gepubliceerd op 14 september 2023
Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2023. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
6 JUNI 2022. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2023. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juni 2022 houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2023 (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANCIEN 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr.1 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte zusätzliche Ermäßigung. Ab dem Steuerjahr 2023 ist auch eine ergänzende Ermäßigung für Arbeitslosengeld eingeführt worden (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 17. März 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung abgeändert wurde).
In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld für einen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften oder aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird.
Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld 1.886,89 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 388,21 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 16.690 EUR für das Steuerjahr 2023. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.870 x 25 Prozent) + ((16.690 - 13.870) x 40 Prozent) beziehungsweise 3.467,50 + 1.128 = 4.595,50 EUR. Für das Steuerjahr 2023 entspricht der Steuerfreibetrag 9.270 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.317,50 EUR (9.270 x 25 Prozent) auf 2.278 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosen-geld, nämlich 1.886,89 + 388,21 = 2.275,10 EUR, reicht noch nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld folglich für das Steuerjahr 2023 um 2,90 EUR auf 391,11 EUR erhöht werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das Steuerjahr 2023 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,6423. Um einen indexierten Betrag von 391,11 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 EUR auf 238,15 EUR erhöht werden.
Der neue Grundbetrag von 238,15 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2023.
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in Punkt 4 seines Gutachtens ist anzumerken, dass eine Regelung, die vorübergehend die zusätzliche Ermäßigung für Arbeitslosengeld wieder einführen würde, keine Auswirkungen auf vorliegenden Erlass hat. Denn auch in diesem Fall gilt die ergänzende Steuerermäßigung für Arbeitslosengeld trotzdem ab dem Steuerjahr 2023.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23.März 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 7. April 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.376/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird die Überschrift von Abschnitt 25undecies/8, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.
Juni 2019, wie folgt ersetzt: "Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ergänzenden Ermäßigungen".
Art. 2 - Artikel 6318/18 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz des einzigen Absatzes werden die Wörter "wird der in Artikel 147" durch die Wörter "werden der in Artikel 147" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "und andere Ersatzeinkünfte" und den Wörtern "gerundet auf" die Wörter "und ab dem Steuerjahr 2023 der in Artikel 147 Absatz 1 Nr.7 desselben Gesetzbuches erwähnte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld" eingefügt. 2. Der einzige Absatz wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- für das Steuerjahr 2023: 238,15 EUR." Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022.
PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen, V. VAN PETEGHEM