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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/07/2010
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Koninklijk besluit houdende wijziging van verscheidene bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling Arrêté royal portant modification de diverses dispositions relatives au statut pécuniaire des membres du personnel des services publics fédéraux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST PERSONEEL EN ORGANISATIE SERVICE PUBLIC FEDERAL PERSONNEL ET ORGANISATION
5 JULI 2010. - Koninklijk besluit houdende wijziging van verscheidene 5 JUILLET 2010. - Arrêté royal portant modification de diverses
bepalingen betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van dispositions relatives au statut pécuniaire des membres du personnel
de federale overheidsdiensten. - Duitse vertaling des services publics fédéraux. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 5 juli 2010 houdende wijziging van verscheidene bepalingen l'arrêté royal du 5 juillet 2010 portant modification de diverses
betreffende het geldelijk statuut van personeelsleden van de federale dispositions relatives au statut pécuniaire des membres du personnel
overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 16 juli 2010). des services publics fédéraux (Moniteur belge du 16 juillet 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen über das Besoldungsstatut der Personalmitglieder der Bestimmungen über das Besoldungsstatut der Personalmitglieder der
föderalen öffentlichen Dienste föderalen öffentlichen Dienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das
Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste; Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung
einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter
öffentlicher Dienste; öffentlicher Dienste;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Abänderung
einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten; einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Staatsbediensteten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
25. März 2010; 25. März 2010;
Aufgrund des Protokolls Nr. 647 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 647 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 21. April gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 21. April
2010; 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.201/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.201/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über
das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste
Artikel 1 - Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 Artikel 1 - Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973
über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen
Dienste, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2001, Dienste, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2001,
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 25bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 25bis - In Abweichung von den Artikeln 35 und 38 behalten « Art. 25bis - In Abweichung von den Artikeln 35 und 38 behalten
Staatsbedienstete im Falle eines Aufsteigens in die Stufen C oder B Staatsbedienstete im Falle eines Aufsteigens in die Stufen C oder B
das finanzielle Dienstalter, das sie in der niedrigeren Stufe erworben das finanzielle Dienstalter, das sie in der niedrigeren Stufe erworben
haben. haben.
Im Falle eines Aufsteigens in die Stufe A erfolgt die in Artikel 25 § Im Falle eines Aufsteigens in die Stufe A erfolgt die in Artikel 25 §
2 erwähnte Berechnung der zwei Drittel auf der Grundlage des in der 2 erwähnte Berechnung der zwei Drittel auf der Grundlage des in der
niedrigeren Stufe erworbenen finanziellen Dienstalters. Die in den niedrigeren Stufe erworbenen finanziellen Dienstalters. Die in den
Artikeln 35 und 38 erwähnten Altersstufen sind nicht anwendbar. » Artikeln 35 und 38 erwähnten Altersstufen sind nicht anwendbar. »
Art. 3 - Anlage I zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 3 - Anlage I zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 21. November 2008, wird durch die Anlage zu vorliegendem Erlass vom 21. November 2008, wird durch die Anlage zu vorliegendem
Erlass ersetzt. Erlass ersetzt.
KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 4 - Für Staatsbedienstete, deren finanzielles Dienstalter gemäss Art. 4 - Für Staatsbedienstete, deren finanzielles Dienstalter gemäss
Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das Artikel 17 § 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 über das
Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste
berechnet worden ist, so wie er vor dem 1. Dezember 2008 in Kraft war, berechnet worden ist, so wie er vor dem 1. Dezember 2008 in Kraft war,
bleibt dieses finanzielle Dienstalter erworben. Es darf nur in bleibt dieses finanzielle Dienstalter erworben. Es darf nur in
Anwendung von Artikel 2 desselben Erlasses geändert werden. Anwendung von Artikel 2 desselben Erlasses geändert werden.
Art. 5 - Für im Dienst befindliche Staatsbedienstete, die vor Art. 5 - Für im Dienst befindliche Staatsbedienstete, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in eine höhere Stufe befördert Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in eine höhere Stufe befördert
worden sind, werden die in den niedrigeren Stufen geleisteten Dienste worden sind, werden die in den niedrigeren Stufen geleisteten Dienste
am 1. Dezember 2010 gemäss Artikel 25bis des Königlichen Erlasses vom am 1. Dezember 2010 gemäss Artikel 25bis des Königlichen Erlasses vom
29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der föderalen
öffentlichen Dienste neu berechnet. öffentlichen Dienste neu berechnet.
Das so erhaltene finanzielle Dienstalter gilt erst ab diesem Datum. Das so erhaltene finanzielle Dienstalter gilt erst ab diesem Datum.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 70bis § 2 des Königlichen Erlasses Art. 6 - In Abweichung von Artikel 70bis § 2 des Königlichen Erlasses
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten
und von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über und von Artikel 47 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 über
die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können Inhaber die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten können Inhaber
einer Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der einer Managementfunktion N-1 beim Ausbildungsinstitut der
Föderalverwaltung für Anträge auf Anerkennung von Diplomen, die vor Föderalverwaltung für Anträge auf Anerkennung von Diplomen, die vor
dem 1. Oktober 2009 bei der Kommission der betreffenden Fachrichtung dem 1. Oktober 2009 bei der Kommission der betreffenden Fachrichtung
eingereicht worden sind, für die aber kein Beschluss gefasst worden eingereicht worden sind, für die aber kein Beschluss gefasst worden
ist, dieses Diplom als gleichwertig mit dem Bestehen einer ist, dieses Diplom als gleichwertig mit dem Bestehen einer
zertifizierten Ausbildung betrachten. zertifizierten Ausbildung betrachten.
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 3. Dezember 2002 zur Gewährung
einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter einer Eingliederungsprämie an bestimmte Bedienstete bestimmter
öffentlicher Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. öffentlicher Dienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
August 2005, wird aufgehoben. August 2005, wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur Art. 8 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2006 zur
Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahn der Abänderung einiger Bestimmungen über die Laufbahn der
Staatsbediensteten wird aufgehoben. Staatsbediensteten wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit
Ausnahme: Ausnahme:
1. der Artikel 1 und 4, die mit 1. Dezember 2008 wirksam werden, 1. der Artikel 1 und 4, die mit 1. Dezember 2008 wirksam werden,
2. der Artikel 6 und 8, die mit 1. Oktober 2009 wirksam werden. 2. der Artikel 6 und 8, die mit 1. Oktober 2009 wirksam werden.
Art. 10 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der Art. 10 - Unser Minister des Öffentlichen Dienstes ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 29. Juni 1973 über das
Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste
[Siehe Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2010, S. 46660 bis 46665, [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2010, S. 46660 bis 46665,
wobei wobei
- das Wort "Niveau" jeweils durch das Wort "Stufe", - das Wort "Niveau" jeweils durch das Wort "Stufe",
- die Wörter "Indice/Indicie" jeweils durch das Wort "Indizes", - die Wörter "Indice/Indicie" jeweils durch das Wort "Indizes",
- die Wörter "Augmentations intercalaires/Tussentijdse verhogingen" - die Wörter "Augmentations intercalaires/Tussentijdse verhogingen"
jeweils durch die Wörter "Zeitlich gestufte Erhöhungen", jeweils durch die Wörter "Zeitlich gestufte Erhöhungen",
- die Wörter "Classe/Klasse" jeweils durch das Wort "Klasse" - die Wörter "Classe/Klasse" jeweils durch das Wort "Klasse"
- und die Wörter "Ancienneté/Anciënniteit" jeweils durch das Wort - und die Wörter "Ancienneté/Anciënniteit" jeweils durch das Wort
"Dienstalter" "Dienstalter"
zu ersetzen sind.] zu ersetzen sind.]
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