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Koninklijk besluit houdende wijziging van verscheidene bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant modification de diverses dispositions relatives au statut pécuniaire des membres du personnel des services publics fédéraux. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST PERSONEEL EN ORGANISATIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL PERSONNEL ET ORGANISATION |
5 JULI 2010. - Koninklijk besluit houdende wijziging van verscheidene | 5 JUILLET 2010. - Arrêté royal portant modification de diverses |
bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van | dispositions relatives au statut pécuniaire des membres du personnel |
de federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling | des services publics fédéraux. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 5 juli 2010 houdende wijziging van verscheidene bepalingen | l'arrêté royal du 5 juillet 2010 portant modification de diverses |
betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale | dispositions relatives au statut pécuniaire des membres du personnel |
overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2010). | des services publics fédéraux (Moniteur belge du 16 juillet 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen über das Besoldungsstatut der Personalmitglieder der | Bestimmungen über das Besoldungsstatut der Personalmitglieder der |
föderalen öffentlichen Dienste | föderalen öffentlichen Dienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das |
Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste; | Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung |
einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter | einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter |
öffentlicher Dienste; | öffentlicher Dienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Abänderung |
einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten; | einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
25. März 2010; | 25. März 2010; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 647 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 647 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 21. April | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 21. April |
2010; | 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.201/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.201/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über | KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über |
das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste | das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste |
Artikel 1 - Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 | Artikel 1 - Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 |
über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen | über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen |
Dienste, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2001, | Dienste, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2001, |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 25bis - In Abweichung von den Artikeln 35 und 38 behalten | « Art. 25bis - In Abweichung von den Artikeln 35 und 38 behalten |
Staatsbedienstete im Falle eines Aufsteigens in die Stufen C oder B | Staatsbedienstete im Falle eines Aufsteigens in die Stufen C oder B |
das finanzielle Dienstalter, das sie in der niedrigeren Stufe erworben | das finanzielle Dienstalter, das sie in der niedrigeren Stufe erworben |
haben. | haben. |
Im Falle eines Aufsteigens in die Stufe A erfolgt die in Artikel 25 § | Im Falle eines Aufsteigens in die Stufe A erfolgt die in Artikel 25 § |
2 erwähnte Berechnung der zwei Drittel auf der Grundlage des in der | 2 erwähnte Berechnung der zwei Drittel auf der Grundlage des in der |
niedrigeren Stufe erworbenen finanziellen Dienstalters. Die in den | niedrigeren Stufe erworbenen finanziellen Dienstalters. Die in den |
Artikeln 35 und 38 erwähnten Altersstufen sind nicht anwendbar. » | Artikeln 35 und 38 erwähnten Altersstufen sind nicht anwendbar. » |
Art. 3 - Anlage I zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 3 - Anlage I zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 21. November 2008, wird durch die Anlage zu vorliegendem | Erlass vom 21. November 2008, wird durch die Anlage zu vorliegendem |
Erlass ersetzt. | Erlass ersetzt. |
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Für Staatsbedienstete, deren finanzielles Dienstalter gemäss | Art. 4 - Für Staatsbedienstete, deren finanzielles Dienstalter gemäss |
Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das | Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das |
Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste | Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste |
berechnet worden ist, so wie er vor dem 1. Dezember 2008 in Kraft war, | berechnet worden ist, so wie er vor dem 1. Dezember 2008 in Kraft war, |
bleibt dieses finanzielle Dienstalter erworben. Es darf nur in | bleibt dieses finanzielle Dienstalter erworben. Es darf nur in |
Anwendung von Artikel 2 desselben Erlasses geändert werden. | Anwendung von Artikel 2 desselben Erlasses geändert werden. |
Art. 5 - Für im Dienst befindliche Staatsbedienstete, die vor | Art. 5 - Für im Dienst befindliche Staatsbedienstete, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in eine höhere Stufe befördert | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in eine höhere Stufe befördert |
worden sind, werden die in den niedrigeren Stufen geleisteten Dienste | worden sind, werden die in den niedrigeren Stufen geleisteten Dienste |
am 1. Dezember 2010 gemäss Artikel 25bis des Königlichen Erlasses vom | am 1. Dezember 2010 gemäss Artikel 25bis des Königlichen Erlasses vom |
29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen | 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen |
öffentlichen Dienste neu berechnet. | öffentlichen Dienste neu berechnet. |
Das so erhaltene finanzielle Dienstalter gilt erst ab diesem Datum. | Das so erhaltene finanzielle Dienstalter gilt erst ab diesem Datum. |
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 70bis § 2 des Königlichen Erlasses | Art. 6 - In Abweichung von Artikel 70bis § 2 des Königlichen Erlasses |
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
und von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über | und von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über |
die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können Inhaber | die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können Inhaber |
einer Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der | einer Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der |
Föderalverwaltung für Anträge auf Anerkennung von Diplomen, die vor | Föderalverwaltung für Anträge auf Anerkennung von Diplomen, die vor |
dem 1. Oktober 2009 bei der Kommission der betreffenden Fachrichtung | dem 1. Oktober 2009 bei der Kommission der betreffenden Fachrichtung |
eingereicht worden sind, für die aber kein Beschluss gefasst worden | eingereicht worden sind, für die aber kein Beschluss gefasst worden |
ist, dieses Diplom als gleichwertig mit dem Bestehen einer | ist, dieses Diplom als gleichwertig mit dem Bestehen einer |
zertifizierten Ausbildung betrachten. | zertifizierten Ausbildung betrachten. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung |
einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter | einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter |
öffentlicher Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | öffentlicher Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
August 2005, wird aufgehoben. | August 2005, wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur | Art. 8 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahn der | Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahn der |
Staatsbediensteten wird aufgehoben. | Staatsbediensteten wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. der Artikel 1 und 4, die mit 1. Dezember 2008 wirksam werden, | 1. der Artikel 1 und 4, die mit 1. Dezember 2008 wirksam werden, |
2. der Artikel 6 und 8, die mit 1. Oktober 2009 wirksam werden. | 2. der Artikel 6 und 8, die mit 1. Oktober 2009 wirksam werden. |
Art. 10 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der | Art. 10 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Der Staatssekretär für Haushalt | Der Staatssekretär für Haushalt |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das |
Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste | Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste |
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2010, S. 46660 bis 46665, | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2010, S. 46660 bis 46665, |
wobei | wobei |
- das Wort "Niveau" jeweils durch das Wort "Stufe", | - das Wort "Niveau" jeweils durch das Wort "Stufe", |
- die Wörter "Indice/Indicie" jeweils durch das Wort "Indizes", | - die Wörter "Indice/Indicie" jeweils durch das Wort "Indizes", |
- die Wörter "Augmentations intercalaires/Tussentijdse verhogingen" | - die Wörter "Augmentations intercalaires/Tussentijdse verhogingen" |
jeweils durch die Wörter "Zeitlich gestufte Erhöhungen", | jeweils durch die Wörter "Zeitlich gestufte Erhöhungen", |
- die Wörter "Classe/Klasse" jeweils durch das Wort "Klasse" | - die Wörter "Classe/Klasse" jeweils durch das Wort "Klasse" |
- und die Wörter "Ancienneté/Anciënniteit" jeweils durch das Wort | - und die Wörter "Ancienneté/Anciënniteit" jeweils durch das Wort |
"Dienstalter" | "Dienstalter" |
zu ersetzen sind.] | zu ersetzen sind.] |