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Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
5 JULI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke | 5 JUILLET 2015. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, |
besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over | 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction |
de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 5 juli 2015 tot wijziging van de koninklijke besluiten | l'arrêté royal du 5 juillet 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1, |
nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de | 4, 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur |
toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2015). | belge du 10 juillet 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung | 5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung |
der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24, 41 und 44 über die | der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24, 41 und 44 über die |
Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1, |
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter § | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter § |
8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des | 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des |
Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. | Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. |
Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das | Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch | Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom |
26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das | 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. August 1986; | Gesetz vom 4. August 1986; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über |
die Zahlung der Mehrwertsteuer; | die Zahlung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur |
Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im | Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im |
Bereich der Mehrwertsteuer; | Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur |
Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen | Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen |
Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; | Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
April 2015; | April 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie |
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie | 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie |
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um. | 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um. |
Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt: | 24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt: |
" § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln | " § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln |
58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung | 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung |
verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer | verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer |
elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter | elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter |
§ 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt | § 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt |
ist. Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister | ist. Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister |
der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische | der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische |
Adresse senden. | Adresse senden. |
Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind, | Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind, |
die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er | die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er |
bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen | bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen |
Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 | Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 |
entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das | entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das |
aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck | aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck |
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete |
elektronische Adresse zu senden ist." | elektronische Adresse zu senden ist." |
Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen, | "Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen, |
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen | Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen |
Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des | Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des |
Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser | Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser |
Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen. | Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen. |
In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für | In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für |
jeden Umsatz Folgendes ein: | jeden Umsatz Folgendes ein: |
1. laufende Nummer, | 1. laufende Nummer, |
2. Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes, | 2. Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes, |
3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, | 3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, |
4. Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, | 4. Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, |
5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als | 5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als |
bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten | bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten |
Steuer, | Steuer, |
6. gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz | 6. gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz |
steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird. | steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird. |
Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen | Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen |
Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der | Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der |
Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag | Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag |
der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten | der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten |
Steuern eingetragen. | Steuern eingetragen. |
§ 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte | § 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte |
Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen | Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen |
Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, | Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, |
so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der | so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der |
Niederlassung auch der Gesamtbetrag der | Niederlassung auch der Gesamtbetrag der |
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und | Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und |
Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter | Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter |
diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des | diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des |
Verbrauchs, anzugeben." | Verbrauchs, anzugeben." |
Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den | Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember | Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember |
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt | 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3 | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in | " § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in |
der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter | der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter |
des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim | des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim |
Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische | Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische |
Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen. | Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen. |
Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens | Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens |
am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich | am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich |
der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden." | der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden." |
Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. |
24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt | 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von | "Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von |
"MwSt.-Einnahmen" Brüssel, | "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, |
Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on | Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on |
E-Services"". | E-Services"". |
Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3, | Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop | "Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop |
Shop - VAT BE" | Shop - VAT BE" |
Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 | Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 |
Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in | Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in |
den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten | den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten |
Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 | Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 |
2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt. | 2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt. |
Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 | Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 |
von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung | von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung |
unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung | unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung |
notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 | notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 |
festgelegten Datum wirksam." | festgelegten Datum wirksam." |
Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4, | Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4, |
der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on | "Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on |
E-Services" | E-Services" |
Zeitweilige Bestimmung | Zeitweilige Bestimmung |
Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte |
Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel | Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel |
58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese | 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese |
Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und | Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und |
die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das | die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das |
Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt | Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt |
werden. | werden. |
Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte | Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte |
Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden | Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden |
Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in | Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in |
Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden. | Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden. |
Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1. | Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1. |
Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der | Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der |
Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern | Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern |
ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene | ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene |
Postscheckkonto gezahlt." | Postscheckkonto gezahlt." |
Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass | Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass |
Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten | Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten |
steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt | steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt | durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine |
Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt: | Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt: |
"Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete | "Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete |
Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § | Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § |
5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung | 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung |
in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des | in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des |
zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte | zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte |
Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird. | Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird. |
10 Prozent der geschuldeten Steuer". | 10 Prozent der geschuldeten Steuer". |
Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum | Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum |
Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags | Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags |
der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der | der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der |
Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: | Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: |
"Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1 | "Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1 |
und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 | und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 |
Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des | Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 14". | Königlichen Erlasses Nr. 14". |
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit |
Ausnahme der Artikel 9 und 10. | Ausnahme der Artikel 9 und 10. |
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |