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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2023. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2023. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
6 JUNI 2022. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, | 6 JUIN 2022. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa |
vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het | 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice |
aanslagjaar 2023. - Duitse vertaling | d'imposition 2023. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 6 juni 2022 houdende uitvoering van artikel 147, vierde | l'arrêté royal du 6 juin 2022 portant exécution de l'article 147, |
lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het | alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice |
aanslagjaar 2023 (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2022). | d'imposition 2023 (Moniteur belge du 23 juin 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANCIEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANCIEN |
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 | 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 |
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 | Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen | seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen |
und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des | und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des |
EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des | EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen |
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende | Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende |
Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte | Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte |
zusätzliche Ermäßigung. Ab dem Steuerjahr 2023 ist auch eine | zusätzliche Ermäßigung. Ab dem Steuerjahr 2023 ist auch eine |
ergänzende Ermäßigung für Arbeitslosengeld eingeführt worden (Artikel | ergänzende Ermäßigung für Arbeitslosengeld eingeführt worden (Artikel |
147 Absatz 1 Nr. 7 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 17. März | 147 Absatz 1 Nr. 7 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 17. März |
2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und | 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und |
von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung abgeändert wurde). | von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung abgeändert wurde). |
In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein | In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein |
bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere | bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere |
Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld nach Anwendung der | Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld nach Anwendung der |
Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für | Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für |
Arbeitslosengeld für einen Steuerpflichtigen mit einem | Arbeitslosengeld für einen Steuerpflichtigen mit einem |
steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich | steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich |
ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften oder aus | ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften oder aus |
Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der | Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der |
König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, | König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, |
damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird. | damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird. |
Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und | Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und |
andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld | andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld |
1.886,89 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung | 1.886,89 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung |
388,21 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des | 388,21 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des |
EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 16.690 EUR für | EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 16.690 EUR für |
das Steuerjahr 2023. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht | das Steuerjahr 2023. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht |
(13.870 x 25 Prozent) + ((16.690 - 13.870) x 40 Prozent) | (13.870 x 25 Prozent) + ((16.690 - 13.870) x 40 Prozent) |
beziehungsweise 3.467,50 + 1.128 = 4.595,50 EUR. Für das Steuerjahr | beziehungsweise 3.467,50 + 1.128 = 4.595,50 EUR. Für das Steuerjahr |
2023 entspricht der Steuerfreibetrag 9.270 EUR. Die Basissteuer wird | 2023 entspricht der Steuerfreibetrag 9.270 EUR. Die Basissteuer wird |
somit um 2.317,50 EUR (9.270 x 25 Prozent) auf 2.278 EUR (umzulegende | somit um 2.317,50 EUR (9.270 x 25 Prozent) auf 2.278 EUR (umzulegende |
Steuer) verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden | Steuer) verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden |
Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der | Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der |
Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosen-geld, | Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosen-geld, |
nämlich 1.886,89 + 388,21 = 2.275,10 EUR, reicht noch nicht, um die | nämlich 1.886,89 + 388,21 = 2.275,10 EUR, reicht noch nicht, um die |
geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und | geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und |
andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null | andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null |
herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der | herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der |
indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere | indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere |
Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld | Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld |
folglich für das Steuerjahr 2023 um 2,90 EUR auf 391,11 EUR erhöht | folglich für das Steuerjahr 2023 um 2,90 EUR auf 391,11 EUR erhöht |
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. | werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. |
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte | Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte |
Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 | Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 |
§ 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und | § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und |
wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder | wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder |
niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel | niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel |
5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das | 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das |
Steuerjahr 2023 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des | Steuerjahr 2023 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des |
EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,6423. Um einen indexierten | EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,6423. Um einen indexierten |
Betrag von 391,11 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 | Betrag von 391,11 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 |
EUR auf 238,15 EUR erhöht werden. | EUR auf 238,15 EUR erhöht werden. |
Der neue Grundbetrag von 238,15 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 | Der neue Grundbetrag von 238,15 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 |
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2023. | letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2023. |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in Punkt 4 seines | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in Punkt 4 seines |
Gutachtens ist anzumerken, dass eine Regelung, die vorübergehend die | Gutachtens ist anzumerken, dass eine Regelung, die vorübergehend die |
zusätzliche Ermäßigung für Arbeitslosengeld wieder einführen würde, | zusätzliche Ermäßigung für Arbeitslosengeld wieder einführen würde, |
keine Auswirkungen auf vorliegenden Erlass hat. Denn auch in diesem | keine Auswirkungen auf vorliegenden Erlass hat. Denn auch in diesem |
Fall gilt die ergänzende Steuerermäßigung für Arbeitslosengeld | Fall gilt die ergänzende Steuerermäßigung für Arbeitslosengeld |
trotzdem ab dem Steuerjahr 2023. | trotzdem ab dem Steuerjahr 2023. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 | 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 |
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 | Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz |
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch | 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 17. März 2022; | das Gesetz vom 17. März 2022; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
7. April 2022; | 7. April 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.376/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.376/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2022, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird die Überschrift von | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird die Überschrift von |
Abschnitt 25undecies/8, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. | Abschnitt 25undecies/8, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. |
Juni 2019, wie folgt ersetzt: | Juni 2019, wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und | "Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und |
7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ergänzenden | 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ergänzenden |
Ermäßigungen". | Ermäßigungen". |
Art. 2 - Artikel 6318/18 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 6318/18 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz des einzigen Absatzes werden die Wörter "wird | 1. Im einleitenden Satz des einzigen Absatzes werden die Wörter "wird |
der in Artikel 147" durch die Wörter "werden der in Artikel 147" | der in Artikel 147" durch die Wörter "werden der in Artikel 147" |
ersetzt und werden zwischen den Wörtern "und andere Ersatzeinkünfte" | ersetzt und werden zwischen den Wörtern "und andere Ersatzeinkünfte" |
und den Wörtern "gerundet auf" die Wörter "und ab dem Steuerjahr 2023 | und den Wörtern "gerundet auf" die Wörter "und ab dem Steuerjahr 2023 |
der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnte | der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld" eingefügt. | Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld" eingefügt. |
2. Der einzige Absatz wird durch einen dritten Gedankenstrich mit | 2. Der einzige Absatz wird durch einen dritten Gedankenstrich mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"- für das Steuerjahr 2023: 238,15 EUR." | "- für das Steuerjahr 2023: 238,15 EUR." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. | Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022. | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen, | Der Minister der Finanzen, |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |