef kann seine Stimme nur einem Bewerber aus einer Polizeizone geben, die zu derselben Provinz gehört wie die, in der er seine Funktion als Korpschef ausübt.
Ein Korpschef aus einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt kann seine Stimme als Ausnahme zu dem Vorangehenden nur einem Bewerber aus einer Polizeizone dieser Region geben.
Jeder Korpschef des Wahlkollegiums erhält per E-Mail mit Empfangsbestätigung einen Stimmzettel, auf dem er seine Stimme abgeben kann. Dieser Stimmzettel wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens am fünfzehnten Tag nach Erhalt auf elektronischem Weg zurückgeschickt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren Versand einer Empfangsbestätigung. Sie sorgt für die Auszählung der Stimmen und übermittelt dem Sekretariat des Ausschusses das Ergebnis.
Die Bewerber mit den meisten Stimmen sitzen unter Beachtung des in Artikel 5 festgelegten Verteilerschlüssels als effektive Mitglieder im Ausschuss.
Die nicht als effektive Mitglieder gewählten Bewerber sind stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Anzahl erhaltener Stimmen.
Wenn mehrere Bewerber innerhalb einer Provinz oder der Region Brüssel-Hauptstadt die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, wird ein neuer Wahlgang zwischen ihnen organisiert. Dieser neue Wahlgang erfolgt gemäß dem in Artikel 6 § 2 Absätze 3 bis 5 beschriebenen Verfahren.
Wenn mangels ausreichender Bewerber die Anzahl gewählter Korpschefs niedriger ist als die Anzahl innerhalb einer Provinz oder der Region Brüssel-Hauptstadt zu besetzender Sitze, wird ein neuer Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Dauer des Mandats desjenigen, der infolge dieses neuen Bewerberaufrufs bestimmt wird, ist auf die restliche Dauer des Mandats der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder beschränkt.
Die Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses wird dem Minister der Sicherheit und des Innern notifiziert. § 3 - Das Mandat im Ausschuss endet von Rechts wegen: 1. auf Antrag des Mitglieds, 2.bei Verlust der zur Tagung im Ausschuss erforderlichen Eigenschaft, 3. wenn das Mitglied in einer anderen Provinz als derjenigen, in der er gewählt worden ist, und für die Mitglieder, die die Region Brüssel-Hauptstadt vertreten, in einer anderen Polizeizone als einer der sechs Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt für das Mandat als Korpschef bestimmt wird.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Art. 7 - Die gewählten effektiven Mitglieder können sich bei Verhinderung ausnahmsweise bei der Generalversammlung des Ausschusses vertreten lassen.
Diese Vertretung wird von der Person wahrgenommen, die unter denselben Bedingungen als erstfolgender Bewerber auf der in Artikel 6 Absatz 5 erwähnten Liste günstig eingestuft ist. In Ermangelung eines stellvertretenden Korpschefs kann ein Offizier derselben Polizeizone den abwesenden Korpschef vertreten. In diesem Fall ist der Stellvertreter nicht stimmberechtigt.
Wenn das effektive Mitglied nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat auszuüben, nimmt der stellvertretende Korpschef seinen Platz ein und beendet das Mandat. In Ermangelung eines stellvertretenden Korpschefs wird das Wahlverfahren eingeleitet; der stellvertretende Polizeioffizier, dessen Name im Voraus bekannt ist, nimmt den Sitz bis zur Einsetzung des neu gewählten Mitglieds ein.
Während des Vertretungszeitraums verfügt nur der stellvertretende Korpschef über die Vollmachten des effektiven Mitglieds.
Art. 8 - [ § 1 - Der Minister des Innern bestimmt innerhalb zweier Monate nach der Wahl auf Vorschlag des Ausschusses den Vorsitzenden und die drei Vizevorsitzenden unter den in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden werden für einen Zeitraum von zwei Jahren bestimmt.
Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird eine neue Wahl innerhalb der Generalversammlung organisiert.
Diese neue Wahl schließt nicht aus, dass der ausscheidende Vorsitzende und die ausscheidenden Vizevorsitzenden sich erneut um die vorher ausgeübte Funktion bewerben können. § 2 - Die Vizevorsitzenden stammen jeweils aus einer der drei Regionen. § 3 - Diese Bestimmungen werden dem Minister der Justiz notifiziert. § 4 - Der Minister des Innern bestimmt den ständigen Sekretär auf Vorschlag des Ausschusses. [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Art. 9 - Das Präsidium des Ausschusses setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den Vizevorsitzenden und dem ständigen Sekretär. Es überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats sowie die Verwendung der verfügbaren Haushaltsmittel des Ausschusses und übt die ihm durch vorliegenden Erlass und durch die Geschäftsordnung zuerkannten Befugnisse aus.
Das Präsidium oder im Dringlichkeitsfall der Ständige Sekretär ergreift die Ordnungsmaßnahmen hinsichtlich der Mitglieder des Sekretariats.
Art. 10 - Die Funktionshaushaltsmittel des Ausschusses und des Sekretariats werden im Haushaltsplan des FÖD Inneres zulasten einer oder mehrerer spezifischer Zuweisungen eingetragen. Der Minister des Innern erlässt die Regeln in Bezug auf die Befugnisübertragungen, was die Benutzung dieser Haushaltsmittel betrifft.
KAPITEL II - Aufträge und Zuständigkeiten Art. 11 - [Der Ausschuss versammelt sich auf Ersuchen des Ministers des Innern oder anderer interessehabender Minister, des Kollegiums der Generalprokuratoren, eines Gouverneurs, eines Bürgermeisters, des Vorsitzenden oder eines Vizevorsitzenden des Ausschusses oder auf Ersuchen von mindestens vier in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern.
Der Ausschuss versammelt sich auf jeden Fall mindestens einmal alle zwei Monate.
Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen ab Befassung mit dem Antrag ab. Im Fall äußerster Dringlichkeit wird die Stellungnahme vom Präsidium des Ausschusses innerhalb einer Frist von zehn Tagen abgegeben, nachdem es die Mitglieder des Ausschusses auf elektronischem Weg befragt hat. Das Präsidium bringt dem Ausschuss die abgegebene Stellungnahme bei der erstfolgenden Generalversammlung zur Kenntnis.
Jede vom Ausschuss abgegebene Stellungnahme wird dem Minister des Innern mitgeteilt. Über jede Versammlung des Ausschusses wird ein Protokoll erstellt.
Dieses wird unverzüglich zumindest dem Minister des Innern, jedem Mitglied des Ausschusses und jedem Beobachter gesandt.
Betrifft ein Punkt der Tagesordnung insbesondere die Zuständigkeit des Ministers der Justiz oder eines anderen Mitglieds der Föderalregierung oder einer Regierung eines föderierten Teilgebiets, wird ihm das Protokoll oder ein Auszug daraus übermittelt.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Art. 12 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [neun] Mitglieder, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, anwesend sind.
Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, es sei denn, der Ausschuss trifft eine andere Entscheidung. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. Mai 2017)] [Art. 12/1 - Der Ausschuss kann auch auf elektronischem Weg beraten.
Der Antrag auf Stellungnahme enthält die zur Beschlussfassung notwendigen Stücke.
Die Modalitäten der Beratung auf elektronischem Weg entsprechen denjenigen, die in Artikel 12 vorgesehen sind.
Die Frist, die den Mitgliedern des Ausschusses für die Beratung eingeräumt wird, darf im Fall äußerster Dringlichkeit nicht unter 24 Stunden und über 6 Tage ab Zusendung des Antrags durch das Sekretariat des Ausschusses liegen.
Der Ausschuss kann auf Ersuchen des Präsidiums über Telefonkonferenz- oder Videokonferenzschaltung beraten und abstimmen.] [Art. 12/1 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. Mai 2017)] Art.13 - [Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Folgendes festgelegt wird: a) Befugnisse und Aufträge des Vorsitzenden, der Vizevorsitzenden, des Präsidiums und des ständigen Sekretärs, b) Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Sachverständigengruppen und Auswahlverfahren für die Mitglieder des Sekretariats, c) Vorbereitung und Annahme des jährlichen Haushaltsplans durch den Ausschuss, d) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterausschüsse und Auswahlausschüsse, e) Art und Weise, wie die Versammlungen einberufen werden und wie die Tagesordnung aufgestellt wird und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird sowie Verfassung und Verteilung der Protokolle der Versammlungen, f) Kommunikation seitens des Ausschusses, einschließlich der Erstellung eines Kommunikationsplans.] Die Geschäftsordnung sowie eventuelle spätere Abänderungen werden dem Minister des Innern zur Billigung vorgelegt, bevor sie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. Mai 2017)] Art. 14 - Der Ausschuss verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht, den er auf jeden Fall dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz, seinen Mitgliedern sowie dem Föderalen Polizeirat, dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und dem Generalkommissar der föderalen Polizei zukommen lässt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 15 - Das Verfahren für die erste Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses nach den Regeln des vorliegenden Erlasses beginnt spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses.
Zu diesem Zweck stellt die ausscheidende Generalversammlung des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei in Anwendung der in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Regeln eine Bewerberliste, wie in Artikel 6 Absatz 2 festgelegt, auf.
Die Bewerberliste wird dem Minister des Innern übermittelt, der sie gemäß den Artikelen 2 und 5 zur Kenntnis nimmt.
Art. 16 - Bis die effektiven Mitglieder gemäß Artikel 15 gewählt sind, übt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei die Befugnisse aus, die dem Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei zuerkannt worden sind.
Art. 17 - [...] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S. vom 16. Januar 2009, Err. vom 22. Januar 2009)] KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung Art. 18 - Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei werden ab dem Tag der Bestimmung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei aufgehoben.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.