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Koninklijk Besluit van 05 september 2002
gepubliceerd op 23 oktober 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000621
pub.
23/10/2002
prom.
05/09/2002
ELI
eli/besluit/2002/09/05/2002000621/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 SEPTEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten, - van het koninklijk besluit van 1 maart 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten, - van het koninklijk besluit van 10 oktober 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten, - van hoofdstuk I, afdeling 5, van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken, - van de artikelen 7, 9 en 10 van het koninklijk besluit van 11 december 2001 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten; - van het koninklijk besluit van 1 maart 1998 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten; - van het koninklijk besluit van 10 oktober 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1995 betreffende de prijsaanduiding van homogene financiële diensten; - van hoofdstuk I, afdeling 5, van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken; - van de artikelen 7, 9 en 10 van het koninklijk besluit van 11 december 2001 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 23. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, eine korrekte Preisauszeichnung aller Waren oder Dienstleistungen, die zum Kauf angeboten werden, ist ein wichtiger Wettbewerbsbestandteil, durch den sowohl die Interessen der Verbraucher als auch der Gewerbetreibenden geschützt werden. Was die Preisauszeichnung von Dienstleistungen betrifft, wird in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher bestimmt, dass jeder Verkäufer, der dem Verbraucher Dienstleistungen anbietet, deren Tarif schriftlich auf lesbare, sichtbare und unmissverständliche Art und Weise angeben muss. Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1972 über die Preisangabe bestimmt, dass Tarife von Dienstleistungen an einer von aussen sichtbaren Stelle ausgehängt werden müssen.

Die vom Finanzsektor angebotenen Dienstleistungen unterliegen ebenfalls dieser Verpflichtung, mit Ausnahme der Verrichtungen in Bezug auf Wertpapiere und andere Finanzinstrumente, die in den Rechtsvorschriften über finanzielle Transaktionen und Finanzmärkte erwähnt sind (Gesetz vom 14. Juli 1991, Artikel 1 letzter Absatz).

Wie sich herausgestellt hat, war eine effektive Anwendung der vorerwähnten Rechtsvorschrift aufgrund der Anzahl und Komplexität der zum Kauf angebotenen Finanzdienstleistungen nicht möglich. Der Grundsatz des Aushangs der Tarife an einer von aussen sichtbaren Stelle stösst darüber hinaus auf Schwierigkeiten, die unter anderem auf Einrichtung und Lage bestimmter Bankinstitute zurückzuführen sind.

Mehr noch als andere Wirtschaftssektoren wird der Finanzsektor mit technischen und praktischen Schwierigkeiten bei der Preisauszeichnung der zahlreichen Dienstleistungen, die den Verbrauchern angeboten werden, konfrontiert.

Unter Berücksichtigung dieser besonderen Situation hat der Verbraucherrat in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 1991 über die Angabe der Banktarife einstimmig die Einführung einer bestimmten Vereinheitlichung bei der Angabe der Preise der am häufigsten angebotenen homogenen Finanzdienstleistungen vorgeschlagen.

Der vorliegende Königliche Erlass stützt sich auf die vorerwähnte Stellungnahme des Rates, um die Angabe der Tarife der Finanzdienstleistungen, die im Unternehmen des Verkäufers zum Kauf angeboten werden, zu regeln. Messen, Börsen und Ausstellungen werden ausdrücklich mit dem Unternehmen des Verkäufers gleichgesetzt. Der Königliche Erlass erweitert den Anwendungsbereich im Vergleich zu der Stellungnahme des Rates, indem Regeln für die Tarifangabe vorgesehen werden, wenn das Anbieten zum Kauf ausserhalb des Unternehmens des Verkäufers erfolgt (Verkauf in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers) oder wenn es sich um ein Fernverkaufsangebot handelt (Phonebanking, Homebanking, Selfbanking).

Durch vorliegenden Königlichen Erlass, der auf der Grundlage von Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher ergeht, sollen die Modalitäten für die Angabe der Tarife der homogenen Finanzdienstleistungen, die im Unternehmen des Verkäufers zum Kauf angeboten werden, festgelegt und eine bestimmte Vereinheitlichung in der Gestaltung der Tarife der am meisten gebrauchten Basisdienstleistungen vorgesehen werden (Sichtkonto, Sparkonto, Zurverfügungstellung der Post, Terminkonto, Wechselkurs, internationale Zahlungen, Verbraucherkredit, Hypothekarkredit, Mieten eines Schliessfaches, Direktbankverrichtungen).

Da das Gesetz vom 14. Juli 1991 derzeit nicht auf Wertpapiere anwendbar ist, können im vorliegenden Königlichen Erlass Kassenbons nicht berücksichtigt werden. Eine Information über die Preise der Kassenbons wäre jedoch ebenfalls wünschenswert.

Ziel ist, dass Finanzinstitute ihren Kunden oder zukünftigen Kunden in einheitlicher Form aussagekräftige und korrekte Informationen liefern unter Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher und der spezifischen Art der angebotenen Finanzdienstleistungen.

Preisinformationen sind gültig erteilt ungeachtet der materiellen Träger, die verwendet werden (Anschlagtafel, Bildschirm, Faltblatt,...). Die Informationen können auf mehrere Träger verteilt werden, insofern die Informationen über eineselbe Dienstleistung auf einem Träger gruppiert sind.

Im Königlichen Erlass werden die besonderen Modalitäten der gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe eines globalen Tarifs festgelegt, die schriftlich, auf lesbare, sichtbare und unmissverständliche Art und Weise erfolgen muss. Die Philosophie, die dem Königlichen Erlass und seiner Anlage zu Grunde liegt, ist dem Verbraucher die Möglichkeit zu bieten, im Finanzinstitut über Informationen zu verfügen, die folgende Kriterien erfüllen: - unmittelbar zugängliche Informationen. Der Verbraucher muss die Informationen zu jedem Zeitpunkt einsehen können, ohne sich an den Schalter wenden zu müssen. Diese Informationen müssen an einer für den Verbraucher deutlichen und sichtbaren Stelle im Institut permanent zugänglich sein, - nicht zu Reklamezwecken bestimmte Informationen. Es muss ein deutlicher Unterschied zwischen Information und Werbung gemacht werden, die nicht vermischt werden dürfen. Logos/Slogans ohne Werbezweck, die zur "Visitenkarte" des Finanzinstituts gehören und zu diesem Zweck auf Briefköpfen oder bei der Angabe der Tarife verwendet werden, werden nicht als Werbung angesehen, - zweckmässige Informationen: Die Informationen, die der Verbraucher erhält, müssen grundlegend, ausreichend und angemessen sein. In bestimmten Fällen, zum Beispiel beim Hypothekarkredit, sind Informationen, die durch ein Zahlenbeispiel verdeutlicht werden, leichter verständlich. - vergleichbare Informationen. Der Verbraucher, der eine Wahl treffen möchte, bevor er in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss fasst, muss über Informationen verfügen, die einen Vergleich zwischen den verschiedenen Finanzinstituten ermöglichen, - aktuelle Informationen. Die Informationen müssen datiert und fortgeschrieben sein. Diese Verpflichtung ist wichtig, sonst hat eine Preisangabe keinen Sinn mehr. Dennoch kann vom Finanzinstitut nicht erwartet werden, dass alle Angaben sofort angepasst werden ungeachtet des verwendeten Trägers (zum Beispiel eine gebundene Broschüre).

Deshalb ist die Verpflichtung zur Fortschreibung differenziert zu betrachten: Ist die sofortige Fortschreibung eines Textes aus technischen Gründen nicht möglich, muss der Verbraucher darüber klar und deutlich informiert werden, und zwar auf andere Weise als zum Beispiel durch den Vermerk "Preise unterliegen Änderungen". So steht eine Tarifänderung, die nicht auf einer Anzeigetafel oder einem Bildschirm angegeben ist, im Widerspruch zur Verpflichtung der Fortschreibung, da die technische Möglichkeit zur sofortigen Fortschreibung vorhanden ist. Eine nicht geänderte Drucksache könnte vorübergehend zugelassen werden, vorausgesetzt, dass der Verbraucher über die Änderungen informiert worden ist.

Das Muster, das dem vorliegenden Königlichen Erlass in der Anlage beigefügt ist, enthält in Standardform die Informationen, die von den Finanzinstituten, die die betreffenden Finanzdienstleistungen anbieten, erteilt werden müssen. Die Anlage übernimmt die Vorschläge aus der Stellungnahme des Verbraucherrates, ausser für den Hypothekarkredit, für den die Angaben durch Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1993 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit geregelt werden. Phonebanking und Homebanking werden hinzugefügt, damit der Verbraucher in Zukunft ausführlich über die Kosten dieser Dienstleistungen informiert wird, auch wenn sie zur Zeit kostenlos sind. Die obligatorische Standardform bezieht sich nicht auf die Reihenfolge, in der diese Dienstleistungen angeführt werden (obwohl die Einhaltung der Reihenfolge empfohlen wird, um Vergleiche zwischen den Finanzinstituten zu erleichtern), sondern auf Bezeichnung, Inhalt und Reihenfolge, in der die Informationen über die betreffenden Dienstleistungen erteilt werden.

So muss die Reihenfolge innerhalb der verschiedenen Dienstleistungen dieselbe wie in der Anlage sein, wohingegen die Reihenfolge der Dienstleistungen selber nicht eingehalten werden muss.

Eine Bank, die zum Beispiel auf Kredite spezialisiert ist, kann zuerst die Rubrik, die verpflichtend "Verbraucherkredit" heissen muss, anführen (gegebenenfalls zusammen mit einer anderen für die Bank typischen Bezeichnung), muss aber die Reihenfolge der Informationselemente einhalten, die in der Anlage für diese Art Dienstleistung vorgesehen ist.

Nichts hindert die Finanzinstitute jedoch daran, dieser minimalen Liste andere ergänzende Informationen und/oder andere Dienstleistungen hinzuzufügen. Für andere homogene Finanzdienstleistungen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, steht den Finanzinstituten die Wahl der Angabe der Tarife frei, jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses.

Der Königliche Erlass betrifft auch Fälle, in denen dem Verbraucher eine Finanzdienstleistung ausserhalb des Finanzinstituts zum Kauf angeboten wird (zum Beispiel ein Versicherungsmakler, der dem Verbraucher in dessen Wohnung oder an dessen Arbeitsplatz eine Finanzdienstleistung zum Kauf anbietet): In diesem Fall muss der Tarif dieser Dienstleistung dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Angebots gemäss Regeln in Bezug auf Angabe und Präsentation mitgeteilt werden, die den in den Artikeln 2, 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Regeln entsprechen.

Schliesslich verlangt der Königliche Erlass eine vorherige Information des Verbrauchers bei Verkäufen von Finanzdienstleistungen per Selfbanking, Phonebanking oder Homebanking. Diese Verkaufstechnik wird sich in den kommenden Jahren ausweiten. So hat der Verbraucher, dem ein Kaufangebot ohne die physische Anwesenheit des Verkäufers unterbreitet wird, vor Abschluss des Vertrages Anrecht auf Informationen über den Tarif der Dienstleistung, die Gegenstand des Fernverkaufsangebots ist.

Artikel 5 betrifft den Fall, in dem das Kaufangebot "nicht bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers" erfolgt. Der Begriff "Fernverkauf" selbst wird nicht verwendet, um unzweideutig auch das Selfbanking zu bezeichnen, dass ebenfalls als Fernverkauf im Unternehmen des Verkäufers hätte angesehen werden können.

In diesem Artikel werden zwei verschiedene Verpflichtungen vorgesehen, je nachdem ob die homogenen Finanzdienstleistungen Gegenstand eines Vertrags, der vorab vom Verbraucher abgeschlossen wurde, sind oder nicht: - Wenn der Verbraucher über eine der drei erwähnten Verkaufstechniken (Selfbanking, Phonebanking und Homebanking) einen neuen Vertrag abschliesst (zum Beispiel per Selfbanking eine neue Kreditkarte bestellt oder ein Sparkonto eröffnet oder sich per Telefon als Kunde bei der Bank anmeldet), muss der Preis spätestens bei Vertragsabschluss angegeben werden.

Bei der Bestellung eines Scheckbuches oder bei einer Überweisung im Rahmen einer der drei vorerwähnten Techniken, muss der Preis nicht von Amts wegen mitgeteilt werden, weil finanzielle Transaktionen betroffen sind, die im Rahmen eines "Sichtkonto"-Vertrags erfolgen, der vorab vom Verbraucher abgeschlossen wurde. - Der Verbraucher muss jedoch auf Anfrage Informationen über den Tarif jeder Finanzdienstleistung, die im Rahmen einer der vorerwähnten Techniken angeboten wird, über dieselbe Technik erhalten können. So muss der Verbraucher, der ein Scheckbuch bestellt oder eine Überweisung im Rahmen einer der drei vorerwähnten Techniken ausführt, anhand derselben Technik den Preis erhalten können, indem er zum Beispiel auf eine Taste "Information" drückt.

Diese beiden Verpflichtungen sind nur auf Dienstleistungen anwendbar, die einerseits angeboten werden, um im Rahmen einer der vorerwähnten Verkaufstechniken verkauft zu werden, und die andererseits in der Anlage zum Erlass aufgeführt sind. Hypothekarzinssätze zum Beispiel müssen nicht angegeben werden, wenn ein Hypothekarkreditvertrag nicht über Home-, Self- oder Phonebanking abgeschlossen werden kann.

Wie der Verbraucherrat in der vorerwähnten Stellungnahme bemerkt hat, müssen die Kunden - abgesehen von dem Problem in Bezug auf die Angabe der Tarife - vorab rechtzeitig und schriftlich über Änderungen der Vertragsbedingungen (unter anderem der Tarife) und bei der Anwendung neuer Tarife informiert werden.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

23. MÄRZ 1995 - Königlicher Erlass über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Finanzen vom 9. März 1994;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 2. Juli 1993;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Wenn eine homogene Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher im Unternehmen des Verkäufers zum Kauf angeboten wird, muss der Verbraucher die Tarife dieser Dienstleistung sofort und ständig an einer für ihn deutlichen und gut sichtbaren Stelle im Unternehmen einsehen können. Der Verkauf auf Messen, Börsen und Ausstellungen wird mit einem Verkauf im Unternehmen des Verkäufers gleichgesetzt.

Wenn eine homogene Finanzdienstleistung ausserhalb des Unternehmens des Verkäufers zum Kauf angeboten wird, muss der Tarif der angebotenen Dienstleistung dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Angebots mitgeteilt werden.

Art. 2 - Der Tarif einer Dienstleistung muss datiert sein und fortgeschrieben werden. Konnte die Fortschreibung nicht sofort erfolgen, muss der Verkäufer den Verbraucher auf die Notwendigkeit, sich diesbezüglich zu informieren, hinweisen.

Art. 3 - Die in Artikel 1 erwähnte Tarifangabe darf keine Werbemitteilungen beinhalten.

Art. 4 - Die Tarifangabe kann auf gleich welchem materiellen Träger erfolgen. Sie darf auf verschiedenen Trägern wiedergegeben werden, insofern die Tarife in Bezug auf eine bestimmte Finanzdienstleistung auf demselben Träger gruppiert bleiben.

Art. 5 - Der Tarif einer homogenen Finanzdienstleistung, die nicht bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers zum Kauf angeboten wird, muss dem Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Dienstleistung Teil eines zuvor mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrags ist.

Der Tarif jeder homogenen Finanzdienstleistung, die nicht bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit des Verkäufers und des Verbrauchers zum Kauf angeboten wird, muss dem Verbraucher kostenlos und gemäss der Verkaufstechnik, über die der Verbraucher die Anfrage gestellt hat, mitgeteilt werden.

Art. 6 - Die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, die vom Verkäufer angeboten werden, muss gemäss dem Muster erfolgen, das dem vorliegenden Erlass in der Anlage beigefügt ist.

Dieses Muster ist verbindlich, was die Bezeichnung der erwähnten Dienstleistungen, die Informationselemente in Bezug auf diese Dienstleistungen und die Reihenfolge der Präsentation dieser Elemente betrifft.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 5, der am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 8 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Anlage Liste der Tarife der betreffenden Dienstleistungen (1) I.SICHTKONTO 1. Kontoführungsgebühr: - Eröffnung - Auflösung - jährliche Gebühr 2.Inlandszahlungsverrichtungen in Belgischen Franken: - Basispaket - zusätzliche Verrichtungen 3. Habenzinsen: Modalitäten - Zinssatz - Periodizität - Mindestbetrag (gegebenenfalls) 4.Sollzins: Jahreszinssatz: - Dispositionskredit - unzulässige Überziehung 5. Wertstellungsdatum: - Einzahlung - Geldabhebung 6.Karten: - Scheckgarantiekarten - Debetkarten - Kreditkarten 7. Versicherung II.SPARKONTO 1. Kontoführungsgebühr: - Eröffnung - Auflösung - jährliche Gebühr 2.Habenzinsen: - Basiszinssatz - Zuwachsprämie - Treueprämie - andere Prämien (mit Angabe der Prämien, die nicht gleichzeitig gewährt werden) 3. Wertstellungsdatum: - Einzahlung - Geldabhebung 4.Versicherung III. POST - Kontoauszüge Tagesauszug Wochenauszug Monatsauszug andere - Versand per Post: Portokosten - bereitliegend in der Zweigstelle - Fach in der Zweigstelle - Bankautomat IV. TERMINKONTO (Habenzinsen entsprechend Laufzeit und Mindestbetrag) . . . . . . . . . . . . . . .

V. VALUTAGESCHÄFTE (An- und Verkaufskurse von Banknoten gängiger Währungen und Kommissionsgebühren) . . . . . . . . . . . . . . .

VI. AUSLANDSZAHLUNGEN Kommissionsgebühren: - im Ausland ausgestellte Euroschecks - internationale Überweisungen bis zu 100 000 F N.B. Die Korrespondenzbanken können Kommissionsgebühren erheben.

VII. VERBRAUCHERKREDIT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld VIII. HYPOTHEKARKREDIT Ein auf der Grundlage des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit vorgeschriebener Prospekt ist verfügbar.

IX. SCHLIEssFACH je nach Grösse ab . . . . . F pro Jahr X. DIREKTBANKVERRICHTUNGEN - Phonebanking - Homebanking TARIFE GÜLTIG AB . . . . .

Zusätzliche und/oder individuelle Informationen unter anderem im Kreditbereich sind am Schalter erhältlich.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. März 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS

Fussnote (1) Die Reihenfolge der betreffenden Dienste ist nicht verbindlich. Das Finanzinstitut darf Informationen, die es für seine Kunden für zweckmässig erachtet, einschliesslich der handelsüblichen Bezeichnung der Dienstleistungen hinzufügen.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 1. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen wird bezweckt, Informationen über die Tarife dieser Dienstleistungen zu verschaffen, wobei eine gewisse Vereinheitlichung bei der Angabe der Tarife der am häufigsten gebrauchten Basisdienstleistungen vorgesehen wird (Sichtkonto, Sparkonto, Zurverfügungstellung der Post, Terminkonto, Valutageschäfte, Auslandszahlungen, Verbraucherkredit, Hypothekarkredit, Mieten eines Schliessfaches und Direktbankverrichtungen).

Durch diesen Königlichen Erlass wird die Information über die Angabe der Tarife dieser Dienstleistungen bei Kaufangeboten geregelt, für die Dauer der Ausführung des Vertrags wird jedoch nichts vorgesehen, wenn aufeinander folgende Leistungen betroffen sind. Wenn der Verbraucher sich also nicht regelmässig in die Zweigstelle seiner Bank begibt, kann er praktisch nicht über die Tarifentwicklung informiert sein.

Darüber hinaus kennt der Kunde nicht immer alle Einzelheiten der angerechneten Kosten auf die Verrichtungen, die im Rahmen der Dienstleistungen, die er in Anspruch genommen hat, erfolgen.

Durch den vorliegenden Erlass sollen diese Lücken geschlossen werden: - Zunächst wird die kostenlose Ausgabe eines Prospekts mit den Tarifen an jeden interessierten Verbraucher auferlegt. - Der Verkäufer wird verpflichtet, den Verbraucher vorab von jeder Tarifänderung in Kenntnis zu setzen. - Der Verkäufer wird verpflichtet, dem Verbraucher einmal im Jahr den Tarif einiger Basisdienstleistungen, die dem Königlichen Erlass vom 23. März 1995 in der Anlage beigefügt sind, mitzuteilen. - Schliesslich wird der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher einmal im Jahr eine Kostenabrechnung auszuhändigen, auf dem die im abgelaufenen Jahr angerechneten Kosten und Zinsen detailliert aufgeführt werden.

Durch einen Gesetzesvorschlag vom 13. Januar 1993 (1) sollten die Finanzinstitute verpflichtet werden, ihren Kunden während der Dauer des Vertrags Informationen über die finanziellen Bedingungen und die mit den Bankkonten verbundenen Verwaltungskosten zu übermitteln.

Dieser Gesetzesvorschlag hat zu einer Änderung des Gesetzes vom 14.

Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher geführt (neuer Artikel 37 § 2 vierter Gedankenstrich), durch die dem König ermöglicht wird, die individuelle Information der Benutzer über die Kosten der Dienstleistungen sowohl vor als auch nach deren Inanspruchname zu regeln (2).

Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage der Artikel 6 Nr. 1 und 37 § 2 vierter Gedankenstrich des vorerwähnten Gesetzes und soll den Königlichen Erlass vom 23. März 1995 vervollständigen. Der koordinierte Text der Regelung ist wie folgt eingeteilt: - In einem ersten Teil wird die Angabe der Tarife der homogenen Finanzdienstleistungen bei Kaufangeboten geregelt (Artikel 1 bis 6). - Ein zweiter Teil umfasst die Regeln in Bezug auf die individuelle Information während der Dauer des Vertrags (Artikel 7 bis 9). - Ein dritter Teil umfasst die Regeln in Bezug auf die Ausstellung einer Kostenabrechnung mit detaillierter Angabe der als Kosten angerechneten Beträge (Artikel 10). - Ein vierter Teil umfasst die Schlussbestimmungen.

Der Vorschlag des Staatsrates, einen neuen autonomen Königlichen Erlass auszuarbeiten, ist nicht berücksichtigt worden. Daher wird ein Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 vorgeschlagen. Einerseits war es nicht wünschenswert, Regeln, die bereits seit mehr als zwei Jahren in Kraft sind, als neu darzustellen.

Andererseits konnte somit der vollständige Bericht an den König, der sich vor dem Text des Erlasses von 1995 befindet, beibehalten werden.

Es ist wichtig zu unterstreichen, dass der Staatsrat bestimmte Kontroversen in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Bestimmungen, die eine Information des Verbrauchers während der Dauer des Vertrags auferlegen, entschieden hat.

Gemäss Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 bestimmt der König die Dienstleistungen oder die Kategorien von Dienstleistungen, für die Er besondere Modalitäten für die Preisauszeichnung und die Ankündigung von Preisermässigungen und -vergleichen vorschreibt.

Der Staatsrat ist der Meinung, dass in keiner Weise aus dieser Bestimmung hervorgehe, dass ihre Anwendung ausschliesslich an den Zeitpunkt gebunden sei, zu dem die Dienstleistung zum Kauf angeboten werde, so dass die Einführung von besonderen Regeln ebenfalls die Aufklärung des Verbrauchers während der Vertragsdauer betreffen könne.

Besprechung der Artikel Artikel 1 Durch Artikel 1 wird ein Kapitel I mit der Überschrift "Angabe der Tarife der homogenen Finanzdienstleistungen" eingefügt, das die Artikel 1 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 enthält, das heisst beinahe alle Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses in seiner heutigen Fassung unter Berücksichtigung der durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses angebrachten Abänderungen von Artikel 1.

Artikel 2 Artikel 2 führt eine neue Bestimmung in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 ein, durch die eine vollständigere Information des Verbrauchers gewährleistet werden soll.

Zum augenblicklichen Zeitpunkt hat der Verbraucher zwecks Kenntnisnahme der gültigen Tarife keine andere Möglichkeit, als diese vor Ort einzusehen, was jedoch oft mit einigen Schwierigkeiten verbunden ist.

Künftig werden ein oder mehrere Prospekte, in denen die Tarife aufgeführt sind, kostenlos zur Verfügung stehen, damit sie von den Verbrauchern mitgenommen werden können. Sie müssen in ausreichender Menge an sichtbarer Stelle ausgelegt werden, damit jeder interessierte Verbraucher sie sich verschaffen kann, ohne am Schalter danach zu fragen.

Die Angabe der Tarife der Dienstleistungen, die vom Verkäufer angeboten werden, können in einem oder mehreren Prospekten aufgeführt werden, insofern gemäss Artikel 4 des heutigen Erlasses die Tarife in Bezug auf eine bestimmte Finanzdienstleistung in einem Prospekt gruppiert bleiben.

Damit die Verbraucher vom Bestehen dieser Prospekte und der Möglichkeit diese mitzunehmen informiert sind, muss darüber hinaus ein entsprechender Hinweis an einer von aussen sichtbaren Stelle angebracht sein.

Dieser Hinweis muss von aussen gut sichtbar und daher gut lesbar sein.

Die Verbraucher sollen dazu angeleitet werden, von den ihnen gebotenen Informationsmöglichkeiten auch Gebrauch zu machen, indem sie die Prospekte mit den Tarifen der Finanzdienstleistungen der verschiedenen Bankinstitute mitnehmen, um sie zu vergleichen und ihren Entschluss in voller Kenntnis der Sachlage zu fassen.

Die Angabe der Tarife der Valutageschäfte müssen übrigens aufgrund der häufigen Kursschwankungen bestimmter Währungen nicht im Prospekt aufgeführt werden. Die Information über diese Verrichtungen muss also gemäss den Regeln des heutigen Absatzes 1 erfolgen, das heisst an einer deutlichen und gut sichtbaren Stelle in der Einrichtung.

Artikel 3 Durch Artikel 3 wird ein Kapitel II mit der Überschrift "Aufklärung des Verbrauchers während der Dauer des Vertrags", das die Artikel 7 bis 9 umfasst, mit folgender Begründung eingefügt.

Mit der individuellen Information des Kunden wird dem Bemühen entsprochen, den Verbraucher auf allgemeine Weise über Änderungen der Tarife der Finanzdienstleistungen zu informieren. Zu diesem Zweck sieht der Artikel vor, dass Änderungen dem Kunden formell zur Kenntnis gebracht werden und nicht durch einen Kontoauszug, der einfach auf die in der Zweigstelle verfügbaren Tarife verweist.

Artikel 7 (neu) Die in diesem Artikel erwähnten Verpflichtungen betreffen nur die Dienstleistungen, die der Verbraucher erworben hat.

In § 1 wird vorgesehen, dass der Benutzer bei einer Änderung des Tarifs des Sichtkontos, des Sparkontos, der Post, des Terminkontos und der Direktbankverrichtungen schriftlich in Kenntnis gesetzt werden muss. Die Information muss nur die geänderten Elemente betreffen und muss vor der Änderung erfolgen, ausser für die Zinssätze, für die die Information kurzfristig erteilt werden muss, das heisst in den Tagen unmittelbar nach der Änderung.

Tarife, die bei Vertragsabschluss gültig sind und im Allgemeinen nicht im Vertrag aufgenommen sind, sind im Wesentlichen veränderlich bei aufeinander folgenden Leistungen. Die verschiedenen Kosten, die bei einem Sichtkonto anfallen, sind hierfür ein treffendes Beispiel: Die Tarife können durch einfachen Beschluss der Bank ändern.

Der erste Fall, der durch die individuelle Information betroffen ist (Tarifänderung), bestätigt die Verpflichtung, die einer vertragschliessenden Partei auferlegt ist, ihren Vertragspartner über Änderungen der Vertragsklauseln, was Preisänderungen ja sind, zu informieren.

Eine im Vertrag vorgesehene einfache Preisrevisionsklausel oder eine Vertragsklausel, die auf die geltenden Tarife verweist, genügt nicht um den Verbraucher, der sich nicht regelmässig zu seiner Bank begibt, zu informieren.

Wie der Staatsrat betont hat, darf die Abweichung vom Prinzip der Vorausinformation, die für die Zinssatzänderungen gewährt wurde, Artikel 60 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit nicht beeinträchtigen. Gemäss dieser Bestimmung muss der Verbraucher vor der Änderung des Sollzinses hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Sichtkonten mit Krediteröffnung, die durch dieses Gesetz geregelt werden, unterliegen weiterhin diesem Gesetz.

In § 2 wird darüber hinaus die jährliche Mitteilung der Tarife der in § 1 erwähnten Dienstleistungen an den Verbraucher auferlegt.

Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für Dienstleistungen, die der Verbraucher erworben hat.

In § 3 wird vorgesehen, dass die Mitteilung per Kontoauszug erfolgen kann und keine zusätzlichen Kosten zu Lasten des Kunden verursachen darf.

Diese Information wird ohne zusätzliche Kosten erteilt werden können, wenn sie zusammen mit der zusammenfassenden Kostenabrechnung, die durch den neuen Artikel 10 auferlegt wird, verschickt wird. Der Verbraucher wird somit die Information vorher und nachher vergleichen und überprüfen können.

Absatz 2 berücksichtigt die Praxis der Domizilierung der Kontoauszüge in der Zweigstelle. Hat der Verbraucher binnen sechs Monaten nicht Kenntnis von der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Mitteilung genommen, muss sie ihm per Post übermittelt werden.

Es kommt häufig vor, dass Verbraucher vergessen ihre Kontoauszüge in Besitz zu nehmen (dies ist häufig der Fall, wenn das Konto auf Null gestellt worden ist). Ein inaktives Sichtkonto verursacht jedoch auch Kosten; der Inhaber sollte daher rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht werden.

Artikel 8 (neu) Die individualisierte Mitteilung der Tarife muss dem Verbraucher ebenfalls ermöglichen, über das Datum der Anwendung der Tarife informiert zu sein.

Artikel 9 (neu) Es muss ein deutlicher Unterschied zwischen Information und Werbung gemacht werden, die nicht vermischt werden dürfen. Wie bereits im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 betont, sind Logos/Slogans, die zur "Visitenkarte" des Finanzinstituts gehören, jedoch nicht als Werbung anzusehen.

Artikel 4 Durch diesen Artikel wird ein Kapitel III mit der Überschrift "Kostenabrechnung", das den Artikel 10 umfasst, mit folgender Begründung eingefügt.

Artikel 10 (neu) Aus Gründen der Transparenz ist es unerlässlich, dass der Verbraucher einmal im Jahr eine zusammenfassende Aufstellung der Kosten erhält, die ihm für die Verrichtungen angerechnet werden, die im Rahmen der Dienstleistungen erfolgen, die er während des abgelaufenen Jahres in Anspruch genommen hat. Dieses Vorgehen ist im Banksektor weitgehend verbreitet.

Der Verkäufer muss einmal im Jahr kostenlos eine einmalige zusammenfassende Kostenabrechnung aushändigen, auf dem die Beträge, die dem Verbraucher für die Verrichtungen in Bezug auf Sichtkonten, Sparkonten, Post, Schliessfächer und Direktbankverrichtungen angerechnet werden, detailliert aufgeführt sind.

Der Kunde wird somit pro Dienstleistung vom Einheitspreis der damit verbundenen Verrichtung, von der Zahl der vorgenommenen Verrichtungen während des abgelaufenen Jahres und vom Gesamtbetrag der jährlichen Kosten, die mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung verbunden sind, in Kenntnis gesetzt werden. Die Daten der vorgenommenen Verrichtungen müssen hingegen auf der Kostenabrechnung nicht näher angegeben werden.

Weil eine detaillierte Berechnung der Zinsen eine zu aufwendige Aufgabe darstellen würde, reicht es aus, wenn nur die Gesamtsumme der Soll- und Habenzinsen auf der Kostenabrechnung angegeben wird.

Die Übermittlung der Kostenabrechnung kann selbstverständlich zusammen mit der Übermittlung der individuellen Vorausinformation erfolgen. Für die Übermittlung der Kostenabrechnung gelten dieselben Verdeutlichungen wie für die Übermittlung dieser Vorausinformation (Artikel 7 § 3).

Artikel 5 Durch Artikel 5 wird ein Kapitel IV mit der Überschrift "Schlussbestimmungen" eingefügt, das die heutigen Artikel 7 und 8 umfasst, die die neuen Artikel 11 und 12 werden.

Artikel 6 Durch Artikel 6 werden zwei Ziffern der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 abgeändert.

Die erste Abänderung betrifft eine Ausweitung der Informationen über Sichtkonten. Künftig wird die Information nicht nur auf Zahlungen (Schecks, Überweisungen) beschränkt sein, sondern auch auf Geldabhebungsverrichtungen ausgedehnt, die in der jährlichen Aufstellung nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Die zweite Abänderung betrifft eines der Informationselemente, das in Ziffer V "Valutageschäfte" aufgenommen ist. Dadurch soll der Vergleich der Wechselkurse, die aufgrund von Artikel 3 des GHP die Kommissionsgebühren beinhalten müssen, erleichtert werden.

Artikel 7 In Artikel 7 wird das In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften näher bestimmt. Ein Übergangs- und Anpassungszeitraum ist vorgesehen, der dem Sektor ermöglichen soll, sich der neuen Regelung anzupassen.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN _______ Fussnoten (1) Vorschlag eines Gesetzes zur Einführung der Verpflichtung für Banken und Kreditinstitute, ihren Kunden bestimmte Informationen mitzuteilen, Parlamentsdokument, Kammer, 13.Januar 1993, 855/1-92/93 (2) Id.Parlamentsdokument, Kammer, 28. Februar 1995, 855/6-92/93

1. MÄRZ 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 6 Nr. 1 und 37 § 2 vierter Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers der Finanzen vom 11.

September 1997 und 6. Februar 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 31. Januar 1997 und 16. Dezember 1997;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. November 1997 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Dezember 1997, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen wird ein Kapitel I eingefügt, das die Artikel 1 bis 6 enthält und dessen Überschrift wie folgt lautet: "KAPITEL I - Angabe der Tarife der homogenen Finanzdienstleistungen" Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Die Tarife mit Ausnahme des Tarifs in Bezug auf die in Ziffer V der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnte Dienstleistung müssen darüber hinaus auf einem oder mehreren Prospekten angegeben werden, die kostenlos und ständig zur Verfügung des Verbrauchers stehen müssen und die dieser ohne Formalitäten oder besonderes Ersuchen seinerseits mitnehmen kann. Ein Hinweis, der auf sichtbare und unmissverständliche Art und Weise an einer von aussen gut sichtbaren Stelle angebracht ist, setzt den Verbraucher von dieser Möglichkeit in Kenntnis. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Kapitel II, das die Artikel 7 bis 9 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL II - Aufklärung des Verbrauchers während der Dauer des Vertrags Art. 7 - § 1 - Wenn der Verkäufer beabsichtigt, den Tarif eines der Informationselemente der Dienstleistungen zu ändern, die in den Ziffern I, II, III, IV und X der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnt sind, setzt der den Verbraucher, der diese Dienstleistungen erworben hat, vorab davon in Kenntnis.

Unbeschadet des Artikels 60 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird eine Zinssatzänderung dem Verbraucher so schnell wie möglich nach der Änderung mitgeteilt. § 2 - Der Tarif der in den Ziffern I, II, III, IV und X der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Dienstleistungen wird dem Verbraucher, der diese Dienstleistungen erworben hat, mindestens einmal im Jahr im Laufe des Monats Januar übermittelt.

Diese Mitteilung erfolgt gemäss dem Muster, das vorliegendem Erlass in der Anlage beigefügt ist. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Mitteilung muss schriftlich, gegebenenfalls durch Kontoauszug erfolgen.

Wenn bei Mitteilung durch Kontoauszug die Auszüge des Verbrauchers bei der Einrichtung domiziliert sind und der Verbraucher binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Mitteilung keine Kenntnis davon genommen hat, wird ihm die Mitteilung per Brief übermittelt.

Die Mitteilung und deren Druck dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher verursachen.

Art. 8 - In der in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten Mitteilung wird das Datum vermerkt, ab dem der Tarif angewandt wird.

Art. 9 - Die in Artikel 7 erwähnten Tarifangaben dürfen keine Werbemitteilungen beinhalten." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Kapitel III, das einen Artikel 10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL III - Kostenabrechnung Art. 10 - Der Verkäufer händigt dem Verbraucher, der eine der in den Ziffern I, II, III, IX und X der Anlage zu vorliegendem Erlass erwähnten Dienstleistungen erworben hat, einmal im Jahr im Laufe des Monats Januar eine Kostenabrechnung aus. Auf dieser Kostenabrechnung wird pro Dienstleistung oder pro Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt.

Was die Zinsen betrifft, muss nur der Gesamtbetrag der Soll- und Habenzinsen auf dieser Aufstellung vermerkt werden.

Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Mitteilung muss schriftlich, gegebenenfalls durch Kontoauszug erfolgen.

Wenn bei Mitteilung durch Kontoauszug die Auszüge des Verbrauchers bei der Einrichtung domiziliert sind und der Verbraucher binnen einer Frist von sechs Monaten nach der Mitteilung keine Kenntnis davon genommen hat, wird ihm die Mitteilung per Brief übermittelt.

Die Mitteilung und deren Druck dürfen keine zusätzlichen Kosten für den Verbraucher verursachen." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IV eingefügt, das die heutigen Artikel 7 und 8 umfasst, die die neuen Artikel 11 und 12 werden, und dessen Überschrift wie folgt lautet: "KAPITEL IV - Schlussbestimmungen" Art. 6 - Die Anlage zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Ziffer I Nr.2 wird wie folgt ersetzt "Verrichtungen in Belgischen Franken". 2. In Ziffer V werden die Wörter "und Kommissionsgebühren" gestrichen. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des fünften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 4, der am ersten Tag des elften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 8 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 10. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen, insbesondere der Artikel 4 § 2 und 11 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers des Mittelstands, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 10 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1.

März 1998, werden die Wörter "im Laufe des Monats Januar"durch die Wörter "spätestens Ende Februar" ersetzt.

Art. 2 - In der Anlage zu demselben Erlass wird die Rubrik "VI. Auslandszahlungen" durch folgende Rubrik ersetzt: "VI. Auslandszahlungen 1. Grenzüberschreitende Geldüberweisungen, die dem Gesetz vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen unterliegen (bis zum Gegenwert von 2 016 995 F innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums): - Angabe der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis der Betrag im Rahmen der Ausführung eines dem Institut erteilten Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben wird. Der Beginn dieser Frist ist genau anzugeben, - Angabe der Zeitspanne, die bei Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird, - Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu zahlenden Provisionen und Gebühren, gegebenenfalls einschliesslich der Sätze, - gegebenenfalls das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum, - Angabe der den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Einspruchsverfahren und der Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, - Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse, - Name und Adresse der in Artikel 11 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Januar 2000 erwähnten Organe. 2. Andere internationale Transfers (bis zum Gegenwert von 100 000 F): - Kommissionsgebühren.3. Im Ausland ausgestellte Euroschecks: - Kommissionsgebühren. N.B. Die Korrespondenzbanken können im Rahmen der in den Nummern 2 und 3 erwähnten Verrichtungen eine Kommissionsgebühr einbehalten." Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Oktober 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung unter anderem des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und der Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am 19. Juni 1970;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Januar 2001, insbesondere des Artikels 22;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen, insbesondere der Artikel 4 § 2 und 11;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1981 über die Einreichung einer internationalen Patentanmeldung in Belgien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.

Juli 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2000;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist;

Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 3. März 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 6. April 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juni 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.

Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Drucksachen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig.

Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.

Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Juli 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 5 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen Art. 6 - In den nachstehend erwähnten Bestimmungen der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Elektrizitätsversorgung, insbesondere des Artikels 21;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen, insbesondere der Artikel 13 und 16;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der Artikel 6 Nr. 1 und 122;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1933 zur Regelung der Erhebung von Abgaben für die Benutzung des öffentlichen Eigentums für elektrische Leitungen, abgeändert unter anderem durch den Königlichen Erlass vom 15. September 1986;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1966 über die Erhebung von Abgaben für die Benutzung des öffentlichen oder privaten Eigentums des Staates, der Provinzen oder der Gemeinden für Anlagen für den Transport von Gas durch Leitungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 1984;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1966 über die Mindestentschädigungen, die Privatpersonen für die Benutzung ihres Eigentums für Gastransportanlagen geschuldet werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1988 über die Angabe der Tarife in Einrichtungen, in denen Unterbringung, Mahlzeiten, Speisen oder Getränke angeboten werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2001 über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. und 19.

Oktober 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.

November 2001;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 sind die meisten Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Januar 2002 sicherzustellen.

Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte mit den vorerwähnten Reihen Erlasse nicht vollständig abgeschlossen werden.

Für bestimmte Beträge waren noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse notwendig. In bestimmten Fällen sind die Rechtsvorschriften noch angepasst worden, ohne dass der Übergang zum Euro berücksichtigt wurde.

Die Reihe Euro-Erlasse, die nun vorgelegt wird, zielt darauf ab, die erste und zweite Reihe zu ergänzen. Für die Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.

Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich durchzuführen. Die Befugnis, die dem König zwecks Anpassung der Gesetze an den Euro erteilt worden ist, erlischt am 31. Dezember 2001.

Darüber hinaus treten die umgerechneten Beträge am 1. Januar 2002 in Kraft. Es ist daher unerlässlich, dass Bürger und Benutzer vor diesem Datum über die Umrechnung der Beträge und über die Regeln, über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.599/2 des Staatsrates vom 27. November 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres mit dem Mittelstand beauftragten Ministers, Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Staatssekretärs für Energie Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 5 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen Art. 7 - § 1 - In Ziffer I Nr. 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen werden die Wörter "in Belgischen Franken" durch die Wörter "in Euro" ersetzt. § 2 - Ziffer VII der Anlage zu demselben Erlass wird durch folgende Tabelle ersetzt: VII. VERBRAUCHERKREDIT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (*) %: Entweder den Prozentsatz des Kreditbetrags oder den Prozentsatz der Restschuld in Kapital oder in Kapital und Gesamtkosten des Kredits angeben. § 3 - In Ziffer IX der Anlage zu demselben Erlass wird der Vermerk "F" gestrichen. (...) KAPITEL II - Schlussbestimmungen Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Art. 10 - Unser Vizepremierminister und Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister des Verbraucherschutzes, Unser mit dem Mittelstand beauftragte Minister, Unser Minister der Wirtschaft und Unser Staatssekretär für Energie sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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