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Koninklijk besluit tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal organisant la gestion administrative et financière du Service administratif à comptabilité autonome Service central de Traduction allemande. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUIN 2019. - Arrêté royal organisant la gestion administrative et financière du Service administratif à comptabilité autonome Service central de Traduction allemande. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 6 juni 2019 tot organisatie van het | allemande de l'arrêté royal du 6 juin 2019 organisant la gestion |
administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met | administrative et financière du Service administratif à comptabilité |
boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen | |
(Belgisch Staatsblad van 25 juni 2019), zoals het werd gewijzigd bij | autonome Service central de Traduction allemande (Moniteur belge du 25 |
het koninklijk besluit van 29 juni 2021 tot wijziging van het | juin 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 29 juin 2021 |
koninklijk besluit van 6 juni 2019 tot organisatie van het | modifiant l'arrêté royal du 6 juin 2019 organisant la gestion |
administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met | administrative et financière du Service administratif à comptabilité |
boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2021). | autonome Service central de Traduction allemande (Moniteur belge du 16 juillet 2021). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen | 6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen |
und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer | und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer |
Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" | Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "ZDDÜ": den Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Zentrale | 1. "ZDDÜ": den Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Zentrale |
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen", | Dienststelle für Deutsche Übersetzungen", |
2. "Minister": den Minister des Innern, | 2. "Minister": den Minister des Innern, |
3. "geschäftsführendem Ausschuss": den geschäftsführenden Ausschuss | 3. "geschäftsführendem Ausschuss": den geschäftsführenden Ausschuss |
der ZDDÜ, | der ZDDÜ, |
4. "leitendem Beamten": den Dienstleiter der ZDDÜ. | 4. "leitendem Beamten": den Dienstleiter der ZDDÜ. |
KAPITEL 2 - Aufträge | KAPITEL 2 - Aufträge |
Art. 2 - Die ZDDÜ hat unter anderem folgende Aufträge: | Art. 2 - Die ZDDÜ hat unter anderem folgende Aufträge: |
1. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen und | 1. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen und |
Ministeriellen Erlassen für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme | Ministeriellen Erlassen für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme |
des Ministers des Innern, | des Ministers des Innern, |
2. Unterstützung der Föderalminister bei der Erstellung der Listen der | 2. Unterstützung der Föderalminister bei der Erstellung der Listen der |
zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse und bei der | zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse und bei der |
deutschen Übersetzung dieser Erlasse für Rechnung der Föderalminister, | deutschen Übersetzung dieser Erlasse für Rechnung der Föderalminister, |
mit Ausnahme des Ministers des Innern, | mit Ausnahme des Ministers des Innern, |
3. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Bekanntmachungen, | 3. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Bekanntmachungen, |
Mitteilungen und Formularen, die von föderalen öffentlichen | Mitteilungen und Formularen, die von föderalen öffentlichen |
Verwaltungen ausgehen, für Rechnung der föderalen öffentlichen | Verwaltungen ausgehen, für Rechnung der föderalen öffentlichen |
Verwaltungen, mit Ausnahme des FÖD Inneres, | Verwaltungen, mit Ausnahme des FÖD Inneres, |
4. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen Erlassen, | 4. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen Erlassen, |
Ministeriellen Erlassen und anderen Erlassen föderalen Ursprungs für | Ministeriellen Erlassen und anderen Erlassen föderalen Ursprungs für |
Rechnung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. | Rechnung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. |
KAPITEL 3 - Geschäftsführung | KAPITEL 3 - Geschäftsführung |
Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss | Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss |
Art. 3 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Art. 3 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. den stimmberechtigten Mitgliedern: | 1. den stimmberechtigten Mitgliedern: |
a) dem [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen | a) dem [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, | Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, |
b) dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Haushalt und | b) dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Haushalt und |
Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
oder seinem Stellvertreter, | oder seinem Stellvertreter, |
c) dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter; | c) dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter; |
d) dem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des | d) dem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des |
Premierministers oder seinem Stellvertreter, | Premierministers oder seinem Stellvertreter, |
2. den Mitgliedern mit beratender Stimme: | 2. den Mitgliedern mit beratender Stimme: |
a) dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der für die Akten | a) dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der für die Akten |
der ZDDÜ zuständig ist, | der ZDDÜ zuständig ist, |
b) dem Vertreter eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung | b) dem Vertreter eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, |
c) dem Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses, | c) dem Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses, |
d) dem Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen | d) dem Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft oder seinem Stellvertreter. | Gemeinschaft oder seinem Stellvertreter. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten | Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten |
Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister des Innern nach | Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister des Innern nach |
Konzertierung mit den betreffenden Ministern für einen Zeitraum von | Konzertierung mit den betreffenden Ministern für einen Zeitraum von |
vier Jahren bestellt. | vier Jahren bestellt. |
Ausscheidende oder verstorbene Mitglieder werden sofort ersetzt. Neue | Ausscheidende oder verstorbene Mitglieder werden sofort ersetzt. Neue |
Mitglieder führen das Mandat ihrer jeweiligen Vorgänger zu Ende. | Mitglieder führen das Mandat ihrer jeweiligen Vorgänger zu Ende. |
[Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom |
29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)] | 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)] |
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere mit | Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere mit |
folgenden Aufträgen betraut: | folgenden Aufträgen betraut: |
1. Billigung des Aktionsplans der ZDDÜ und des Personalplans zu Lasten | 1. Billigung des Aktionsplans der ZDDÜ und des Personalplans zu Lasten |
der Mittel der ZDDÜ, | der Mittel der ZDDÜ, |
2. Billigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs, | 2. Billigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs, |
3. Billigung des jährlichen Investitionsplans und der eventuellen | 3. Billigung des jährlichen Investitionsplans und der eventuellen |
Änderungen dieses Plans, | Änderungen dieses Plans, |
4. Billigung vor dem 1. März jeden Jahres der Bilanz, der | 4. Billigung vor dem 1. März jeden Jahres der Bilanz, der |
Ergebnisrechnung, der zusammenfassenden Rechnung der | Ergebnisrechnung, der zusammenfassenden Rechnung der |
Haushaltsvorgänge, der Haushaltsausführungsrechnung und der Anlage für | Haushaltsvorgänge, der Haushaltsausführungsrechnung und der Anlage für |
das abgelaufene Rechnungsjahr, | das abgelaufene Rechnungsjahr, |
5. jährliche Übermittlung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten | 5. jährliche Übermittlung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten |
und die Entwicklung der wichtigsten Finanzdaten an den Minister, | und die Entwicklung der wichtigsten Finanzdaten an den Minister, |
6. Bestimmung der Tarifpolitik, | 6. Bestimmung der Tarifpolitik, |
7. Vorschlag an den König in Bezug auf die Vergütungen, die für die | 7. Vorschlag an den König in Bezug auf die Vergütungen, die für die |
von der ZDDÜ in Ausführung von Artikel 2 erbrachten Leistungen | von der ZDDÜ in Ausführung von Artikel 2 erbrachten Leistungen |
festzulegen sind, | festzulegen sind, |
8. Festlegung einer Geschäftsordnung, | 8. Festlegung einer Geschäftsordnung, |
9. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise der ZDDÜ, | 9. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise der ZDDÜ, |
aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers. | aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers. |
Art. 5 - [ § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt so oft wie | Art. 5 - [ § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt so oft wie |
nötig und mindestens zweimal pro Jahr zusammen. | nötig und mindestens zweimal pro Jahr zusammen. |
Der Präsident beruft die Mitglieder des Ausschusses mindestens fünf | Der Präsident beruft die Mitglieder des Ausschusses mindestens fünf |
Werktage im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein; die Einberufung | Werktage im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein; die Einberufung |
erfolgt entweder von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag | erfolgt entweder von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag |
des leitenden Beamten oder von mindestens zwei stimmberechtigten | des leitenden Beamten oder von mindestens zwei stimmberechtigten |
Mitgliedern des Ausschusses. | Mitgliedern des Ausschusses. |
In der Einberufung wird die Tagesordnung angegeben, die insbesondere | In der Einberufung wird die Tagesordnung angegeben, die insbesondere |
alle Punkte, die ein Mitglied dem Präsidenten mindestens zehn Werktage | alle Punkte, die ein Mitglied dem Präsidenten mindestens zehn Werktage |
vor der Versammlung mitgeteilt hat, enthalten muss. | vor der Versammlung mitgeteilt hat, enthalten muss. |
§ 2 - Die Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses kann über | § 2 - Die Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses kann über |
Videokonferenzschaltung oder als Sitzung mit physischer Anwesenheit | Videokonferenzschaltung oder als Sitzung mit physischer Anwesenheit |
abgehalten werden. | abgehalten werden. |
Wenn die Sitzung als Sitzung mit physischer Anwesenheit organisiert | Wenn die Sitzung als Sitzung mit physischer Anwesenheit organisiert |
wird, tritt der geschäftsführende Ausschuss in Brüssel in einer der | wird, tritt der geschäftsführende Ausschuss in Brüssel in einer der |
Räumlichkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zusammen. | Räumlichkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zusammen. |
§ 3 - Der geschäftsführende Ausschuss kann in Ausnahmefällen der | § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss kann in Ausnahmefällen der |
täglichen Geschäftsführung rechtsgültig auf elektronischem Weg | täglichen Geschäftsführung rechtsgültig auf elektronischem Weg |
beschließen. Zu diesem Zweck übermittelt ein Mitglied einen | beschließen. Zu diesem Zweck übermittelt ein Mitglied einen |
Beschlussvorschlag auf elektronischem Weg an den Sekretär, der die | Beschlussvorschlag auf elektronischem Weg an den Sekretär, der die |
E-Mail nach Rücksprache mit dem Präsidenten direkt an die anderen | E-Mail nach Rücksprache mit dem Präsidenten direkt an die anderen |
Mitglieder weiterleitet. | Mitglieder weiterleitet. |
Jedes Mitglied kann innerhalb von zwei Werktagen gegen das | Jedes Mitglied kann innerhalb von zwei Werktagen gegen das |
elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegen und | elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegen und |
beantragen, dass der Beschlussvorschlag auf die nächste Versammlung | beantragen, dass der Beschlussvorschlag auf die nächste Versammlung |
des geschäftsführenden Ausschusses vertagt wird. Das Mitglied | des geschäftsführenden Ausschusses vertagt wird. Das Mitglied |
informiert zu diesem Zweck den Sekretär und die anderen Mitglieder auf | informiert zu diesem Zweck den Sekretär und die anderen Mitglieder auf |
elektronischem Weg. Der Beschlussvorschlag wird dann automatisch in | elektronischem Weg. Der Beschlussvorschlag wird dann automatisch in |
die Tagesordnung dieser Versammlung aufgenommen. | die Tagesordnung dieser Versammlung aufgenommen. |
Ein auf elektronischem Weg eingereichter Beschlussvorschlag enthält | Ein auf elektronischem Weg eingereichter Beschlussvorschlag enthält |
alle Informationen und Unterlagen, die zur Überprüfung des | alle Informationen und Unterlagen, die zur Überprüfung des |
vorgeschlagenen Beschlusses erforderlich sind. Die Frist, innerhalb | vorgeschlagenen Beschlusses erforderlich sind. Die Frist, innerhalb |
derer der Beschluss gefasst werden muss, wird im Vorschlag angegeben. | derer der Beschluss gefasst werden muss, wird im Vorschlag angegeben. |
Diese Frist darf nicht weniger als zwei Werktage und nicht mehr als | Diese Frist darf nicht weniger als zwei Werktage und nicht mehr als |
vier Werktage betragen. | vier Werktage betragen. |
Der Beschluss kann vom geschäftsführenden Ausschuss nur dann | Der Beschluss kann vom geschäftsführenden Ausschuss nur dann |
rechtsgültig angenommen werden, wenn die Mehrheit seiner | rechtsgültig angenommen werden, wenn die Mehrheit seiner |
stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei | stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der |
Beschluss ist nur gültig, wenn kein Mitglied gegen das in Absatz 2 | Beschluss ist nur gültig, wenn kein Mitglied gegen das in Absatz 2 |
erwähnte elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegt. | erwähnte elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegt. |
Das Ergebnis dieser elektronischen Stimmabgabe wird gemäß Artikel 6 § | Das Ergebnis dieser elektronischen Stimmabgabe wird gemäß Artikel 6 § |
3 im Protokoll festgehalten.] | 3 im Protokoll festgehalten.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. |
Juli 2021)] | Juli 2021)] |
Art. 6 - § 1 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses ist | Art. 6 - § 1 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses ist |
der [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen | der [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. Der | Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. Der |
Vizepräsident des geschäftsführenden Ausschusses ist der funktionelle | Vizepräsident des geschäftsführenden Ausschusses ist der funktionelle |
Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle | Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. |
Der geschäftsführende Ausschuss berät unter dem Vorsitz des | Der geschäftsführende Ausschuss berät unter dem Vorsitz des |
Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, unter dem Vorsitz des | Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, unter dem Vorsitz des |
Vizepräsidenten. | Vizepräsidenten. |
Der geschäftsführende Ausschuss kann nur dann gültig beraten, wenn die | Der geschäftsführende Ausschuss kann nur dann gültig beraten, wenn die |
Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. | Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
Wird das in Absatz 3 erwähnte Quorum nicht erreicht, kann der | Wird das in Absatz 3 erwähnte Quorum nicht erreicht, kann der |
Ausschuss nach einer zweiten Einberufung ungeachtet der Anzahl | Ausschuss nach einer zweiten Einberufung ungeachtet der Anzahl |
anwesender Mitglieder gültig über dieselbe Tagesordnung beraten. | anwesender Mitglieder gültig über dieselbe Tagesordnung beraten. |
§ 2 - Die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses werden mit | § 2 - Die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses werden mit |
einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit | einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit |
ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
" § 3 - Die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses werden in | " § 3 - Die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses werden in |
einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär | einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär |
unterzeichnet wird. | unterzeichnet wird. |
[Art. 6 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Juni 2021 | [Art. 6 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Juni 2021 |
(B.S. vom 16. Juli 2021)] | (B.S. vom 16. Juli 2021)] |
Art. 7 - Der Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses wird vom | Art. 7 - Der Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses wird vom |
Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses aus den Reihen des | Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses aus den Reihen des |
ZDDÜ-Personals gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten | ZDDÜ-Personals gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten |
Modalitäten bestellt. | Modalitäten bestellt. |
Art. 8 - Auf Antrag eines der Mitglieder des geschäftsführenden | Art. 8 - Auf Antrag eines der Mitglieder des geschäftsführenden |
Ausschusses kann der Präsident weitere Personen zur Teilnahme an den | Ausschusses kann der Präsident weitere Personen zur Teilnahme an den |
Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen, damit diese | Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen, damit diese |
eine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt abgeben. | eine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt abgeben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht stimmberechtigt. | Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht stimmberechtigt. |
Abschnitt 2 - Leitender Beamte | Abschnitt 2 - Leitender Beamte |
Art. 9 - § 1 - Der Minister bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des | Art. 9 - § 1 - Der Minister bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
einen leitenden Beamten, der höchstens der Klasse A3 angehören darf. | einen leitenden Beamten, der höchstens der Klasse A3 angehören darf. |
§ 2 - Der leitende Beamte ist mit Folgendem beauftragt: | § 2 - Der leitende Beamte ist mit Folgendem beauftragt: |
1. Feststellung der Anrechte zugunsten der ZDDÜ, | 1. Feststellung der Anrechte zugunsten der ZDDÜ, |
2. Ausführung der Befugnisse in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- | 2. Ausführung der Befugnisse in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- |
oder Dienstleistungsaufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller | oder Dienstleistungsaufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller |
Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben, und dies | Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben, und dies |
innerhalb der Schwelle, die im Ministeriellen Erlass über die | innerhalb der Schwelle, die im Ministeriellen Erlass über die |
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vergabe und Ausführung | Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vergabe und Ausführung |
öffentlicher Aufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller | öffentlicher Aufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller |
Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben innerhalb des | Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben innerhalb des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen ist. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen ist. |
Der leitende Beamte kann in Ausführung des vorerwähnten Ministeriellen | Der leitende Beamte kann in Ausführung des vorerwähnten Ministeriellen |
Erlasses einem oder mehreren Mitgliedern des Personals der ZDDÜ | Erlasses einem oder mehreren Mitgliedern des Personals der ZDDÜ |
bestimmte Befugnisse in Bezug auf Ausgaben übertragen. | bestimmte Befugnisse in Bezug auf Ausgaben übertragen. |
§ 3 - Der leitende Beamte sorgt auch für: | § 3 - Der leitende Beamte sorgt auch für: |
1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung der ZDDÜ, | 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung der ZDDÜ, |
2. die Erstellung und Weiterverfolgung des in Artikel 4 Nr. 1 | 2. die Erstellung und Weiterverfolgung des in Artikel 4 Nr. 1 |
erwähnten Aktionsplans sowie die Weiterverfolgung der vom | erwähnten Aktionsplans sowie die Weiterverfolgung der vom |
geschäftsführenden Ausschuss festgelegten Leitlinien, | geschäftsführenden Ausschuss festgelegten Leitlinien, |
3. die Erstellung des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans, | 3. die Erstellung des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans, |
4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten | 4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten |
Jahresberichts, | Jahresberichts, |
5. die Formulierung von Vorschlägen in Bezug auf die Einstellung von | 5. die Formulierung von Vorschlägen in Bezug auf die Einstellung von |
Personal im Rahmen der verfügbaren Mittel der ZDDÜ. | Personal im Rahmen der verfügbaren Mittel der ZDDÜ. |
§ 4 - Der leitende Beamte kann unter seiner Verantwortung bestimmte in | § 4 - Der leitende Beamte kann unter seiner Verantwortung bestimmte in |
§ 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnte Aufgaben übertragen. | § 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnte Aufgaben übertragen. |
§ 5 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Beamten werden | § 5 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Beamten werden |
die in § 3 erwähnten Aufgaben einem Beamten innerhalb der ZDDÜ, der | die in § 3 erwähnten Aufgaben einem Beamten innerhalb der ZDDÜ, der |
vom leitenden Beamten bestellt wird, übertragen. | vom leitenden Beamten bestellt wird, übertragen. |
Art. 10 - Der geschäftsführende Ausschuss kann dem leitenden Beamten | Art. 10 - Der geschäftsführende Ausschuss kann dem leitenden Beamten |
die in Artikel 4 Nr. 9 erwähnten Aufgaben übertragen. | die in Artikel 4 Nr. 9 erwähnten Aufgaben übertragen. |
KAPITEL 4 - Interne Kontrolle | KAPITEL 4 - Interne Kontrolle |
Art. 11 - Die ZDDÜ unterliegt der bestehenden internen Kontrolle | Art. 11 - Die ZDDÜ unterliegt der bestehenden internen Kontrolle |
innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sowie den im | innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sowie den im |
vorliegenden Erlass vorgesehenen spezifischen Kontrollmodalitäten. | vorliegenden Erlass vorgesehenen spezifischen Kontrollmodalitäten. |
KAPITEL 5 - Finanz- und Haushaltsverwaltung | KAPITEL 5 - Finanz- und Haushaltsverwaltung |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 12 - Die Mittel der ZDDÜ bestehen aus: | Art. 12 - Die Mittel der ZDDÜ bestehen aus: |
1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen | 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen |
Dotation, | Dotation, |
2. den funktionalen und betrieblichen Einnahmen, | 2. den funktionalen und betrieblichen Einnahmen, |
3. den am Ende des Vorjahres verfügbaren finanziellen Mitteln, | 3. den am Ende des Vorjahres verfügbaren finanziellen Mitteln, |
4. eventuellen Schenkungen und Vermächtnissen. | 4. eventuellen Schenkungen und Vermächtnissen. |
Art. 13 - Der ZDDÜ wird zur Deckung der Kosten eine jährliche Dotation | Art. 13 - Der ZDDÜ wird zur Deckung der Kosten eine jährliche Dotation |
gewährt. | gewährt. |
Art. 14 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Buchführung von | Art. 14 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Buchführung von |
Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung finden Anwendung auf die | Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung finden Anwendung auf die |
ZDDÜ. | ZDDÜ. |
Abschnitt 2 - Aufstellung des Haushaltsplans | Abschnitt 2 - Aufstellung des Haushaltsplans |
Art. 15 - Der Haushaltsplan wird, wie gesetzlich vorgesehen, wie folgt | Art. 15 - Der Haushaltsplan wird, wie gesetzlich vorgesehen, wie folgt |
unterteilt: | unterteilt: |
- in Bezug auf Einnahmen: Veranschlagung der während des | - in Bezug auf Einnahmen: Veranschlagung der während des |
Haushaltsjahres festgestellten Anrechte, | Haushaltsjahres festgestellten Anrechte, |
- in Bezug auf Ausgaben: Haushaltsmittel, in deren Höhe während des | - in Bezug auf Ausgaben: Haushaltsmittel, in deren Höhe während des |
Haushaltsjahres festgestellte Anrechte, die sich aus den im laufenden | Haushaltsjahres festgestellte Anrechte, die sich aus den im laufenden |
Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen Haushaltsjahren entstandenen | Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen Haushaltsjahren entstandenen |
oder eingegangenen Verpflichtungen ergeben, angerechnet werden können. | oder eingegangenen Verpflichtungen ergeben, angerechnet werden können. |
Die Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben werden gemäß der | Die Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben werden gemäß der |
wirtschaftlichen Klassifizierung aufgeschlüsselt. | wirtschaftlichen Klassifizierung aufgeschlüsselt. |
Die am Ende des Haushaltsjahres verfügbaren Haushaltsmittel werden | Die am Ende des Haushaltsjahres verfügbaren Haushaltsmittel werden |
annulliert. | annulliert. |
Art. 16 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses legt dem | Art. 16 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses legt dem |
Minister den Entwurf des Haushaltsplans der ZDDÜ vor. | Minister den Entwurf des Haushaltsplans der ZDDÜ vor. |
Der Haushaltsplanentwurf wird vom Minister an den Minister des | Der Haushaltsplanentwurf wird vom Minister an den Minister des |
Haushalts weitergeleitet, und zwar auf der Grundlage der von letzterem | Haushalts weitergeleitet, und zwar auf der Grundlage der von letzterem |
Minister im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans erteilten | Minister im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans erteilten |
Anweisungen. | Anweisungen. |
Abschnitt 3 - Buchführung und Rechnungslegung | Abschnitt 3 - Buchführung und Rechnungslegung |
Art. 17 - Am Ende jeden Jahres werden eine Bilanz, eine | Art. 17 - Am Ende jeden Jahres werden eine Bilanz, eine |
Ergebnisrechnung mit allen Aufwendungen und Erträgen, eine | Ergebnisrechnung mit allen Aufwendungen und Erträgen, eine |
zusammenfassende Rechnung der Haushaltsvorgänge gemäß der | zusammenfassende Rechnung der Haushaltsvorgänge gemäß der |
wirtschaftlichen Klassifizierung, eine Haushaltsausführungsrechnung | wirtschaftlichen Klassifizierung, eine Haushaltsausführungsrechnung |
und eine Anlage erstellt. | und eine Anlage erstellt. |
Bis spätestens 20. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese | Bis spätestens 20. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese |
Rechnungen beziehen, werden sie dem Minister des Haushalts | Rechnungen beziehen, werden sie dem Minister des Haushalts |
übermittelt, der sie vor dem 31. März desselben Jahres dem | übermittelt, der sie vor dem 31. März desselben Jahres dem |
Rechnungshof vorlegt. | Rechnungshof vorlegt. |
Art. 18 - Am Ende jeden Jahres erstellt der der Gerichtsbarkeit des | Art. 18 - Am Ende jeden Jahres erstellt der der Gerichtsbarkeit des |
Rechnungshofs unterstehende Rechenschaftspflichtige eine | Rechnungshofs unterstehende Rechenschaftspflichtige eine |
Geschäftsführungsrechnung über alle im Laufe des Jahres getätigten | Geschäftsführungsrechnung über alle im Laufe des Jahres getätigten |
Vorgänge und übermittelt diese dem Rechnungshof bis spätestens 1. | Vorgänge und übermittelt diese dem Rechnungshof bis spätestens 1. |
März. Beim Ausscheiden aus dem Amt erstellt der | März. Beim Ausscheiden aus dem Amt erstellt der |
Rechenschaftspflichtige eine Endabrechnung der Geschäftsführung. | Rechenschaftspflichtige eine Endabrechnung der Geschäftsführung. |
Der Rechenschaftspflichtige der ZDDÜ wird gemäß dem Ministeriellen | Der Rechenschaftspflichtige der ZDDÜ wird gemäß dem Ministeriellen |
Erlass zur Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Bestellung der | Erlass zur Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Bestellung der |
ordentlichen Rechenschaftspflichtigen des FÖD Inneres bestellt. | ordentlichen Rechenschaftspflichtigen des FÖD Inneres bestellt. |
Abschnitt 4 - Geschäftsführung | Abschnitt 4 - Geschäftsführung |
Art. 19 - Der Haushaltsplan wird vom leitenden Beamten in Absprache | Art. 19 - Der Haushaltsplan wird vom leitenden Beamten in Absprache |
mit dem Rechenschaftspflichtigen der ZDDÜ unter der Aufsicht des | mit dem Rechenschaftspflichtigen der ZDDÜ unter der Aufsicht des |
geschäftsführenden Ausschusses und unter Einhaltung der auf | geschäftsführenden Ausschusses und unter Einhaltung der auf |
Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung anwendbaren Vorschriften | Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung anwendbaren Vorschriften |
verwaltet. | verwaltet. |
Art. 20 - Der der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterstehende | Art. 20 - Der der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterstehende |
Rechenschaftspflichtige ist mit Folgendem beauftragt: | Rechenschaftspflichtige ist mit Folgendem beauftragt: |
1. Erhebung der festgestellten Einnahmen, | 1. Erhebung der festgestellten Einnahmen, |
2. Erhebung eventueller Schenkungen und Vermächtnisse, | 2. Erhebung eventueller Schenkungen und Vermächtnisse, |
3. Ausführung von Zahlungen, | 3. Ausführung von Zahlungen, |
4. Verwaltung und Verwahrung von Geldmitteln und Werten, | 4. Verwaltung und Verwahrung von Geldmitteln und Werten, |
5. Erstellung und Aufbewahrung der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten | 5. Erstellung und Aufbewahrung der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten |
Unterlagen, | Unterlagen, |
6. Führung der Buchhaltung und Aufbewahrung der Buchungsbelege, | 6. Führung der Buchhaltung und Aufbewahrung der Buchungsbelege, |
7. regelmäßige Erstellung eines Vermögensinventars. | 7. regelmäßige Erstellung eines Vermögensinventars. |
Abschnitt 5 - Kontrolle | Abschnitt 5 - Kontrolle |
Art. 21 - § 1 - Die ZDDÜ unterliegt der Kontrolle des Ministers und | Art. 21 - § 1 - Die ZDDÜ unterliegt der Kontrolle des Ministers und |
des Finanzinspektors. | des Finanzinspektors. |
Der Finanzinspektor hat für die Erfüllung seines Auftrags die | Der Finanzinspektor hat für die Erfüllung seines Auftrags die |
weitestgehenden Befugnisse. | weitestgehenden Befugnisse. |
§ 2 - Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier Werktagen, | § 2 - Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier Werktagen, |
um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses | um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses |
einzulegen, der in seinen Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem | einzulegen, der in seinen Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem |
Gemeinwohl im Widerspruch steht. Der Widerspruch hat aufschiebende | Gemeinwohl im Widerspruch steht. Der Widerspruch hat aufschiebende |
Wirkung. | Wirkung. |
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss | Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss |
gefasst wurde, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäß dazu | gefasst wurde, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäß dazu |
eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er vom Beschluss | eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er vom Beschluss |
Kenntnis erhalten hat. | Kenntnis erhalten hat. |
Wenn der mit dem Widerspruch befasste Minister innerhalb einer Frist | Wenn der mit dem Widerspruch befasste Minister innerhalb einer Frist |
von zwanzig Werktagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 2 | von zwanzig Werktagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 2 |
erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen hat, wird der | erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen hat, wird der |
Beschluss endgültig. | Beschluss endgültig. |
Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem geschäftsführenden Ausschuss | Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem geschäftsführenden Ausschuss |
vom Minister notifiziert. | vom Minister notifiziert. |
§ 3 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er | § 3 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er |
kann sich jederzeit alle Buchungsbelege, Bestandsverzeichnisse, | kann sich jederzeit alle Buchungsbelege, Bestandsverzeichnisse, |
Auskünfte und Erläuterungen über die Einnahmen, Ausgaben, | Auskünfte und Erläuterungen über die Einnahmen, Ausgaben, |
Vermögenswerte und Schulden zur Verfügung stellen lassen. | Vermögenswerte und Schulden zur Verfügung stellen lassen. |
Art. 22 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des | Art. 22 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des |
Rechnungshofs festgestellt und getätigt. | Rechnungshofs festgestellt und getätigt. |
KAPITEL 6 - Zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestelltes | KAPITEL 6 - Zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestelltes |
Personal | Personal |
Art. 23 - Das zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestellte | Art. 23 - Das zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestellte |
Personal unterliegt den auf das Personal der Dienste für Allgemeine | Personal unterliegt den auf das Personal der Dienste für Allgemeine |
Verwaltung anwendbaren Gesetzen und Verordnungen. | Verwaltung anwendbaren Gesetzen und Verordnungen. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2015 zur Organisation | Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2015 zur Organisation |
der administrativen und finanziellen Verwaltung des Staatsdienstes mit | der administrativen und finanziellen Verwaltung des Staatsdienstes mit |
getrennter Geschäftsführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche | getrennter Geschäftsführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche |
Übersetzungen" wird aufgehoben. | Übersetzungen" wird aufgehoben. |
Art. 25 - Unsere für Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen | Art. 25 - Unsere für Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |