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Koninklijk besluit betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la Commission permanente de la police locale. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de Vaste Commissie | 7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la Commission permanente de |
van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits | la police locale. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste | allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2006 relatif à la Commission |
Commissie van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 17 januari | permanente de la police locale (Moniteur belge du 17 janvier 2007), |
2007), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 23 december 2008 betreffende het | - l'arrêté royal du 23 décembre 2008 relatif au secrétariat de la |
secretariaat van de Vaste Commissie van de Lokale Politie en tot | Commission permanente de la Police locale et modifiant l'arrêté royal |
wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling | du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements structurels de |
van de structurele detacheringen van personeelsleden van de | membres du personnel des services de police et de situations |
politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van | |
verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2009, | similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur belge du 16 |
err. van 22 januari 2009); | janvier 2009, err. du 22 janvier 2009); |
- het koninklijk besluit van 13 mei 2017 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 13 mai 2017 modifiant l'arrêté royal du 7 décembre |
koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste Commissie | 2006 relatif à la Commission permanente de la police locale et |
van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van | |
23 december 2008 betreffende het secretariaat van de Vaste Commissie | modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2008 relatif au secrétariat de |
van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van | la Commission permanente de la police locale et modifiant l'arrêté |
26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van | royal du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements |
personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden | structurels de membres du personnel des services de police et de |
en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad | situations similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur |
van 24 mei 2017). | belge du 24 mai 2017). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Ständigen Ausschuss für | 7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Ständigen Ausschuss für |
die Lokale Polizei | die Lokale Polizei |
KAPITEL I - Schaffung und Zusammensetzung | KAPITEL I - Schaffung und Zusammensetzung |
Artikel 1 - Es wird ein Ständiger Ausschuss für die Lokale Polizei, | Artikel 1 - Es wird ein Ständiger Ausschuss für die Lokale Polizei, |
weiter unten "Ausschuss" genannt, geschaffen. | weiter unten "Ausschuss" genannt, geschaffen. |
Art. 2 - [Die Generalversammlung des Ausschusses setzt sich wie folgt | Art. 2 - [Die Generalversammlung des Ausschusses setzt sich wie folgt |
zusammen: | zusammen: |
1. stimmberechtigte Mitglieder: | 1. stimmberechtigte Mitglieder: |
Achtzehn Korpschefs der lokalen Polizei, die gemäß den Bestimmungen | Achtzehn Korpschefs der lokalen Polizei, die gemäß den Bestimmungen |
der Artikel 5 und 6 für vier Jahre gewählt werden. | der Artikel 5 und 6 für vier Jahre gewählt werden. |
2. Beobachter mit beratender Stimme: | 2. Beobachter mit beratender Stimme: |
a) der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung | a) der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter, |
b) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats | b) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats |
Inneres, | Inneres, |
c) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats | c) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats |
Justiz, | Justiz, |
d) der Vorsitzende des Bürgermeisterrates oder sein Stellvertreter.] | d) der Vorsitzende des Bürgermeisterrates oder sein Stellvertreter.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. |
Mai 2017)] | Mai 2017)] |
Art. 3 - [...] | Art. 3 - [...] |
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom |
24. Mai 2017)] | 24. Mai 2017)] |
Art. 4 - Der Ausschuss kann gemäß den zu diesem Zweck in seiner | Art. 4 - Der Ausschuss kann gemäß den zu diesem Zweck in seiner |
Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten Sachverständige bitten, an | Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten Sachverständige bitten, an |
seinen Arbeiten teilzunehmen. | seinen Arbeiten teilzunehmen. |
Diese Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt. | Diese Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt. |
Art. 5 - [Der Ausschuss wird nach folgendem Verteilerschlüssel | Art. 5 - [Der Ausschuss wird nach folgendem Verteilerschlüssel |
organisiert: | organisiert: |
1. Flämische Region: neun Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur | 1. Flämische Region: neun Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur |
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Flämisch-Brabant, zwei | Vertretung der Polizeizonen der Provinz Flämisch-Brabant, zwei |
Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Antwerpen, zwei | Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Antwerpen, zwei |
Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Ostflandern, | Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Ostflandern, |
zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz | zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz |
Westflandern und ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der | Westflandern und ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der |
Provinz Limburg, | Provinz Limburg, |
2. Wallonische Region: sieben Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur | 2. Wallonische Region: sieben Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur |
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Hennegau, zwei Mitglieder zur | Vertretung der Polizeizonen der Provinz Hennegau, zwei Mitglieder zur |
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Lüttich, ein Mitglied zur | Vertretung der Polizeizonen der Provinz Lüttich, ein Mitglied zur |
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Luxemburg, ein Mitglied zur | Vertretung der Polizeizonen der Provinz Luxemburg, ein Mitglied zur |
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Wallonisch-Brabant und ein | Vertretung der Polizeizonen der Provinz Wallonisch-Brabant und ein |
Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Namur, | Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Namur, |
3. Region Brüssel-Hauptstadt: zwei Mitglieder zur Vertretung der | 3. Region Brüssel-Hauptstadt: zwei Mitglieder zur Vertretung der |
Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt.] | Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. |
Mai 2017)] | Mai 2017)] |
Art. 6 - [ § 1 - Der Aufruf an Bewerber, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. | Art. 6 - [ § 1 - Der Aufruf an Bewerber, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. |
1 vorgesehen, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die | 1 vorgesehen, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die |
Bewerbungen werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens am | Bewerbungen werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens am |
fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
per E-Mail an die im Aufruf zur Einreichung der Bewerbungen angegebene | per E-Mail an die im Aufruf zur Einreichung der Bewerbungen angegebene |
Adresse gesandt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des | Adresse gesandt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren |
Versand einer Empfangsbestätigung. | Versand einer Empfangsbestätigung. |
Vorgenannte Generaldirektion erstellt eine Bewerberliste unter | Vorgenannte Generaldirektion erstellt eine Bewerberliste unter |
Beachtung von Artikel 5. | Beachtung von Artikel 5. |
§ 2 - Das Wahlkollegium setzt sich zusammen aus den Korpschefs, die | § 2 - Das Wahlkollegium setzt sich zusammen aus den Korpschefs, die |
vom König für ihre Funktion bestimmt werden, und aus den | vom König für ihre Funktion bestimmt werden, und aus den |
stellvertretenden Korpschefs, die bei Abwesenheit oder Verhinderung | stellvertretenden Korpschefs, die bei Abwesenheit oder Verhinderung |
des Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium | des Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium |
bestimmt werden, in Anwendung der Artikel 48 und 46 des Gesetzes vom | bestimmt werden, in Anwendung der Artikel 48 und 46 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes. | integrierten Polizeidienstes. |
Das Wahlkollegium der Korpschefs innerhalb des Königreichs wird nach | Das Wahlkollegium der Korpschefs innerhalb des Königreichs wird nach |
dem in Artikel 5 festgelegten Schlüssel aufgeteilt. | dem in Artikel 5 festgelegten Schlüssel aufgeteilt. |
Ein Korpschef kann seine Stimme nur einem Bewerber aus einer | Ein Korpschef kann seine Stimme nur einem Bewerber aus einer |
Polizeizone geben, die zu derselben Provinz gehört wie die, in der er | Polizeizone geben, die zu derselben Provinz gehört wie die, in der er |
seine Funktion als Korpschef ausübt. | seine Funktion als Korpschef ausübt. |
Ein Korpschef aus einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt kann | Ein Korpschef aus einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt kann |
seine Stimme als Ausnahme zu dem Vorangehenden nur einem Bewerber aus | seine Stimme als Ausnahme zu dem Vorangehenden nur einem Bewerber aus |
einer Polizeizone dieser Region geben. | einer Polizeizone dieser Region geben. |
Jeder Korpschef des Wahlkollegiums erhält per E-Mail mit | Jeder Korpschef des Wahlkollegiums erhält per E-Mail mit |
Empfangsbestätigung einen Stimmzettel, auf dem er seine Stimme abgeben | Empfangsbestätigung einen Stimmzettel, auf dem er seine Stimme abgeben |
kann. Dieser Stimmzettel wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit | kann. Dieser Stimmzettel wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit |
spätestens am fünfzehnten Tag nach Erhalt auf elektronischem Weg | spätestens am fünfzehnten Tag nach Erhalt auf elektronischem Weg |
zurückgeschickt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des | zurückgeschickt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren |
Versand einer Empfangsbestätigung. Sie sorgt für die Auszählung der | Versand einer Empfangsbestätigung. Sie sorgt für die Auszählung der |
Stimmen und übermittelt dem Sekretariat des Ausschusses das Ergebnis. | Stimmen und übermittelt dem Sekretariat des Ausschusses das Ergebnis. |
Die Bewerber mit den meisten Stimmen sitzen unter Beachtung des in | Die Bewerber mit den meisten Stimmen sitzen unter Beachtung des in |
Artikel 5 festgelegten Verteilerschlüssels als effektive Mitglieder im | Artikel 5 festgelegten Verteilerschlüssels als effektive Mitglieder im |
Ausschuss. | Ausschuss. |
Die nicht als effektive Mitglieder gewählten Bewerber sind | Die nicht als effektive Mitglieder gewählten Bewerber sind |
stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Anzahl erhaltener | stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Anzahl erhaltener |
Stimmen. | Stimmen. |
Wenn mehrere Bewerber innerhalb einer Provinz oder der Region | Wenn mehrere Bewerber innerhalb einer Provinz oder der Region |
Brüssel-Hauptstadt die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, wird ein neuer | Brüssel-Hauptstadt die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, wird ein neuer |
Wahlgang zwischen ihnen organisiert. Dieser neue Wahlgang erfolgt | Wahlgang zwischen ihnen organisiert. Dieser neue Wahlgang erfolgt |
gemäß dem in Artikel 6 § 2 Absätze 3 bis 5 beschriebenen Verfahren. | gemäß dem in Artikel 6 § 2 Absätze 3 bis 5 beschriebenen Verfahren. |
Wenn mangels ausreichender Bewerber die Anzahl gewählter Korpschefs | Wenn mangels ausreichender Bewerber die Anzahl gewählter Korpschefs |
niedriger ist als die Anzahl innerhalb einer Provinz oder der Region | niedriger ist als die Anzahl innerhalb einer Provinz oder der Region |
Brüssel-Hauptstadt zu besetzender Sitze, wird ein neuer Bewerberaufruf | Brüssel-Hauptstadt zu besetzender Sitze, wird ein neuer Bewerberaufruf |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Die Dauer des Mandats desjenigen, der infolge dieses neuen | Die Dauer des Mandats desjenigen, der infolge dieses neuen |
Bewerberaufrufs bestimmt wird, ist auf die restliche Dauer des Mandats | Bewerberaufrufs bestimmt wird, ist auf die restliche Dauer des Mandats |
der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder beschränkt. | der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder beschränkt. |
Die Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses wird dem Minister der | Die Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses wird dem Minister der |
Sicherheit und des Innern notifiziert. | Sicherheit und des Innern notifiziert. |
§ 3 - Das Mandat im Ausschuss endet von Rechts wegen: | § 3 - Das Mandat im Ausschuss endet von Rechts wegen: |
1. auf Antrag des Mitglieds, | 1. auf Antrag des Mitglieds, |
2. bei Verlust der zur Tagung im Ausschuss erforderlichen Eigenschaft, | 2. bei Verlust der zur Tagung im Ausschuss erforderlichen Eigenschaft, |
3. wenn das Mitglied in einer anderen Provinz als derjenigen, in der | 3. wenn das Mitglied in einer anderen Provinz als derjenigen, in der |
er gewählt worden ist, und für die Mitglieder, die die Region | er gewählt worden ist, und für die Mitglieder, die die Region |
Brüssel-Hauptstadt vertreten, in einer anderen Polizeizone als einer | Brüssel-Hauptstadt vertreten, in einer anderen Polizeizone als einer |
der sechs Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt für das Mandat | der sechs Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt für das Mandat |
als Korpschef bestimmt wird.] | als Korpschef bestimmt wird.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. |
Mai 2017)] | Mai 2017)] |
Art. 7 - Die gewählten effektiven Mitglieder können sich bei | Art. 7 - Die gewählten effektiven Mitglieder können sich bei |
Verhinderung ausnahmsweise bei der Generalversammlung des Ausschusses | Verhinderung ausnahmsweise bei der Generalversammlung des Ausschusses |
vertreten lassen. | vertreten lassen. |
Diese Vertretung wird von der Person wahrgenommen, die unter denselben | Diese Vertretung wird von der Person wahrgenommen, die unter denselben |
Bedingungen als erstfolgender Bewerber auf der in Artikel 6 Absatz 5 | Bedingungen als erstfolgender Bewerber auf der in Artikel 6 Absatz 5 |
erwähnten Liste günstig eingestuft ist. In Ermangelung eines | erwähnten Liste günstig eingestuft ist. In Ermangelung eines |
stellvertretenden Korpschefs kann ein Offizier derselben Polizeizone | stellvertretenden Korpschefs kann ein Offizier derselben Polizeizone |
den abwesenden Korpschef vertreten. In diesem Fall ist der | den abwesenden Korpschef vertreten. In diesem Fall ist der |
Stellvertreter nicht stimmberechtigt. | Stellvertreter nicht stimmberechtigt. |
Wenn das effektive Mitglied nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat | Wenn das effektive Mitglied nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat |
auszuüben, nimmt der stellvertretende Korpschef seinen Platz ein und | auszuüben, nimmt der stellvertretende Korpschef seinen Platz ein und |
beendet das Mandat. In Ermangelung eines stellvertretenden Korpschefs | beendet das Mandat. In Ermangelung eines stellvertretenden Korpschefs |
wird das Wahlverfahren eingeleitet; der stellvertretende | wird das Wahlverfahren eingeleitet; der stellvertretende |
Polizeioffizier, dessen Name im Voraus bekannt ist, nimmt den Sitz bis | Polizeioffizier, dessen Name im Voraus bekannt ist, nimmt den Sitz bis |
zur Einsetzung des neu gewählten Mitglieds ein. | zur Einsetzung des neu gewählten Mitglieds ein. |
Während des Vertretungszeitraums verfügt nur der stellvertretende | Während des Vertretungszeitraums verfügt nur der stellvertretende |
Korpschef über die Vollmachten des effektiven Mitglieds. | Korpschef über die Vollmachten des effektiven Mitglieds. |
Art. 8 - [ § 1 - Der Minister des Innern bestimmt innerhalb zweier | Art. 8 - [ § 1 - Der Minister des Innern bestimmt innerhalb zweier |
Monate nach der Wahl auf Vorschlag des Ausschusses den Vorsitzenden | Monate nach der Wahl auf Vorschlag des Ausschusses den Vorsitzenden |
und die drei Vizevorsitzenden unter den in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten | und die drei Vizevorsitzenden unter den in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten |
Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden werden für einen | Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden werden für einen |
Zeitraum von zwei Jahren bestimmt. | Zeitraum von zwei Jahren bestimmt. |
Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird eine neue Wahl innerhalb der | Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird eine neue Wahl innerhalb der |
Generalversammlung organisiert. | Generalversammlung organisiert. |
Diese neue Wahl schließt nicht aus, dass der ausscheidende Vorsitzende | Diese neue Wahl schließt nicht aus, dass der ausscheidende Vorsitzende |
und die ausscheidenden Vizevorsitzenden sich erneut um die vorher | und die ausscheidenden Vizevorsitzenden sich erneut um die vorher |
ausgeübte Funktion bewerben können. | ausgeübte Funktion bewerben können. |
§ 2 - Die Vizevorsitzenden stammen jeweils aus einer der drei | § 2 - Die Vizevorsitzenden stammen jeweils aus einer der drei |
Regionen. | Regionen. |
§ 3 - Diese Bestimmungen werden dem Minister der Justiz notifiziert. | § 3 - Diese Bestimmungen werden dem Minister der Justiz notifiziert. |
§ 4 - Der Minister des Innern bestimmt den ständigen Sekretär auf | § 4 - Der Minister des Innern bestimmt den ständigen Sekretär auf |
Vorschlag des Ausschusses. | Vorschlag des Ausschusses. |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. |
Mai 2017)] | Mai 2017)] |
Art. 9 - Das Präsidium des Ausschusses setzt sich zusammen aus dem | Art. 9 - Das Präsidium des Ausschusses setzt sich zusammen aus dem |
Vorsitzenden, den Vizevorsitzenden und dem ständigen Sekretär. Es | Vorsitzenden, den Vizevorsitzenden und dem ständigen Sekretär. Es |
überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats sowie die Verwendung der | überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats sowie die Verwendung der |
verfügbaren Haushaltsmittel des Ausschusses und übt die ihm durch | verfügbaren Haushaltsmittel des Ausschusses und übt die ihm durch |
vorliegenden Erlass und durch die Geschäftsordnung zuerkannten | vorliegenden Erlass und durch die Geschäftsordnung zuerkannten |
Befugnisse aus. | Befugnisse aus. |
Das Präsidium oder im Dringlichkeitsfall der Ständige Sekretär | Das Präsidium oder im Dringlichkeitsfall der Ständige Sekretär |
ergreift die Ordnungsmaßnahmen hinsichtlich der Mitglieder des | ergreift die Ordnungsmaßnahmen hinsichtlich der Mitglieder des |
Sekretariats. | Sekretariats. |
Art. 10 - Die Funktionshaushaltsmittel des Ausschusses und des | Art. 10 - Die Funktionshaushaltsmittel des Ausschusses und des |
Sekretariats werden im Haushaltsplan des FÖD Inneres zulasten einer | Sekretariats werden im Haushaltsplan des FÖD Inneres zulasten einer |
oder mehrerer spezifischer Zuweisungen eingetragen. Der Minister des | oder mehrerer spezifischer Zuweisungen eingetragen. Der Minister des |
Innern erlässt die Regeln in Bezug auf die Befugnisübertragungen, was | Innern erlässt die Regeln in Bezug auf die Befugnisübertragungen, was |
die Benutzung dieser Haushaltsmittel betrifft. | die Benutzung dieser Haushaltsmittel betrifft. |
KAPITEL II - Aufträge und Zuständigkeiten | KAPITEL II - Aufträge und Zuständigkeiten |
Art. 11 - [Der Ausschuss versammelt sich auf Ersuchen des Ministers | Art. 11 - [Der Ausschuss versammelt sich auf Ersuchen des Ministers |
des Innern oder anderer interessehabender Minister, des Kollegiums der | des Innern oder anderer interessehabender Minister, des Kollegiums der |
Generalprokuratoren, eines Gouverneurs, eines Bürgermeisters, des | Generalprokuratoren, eines Gouverneurs, eines Bürgermeisters, des |
Vorsitzenden oder eines Vizevorsitzenden des Ausschusses oder auf | Vorsitzenden oder eines Vizevorsitzenden des Ausschusses oder auf |
Ersuchen von mindestens vier in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern. | Ersuchen von mindestens vier in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern. |
Der Ausschuss versammelt sich auf jeden Fall mindestens einmal alle | Der Ausschuss versammelt sich auf jeden Fall mindestens einmal alle |
zwei Monate. | zwei Monate. |
Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen ab | Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen ab |
Befassung mit dem Antrag ab. Im Fall äußerster Dringlichkeit wird die | Befassung mit dem Antrag ab. Im Fall äußerster Dringlichkeit wird die |
Stellungnahme vom Präsidium des Ausschusses innerhalb einer Frist von | Stellungnahme vom Präsidium des Ausschusses innerhalb einer Frist von |
zehn Tagen abgegeben, nachdem es die Mitglieder des Ausschusses auf | zehn Tagen abgegeben, nachdem es die Mitglieder des Ausschusses auf |
elektronischem Weg befragt hat. Das Präsidium bringt dem Ausschuss die | elektronischem Weg befragt hat. Das Präsidium bringt dem Ausschuss die |
abgegebene Stellungnahme bei der erstfolgenden Generalversammlung zur | abgegebene Stellungnahme bei der erstfolgenden Generalversammlung zur |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Jede vom Ausschuss abgegebene Stellungnahme wird dem Minister des | Jede vom Ausschuss abgegebene Stellungnahme wird dem Minister des |
Innern mitgeteilt. | Innern mitgeteilt. |
Über jede Versammlung des Ausschusses wird ein Protokoll erstellt. | Über jede Versammlung des Ausschusses wird ein Protokoll erstellt. |
Dieses wird unverzüglich zumindest dem Minister des Innern, jedem | Dieses wird unverzüglich zumindest dem Minister des Innern, jedem |
Mitglied des Ausschusses und jedem Beobachter gesandt. | Mitglied des Ausschusses und jedem Beobachter gesandt. |
Betrifft ein Punkt der Tagesordnung insbesondere die Zuständigkeit des | Betrifft ein Punkt der Tagesordnung insbesondere die Zuständigkeit des |
Ministers der Justiz oder eines anderen Mitglieds der Föderalregierung | Ministers der Justiz oder eines anderen Mitglieds der Föderalregierung |
oder einer Regierung eines föderierten Teilgebiets, wird ihm das | oder einer Regierung eines föderierten Teilgebiets, wird ihm das |
Protokoll oder ein Auszug daraus übermittelt.] | Protokoll oder ein Auszug daraus übermittelt.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. |
Mai 2017)] | Mai 2017)] |
Art. 12 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [neun] | Art. 12 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [neun] |
Mitglieder, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, anwesend sind. | Mitglieder, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, anwesend sind. |
Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen | Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen |
Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmen. Bei Stimmengleichheit | Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmen. Bei Stimmengleichheit |
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Abstimmung | ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Abstimmung |
erfolgt durch Handerheben, es sei denn, der Ausschuss trifft eine | erfolgt durch Handerheben, es sei denn, der Ausschuss trifft eine |
andere Entscheidung. | andere Entscheidung. |
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Mai 2017 | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Mai 2017 |
(B.S. vom 24. Mai 2017)] | (B.S. vom 24. Mai 2017)] |
[Art. 12/1 - Der Ausschuss kann auch auf elektronischem Weg beraten. | [Art. 12/1 - Der Ausschuss kann auch auf elektronischem Weg beraten. |
Der Antrag auf Stellungnahme enthält die zur Beschlussfassung | Der Antrag auf Stellungnahme enthält die zur Beschlussfassung |
notwendigen Stücke. | notwendigen Stücke. |
Die Modalitäten der Beratung auf elektronischem Weg entsprechen | Die Modalitäten der Beratung auf elektronischem Weg entsprechen |
denjenigen, die in Artikel 12 vorgesehen sind. | denjenigen, die in Artikel 12 vorgesehen sind. |
Die Frist, die den Mitgliedern des Ausschusses für die Beratung | Die Frist, die den Mitgliedern des Ausschusses für die Beratung |
eingeräumt wird, darf im Fall äußerster Dringlichkeit nicht unter 24 | eingeräumt wird, darf im Fall äußerster Dringlichkeit nicht unter 24 |
Stunden und über 6 Tage ab Zusendung des Antrags durch das Sekretariat | Stunden und über 6 Tage ab Zusendung des Antrags durch das Sekretariat |
des Ausschusses liegen. | des Ausschusses liegen. |
Der Ausschuss kann auf Ersuchen des Präsidiums über Telefonkonferenz- | Der Ausschuss kann auf Ersuchen des Präsidiums über Telefonkonferenz- |
oder Videokonferenzschaltung beraten und abstimmen.] | oder Videokonferenzschaltung beraten und abstimmen.] |
[Art. 12/1 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom | [Art. 12/1 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom |
24. Mai 2017)] | 24. Mai 2017)] |
Art. 13 - [Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, in der unter | Art. 13 - [Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, in der unter |
anderem Folgendes festgelegt wird: | anderem Folgendes festgelegt wird: |
a) Befugnisse und Aufträge des Vorsitzenden, der Vizevorsitzenden, des | a) Befugnisse und Aufträge des Vorsitzenden, der Vizevorsitzenden, des |
Präsidiums und des ständigen Sekretärs, | Präsidiums und des ständigen Sekretärs, |
b) Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der | b) Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der |
Sachverständigengruppen und Auswahlverfahren für die Mitglieder des | Sachverständigengruppen und Auswahlverfahren für die Mitglieder des |
Sekretariats, | Sekretariats, |
c) Vorbereitung und Annahme des jährlichen Haushaltsplans durch den | c) Vorbereitung und Annahme des jährlichen Haushaltsplans durch den |
Ausschuss, | Ausschuss, |
d) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterausschüsse und | d) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterausschüsse und |
Auswahlausschüsse, | Auswahlausschüsse, |
e) Art und Weise, wie die Versammlungen einberufen werden und wie die | e) Art und Weise, wie die Versammlungen einberufen werden und wie die |
Tagesordnung aufgestellt wird und den Mitgliedern zur Kenntnis | Tagesordnung aufgestellt wird und den Mitgliedern zur Kenntnis |
gebracht wird sowie Verfassung und Verteilung der Protokolle der | gebracht wird sowie Verfassung und Verteilung der Protokolle der |
Versammlungen, | Versammlungen, |
f) Kommunikation seitens des Ausschusses, einschließlich der | f) Kommunikation seitens des Ausschusses, einschließlich der |
Erstellung eines Kommunikationsplans.] | Erstellung eines Kommunikationsplans.] |
Die Geschäftsordnung sowie eventuelle spätere Abänderungen werden dem | Die Geschäftsordnung sowie eventuelle spätere Abänderungen werden dem |
Minister des Innern zur Billigung vorgelegt, bevor sie im Belgischen | Minister des Innern zur Billigung vorgelegt, bevor sie im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht werden. | Staatsblatt veröffentlicht werden. |
[Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. | [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. |
vom 24. Mai 2017)] | vom 24. Mai 2017)] |
Art. 14 - Der Ausschuss verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht, den | Art. 14 - Der Ausschuss verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht, den |
er auf jeden Fall dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz, | er auf jeden Fall dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz, |
seinen Mitgliedern sowie dem Föderalen Polizeirat, dem Ständigen | seinen Mitgliedern sowie dem Föderalen Polizeirat, dem Ständigen |
Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, der | Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und |
dem Generalkommissar der föderalen Polizei zukommen lässt. | dem Generalkommissar der föderalen Polizei zukommen lässt. |
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen | KAPITEL III - Übergangsbestimmungen |
Art. 15 - Das Verfahren für die erste Zusammensetzung des Ständigen | Art. 15 - Das Verfahren für die erste Zusammensetzung des Ständigen |
Ausschusses nach den Regeln des vorliegenden Erlasses beginnt | Ausschusses nach den Regeln des vorliegenden Erlasses beginnt |
spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden | spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses. | Erlasses. |
Zu diesem Zweck stellt die ausscheidende Generalversammlung des | Zu diesem Zweck stellt die ausscheidende Generalversammlung des |
Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei in Anwendung der in den | Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei in Anwendung der in den |
Artikeln 5 und 6 dargelegten Regeln eine Bewerberliste, wie in Artikel | Artikeln 5 und 6 dargelegten Regeln eine Bewerberliste, wie in Artikel |
6 Absatz 2 festgelegt, auf. | 6 Absatz 2 festgelegt, auf. |
Die Bewerberliste wird dem Minister des Innern übermittelt, der sie | Die Bewerberliste wird dem Minister des Innern übermittelt, der sie |
gemäß den Artikelen 2 und 5 zur Kenntnis nimmt. | gemäß den Artikelen 2 und 5 zur Kenntnis nimmt. |
Art. 16 - Bis die effektiven Mitglieder gemäß Artikel 15 gewählt sind, | Art. 16 - Bis die effektiven Mitglieder gemäß Artikel 15 gewählt sind, |
übt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei die Befugnisse aus, | übt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei die Befugnisse aus, |
die dem Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei zuerkannt worden | die dem Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei zuerkannt worden |
sind. | sind. |
Art. 17 - [...] | Art. 17 - [...] |
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S. | [Art. 17 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S. |
vom 16. Januar 2009, Err. vom 22. Januar 2009)] | vom 16. Januar 2009, Err. vom 22. Januar 2009)] |
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung |
Art. 18 - Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Königlichen Erlasses | Art. 18 - Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Königlichen Erlasses |
vom 5. April 1995 zur Festlegung der Zusammensetzung und der | vom 5. April 1995 zur Festlegung der Zusammensetzung und der |
Arbeitsweise des ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei werden | Arbeitsweise des ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei werden |
ab dem Tag der Bestimmung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses für | ab dem Tag der Bestimmung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses für |
die lokale Polizei aufgehoben. | die lokale Polizei aufgehoben. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |