gepubliceerd op 12 februari 2007
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg
7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 7 december 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, abgeändert durch die Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003, umzusetzen.
Die wichtigste Neuerung ist folgende: Kinder mit einer Körpergrösse unter 135 cm müssen in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Nicht mehr das Alter des Kindes ist ausschlaggebend, sondern die Körpergrösse.
In Übereinstimmung mit der Richtlinie sieht der Entwurf eine Reihe von Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vor: - In Taxis und Bussen ist die Verwendung einer Kinderrückhalteeinrichtung keine Pflicht; - ist es nach Installierung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich, noch eine dritte Einrichtung zu installieren, darf das dritte Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm durch einen Sicherheitsgurt gesichert werden; - bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung, beispielsweise durch Grosseltern, Nachbarn,..., dürfen Kinder ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm durch einen Sicherheitsgurt gesichert werden. Mit dem Wort « gelegentlich » wird eine gewisse Regelmässigkeit ausgeschlossen.
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden, mit Ausnahme der nachstehenden allgemeinen Bemerkung. Übersetzung : « Die dem Antrag auf Begutachtung beigefügte Akte umfasst eine Kopie des Schreibens vom 19. Januar 2006, das der Ständige Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union an die Generalsekretärin der Europäischen Kommission gerichtet hat und mit dem bei der Kommission um Zustimmung ersucht wird. Die Akte umfasst jedoch nicht die Antwort der Kommission auf dieses Ersuchen um Zustimmung.
Der Verfasser des Entwurfs muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieser Entwurf nicht vor Erhalt dieser Zustimmung angenommen werden kann und dass die Verpflichtung besteht, die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates erneut zu konsultieren, wenn die Antwort der Kommission ihn dazu veranlasst, den Entwurf abzuändern. » Der oben wiedergegebenen Bemerkung aus dem Gutachten des Staatsrates konnte nicht Folge geleistet werden aufgrund der Tatsache, dass bei der Europäischen Kommission am 19. Januar 2006 um Zustimmung ersucht worden ist, dass die Richtlinie 2003/20/EG spätestens zum 9. Mai 2006 in belgisches Recht umgesetzt sein musste, dass infolge des Ausbleibens der Zustimmung der Europäischen Kommission das In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG auf den 1. September 2006 verschoben worden ist, dass die Europäische Kommission am 9. Mai 2006 um zusätzliche Informationen gebeten hat, dass Belgien, nach Konzertierung mit der Europäischen Kommission und nach Einholen von Informationen bei anderen Mitgliedstaaten am 12. Juli 2006, darauf geantwortet hat, dass Belgien an diesem 12. Juli 2006 von der Europäischen Kommission für die nicht rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG in belgisches Recht zur Verantwortung gezogen worden ist, dass die Europäische Kommission am 14. August 2006 noch immer nicht reagiert hat, dass vorliegender Entwurf Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorsieht.
Eine weitere Verschiebung der Unterzeichnung des vorliegenden Entwurfs bis zu dem Zeitpunkt, wo die Europäische Kommission grünes Licht gegeben hat, ist demnach nicht mehr gerechtfertigt.
Vorliegender Entwurf wird demzufolge ohne die Zustimmung der Europäischen Kommission im Hinblick auf ein In-Kraft-Treten am 1.
September 2006 zur Unterschrift vorgelegt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Mobilität R. LANDUYT
22. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5.
August 2003 und 20. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 35, 36, 44 und 85;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.192/4 des Staatsrates vom 2. Mai, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, abgeändert durch die Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
April 2003, umgesetzt.
Art. 2 - Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Juni 1978, 22. Mai 1989, 29. Mai 1996, 24. Juni 2000 und 18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift von Artikel 35 wird wie folgt ersetzt: « Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen ». 2. Artikel 35.1.1 wird wie folgt ersetzt: « 35.1.1 Führer und Fahrgäste von im Strassenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen.
Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm müssen in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden.
Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert werden.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz, in Taxis und in für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs bestimmten Fahrzeugen, wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben A und B des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen. In Taxis, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm auf einem Rücksitz im Fahrzeug befördert werden.
Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde ausser Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden stellender Weise automatisch selbst ab.
Führer und Fahrgast von im Strassenverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. Kinder unter 3 Jahren müssen in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 Jahren und unter 12 Jahren müssen in einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt anlegen. » 3. Artikel 35.1.2 wird wie folgt ersetzt: « 35.1.2 In Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 darf in für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, wenn es nach Installierung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese Einrichtungen in Gebrauch sind, auf den Rücksitzen des Fahrzeugs ein drittes Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt.
In Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 dürfen bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, in denen keine oder nicht genügend Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, auf den Rücksitzen des Fahrzeugs Kinder ab drei Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt nicht für Kinder, von denen ein Elternteil das Fahrzeug steuert. » 4. Artikel 35.1.3 wird wie folgt ersetzt: « 35.1.3 Der Sicherheitsgurt und die Kinderrückhalteeinrichtungen müssen so benutzt werden, dass ihre Schutzwirkung nicht negativ beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. » 5. Artikel 35.2.1 wird wie folgt ersetzt: « 35.2.1 Von der Gurtanlegepflicht und von der Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung sind jedoch befreit: 1. Führer, die rückwärts fahren, 2.Taxifahrer, wenn sie einen Kunden befördern, 3. Führer und Fahrgäste der in Artikel 37 erwähnten vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es rechtfertigt, 4.Personen, die im Besitz einer Abweichungsbescheinigung sind, die aufgrund ernsthafter ärztlicher Gegenanzeigen von dem für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten oder, wenn diese Personen im Ausland wohnhaft sind, von den zuständigen Behörden dieses Landes ausgestellt worden ist.
Der für die Verkehrssicherheit zuständige Minister bestimmt die Gewährungsmodalitäten sowie das Muster für diese Abweichungsbescheinigung. » 6. Artikel 35.2.2 wird wie folgt ersetzt: « 35.2.2 Die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 erwähnte Abweichungsbescheinigung muss bei jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten vorgezeigt werden. » Art. 3 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002 und 18. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: « Führer und Fahrgäste von Motorrädern müssen einen Schutzhelm tragen, ausser wenn sie gemäss den Bestimmungen von Artikel 35.1.1 letzter Absatz den Sicherheitsgurt anlegen oder in einer Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden und das Fahrzeug einen Innenraum hat; sind Führer und Fahrgäste in Anwendung von Artikel 35.2.1 Nr. 2, 3 und 4 von der Gurtanlegepflicht und von der Benutzung der Kinderrückhalteeinrichtung befreit, müssen sie einen Schutzhelm tragen; diese Bestimmungen sind auf dreirädrige Fahrzeuge mit Motor ohne Innenraum, deren Leergewicht 400 kg oder mehr beträgt, anwendbar. » Art. 4 - Artikel 44 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Mai 1989, 29. Mai 1996, 14. Mai 2002 und 18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.In Artikel 44.1 Absatz 3 werden die Wörter « mit einem anderen amtlich zugelassenen Haltesystem » durch die Wörter « mit einer amtlich zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtung » ersetzt. 2. In Artikel 44.1 Absatz 4 werden die Wörter « oder einem anderen Haltesystem » durch die Wörter « oder mit Kinderrückhalteeinrichtungen » ersetzt. 3. Artikel 44.1 wird wie folgt ergänzt: « Fahrgäste von für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz müssen auf mindestens eine der folgenden Arten auf die Pflicht hingewiesen werden, den Sicherheitsgurt anzulegen: - durch den Fahrer, - durch den Kontrolleur, den Reiseleiter oder eine als Gruppenleiter benannte Person, - durch audiovisuelle Mittel, - durch Schilder und/oder das nachstehende Piktogramm, die an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 4. Artikel 44.2 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 85.3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 85.3 Kinderrückhalteeinrichtungen, die vor dem 1. September 2006 gemäss den zum Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme geltenden Normen amtlich zugelassen worden sind und den Normen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 22. August 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse anwendbar sind, nicht entsprechen, dürfen bis zum 9. Mai 2008 benutzt werden.
Bis zum 9. Mai 2008 darf in Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 in für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, wenn es nach Installierung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese Einrichtungen in Gebrauch sind, auf den Rücksitzen ein drittes Kind von weniger als 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Art. 7 - Unser für die Mobilität zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL