gepubliceerd op 19 december 2011
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der nachstehend ABOP genannten allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone.
Eine Besoldung setzt sich aus mehreren Besoldungselementen zusammen.
Jedem Besoldungselement wird ein wirtschaftlicher Kode zugewiesen. Des Weiteren wird mit jedem Besoldungselement eine Kennzeichnung verbunden, damit in der Haushaltsbuchführung eine noch detailliertere Registrierung möglich ist. Durch die erste Anpassung in vorliegendem Erlass erhält jedes Besoldungselement eine numerische Kennzeichnung, nachstehend Suffix genannt. Jedes Suffix setzt sich aus einer Reihe von zwei Ziffern zusammen.
Ein wirtschaftlicher Kode umfasst ein oder mehrere Besoldungselemente.
Im Hinblick auf eine einheitliche Benutzung muss die Zuweisung eines Besoldungselements an einen wirtschaftlichen Kode entsprechend der Tabelle in Anlage 5 erfolgen. Die beiden Ziffern des Suffixes können dem wirtschaftlichen Kode angefügt werden und somit eine Registrierung in der Haushaltsbuchführung ermöglichen. Ziel dieser Abänderung des Königlichen Erlasses ist es jedoch nicht, die Verwendung von Suffixen zur Pflicht zu machen, sondern eine einheitliche Benutzung zu gewährleisten. Polizeizonen, die auf Ebene der Suffixe registrieren möchten, dürfen keine andere Kodierung als die Kodierung in Anlage 5 befolgen.
Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss sie diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen. Dadurch wird die Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet, ungeachtet der Arbeitsmethode der Zone.
Für eine transparente und einheitliche Buchführung bedarf es einer klaren und separaten Beschreibung jeder Dotation und jedes finanziellen Beitrags. Um dies zu ermöglichen, ist für jede föderale beziehungsweise kommunale Dotation mittels einer einmaligen Kombination des funktionellen Kodes mit dem wirtschaftlichen Kode, dem eine spezifische Bezeichnung beigefügt ist, ein getrennter Haushaltsplanartikel vorgesehen worden. Diese einmalige Kombination ist Gegenstand der zweiten vorgeschlagenen Abänderung und wird in Anlage 6 zum vorliegenden Entwurf bestimmt.
Die Berechnung der festen Ausgaben mit Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, Prämien und Zulagen, wird seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr von der Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen, sondern sie erfolgt durch einen neuen Lohnrechner des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (SSGPI). Um Probleme, die sich in der Vergangenheit gestellt haben, isoliert betrachten zu können, müssen die von der ZDFA gelieferten Berechnungen von denjenigen des SSGPI unterschieden werden. Zu diesem Zweck werden in der allgemeinen Buchführung getrennte allgemeine Konten für die Berechnungen der ZDFA (AR 45300, 45400, 45500, 45820) und für diejenigen des SSGPI (AR 45301, 45401, 45501, 45821) vorgesehen. Diese dritte Anpassung befindet sich in Anlage 3.
Die gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung anwendbare Nomenklatur des Inventars und der buchhalterischen Regeln für die Bewertung der Güter ist dem vorliegenden Erlass in Anlage 7 beigefügt.
Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation, die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie die Mindestkontenpläne sind dem vorliegenden Erlass in den Anlagen 1, 2, 3 und 4 beigefügt.
Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel 33 und 34;
Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 239, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 2. Dezember 2009;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. Februar 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ""besonderer Rechnungsführer": der in Artikel 30 des Gesetzes erwähnte Finanzberater und Finanzverwalter der lokalen Polizei,".2. Der Artikel wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17."Suffix": die aus einer Reihe von zwei Ziffern bestehende numerische Kennzeichnung, mit der dem wirtschaftlichen Kode, auf den es bezogen ist, ein (Besoldungs)Element zugeteilt wird." Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung" durch die Wörter "gemäss Anlage 7" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 41 - § 1 - Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation sowie die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten, der Mindestkontenpläne und der Suffixe sind in den Anlagen 1, 2, 3, 4 beziehungsweise 5 festgelegt. § 2 - Der Polizeizone steht es frei, den wirtschaftlichen Kodes Suffixe anzufügen oder nicht. Bei der Anfügung von Suffixen an wirtschaftliche Kodes darf nur die in Anlage 5 enthaltene Kodierung verwendet werden. § 3 - Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss sie diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen, damit die Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist. § 4 - Der funktionelle Kode und der wirtschaftliche Kode in Bezug auf die föderale und kommunale Dotation sowie die finanziellen Beiträge sind auf eindeutige Weise in Anlage 6 festgelegt." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 66quater - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei erstellt pro in Artikel 66ter erwähnten Begünstigten die Buchungs-, Zahlungs- und Rechtfertigungsbelege mit Bezug auf seine finanziellen Rechte gemäss der funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikation, der Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie den Mindestkontenplänen und Suffixen.
Das Sekretariat liefert ebenfalls die Zwischensummen auf Ebene der funktionellen und wirtschaftlichen Suffixe und auf Ebene der funktionellen und wirtschaftlichen Kodes." Art. 5 - In denselben Erlass werden sieben Anlagen, von 1 bis 7 nummeriert, eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlagen 1 bis 7 beigefügt sind.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5, der mit 1. Januar 2010 wirksam wird.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld