gepubliceerd op 21 september 2015
Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
5 JULI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2015 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 4, 24, 41 und 44 über die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19.
Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 4.August 1986;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um.
Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt: " § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter § 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt ist.Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische Adresse senden.
Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind, die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische Adresse zu senden ist." Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen.
In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für jeden Umsatz Folgendes ein: 1. laufende Nummer, 2.Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes, 3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, 4.Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, 5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten Steuer, 6.gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird.
Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten Steuern eingetragen. § 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der Niederlassung auch der Gesamtbetrag der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben." Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen.
Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden." Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on E-Services"".
Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop Shop - VAT BE" Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt.
Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 festgelegten Datum wirksam." Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4, der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on E-Services" Zeitweilige Bestimmung Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt werden.
Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden.
Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1.
Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene Postscheckkonto gezahlt." Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt:
"Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird.
10 Prozent der geschuldeten Steuer".
Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: "Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1 und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 14".
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 9 und 10.
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT