Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 06 juni 2019
gepubliceerd op 02 april 2024

Koninklijk besluit tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024002305
pub.
02/04/2024
prom.
06/06/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 6 juni 2019 tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2019), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 29 juni 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 juni 2019 tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."ZDDÜ": den Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen", 2. "Minister": den Minister des Innern, 3."geschäftsführendem Ausschuss": den geschäftsführenden Ausschuss der ZDDÜ, 4. "leitendem Beamten": den Dienstleiter der ZDDÜ. KAPITEL 2 - Aufträge Art. 2 - Die ZDDÜ hat unter anderem folgende Aufträge: 1. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen und Ministeriellen Erlassen für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme des Ministers des Innern, 2.Unterstützung der Föderalminister bei der Erstellung der Listen der zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse und bei der deutschen Übersetzung dieser Erlasse für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme des Ministers des Innern, 3. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formularen, die von föderalen öffentlichen Verwaltungen ausgehen, für Rechnung der föderalen öffentlichen Verwaltungen, mit Ausnahme des FÖD Inneres, 4.Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen Erlassen, Ministeriellen Erlassen und anderen Erlassen föderalen Ursprungs für Rechnung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

KAPITEL 3 - Geschäftsführung Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss Art. 3 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. den stimmberechtigten Mitgliedern: a) dem [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, b) dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, c) dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter;d) dem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers oder seinem Stellvertreter, 2.den Mitgliedern mit beratender Stimme: a) dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der für die Akten der ZDDÜ zuständig ist, b) dem Vertreter eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, c) dem Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses, d) dem Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder seinem Stellvertreter. Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister des Innern nach Konzertierung mit den betreffenden Ministern für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt.

Ausscheidende oder verstorbene Mitglieder werden sofort ersetzt. Neue Mitglieder führen das Mandat ihrer jeweiligen Vorgänger zu Ende. [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)] Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Billigung des Aktionsplans der ZDDÜ und des Personalplans zu Lasten der Mittel der ZDDÜ, 2.Billigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs, 3. Billigung des jährlichen Investitionsplans und der eventuellen Änderungen dieses Plans, 4.Billigung vor dem 1. März jeden Jahres der Bilanz, der Ergebnisrechnung, der zusammenfassenden Rechnung der Haushaltsvorgänge, der Haushaltsausführungsrechnung und der Anlage für das abgelaufene Rechnungsjahr, 5. jährliche Übermittlung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten und die Entwicklung der wichtigsten Finanzdaten an den Minister, 6.Bestimmung der Tarifpolitik, 7. Vorschlag an den König in Bezug auf die Vergütungen, die für die von der ZDDÜ in Ausführung von Artikel 2 erbrachten Leistungen festzulegen sind, 8.Festlegung einer Geschäftsordnung, 9. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise der ZDDÜ, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers. Art. 5 - [ § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt so oft wie nötig und mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Der Präsident beruft die Mitglieder des Ausschusses mindestens fünf Werktage im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein; die Einberufung erfolgt entweder von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag des leitenden Beamten oder von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses.

In der Einberufung wird die Tagesordnung angegeben, die insbesondere alle Punkte, die ein Mitglied dem Präsidenten mindestens zehn Werktage vor der Versammlung mitgeteilt hat, enthalten muss. § 2 - Die Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses kann über Videokonferenzschaltung oder als Sitzung mit physischer Anwesenheit abgehalten werden.

Wenn die Sitzung als Sitzung mit physischer Anwesenheit organisiert wird, tritt der geschäftsführende Ausschuss in Brüssel in einer der Räumlichkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zusammen. § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss kann in Ausnahmefällen der täglichen Geschäftsführung rechtsgültig auf elektronischem Weg beschließen. Zu diesem Zweck übermittelt ein Mitglied einen Beschlussvorschlag auf elektronischem Weg an den Sekretär, der die E-Mail nach Rücksprache mit dem Präsidenten direkt an die anderen Mitglieder weiterleitet.

Jedes Mitglied kann innerhalb von zwei Werktagen gegen das elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegen und beantragen, dass der Beschlussvorschlag auf die nächste Versammlung des geschäftsführenden Ausschusses vertagt wird. Das Mitglied informiert zu diesem Zweck den Sekretär und die anderen Mitglieder auf elektronischem Weg. Der Beschlussvorschlag wird dann automatisch in die Tagesordnung dieser Versammlung aufgenommen.

Ein auf elektronischem Weg eingereichter Beschlussvorschlag enthält alle Informationen und Unterlagen, die zur Überprüfung des vorgeschlagenen Beschlusses erforderlich sind. Die Frist, innerhalb derer der Beschluss gefasst werden muss, wird im Vorschlag angegeben.

Diese Frist darf nicht weniger als zwei Werktage und nicht mehr als vier Werktage betragen.

Der Beschluss kann vom geschäftsführenden Ausschuss nur dann rechtsgültig angenommen werden, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der Beschluss ist nur gültig, wenn kein Mitglied gegen das in Absatz 2 erwähnte elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegt.

Das Ergebnis dieser elektronischen Stimmabgabe wird gemäß Artikel 6 § 3 im Protokoll festgehalten.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16.

Juli 2021)] Art. 6 - § 1 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses ist der [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. Der Vizepräsident des geschäftsführenden Ausschusses ist der funktionelle Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter.

Der geschäftsführende Ausschuss berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten.

Der geschäftsführende Ausschuss kann nur dann gültig beraten, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Wird das in Absatz 3 erwähnte Quorum nicht erreicht, kann der Ausschuss nach einer zweiten Einberufung ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder gültig über dieselbe Tagesordnung beraten. § 2 - Die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses werden mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. " § 3 - Die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet wird. [Art. 6 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)] Art. 7 - Der Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses wird vom Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses aus den Reihen des ZDDÜ-Personals gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Modalitäten bestellt.

Art. 8 - Auf Antrag eines der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses kann der Präsident weitere Personen zur Teilnahme an den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen, damit diese eine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt abgeben.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht stimmberechtigt.

Abschnitt 2 - Leitender Beamte Art. 9 - § 1 - Der Minister bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres einen leitenden Beamten, der höchstens der Klasse A3 angehören darf. § 2 - Der leitende Beamte ist mit Folgendem beauftragt: 1. Feststellung der Anrechte zugunsten der ZDDÜ, 2.Ausführung der Befugnisse in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben, und dies innerhalb der Schwelle, die im Ministeriellen Erlass über die Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen ist.

Der leitende Beamte kann in Ausführung des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses einem oder mehreren Mitgliedern des Personals der ZDDÜ bestimmte Befugnisse in Bezug auf Ausgaben übertragen. § 3 - Der leitende Beamte sorgt auch für: 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung der ZDDÜ, 2.die Erstellung und Weiterverfolgung des in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Aktionsplans sowie die Weiterverfolgung der vom geschäftsführenden Ausschuss festgelegten Leitlinien, 3. die Erstellung des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans, 4.die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Jahresberichts, 5. die Formulierung von Vorschlägen in Bezug auf die Einstellung von Personal im Rahmen der verfügbaren Mittel der ZDDÜ. § 4 - Der leitende Beamte kann unter seiner Verantwortung bestimmte in § 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnte Aufgaben übertragen. § 5 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Beamten werden die in § 3 erwähnten Aufgaben einem Beamten innerhalb der ZDDÜ, der vom leitenden Beamten bestellt wird, übertragen.

Art. 10 - Der geschäftsführende Ausschuss kann dem leitenden Beamten die in Artikel 4 Nr. 9 erwähnten Aufgaben übertragen.

KAPITEL 4 - Interne Kontrolle Art. 11 - Die ZDDÜ unterliegt der bestehenden internen Kontrolle innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sowie den im vorliegenden Erlass vorgesehenen spezifischen Kontrollmodalitäten.

KAPITEL 5 - Finanz- und Haushaltsverwaltung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 12 - Die Mittel der ZDDÜ bestehen aus: 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen Dotation, 2.den funktionalen und betrieblichen Einnahmen, 3. den am Ende des Vorjahres verfügbaren finanziellen Mitteln, 4.eventuellen Schenkungen und Vermächtnissen.

Art. 13 - Der ZDDÜ wird zur Deckung der Kosten eine jährliche Dotation gewährt.

Art. 14 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Buchführung von Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung finden Anwendung auf die ZDDÜ.

Abschnitt 2 - Aufstellung des Haushaltsplans Art. 15 - Der Haushaltsplan wird, wie gesetzlich vorgesehen, wie folgt unterteilt: - in Bezug auf Einnahmen: Veranschlagung der während des Haushaltsjahres festgestellten Anrechte, - in Bezug auf Ausgaben: Haushaltsmittel, in deren Höhe während des Haushaltsjahres festgestellte Anrechte, die sich aus den im laufenden Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen Haushaltsjahren entstandenen oder eingegangenen Verpflichtungen ergeben, angerechnet werden können.

Die Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben werden gemäß der wirtschaftlichen Klassifizierung aufgeschlüsselt.

Die am Ende des Haushaltsjahres verfügbaren Haushaltsmittel werden annulliert.

Art. 16 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses legt dem Minister den Entwurf des Haushaltsplans der ZDDÜ vor.

Der Haushaltsplanentwurf wird vom Minister an den Minister des Haushalts weitergeleitet, und zwar auf der Grundlage der von letzterem Minister im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans erteilten Anweisungen.

Abschnitt 3 - Buchführung und Rechnungslegung Art. 17 - Am Ende jeden Jahres werden eine Bilanz, eine Ergebnisrechnung mit allen Aufwendungen und Erträgen, eine zusammenfassende Rechnung der Haushaltsvorgänge gemäß der wirtschaftlichen Klassifizierung, eine Haushaltsausführungsrechnung und eine Anlage erstellt.

Bis spätestens 20. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Rechnungen beziehen, werden sie dem Minister des Haushalts übermittelt, der sie vor dem 31. März desselben Jahres dem Rechnungshof vorlegt.

Art. 18 - Am Ende jeden Jahres erstellt der der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterstehende Rechenschaftspflichtige eine Geschäftsführungsrechnung über alle im Laufe des Jahres getätigten Vorgänge und übermittelt diese dem Rechnungshof bis spätestens 1.

März. Beim Ausscheiden aus dem Amt erstellt der Rechenschaftspflichtige eine Endabrechnung der Geschäftsführung.

Der Rechenschaftspflichtige der ZDDÜ wird gemäß dem Ministeriellen Erlass zur Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Bestellung der ordentlichen Rechenschaftspflichtigen des FÖD Inneres bestellt.

Abschnitt 4 - Geschäftsführung Art. 19 - Der Haushaltsplan wird vom leitenden Beamten in Absprache mit dem Rechenschaftspflichtigen der ZDDÜ unter der Aufsicht des geschäftsführenden Ausschusses und unter Einhaltung der auf Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung anwendbaren Vorschriften verwaltet.

Art. 20 - Der der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterstehende Rechenschaftspflichtige ist mit Folgendem beauftragt: 1. Erhebung der festgestellten Einnahmen, 2.Erhebung eventueller Schenkungen und Vermächtnisse, 3. Ausführung von Zahlungen, 4.Verwaltung und Verwahrung von Geldmitteln und Werten, 5. Erstellung und Aufbewahrung der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Unterlagen, 6.Führung der Buchhaltung und Aufbewahrung der Buchungsbelege, 7. regelmäßige Erstellung eines Vermögensinventars. Abschnitt 5 - Kontrolle Art. 21 - § 1 - Die ZDDÜ unterliegt der Kontrolle des Ministers und des Finanzinspektors.

Der Finanzinspektor hat für die Erfüllung seines Auftrags die weitestgehenden Befugnisse. § 2 - Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses einzulegen, der in seinen Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem Gemeinwohl im Widerspruch steht. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss gefasst wurde, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er vom Beschluss Kenntnis erhalten hat.

Wenn der mit dem Widerspruch befasste Minister innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 2 erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen hat, wird der Beschluss endgültig.

Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem geschäftsführenden Ausschuss vom Minister notifiziert. § 3 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er kann sich jederzeit alle Buchungsbelege, Bestandsverzeichnisse, Auskünfte und Erläuterungen über die Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Schulden zur Verfügung stellen lassen.

Art. 22 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des Rechnungshofs festgestellt und getätigt.

KAPITEL 6 - Zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestelltes Personal Art. 23 - Das zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestellte Personal unterliegt den auf das Personal der Dienste für Allgemeine Verwaltung anwendbaren Gesetzen und Verordnungen.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2015 zur Organisation der administrativen und finanziellen Verwaltung des Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" wird aufgehoben.

Art. 25 - Unsere für Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

^