gepubliceerd op 20 april 2011
Koninklijk besluit houdende wijziging van verscheidene bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST PERSONEEL EN ORGANISATIE
5 JULI 2010. - Koninklijk besluit houdende wijziging van verscheidene bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2010 houdende wijziging van verscheidene bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Besoldungsstatut der Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter öffentlicher Dienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 25. März 2010; Aufgrund des Protokolls Nr. 647 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 21. April 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.201/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste Artikel 1 - Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2001, wird aufgehoben.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 25bis - In Abweichung von den Artikeln 35 und 38 behalten Staatsbedienstete im Falle eines Aufsteigens in die Stufen C oder B das finanzielle Dienstalter, das sie in der niedrigeren Stufe erworben haben.
Im Falle eines Aufsteigens in die Stufe A erfolgt die in Artikel 25 § 2 erwähnte Berechnung der zwei Drittel auf der Grundlage des in der niedrigeren Stufe erworbenen finanziellen Dienstalters. Die in den Artikeln 35 und 38 erwähnten Altersstufen sind nicht anwendbar. » Art. 3 - Anlage I zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 21. November 2008, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen Art. 4 - Für Staatsbedienstete, deren finanzielles Dienstalter gemäss Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste berechnet worden ist, so wie er vor dem 1. Dezember 2008 in Kraft war, bleibt dieses finanzielle Dienstalter erworben. Es darf nur in Anwendung von Artikel 2 desselben Erlasses geändert werden.
Art. 5 - Für im Dienst befindliche Staatsbedienstete, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in eine höhere Stufe befördert worden sind, werden die in den niedrigeren Stufen geleisteten Dienste am 1. Dezember 2010 gemäss Artikel 25bis des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste neu berechnet. Das so erhaltene finanzielle Dienstalter gilt erst ab diesem Datum.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 70bis § 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten und von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können Inhaber einer Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der Föderalverwaltung für Anträge auf Anerkennung von Diplomen, die vor dem 1. Oktober 2009 bei der Kommission der betreffenden Fachrichtung eingereicht worden sind, für die aber kein Beschluss gefasst worden ist, dieses Diplom als gleichwertig mit dem Bestehen einer zertifizierten Ausbildung betrachten.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter öffentlicher Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
August 2005, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. der Artikel 1 und 4, die mit 1.Dezember 2008 wirksam werden, 2. der Artikel 6 und 8, die mit 1.Oktober 2009 wirksam werden.
Art. 10 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2010, S. 46660 bis 46665, wobei - das Wort "Niveau" jeweils durch das Wort "Stufe", - die Wörter "Indice/Indicie" jeweils durch das Wort "Indizes", - die Wörter "Augmentations intercalaires/Tussentijdse verhogingen" jeweils durch die Wörter "Zeitlich gestufte Erhöhungen", - die Wörter "Classe/Klasse" jeweils durch das Wort "Klasse" - und die Wörter "Ancienneté/Anciënniteit" jeweils durch das Wort "Dienstalter" zu ersetzen sind.]