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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 07/12/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 août 2006 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 août 2006 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 augustus 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit royal du 22 août 2006 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975
van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het portant règlement général sur la police de la circulation routière et
wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de de l'usage de la voie publique, établi par le Service central de
Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 augustus 2006 tot officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 août 2006
wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement
algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la
van de openbare weg. voie publique.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 7 december 2006. Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe,
Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht
in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen,
abgeändert durch die Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments abgeändert durch die Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. April 2003, umzusetzen. und des Rates vom 8. April 2003, umzusetzen.
Die wichtigste Neuerung ist folgende: Kinder mit einer Körpergrösse Die wichtigste Neuerung ist folgende: Kinder mit einer Körpergrösse
unter 135 cm müssen in einer für sie geeigneten unter 135 cm müssen in einer für sie geeigneten
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Nicht mehr das Alter des Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Nicht mehr das Alter des
Kindes ist ausschlaggebend, sondern die Körpergrösse. Kindes ist ausschlaggebend, sondern die Körpergrösse.
In Übereinstimmung mit der Richtlinie sieht der Entwurf eine Reihe von In Übereinstimmung mit der Richtlinie sieht der Entwurf eine Reihe von
Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vor: Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vor:
- In Taxis und Bussen ist die Verwendung einer - In Taxis und Bussen ist die Verwendung einer
Kinderrückhalteeinrichtung keine Pflicht; Kinderrückhalteeinrichtung keine Pflicht;
- ist es nach Installierung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen - ist es nach Installierung von zwei Kinderrückhalteeinrichtungen
nicht möglich, noch eine dritte Einrichtung zu installieren, darf das nicht möglich, noch eine dritte Einrichtung zu installieren, darf das
dritte Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm durch dritte Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm durch
einen Sicherheitsgurt gesichert werden; einen Sicherheitsgurt gesichert werden;
- bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung, - bei einer gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung,
beispielsweise durch Grosseltern, Nachbarn,..., dürfen Kinder ab 3 beispielsweise durch Grosseltern, Nachbarn,..., dürfen Kinder ab 3
Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm durch einen Sicherheitsgurt Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm durch einen Sicherheitsgurt
gesichert werden. Mit dem Wort « gelegentlich » wird eine gewisse gesichert werden. Mit dem Wort « gelegentlich » wird eine gewisse
Regelmässigkeit ausgeschlossen. Regelmässigkeit ausgeschlossen.
Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden, mit Dem Gutachten des Staatsrates ist Rechnung getragen worden, mit
Ausnahme der nachstehenden allgemeinen Bemerkung. Ausnahme der nachstehenden allgemeinen Bemerkung.
Übersetzung : « Die dem Antrag auf Begutachtung beigefügte Akte Übersetzung : « Die dem Antrag auf Begutachtung beigefügte Akte
umfasst eine Kopie des Schreibens vom 19. Januar 2006, das der umfasst eine Kopie des Schreibens vom 19. Januar 2006, das der
Ständige Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union an die Ständige Vertreter Belgiens bei der Europäischen Union an die
Generalsekretärin der Europäischen Kommission gerichtet hat und mit Generalsekretärin der Europäischen Kommission gerichtet hat und mit
dem bei der Kommission um Zustimmung ersucht wird. Die Akte umfasst dem bei der Kommission um Zustimmung ersucht wird. Die Akte umfasst
jedoch nicht die Antwort der Kommission auf dieses Ersuchen um jedoch nicht die Antwort der Kommission auf dieses Ersuchen um
Zustimmung. Zustimmung.
Der Verfasser des Entwurfs muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass Der Verfasser des Entwurfs muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass
dieser Entwurf nicht vor Erhalt dieser Zustimmung angenommen werden dieser Entwurf nicht vor Erhalt dieser Zustimmung angenommen werden
kann und dass die Verpflichtung besteht, die Gesetzgebungsabteilung kann und dass die Verpflichtung besteht, die Gesetzgebungsabteilung
des Staatsrates erneut zu konsultieren, wenn die Antwort der des Staatsrates erneut zu konsultieren, wenn die Antwort der
Kommission ihn dazu veranlasst, den Entwurf abzuändern. » Kommission ihn dazu veranlasst, den Entwurf abzuändern. »
Der oben wiedergegebenen Bemerkung aus dem Gutachten des Staatsrates Der oben wiedergegebenen Bemerkung aus dem Gutachten des Staatsrates
konnte nicht Folge geleistet werden aufgrund der Tatsache, dass bei konnte nicht Folge geleistet werden aufgrund der Tatsache, dass bei
der Europäischen Kommission am 19. Januar 2006 um Zustimmung ersucht der Europäischen Kommission am 19. Januar 2006 um Zustimmung ersucht
worden ist, dass die Richtlinie 2003/20/EG spätestens zum 9. Mai 2006 worden ist, dass die Richtlinie 2003/20/EG spätestens zum 9. Mai 2006
in belgisches Recht umgesetzt sein musste, dass infolge des in belgisches Recht umgesetzt sein musste, dass infolge des
Ausbleibens der Zustimmung der Europäischen Kommission das Ausbleibens der Zustimmung der Europäischen Kommission das
In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung der Richtlinie In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses zur Umsetzung der Richtlinie
2003/20/EG auf den 1. September 2006 verschoben worden ist, dass die 2003/20/EG auf den 1. September 2006 verschoben worden ist, dass die
Europäische Kommission am 9. Mai 2006 um zusätzliche Informationen Europäische Kommission am 9. Mai 2006 um zusätzliche Informationen
gebeten hat, dass Belgien, nach Konzertierung mit der Europäischen gebeten hat, dass Belgien, nach Konzertierung mit der Europäischen
Kommission und nach Einholen von Informationen bei anderen Kommission und nach Einholen von Informationen bei anderen
Mitgliedstaaten am 12. Juli 2006, darauf geantwortet hat, dass Belgien Mitgliedstaaten am 12. Juli 2006, darauf geantwortet hat, dass Belgien
an diesem 12. Juli 2006 von der Europäischen Kommission für die nicht an diesem 12. Juli 2006 von der Europäischen Kommission für die nicht
rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG in belgisches Recht rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG in belgisches Recht
zur Verantwortung gezogen worden ist, dass die Europäische Kommission zur Verantwortung gezogen worden ist, dass die Europäische Kommission
am 14. August 2006 noch immer nicht reagiert hat, dass vorliegender am 14. August 2006 noch immer nicht reagiert hat, dass vorliegender
Entwurf Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorsieht. Entwurf Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorsieht.
Eine weitere Verschiebung der Unterzeichnung des vorliegenden Entwurfs Eine weitere Verschiebung der Unterzeichnung des vorliegenden Entwurfs
bis zu dem Zeitpunkt, wo die Europäische Kommission grünes Licht bis zu dem Zeitpunkt, wo die Europäische Kommission grünes Licht
gegeben hat, ist demnach nicht mehr gerechtfertigt. gegeben hat, ist demnach nicht mehr gerechtfertigt.
Vorliegender Entwurf wird demzufolge ohne die Zustimmung der Vorliegender Entwurf wird demzufolge ohne die Zustimmung der
Europäischen Kommission im Hinblick auf ein In-Kraft-Treten am 1. Europäischen Kommission im Hinblick auf ein In-Kraft-Treten am 1.
September 2006 zur Unterschrift vorgelegt. September 2006 zur Unterschrift vorgelegt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
22. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 22. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1,
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5. abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5.
August 2003 und 20. Juli 2005; August 2003 und 20. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 35, 36, 44 und 85; öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 35, 36, 44 und 85;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.192/4 des Staatsrates vom 2. Mai, Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.192/4 des Staatsrates vom 2. Mai,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 91/671/EWG des Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 91/671/EWG des
Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit
einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, abgeändert durch die einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, abgeändert durch die
Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
April 2003, umgesetzt. April 2003, umgesetzt.
Art. 2 - Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Art. 2 - Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 23. Juni 1978, 22. Mai 1989, 29. Mai 1996, 24. Juni 2000 Erlasse vom 23. Juni 1978, 22. Mai 1989, 29. Mai 1996, 24. Juni 2000
und 18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: und 18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Überschrift von Artikel 35 wird wie folgt ersetzt: 1. Die Überschrift von Artikel 35 wird wie folgt ersetzt:
« Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen ». « Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen ».
2. Artikel 35.1.1 wird wie folgt ersetzt: 2. Artikel 35.1.1 wird wie folgt ersetzt:
« 35.1.1 Führer und Fahrgäste von im Strassenverkehr eingesetzten « 35.1.1 Führer und Fahrgäste von im Strassenverkehr eingesetzten
Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit Kraftfahrzeugen müssen den Sicherheitsgurt auf den damit
ausgestatteten Plätzen anlegen. ausgestatteten Plätzen anlegen.
Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm müssen in Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm müssen in
einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. einer für sie geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden.
Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet Auf Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet
sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den sind, dürfen keine Kinder unter 3 Jahren befördert werden. Auf den
vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet vorderen Sitzplätzen, die nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet
sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter sind, dürfen keine Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter
135 cm befördert werden. 135 cm befördert werden.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in für die Personenbeförderung Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in für die Personenbeförderung
bestimmten Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem bestimmten Fahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Fahrersitz, in Taxis und in für den Linienverkehr und die Sonderformen Fahrersitz, in Taxis und in für den Linienverkehr und die Sonderformen
des Linienverkehrs bestimmten Fahrzeugen, wie erwähnt in Artikel 2 des Linienverkehrs bestimmten Fahrzeugen, wie erwähnt in Artikel 2
Absatz 1 Buchstaben A und B des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 Absatz 1 Buchstaben A und B des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946
über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen. In Taxis, über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen. In Taxis,
die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind, die nicht mit einer Kinderrückhalteeinrichtung ausgestattet sind,
müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm auf müssen Kinder unter 18 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm auf
einem Rücksitz im Fahrzeug befördert werden. einem Rücksitz im Fahrzeug befördert werden.
Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag Kinder unter 18 Jahren dürfen auf einem mit einem Front-Airbag
geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten geschützten Fahrgastsitz nicht in einer nach hinten gerichteten
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden, es sei denn, der Airbag
wurde ausser Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden wurde ausser Betrieb gesetzt oder schaltet sich in zufrieden
stellender Weise automatisch selbst ab. stellender Weise automatisch selbst ab.
Führer und Fahrgast von im Strassenverkehr eingesetzten Führer und Fahrgast von im Strassenverkehr eingesetzten
Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den Motorfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, müssen den
Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. Kinder Sicherheitsgurt auf den damit ausgestatteten Plätzen anlegen. Kinder
unter 3 Jahren müssen in einer für sie geeigneten unter 3 Jahren müssen in einer für sie geeigneten
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 Jahren und Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden. Kinder ab 3 Jahren und
unter 12 Jahren müssen in einer für sie geeigneten unter 12 Jahren müssen in einer für sie geeigneten
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden oder den Sicherheitsgurt
anlegen. » anlegen. »
3. Artikel 35.1.2 wird wie folgt ersetzt: 3. Artikel 35.1.2 wird wie folgt ersetzt:
« 35.1.2 In Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 darf in für die « 35.1.2 In Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 darf in für die
Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5
Tonnen, wenn es nach Installierung von zwei Tonnen, wenn es nach Installierung von zwei
Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte
Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese
Einrichtungen in Gebrauch sind, auf den Rücksitzen des Fahrzeugs ein Einrichtungen in Gebrauch sind, auf den Rücksitzen des Fahrzeugs ein
drittes Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert drittes Kind ab 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert
werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt. werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt.
In Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 dürfen bei einer In Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 dürfen bei einer
gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für die gelegentlichen Beförderung über eine kurze Entfernung in für die
Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5
Tonnen, in denen keine oder nicht genügend Tonnen, in denen keine oder nicht genügend
Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, auf den Rücksitzen des Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, auf den Rücksitzen des
Fahrzeugs Kinder ab drei Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm Fahrzeugs Kinder ab drei Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm
befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt anlegen. Dies gilt
nicht für Kinder, von denen ein Elternteil das Fahrzeug steuert. » nicht für Kinder, von denen ein Elternteil das Fahrzeug steuert. »
4. Artikel 35.1.3 wird wie folgt ersetzt: 4. Artikel 35.1.3 wird wie folgt ersetzt:
« 35.1.3 Der Sicherheitsgurt und die Kinderrückhalteeinrichtungen « 35.1.3 Der Sicherheitsgurt und die Kinderrückhalteeinrichtungen
müssen so benutzt werden, dass ihre Schutzwirkung nicht negativ müssen so benutzt werden, dass ihre Schutzwirkung nicht negativ
beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. » beeinflusst wird oder beeinflusst werden kann. »
5. Artikel 35.2.1 wird wie folgt ersetzt: 5. Artikel 35.2.1 wird wie folgt ersetzt:
« 35.2.1 Von der Gurtanlegepflicht und von der Benutzung der « 35.2.1 Von der Gurtanlegepflicht und von der Benutzung der
Kinderrückhalteeinrichtung sind jedoch befreit: Kinderrückhalteeinrichtung sind jedoch befreit:
1. Führer, die rückwärts fahren, 1. Führer, die rückwärts fahren,
2. Taxifahrer, wenn sie einen Kunden befördern, 2. Taxifahrer, wenn sie einen Kunden befördern,
3. Führer und Fahrgäste der in Artikel 37 erwähnten 3. Führer und Fahrgäste der in Artikel 37 erwähnten
vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge, wenn die Art ihres Auftrags es
rechtfertigt, rechtfertigt,
4. Personen, die im Besitz einer Abweichungsbescheinigung sind, die 4. Personen, die im Besitz einer Abweichungsbescheinigung sind, die
aufgrund ernsthafter ärztlicher Gegenanzeigen von dem für die aufgrund ernsthafter ärztlicher Gegenanzeigen von dem für die
Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten Verkehrssicherheit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten
oder, wenn diese Personen im Ausland wohnhaft sind, von den oder, wenn diese Personen im Ausland wohnhaft sind, von den
zuständigen Behörden dieses Landes ausgestellt worden ist. zuständigen Behörden dieses Landes ausgestellt worden ist.
Der für die Verkehrssicherheit zuständige Minister bestimmt die Der für die Verkehrssicherheit zuständige Minister bestimmt die
Gewährungsmodalitäten sowie das Muster für diese Gewährungsmodalitäten sowie das Muster für diese
Abweichungsbescheinigung. » Abweichungsbescheinigung. »
6. Artikel 35.2.2 wird wie folgt ersetzt: 6. Artikel 35.2.2 wird wie folgt ersetzt:
« 35.2.2 Die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 erwähnte Abweichungsbescheinigung « 35.2.2 Die in Artikel 35.2.1 Nr. 4 erwähnte Abweichungsbescheinigung
muss bei jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten muss bei jeder Aufforderung durch einen befugten Bediensteten
vorgezeigt werden. » vorgezeigt werden. »
Art. 3 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002 und Königlichen Erlasse vom 16. Juli 1997, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002 und
18. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: 18. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Führer und Fahrgäste von Motorrädern müssen einen Schutzhelm tragen, « Führer und Fahrgäste von Motorrädern müssen einen Schutzhelm tragen,
ausser wenn sie gemäss den Bestimmungen von Artikel 35.1.1 letzter ausser wenn sie gemäss den Bestimmungen von Artikel 35.1.1 letzter
Absatz den Sicherheitsgurt anlegen oder in einer Absatz den Sicherheitsgurt anlegen oder in einer
Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden und das Fahrzeug einen Kinderrückhalteeinrichtung befördert werden und das Fahrzeug einen
Innenraum hat; sind Führer und Fahrgäste in Anwendung von Artikel Innenraum hat; sind Führer und Fahrgäste in Anwendung von Artikel
35.2.1 Nr. 2, 3 und 4 von der Gurtanlegepflicht und von der Benutzung 35.2.1 Nr. 2, 3 und 4 von der Gurtanlegepflicht und von der Benutzung
der Kinderrückhalteeinrichtung befreit, müssen sie einen Schutzhelm der Kinderrückhalteeinrichtung befreit, müssen sie einen Schutzhelm
tragen; diese Bestimmungen sind auf dreirädrige Fahrzeuge mit Motor tragen; diese Bestimmungen sind auf dreirädrige Fahrzeuge mit Motor
ohne Innenraum, deren Leergewicht 400 kg oder mehr beträgt, anwendbar. ohne Innenraum, deren Leergewicht 400 kg oder mehr beträgt, anwendbar.
» »
Art. 4 - Artikel 44 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 44 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. Mai 1989, 29. Mai 1996, 14. Mai 2002 und Königlichen Erlasse vom 25. Mai 1989, 29. Mai 1996, 14. Mai 2002 und
18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 18. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 44.1 Absatz 3 werden die Wörter « mit einem anderen 1. In Artikel 44.1 Absatz 3 werden die Wörter « mit einem anderen
amtlich zugelassenen Haltesystem » durch die Wörter « mit einer amtlich zugelassenen Haltesystem » durch die Wörter « mit einer
amtlich zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtung » ersetzt. amtlich zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtung » ersetzt.
2. In Artikel 44.1 Absatz 4 werden die Wörter « oder einem anderen 2. In Artikel 44.1 Absatz 4 werden die Wörter « oder einem anderen
Haltesystem » durch die Wörter « oder mit Kinderrückhalteeinrichtungen Haltesystem » durch die Wörter « oder mit Kinderrückhalteeinrichtungen
» ersetzt. » ersetzt.
3. Artikel 44.1 wird wie folgt ergänzt: 3. Artikel 44.1 wird wie folgt ergänzt:
« Fahrgäste von für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit « Fahrgäste von für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit
mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz müssen auf mindestens mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz müssen auf mindestens
eine der folgenden Arten auf die Pflicht hingewiesen werden, den eine der folgenden Arten auf die Pflicht hingewiesen werden, den
Sicherheitsgurt anzulegen: Sicherheitsgurt anzulegen:
- durch den Fahrer, - durch den Fahrer,
- durch den Kontrolleur, den Reiseleiter oder eine als Gruppenleiter - durch den Kontrolleur, den Reiseleiter oder eine als Gruppenleiter
benannte Person, benannte Person,
- durch audiovisuelle Mittel, - durch audiovisuelle Mittel,
- durch Schilder und/oder das nachstehende Piktogramm, die an jedem - durch Schilder und/oder das nachstehende Piktogramm, die an jedem
Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind. Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen sind.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
4. Artikel 44.2 wird aufgehoben. 4. Artikel 44.2 wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 85.3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 85.3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« 85.3 Kinderrückhalteeinrichtungen, die vor dem 1. September 2006 « 85.3 Kinderrückhalteeinrichtungen, die vor dem 1. September 2006
gemäss den zum Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme geltenden Normen gemäss den zum Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme geltenden Normen
amtlich zugelassen worden sind und den Normen, die am Tag des amtlich zugelassen worden sind und den Normen, die am Tag des
In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 22. August 2006 zur In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 22. August 2006 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die
Benutzung der öffentlichen Strasse anwendbar sind, nicht entsprechen, Benutzung der öffentlichen Strasse anwendbar sind, nicht entsprechen,
dürfen bis zum 9. Mai 2008 benutzt werden. dürfen bis zum 9. Mai 2008 benutzt werden.
Bis zum 9. Mai 2008 darf in Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 in Bis zum 9. Mai 2008 darf in Abweichung von Artikel 35.1.1 Absatz 2 in
für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht für die Personenbeförderung bestimmten Fahrzeugen mit höchstens acht
Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und in für die Güterbeförderung
bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bestimmten Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5
Tonnen, wenn es nach Installierung von zwei Tonnen, wenn es nach Installierung von zwei
Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte Kinderrückhalteeinrichtungen nicht möglich ist, noch eine dritte
Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese Kinderrückhalteeinrichtung zu installieren, und wenn diese
Einrichtungen in Gebrauch sind, auf den Rücksitzen ein drittes Kind Einrichtungen in Gebrauch sind, auf den Rücksitzen ein drittes Kind
von weniger als 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert von weniger als 3 Jahren mit einer Körpergrösse unter 135 cm befördert
werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt. » werden, wenn es den Sicherheitsgurt anlegt. »
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Art. 7 - Unser für die Mobilität zuständiger Minister ist mit der Art. 7 - Unser für die Mobilität zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 22. August 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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