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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/06/2022
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Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het aanslagjaar 2023. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2023. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
6 JUNI 2022. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 147, 6 JUIN 2022. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa
vierde lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice
aanslagjaar 2023. - Duitse vertaling d'imposition 2023. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 6 juni 2022 houdende uitvoering van artikel 147, vierde l'arrêté royal du 6 juin 2022 portant exécution de l'article 147,
lid, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 voor het alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice
aanslagjaar 2023 (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2022). d'imposition 2023 (Moniteur belge du 23 juin 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANCIEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANCIEN
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen
und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des
EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen
Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende
Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte
zusätzliche Ermäßigung. Ab dem Steuerjahr 2023 ist auch eine zusätzliche Ermäßigung. Ab dem Steuerjahr 2023 ist auch eine
ergänzende Ermäßigung für Arbeitslosengeld eingeführt worden (Artikel ergänzende Ermäßigung für Arbeitslosengeld eingeführt worden (Artikel
147 Absatz 1 Nr. 7 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 17. März 147 Absatz 1 Nr. 7 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 17. März
2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und
von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung abgeändert wurde). von Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung abgeändert wurde).
In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein
bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere
Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld nach Anwendung der Ersatzeinkünfte oder auf Arbeitslosengeld nach Anwendung der
Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte oder für
Arbeitslosengeld für einen Steuerpflichtigen mit einem Arbeitslosengeld für einen Steuerpflichtigen mit einem
steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich
ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften oder aus ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften oder aus
Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der Arbeitslosengeld zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der
König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht,
damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird. damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird.
Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und Für das Steuerjahr 2023 beträgt die Grundermäßigung für Pensionen und
andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld andere Ersatzeinkünfte und die Grundermäßigung für Arbeitslosengeld
1.886,89 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 1.886,89 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung
388,21 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des 388,21 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des
EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 16.690 EUR für EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen beträgt 16.690 EUR für
das Steuerjahr 2023. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht das Steuerjahr 2023. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht
(13.870 x 25 Prozent) + ((16.690 - 13.870) x 40 Prozent) (13.870 x 25 Prozent) + ((16.690 - 13.870) x 40 Prozent)
beziehungsweise 3.467,50 + 1.128 = 4.595,50 EUR. Für das Steuerjahr beziehungsweise 3.467,50 + 1.128 = 4.595,50 EUR. Für das Steuerjahr
2023 entspricht der Steuerfreibetrag 9.270 EUR. Die Basissteuer wird 2023 entspricht der Steuerfreibetrag 9.270 EUR. Die Basissteuer wird
somit um 2.317,50 EUR (9.270 x 25 Prozent) auf 2.278 EUR (umzulegende somit um 2.317,50 EUR (9.270 x 25 Prozent) auf 2.278 EUR (umzulegende
Steuer) verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden Steuer) verringert. Die Summe der Grundermäßigung und der ergänzenden
Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte oder der
Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosen-geld, Grundermäßigung und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosen-geld,
nämlich 1.886,89 + 388,21 = 2.275,10 EUR, reicht noch nicht, um die nämlich 1.886,89 + 388,21 = 2.275,10 EUR, reicht noch nicht, um die
geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und
andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null andere Ersatzeinkünfte oder für Arbeitslosengeld auf null
herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der
indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere indexierte Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere
Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld Ersatzeinkünfte und der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld
folglich für das Steuerjahr 2023 um 2,90 EUR auf 391,11 EUR erhöht folglich für das Steuerjahr 2023 um 2,90 EUR auf 391,11 EUR erhöht
werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt. werden. Mit vorliegendem Erlass wird dies ausgeführt.
Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte Der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und 7 des EStGB 92 erwähnte
Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178 Grundbetrag der ergänzenden Ermäßigung wird anhand des in Artikel 178
§ 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und § 3 Absatz 3 Nr. 2 des EStGB 92 erwähnten Koeffizienten indexiert und
wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder wird nach Anwendung des Indexierungskoeffizienten auf den höheren oder
niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel niedrigeren Cent abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer der Tausendstel
5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das 5 erreicht oder nicht (Artikel 178 § 2 Absatz 3 des EStGB 92). Für das
Steuerjahr 2023 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des Steuerjahr 2023 entspricht der in Artikel 178 § 3 Absatz 3 Nr. 2 des
EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,6423. Um einen indexierten EStGB 92 erwähnte Indexierungskoeffizient 1,6423. Um einen indexierten
Betrag von 391,11 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38 Betrag von 391,11 EUR zu erreichen, muss der Grundbetrag von 236,38
EUR auf 238,15 EUR erhöht werden. EUR auf 238,15 EUR erhöht werden.
Der neue Grundbetrag von 238,15 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4 Der neue Grundbetrag von 238,15 EUR gilt gemäß Artikel 147 Absatz 4
letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2023. letzter Satz des EStGB 92 nur für das Steuerjahr 2023.
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in Punkt 4 seines Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in Punkt 4 seines
Gutachtens ist anzumerken, dass eine Regelung, die vorübergehend die Gutachtens ist anzumerken, dass eine Regelung, die vorübergehend die
zusätzliche Ermäßigung für Arbeitslosengeld wieder einführen würde, zusätzliche Ermäßigung für Arbeitslosengeld wieder einführen würde,
keine Auswirkungen auf vorliegenden Erlass hat. Denn auch in diesem keine Auswirkungen auf vorliegenden Erlass hat. Denn auch in diesem
Fall gilt die ergänzende Steuerermäßigung für Arbeitslosengeld Fall gilt die ergänzende Steuerermäßigung für Arbeitslosengeld
trotzdem ab dem Steuerjahr 2023. trotzdem ab dem Steuerjahr 2023.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2023
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 147 Absatz
4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2019 und abgeändert durch
das Gesetz vom 17. März 2022; das Gesetz vom 17. März 2022;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
7. April 2022; 7. April 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.376/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2022, Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.376/3 des Staatsrates vom 13. Mai 2022,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird die Überschrift von Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird die Überschrift von
Abschnitt 25undecies/8, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Abschnitt 25undecies/8, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28.
Juni 2019, wie folgt ersetzt: Juni 2019, wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und "Abschnitt 25undecies/8 - Betrag der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 und
7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ergänzenden 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ergänzenden
Ermäßigungen". Ermäßigungen".
Art. 2 - Artikel 6318/18 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 6318/18 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2019 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz des einzigen Absatzes werden die Wörter "wird 1. Im einleitenden Satz des einzigen Absatzes werden die Wörter "wird
der in Artikel 147" durch die Wörter "werden der in Artikel 147" der in Artikel 147" durch die Wörter "werden der in Artikel 147"
ersetzt und werden zwischen den Wörtern "und andere Ersatzeinkünfte" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "und andere Ersatzeinkünfte"
und den Wörtern "gerundet auf" die Wörter "und ab dem Steuerjahr 2023 und den Wörtern "gerundet auf" die Wörter "und ab dem Steuerjahr 2023
der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnte der in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches erwähnte
Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld" eingefügt. Betrag der ergänzenden Ermäßigung für Arbeitslosengeld" eingefügt.
2. Der einzige Absatz wird durch einen dritten Gedankenstrich mit 2. Der einzige Absatz wird durch einen dritten Gedankenstrich mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"- für das Steuerjahr 2023: 238,15 EUR." "- für das Steuerjahr 2023: 238,15 EUR."
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. Art. 3 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022. Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen, Der Minister der Finanzen,
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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