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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 06/06/2019
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Koninklijk besluit tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal organisant la gestion administrative et financière du Service administratif à comptabilité autonome Service central de Traduction allemande. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot organisatie van het administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUIN 2019. - Arrêté royal organisant la gestion administrative et financière du Service administratif à comptabilité autonome Service central de Traduction allemande. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 6 juni 2019 tot organisatie van het allemande de l'arrêté royal du 6 juin 2019 organisant la gestion
administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met administrative et financière du Service administratif à comptabilité
boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen
(Belgisch Staatsblad van 25 juni 2019), zoals het werd gewijzigd bij autonome Service central de Traduction allemande (Moniteur belge du 25
het koninklijk besluit van 29 juni 2021 tot wijziging van het juin 2019), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 29 juin 2021
koninklijk besluit van 6 juni 2019 tot organisatie van het modifiant l'arrêté royal du 6 juin 2019 organisant la gestion
administratief en financieel beheer van de Administratieve dienst met administrative et financière du Service administratif à comptabilité
boekhoudkundige autonomie Centrale dienst voor Duitse Vertalingen (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2021). autonome Service central de Traduction allemande (Moniteur belge du 16 juillet 2021).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen 6. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Organisation der administrativen
und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer und finanziellen Verwaltung des Verwaltungsdienstes mit autonomer
Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" Buchführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen"
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "ZDDÜ": den Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Zentrale 1. "ZDDÜ": den Verwaltungsdienst mit autonomer Buchführung "Zentrale
Dienststelle für Deutsche Übersetzungen", Dienststelle für Deutsche Übersetzungen",
2. "Minister": den Minister des Innern, 2. "Minister": den Minister des Innern,
3. "geschäftsführendem Ausschuss": den geschäftsführenden Ausschuss 3. "geschäftsführendem Ausschuss": den geschäftsführenden Ausschuss
der ZDDÜ, der ZDDÜ,
4. "leitendem Beamten": den Dienstleiter der ZDDÜ. 4. "leitendem Beamten": den Dienstleiter der ZDDÜ.
KAPITEL 2 - Aufträge KAPITEL 2 - Aufträge
Art. 2 - Die ZDDÜ hat unter anderem folgende Aufträge: Art. 2 - Die ZDDÜ hat unter anderem folgende Aufträge:
1. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen und 1. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen und
Ministeriellen Erlassen für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme Ministeriellen Erlassen für Rechnung der Föderalminister, mit Ausnahme
des Ministers des Innern, des Ministers des Innern,
2. Unterstützung der Föderalminister bei der Erstellung der Listen der 2. Unterstützung der Föderalminister bei der Erstellung der Listen der
zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse und bei der zu übersetzenden Königlichen und Ministeriellen Erlasse und bei der
deutschen Übersetzung dieser Erlasse für Rechnung der Föderalminister, deutschen Übersetzung dieser Erlasse für Rechnung der Föderalminister,
mit Ausnahme des Ministers des Innern, mit Ausnahme des Ministers des Innern,
3. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Bekanntmachungen, 3. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Bekanntmachungen,
Mitteilungen und Formularen, die von föderalen öffentlichen Mitteilungen und Formularen, die von föderalen öffentlichen
Verwaltungen ausgehen, für Rechnung der föderalen öffentlichen Verwaltungen ausgehen, für Rechnung der föderalen öffentlichen
Verwaltungen, mit Ausnahme des FÖD Inneres, Verwaltungen, mit Ausnahme des FÖD Inneres,
4. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen Erlassen, 4. Gewährleistung der deutschen Übersetzung von Königlichen Erlassen,
Ministeriellen Erlassen und anderen Erlassen föderalen Ursprungs für Ministeriellen Erlassen und anderen Erlassen föderalen Ursprungs für
Rechnung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Rechnung der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
KAPITEL 3 - Geschäftsführung KAPITEL 3 - Geschäftsführung
Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss Abschnitt I - Geschäftsführender Ausschuss
Art. 3 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: Art. 3 - Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. den stimmberechtigten Mitgliedern: 1. den stimmberechtigten Mitgliedern:
a) dem [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen a) dem [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter,
b) dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Haushalt und b) dem funktionellen Direktor des Führungsdienstes Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Geschäftsführungskontrolle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
oder seinem Stellvertreter, oder seinem Stellvertreter,
c) dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter; c) dem leitenden Beamten oder seinem Stellvertreter;
d) dem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des d) dem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des
Premierministers oder seinem Stellvertreter, Premierministers oder seinem Stellvertreter,
2. den Mitgliedern mit beratender Stimme: 2. den Mitgliedern mit beratender Stimme:
a) dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der für die Akten a) dem beim Minister akkreditierten Finanzinspektor, der für die Akten
der ZDDÜ zuständig ist, der ZDDÜ zuständig ist,
b) dem Vertreter eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung b) dem Vertreter eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres,
c) dem Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses, c) dem Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses,
d) dem Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen d) dem Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen
Gemeinschaft oder seinem Stellvertreter. Gemeinschaft oder seinem Stellvertreter.
Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten
Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister des Innern nach Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Minister des Innern nach
Konzertierung mit den betreffenden Ministern für einen Zeitraum von Konzertierung mit den betreffenden Ministern für einen Zeitraum von
vier Jahren bestellt. vier Jahren bestellt.
Ausscheidende oder verstorbene Mitglieder werden sofort ersetzt. Neue Ausscheidende oder verstorbene Mitglieder werden sofort ersetzt. Neue
Mitglieder führen das Mandat ihrer jeweiligen Vorgänger zu Ende. Mitglieder führen das Mandat ihrer jeweiligen Vorgänger zu Ende.
[Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)] 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. Juli 2021)]
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere mit Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss ist insbesondere mit
folgenden Aufträgen betraut: folgenden Aufträgen betraut:
1. Billigung des Aktionsplans der ZDDÜ und des Personalplans zu Lasten 1. Billigung des Aktionsplans der ZDDÜ und des Personalplans zu Lasten
der Mittel der ZDDÜ, der Mittel der ZDDÜ,
2. Billigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs, 2. Billigung des jährlichen Haushaltsplanentwurfs,
3. Billigung des jährlichen Investitionsplans und der eventuellen 3. Billigung des jährlichen Investitionsplans und der eventuellen
Änderungen dieses Plans, Änderungen dieses Plans,
4. Billigung vor dem 1. März jeden Jahres der Bilanz, der 4. Billigung vor dem 1. März jeden Jahres der Bilanz, der
Ergebnisrechnung, der zusammenfassenden Rechnung der Ergebnisrechnung, der zusammenfassenden Rechnung der
Haushaltsvorgänge, der Haushaltsausführungsrechnung und der Anlage für Haushaltsvorgänge, der Haushaltsausführungsrechnung und der Anlage für
das abgelaufene Rechnungsjahr, das abgelaufene Rechnungsjahr,
5. jährliche Übermittlung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten 5. jährliche Übermittlung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten
und die Entwicklung der wichtigsten Finanzdaten an den Minister, und die Entwicklung der wichtigsten Finanzdaten an den Minister,
6. Bestimmung der Tarifpolitik, 6. Bestimmung der Tarifpolitik,
7. Vorschlag an den König in Bezug auf die Vergütungen, die für die 7. Vorschlag an den König in Bezug auf die Vergütungen, die für die
von der ZDDÜ in Ausführung von Artikel 2 erbrachten Leistungen von der ZDDÜ in Ausführung von Artikel 2 erbrachten Leistungen
festzulegen sind, festzulegen sind,
8. Festlegung einer Geschäftsordnung, 8. Festlegung einer Geschäftsordnung,
9. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise der ZDDÜ, 9. Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise der ZDDÜ,
aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers.
Art. 5 - [ § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt so oft wie Art. 5 - [ § 1 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt so oft wie
nötig und mindestens zweimal pro Jahr zusammen. nötig und mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
Der Präsident beruft die Mitglieder des Ausschusses mindestens fünf Der Präsident beruft die Mitglieder des Ausschusses mindestens fünf
Werktage im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein; die Einberufung Werktage im Voraus schriftlich oder per E-Mail ein; die Einberufung
erfolgt entweder von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag erfolgt entweder von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag
des leitenden Beamten oder von mindestens zwei stimmberechtigten des leitenden Beamten oder von mindestens zwei stimmberechtigten
Mitgliedern des Ausschusses. Mitgliedern des Ausschusses.
In der Einberufung wird die Tagesordnung angegeben, die insbesondere In der Einberufung wird die Tagesordnung angegeben, die insbesondere
alle Punkte, die ein Mitglied dem Präsidenten mindestens zehn Werktage alle Punkte, die ein Mitglied dem Präsidenten mindestens zehn Werktage
vor der Versammlung mitgeteilt hat, enthalten muss. vor der Versammlung mitgeteilt hat, enthalten muss.
§ 2 - Die Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses kann über § 2 - Die Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses kann über
Videokonferenzschaltung oder als Sitzung mit physischer Anwesenheit Videokonferenzschaltung oder als Sitzung mit physischer Anwesenheit
abgehalten werden. abgehalten werden.
Wenn die Sitzung als Sitzung mit physischer Anwesenheit organisiert Wenn die Sitzung als Sitzung mit physischer Anwesenheit organisiert
wird, tritt der geschäftsführende Ausschuss in Brüssel in einer der wird, tritt der geschäftsführende Ausschuss in Brüssel in einer der
Räumlichkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zusammen. Räumlichkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zusammen.
§ 3 - Der geschäftsführende Ausschuss kann in Ausnahmefällen der § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss kann in Ausnahmefällen der
täglichen Geschäftsführung rechtsgültig auf elektronischem Weg täglichen Geschäftsführung rechtsgültig auf elektronischem Weg
beschließen. Zu diesem Zweck übermittelt ein Mitglied einen beschließen. Zu diesem Zweck übermittelt ein Mitglied einen
Beschlussvorschlag auf elektronischem Weg an den Sekretär, der die Beschlussvorschlag auf elektronischem Weg an den Sekretär, der die
E-Mail nach Rücksprache mit dem Präsidenten direkt an die anderen E-Mail nach Rücksprache mit dem Präsidenten direkt an die anderen
Mitglieder weiterleitet. Mitglieder weiterleitet.
Jedes Mitglied kann innerhalb von zwei Werktagen gegen das Jedes Mitglied kann innerhalb von zwei Werktagen gegen das
elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegen und elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegen und
beantragen, dass der Beschlussvorschlag auf die nächste Versammlung beantragen, dass der Beschlussvorschlag auf die nächste Versammlung
des geschäftsführenden Ausschusses vertagt wird. Das Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses vertagt wird. Das Mitglied
informiert zu diesem Zweck den Sekretär und die anderen Mitglieder auf informiert zu diesem Zweck den Sekretär und die anderen Mitglieder auf
elektronischem Weg. Der Beschlussvorschlag wird dann automatisch in elektronischem Weg. Der Beschlussvorschlag wird dann automatisch in
die Tagesordnung dieser Versammlung aufgenommen. die Tagesordnung dieser Versammlung aufgenommen.
Ein auf elektronischem Weg eingereichter Beschlussvorschlag enthält Ein auf elektronischem Weg eingereichter Beschlussvorschlag enthält
alle Informationen und Unterlagen, die zur Überprüfung des alle Informationen und Unterlagen, die zur Überprüfung des
vorgeschlagenen Beschlusses erforderlich sind. Die Frist, innerhalb vorgeschlagenen Beschlusses erforderlich sind. Die Frist, innerhalb
derer der Beschluss gefasst werden muss, wird im Vorschlag angegeben. derer der Beschluss gefasst werden muss, wird im Vorschlag angegeben.
Diese Frist darf nicht weniger als zwei Werktage und nicht mehr als Diese Frist darf nicht weniger als zwei Werktage und nicht mehr als
vier Werktage betragen. vier Werktage betragen.
Der Beschluss kann vom geschäftsführenden Ausschuss nur dann Der Beschluss kann vom geschäftsführenden Ausschuss nur dann
rechtsgültig angenommen werden, wenn die Mehrheit seiner rechtsgültig angenommen werden, wenn die Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der
Beschluss ist nur gültig, wenn kein Mitglied gegen das in Absatz 2 Beschluss ist nur gültig, wenn kein Mitglied gegen das in Absatz 2
erwähnte elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegt. erwähnte elektronische Abstimmungsverfahren Widerspruch einlegt.
Das Ergebnis dieser elektronischen Stimmabgabe wird gemäß Artikel 6 § Das Ergebnis dieser elektronischen Stimmabgabe wird gemäß Artikel 6 §
3 im Protokoll festgehalten.] 3 im Protokoll festgehalten.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16. [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Juni 2021 (B.S. vom 16.
Juli 2021)] Juli 2021)]
Art. 6 - § 1 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses ist Art. 6 - § 1 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses ist
der [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen der [Direktor des Internen Unterstützenden Dienstes] des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. Der Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. Der
Vizepräsident des geschäftsführenden Ausschusses ist der funktionelle Vizepräsident des geschäftsführenden Ausschusses ist der funktionelle
Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle Direktor des Führungsdienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter. des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter.
Der geschäftsführende Ausschuss berät unter dem Vorsitz des Der geschäftsführende Ausschuss berät unter dem Vorsitz des
Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, unter dem Vorsitz des
Vizepräsidenten. Vizepräsidenten.
Der geschäftsführende Ausschuss kann nur dann gültig beraten, wenn die Der geschäftsführende Ausschuss kann nur dann gültig beraten, wenn die
Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wird das in Absatz 3 erwähnte Quorum nicht erreicht, kann der Wird das in Absatz 3 erwähnte Quorum nicht erreicht, kann der
Ausschuss nach einer zweiten Einberufung ungeachtet der Anzahl Ausschuss nach einer zweiten Einberufung ungeachtet der Anzahl
anwesender Mitglieder gültig über dieselbe Tagesordnung beraten. anwesender Mitglieder gültig über dieselbe Tagesordnung beraten.
§ 2 - Die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses werden mit § 2 - Die Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses werden mit
einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
" § 3 - Die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses werden in " § 3 - Die Beratungen des geschäftsführenden Ausschusses werden in
einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten und vom Sekretär
unterzeichnet wird. unterzeichnet wird.
[Art. 6 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Juni 2021 [Art. 6 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 29. Juni 2021
(B.S. vom 16. Juli 2021)] (B.S. vom 16. Juli 2021)]
Art. 7 - Der Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses wird vom Art. 7 - Der Sekretär des geschäftsführenden Ausschusses wird vom
Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses aus den Reihen des Präsidenten des geschäftsführenden Ausschusses aus den Reihen des
ZDDÜ-Personals gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten ZDDÜ-Personals gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten
Modalitäten bestellt. Modalitäten bestellt.
Art. 8 - Auf Antrag eines der Mitglieder des geschäftsführenden Art. 8 - Auf Antrag eines der Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses kann der Präsident weitere Personen zur Teilnahme an den Ausschusses kann der Präsident weitere Personen zur Teilnahme an den
Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen, damit diese Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen, damit diese
eine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt abgeben. eine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt abgeben.
Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht stimmberechtigt. Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind nicht stimmberechtigt.
Abschnitt 2 - Leitender Beamte Abschnitt 2 - Leitender Beamte
Art. 9 - § 1 - Der Minister bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des Art. 9 - § 1 - Der Minister bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
einen leitenden Beamten, der höchstens der Klasse A3 angehören darf. einen leitenden Beamten, der höchstens der Klasse A3 angehören darf.
§ 2 - Der leitende Beamte ist mit Folgendem beauftragt: § 2 - Der leitende Beamte ist mit Folgendem beauftragt:
1. Feststellung der Anrechte zugunsten der ZDDÜ, 1. Feststellung der Anrechte zugunsten der ZDDÜ,
2. Ausführung der Befugnisse in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer- 2. Ausführung der Befugnisse in Bezug auf öffentliche Bau-, Liefer-
oder Dienstleistungsaufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller oder Dienstleistungsaufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller
Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben, und dies Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben, und dies
innerhalb der Schwelle, die im Ministeriellen Erlass über die innerhalb der Schwelle, die im Ministeriellen Erlass über die
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vergabe und Ausführung Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Vergabe und Ausführung
öffentlicher Aufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller öffentlicher Aufträge sowie das Eingehen anderer finanzieller
Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben innerhalb des Verpflichtungen und die Billigung verschiedener Ausgaben innerhalb des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen ist. Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgesehen ist.
Der leitende Beamte kann in Ausführung des vorerwähnten Ministeriellen Der leitende Beamte kann in Ausführung des vorerwähnten Ministeriellen
Erlasses einem oder mehreren Mitgliedern des Personals der ZDDÜ Erlasses einem oder mehreren Mitgliedern des Personals der ZDDÜ
bestimmte Befugnisse in Bezug auf Ausgaben übertragen. bestimmte Befugnisse in Bezug auf Ausgaben übertragen.
§ 3 - Der leitende Beamte sorgt auch für: § 3 - Der leitende Beamte sorgt auch für:
1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung der ZDDÜ, 1. die tägliche administrative und finanzielle Verwaltung der ZDDÜ,
2. die Erstellung und Weiterverfolgung des in Artikel 4 Nr. 1 2. die Erstellung und Weiterverfolgung des in Artikel 4 Nr. 1
erwähnten Aktionsplans sowie die Weiterverfolgung der vom erwähnten Aktionsplans sowie die Weiterverfolgung der vom
geschäftsführenden Ausschuss festgelegten Leitlinien, geschäftsführenden Ausschuss festgelegten Leitlinien,
3. die Erstellung des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans, 3. die Erstellung des Entwurfs des Jahreshaushaltsplans,
4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten 4. die Erstellung des Entwurfs des in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten
Jahresberichts, Jahresberichts,
5. die Formulierung von Vorschlägen in Bezug auf die Einstellung von 5. die Formulierung von Vorschlägen in Bezug auf die Einstellung von
Personal im Rahmen der verfügbaren Mittel der ZDDÜ. Personal im Rahmen der verfügbaren Mittel der ZDDÜ.
§ 4 - Der leitende Beamte kann unter seiner Verantwortung bestimmte in § 4 - Der leitende Beamte kann unter seiner Verantwortung bestimmte in
§ 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnte Aufgaben übertragen. § 3 Nr. 2, 3 und 4 erwähnte Aufgaben übertragen.
§ 5 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Beamten werden § 5 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Beamten werden
die in § 3 erwähnten Aufgaben einem Beamten innerhalb der ZDDÜ, der die in § 3 erwähnten Aufgaben einem Beamten innerhalb der ZDDÜ, der
vom leitenden Beamten bestellt wird, übertragen. vom leitenden Beamten bestellt wird, übertragen.
Art. 10 - Der geschäftsführende Ausschuss kann dem leitenden Beamten Art. 10 - Der geschäftsführende Ausschuss kann dem leitenden Beamten
die in Artikel 4 Nr. 9 erwähnten Aufgaben übertragen. die in Artikel 4 Nr. 9 erwähnten Aufgaben übertragen.
KAPITEL 4 - Interne Kontrolle KAPITEL 4 - Interne Kontrolle
Art. 11 - Die ZDDÜ unterliegt der bestehenden internen Kontrolle Art. 11 - Die ZDDÜ unterliegt der bestehenden internen Kontrolle
innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sowie den im innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sowie den im
vorliegenden Erlass vorgesehenen spezifischen Kontrollmodalitäten. vorliegenden Erlass vorgesehenen spezifischen Kontrollmodalitäten.
KAPITEL 5 - Finanz- und Haushaltsverwaltung KAPITEL 5 - Finanz- und Haushaltsverwaltung
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 - Die Mittel der ZDDÜ bestehen aus: Art. 12 - Die Mittel der ZDDÜ bestehen aus:
1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen 1. einer im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragenen jährlichen
Dotation, Dotation,
2. den funktionalen und betrieblichen Einnahmen, 2. den funktionalen und betrieblichen Einnahmen,
3. den am Ende des Vorjahres verfügbaren finanziellen Mitteln, 3. den am Ende des Vorjahres verfügbaren finanziellen Mitteln,
4. eventuellen Schenkungen und Vermächtnissen. 4. eventuellen Schenkungen und Vermächtnissen.
Art. 13 - Der ZDDÜ wird zur Deckung der Kosten eine jährliche Dotation Art. 13 - Der ZDDÜ wird zur Deckung der Kosten eine jährliche Dotation
gewährt. gewährt.
Art. 14 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Buchführung von Art. 14 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Buchführung von
Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung finden Anwendung auf die Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung finden Anwendung auf die
ZDDÜ. ZDDÜ.
Abschnitt 2 - Aufstellung des Haushaltsplans Abschnitt 2 - Aufstellung des Haushaltsplans
Art. 15 - Der Haushaltsplan wird, wie gesetzlich vorgesehen, wie folgt Art. 15 - Der Haushaltsplan wird, wie gesetzlich vorgesehen, wie folgt
unterteilt: unterteilt:
- in Bezug auf Einnahmen: Veranschlagung der während des - in Bezug auf Einnahmen: Veranschlagung der während des
Haushaltsjahres festgestellten Anrechte, Haushaltsjahres festgestellten Anrechte,
- in Bezug auf Ausgaben: Haushaltsmittel, in deren Höhe während des - in Bezug auf Ausgaben: Haushaltsmittel, in deren Höhe während des
Haushaltsjahres festgestellte Anrechte, die sich aus den im laufenden Haushaltsjahres festgestellte Anrechte, die sich aus den im laufenden
Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen Haushaltsjahren entstandenen Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen Haushaltsjahren entstandenen
oder eingegangenen Verpflichtungen ergeben, angerechnet werden können. oder eingegangenen Verpflichtungen ergeben, angerechnet werden können.
Die Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben werden gemäß der Die Veranschlagungen der Einnahmen und Ausgaben werden gemäß der
wirtschaftlichen Klassifizierung aufgeschlüsselt. wirtschaftlichen Klassifizierung aufgeschlüsselt.
Die am Ende des Haushaltsjahres verfügbaren Haushaltsmittel werden Die am Ende des Haushaltsjahres verfügbaren Haushaltsmittel werden
annulliert. annulliert.
Art. 16 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses legt dem Art. 16 - Der Präsident des geschäftsführenden Ausschusses legt dem
Minister den Entwurf des Haushaltsplans der ZDDÜ vor. Minister den Entwurf des Haushaltsplans der ZDDÜ vor.
Der Haushaltsplanentwurf wird vom Minister an den Minister des Der Haushaltsplanentwurf wird vom Minister an den Minister des
Haushalts weitergeleitet, und zwar auf der Grundlage der von letzterem Haushalts weitergeleitet, und zwar auf der Grundlage der von letzterem
Minister im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans erteilten Minister im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans erteilten
Anweisungen. Anweisungen.
Abschnitt 3 - Buchführung und Rechnungslegung Abschnitt 3 - Buchführung und Rechnungslegung
Art. 17 - Am Ende jeden Jahres werden eine Bilanz, eine Art. 17 - Am Ende jeden Jahres werden eine Bilanz, eine
Ergebnisrechnung mit allen Aufwendungen und Erträgen, eine Ergebnisrechnung mit allen Aufwendungen und Erträgen, eine
zusammenfassende Rechnung der Haushaltsvorgänge gemäß der zusammenfassende Rechnung der Haushaltsvorgänge gemäß der
wirtschaftlichen Klassifizierung, eine Haushaltsausführungsrechnung wirtschaftlichen Klassifizierung, eine Haushaltsausführungsrechnung
und eine Anlage erstellt. und eine Anlage erstellt.
Bis spätestens 20. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Bis spätestens 20. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese
Rechnungen beziehen, werden sie dem Minister des Haushalts Rechnungen beziehen, werden sie dem Minister des Haushalts
übermittelt, der sie vor dem 31. März desselben Jahres dem übermittelt, der sie vor dem 31. März desselben Jahres dem
Rechnungshof vorlegt. Rechnungshof vorlegt.
Art. 18 - Am Ende jeden Jahres erstellt der der Gerichtsbarkeit des Art. 18 - Am Ende jeden Jahres erstellt der der Gerichtsbarkeit des
Rechnungshofs unterstehende Rechenschaftspflichtige eine Rechnungshofs unterstehende Rechenschaftspflichtige eine
Geschäftsführungsrechnung über alle im Laufe des Jahres getätigten Geschäftsführungsrechnung über alle im Laufe des Jahres getätigten
Vorgänge und übermittelt diese dem Rechnungshof bis spätestens 1. Vorgänge und übermittelt diese dem Rechnungshof bis spätestens 1.
März. Beim Ausscheiden aus dem Amt erstellt der März. Beim Ausscheiden aus dem Amt erstellt der
Rechenschaftspflichtige eine Endabrechnung der Geschäftsführung. Rechenschaftspflichtige eine Endabrechnung der Geschäftsführung.
Der Rechenschaftspflichtige der ZDDÜ wird gemäß dem Ministeriellen Der Rechenschaftspflichtige der ZDDÜ wird gemäß dem Ministeriellen
Erlass zur Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Bestellung der Erlass zur Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Bestellung der
ordentlichen Rechenschaftspflichtigen des FÖD Inneres bestellt. ordentlichen Rechenschaftspflichtigen des FÖD Inneres bestellt.
Abschnitt 4 - Geschäftsführung Abschnitt 4 - Geschäftsführung
Art. 19 - Der Haushaltsplan wird vom leitenden Beamten in Absprache Art. 19 - Der Haushaltsplan wird vom leitenden Beamten in Absprache
mit dem Rechenschaftspflichtigen der ZDDÜ unter der Aufsicht des mit dem Rechenschaftspflichtigen der ZDDÜ unter der Aufsicht des
geschäftsführenden Ausschusses und unter Einhaltung der auf geschäftsführenden Ausschusses und unter Einhaltung der auf
Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung anwendbaren Vorschriften Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung anwendbaren Vorschriften
verwaltet. verwaltet.
Art. 20 - Der der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterstehende Art. 20 - Der der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs unterstehende
Rechenschaftspflichtige ist mit Folgendem beauftragt: Rechenschaftspflichtige ist mit Folgendem beauftragt:
1. Erhebung der festgestellten Einnahmen, 1. Erhebung der festgestellten Einnahmen,
2. Erhebung eventueller Schenkungen und Vermächtnisse, 2. Erhebung eventueller Schenkungen und Vermächtnisse,
3. Ausführung von Zahlungen, 3. Ausführung von Zahlungen,
4. Verwaltung und Verwahrung von Geldmitteln und Werten, 4. Verwaltung und Verwahrung von Geldmitteln und Werten,
5. Erstellung und Aufbewahrung der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten 5. Erstellung und Aufbewahrung der in den Artikeln 17 und 18 erwähnten
Unterlagen, Unterlagen,
6. Führung der Buchhaltung und Aufbewahrung der Buchungsbelege, 6. Führung der Buchhaltung und Aufbewahrung der Buchungsbelege,
7. regelmäßige Erstellung eines Vermögensinventars. 7. regelmäßige Erstellung eines Vermögensinventars.
Abschnitt 5 - Kontrolle Abschnitt 5 - Kontrolle
Art. 21 - § 1 - Die ZDDÜ unterliegt der Kontrolle des Ministers und Art. 21 - § 1 - Die ZDDÜ unterliegt der Kontrolle des Ministers und
des Finanzinspektors. des Finanzinspektors.
Der Finanzinspektor hat für die Erfüllung seines Auftrags die Der Finanzinspektor hat für die Erfüllung seines Auftrags die
weitestgehenden Befugnisse. weitestgehenden Befugnisse.
§ 2 - Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier Werktagen, § 2 - Der Finanzinspektor verfügt über eine Frist von vier Werktagen,
um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses
einzulegen, der in seinen Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem einzulegen, der in seinen Augen mit dem Gesetz, den Statuten oder dem
Gemeinwohl im Widerspruch steht. Der Widerspruch hat aufschiebende Gemeinwohl im Widerspruch steht. Der Widerspruch hat aufschiebende
Wirkung. Wirkung.
Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss Diese Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der Beschluss
gefasst wurde, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäß dazu gefasst wurde, sofern der Finanzinspektor ordnungsgemäß dazu
eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er vom Beschluss eingeladen wurde, oder andernfalls ab dem Tag, an dem er vom Beschluss
Kenntnis erhalten hat. Kenntnis erhalten hat.
Wenn der mit dem Widerspruch befasste Minister innerhalb einer Frist Wenn der mit dem Widerspruch befasste Minister innerhalb einer Frist
von zwanzig Werktagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 2 von zwanzig Werktagen, die ab demselben Tag läuft wie die in Absatz 2
erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen hat, wird der erwähnte Frist, die Nichtigkeit nicht ausgesprochen hat, wird der
Beschluss endgültig. Beschluss endgültig.
Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem geschäftsführenden Ausschuss Die Nichtigkeit des Beschlusses wird dem geschäftsführenden Ausschuss
vom Minister notifiziert. vom Minister notifiziert.
§ 3 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er § 3 - Der Rechnungshof kann die Buchführung vor Ort kontrollieren. Er
kann sich jederzeit alle Buchungsbelege, Bestandsverzeichnisse, kann sich jederzeit alle Buchungsbelege, Bestandsverzeichnisse,
Auskünfte und Erläuterungen über die Einnahmen, Ausgaben, Auskünfte und Erläuterungen über die Einnahmen, Ausgaben,
Vermögenswerte und Schulden zur Verfügung stellen lassen. Vermögenswerte und Schulden zur Verfügung stellen lassen.
Art. 22 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des Art. 22 - Die Ausgaben werden ohne vorheriges Eingreifen des
Rechnungshofs festgestellt und getätigt. Rechnungshofs festgestellt und getätigt.
KAPITEL 6 - Zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestelltes KAPITEL 6 - Zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestelltes
Personal Personal
Art. 23 - Das zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestellte Art. 23 - Das zu Lasten des Haushaltsplans der ZDDÜ eingestellte
Personal unterliegt den auf das Personal der Dienste für Allgemeine Personal unterliegt den auf das Personal der Dienste für Allgemeine
Verwaltung anwendbaren Gesetzen und Verordnungen. Verwaltung anwendbaren Gesetzen und Verordnungen.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2015 zur Organisation Art. 24 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2015 zur Organisation
der administrativen und finanziellen Verwaltung des Staatsdienstes mit der administrativen und finanziellen Verwaltung des Staatsdienstes mit
getrennter Geschäftsführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche getrennter Geschäftsführung "Zentrale Dienststelle für Deutsche
Übersetzungen" wird aufgehoben. Übersetzungen" wird aufgehoben.
Art. 25 - Unsere für Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen Art. 25 - Unsere für Finanzen beziehungsweise Inneres zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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