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Koninklijk Besluit van 05 juli 1999
gepubliceerd op 15 december 1999

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000537
pub.
15/12/1999
prom.
05/07/1999
ELI
eli/besluit/1999/07/05/1999000537/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

5 JULI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 5 juli 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

Bijlage MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 12bis des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter « zwecks Stellungnahme » ergänzt.2. In § 2 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Innerhalb zweier Monate nach der Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten. Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Bei Ablauf der zweimonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung.

Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « § 3 - Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein.Auf Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert.

Der Prokurator des Königs teilt dem Betreffenden mit, dass - ausser wenn dieser gemäss § 4 die Befassung des Gerichts beantragt - der Standesbeamte seine Akte an die Abgeordnetenkammer weiterleiten wird, so dass der Betreffende innerhalb eines Monats bei der Kanzlei der Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann.

Der Standesbeamte übermittelt der Abgeordnetenkammer oder, in Anwendung von § 4, dem Gericht erster Instanz die Akte des Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs. Die Übermittlung an die Abgeordnetenkammer gilt als Einbürgerungsantrag, über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 befindet. § 4 - Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der in § 3 erwähnten negativen Stellungnahme kann der Betreffende den Standesbeamten per Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht erster Instanz zu übermitteln.

Nachdem das Gericht erster Instanz den Betreffenden angehört oder geladen hat, befindet es über die Begründetheit der negativen Stellungnahme. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators des Königs notifiziert. Der Betreffende und der Prokurator des Königs können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

Der Appellationshof befindet darüber, nachdem er die Stellungnahme des Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder geladen hat.

Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg.

Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem Standesbeamten zugeschickt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. Paragraph 2 Absatz 5 und 6 findet ebenfalls Anwendung. » 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Die Optionserklärung muss vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben werden, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat;der Standesbeamte übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des betreffenden Amtsbereiches eine Abschrift der Erklärung zwecks Stellungnahme. » 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « zwecks Stellungnahme » ergänzt.3. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Prokurator des Königs übermittelt unverzüglich eine Empfangsbestätigung.» 4. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: « § 2 - Innerhalb vier Monaten nach der Empfangsbestätigung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf die Bewilligung der Option abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn er aus bestimmten Gründen, die er genau angeben muss, der Ansicht ist, dass der Wille des Betreffenden zur Eingliederung unzureichend ist, oder wenn die Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er keine negative Stellungnahme abgibt. Die Optionserklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Bei Ablauf der viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Optionserklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.

Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung.

Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. § 3 - Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Auf Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, per Einschreiben, dem Abgeber der Erklärung notifiziert.

Der Prokurator des Königs teilt dem Abgeber der Erklärung mit, dass - ausser wenn dieser gemäss Artikel 12bis, § 4 die Befassung des Gerichts beantragt - der Standesbeamte seine Akte an die Abgeordnetenkammer weiterleiten wird, so dass der Abgeber der Erklärung innerhalb eines Monats bei der Kanzlei der Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann.

Der Standesbeamte übermittelt der Abgeordnetenkammer oder, in Anwendung von Artikel 12bis, § 4, dem Gericht erster Instanz die Akte und die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs. Die Übermittlung an die Abgeordnetenkammer gilt als Einbürgerungsantrag, über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 befindet. » Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Einbürgerungsantrag wird an den Standesbeamten des Ortes, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat, oder an die Abgeordnetenkammer gerichtet.» 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Antragsformular wird vom Antragsteller unterzeichnet, der vor seiner Unterschrift den handschriftlichen Vermerk « Ich erkläre, die belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » anbringt.» 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « § 3 - Wird der Einbürgerungsantrag an den Standesbeamten gerichtet, übermittelt dieser den Einbürgerungsantrag und die in § 1 Absatz 3 erwähnten Aktenstücke, die ihm übermittelt worden sind, innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags der Abgeordnetenkammer. Wenn die Akte des Antragstellers vollständig ist, leitet die Abgeordnetenkammer den Einbürgerungsantrag an die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des Hauptwohnortes des Antragstellers, an das Ausländeramt und an den Staatssicherheitsdienst weiter, damit sie binnen vier Monaten eine Stellungnahme abgeben in bezug auf die in Artikel 19 vorgesehenen Kriterien, auf die in Artikel 15 § 2 vorgesehenen Bedingungen und Umstände und auf jedes weitere Element, über das die Kammer informiert werden möchte. Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird der Antrag auf Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz von Brüssel gerichtet.

Die in Absatz 2 erwähnten Stellen übermitteln unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

Wenn innerhalb vier Monaten nach den Empfangsbestätigungen keine Bemerkungen erfolgen, gilt die Stellungnahme als günstig.

Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den in ihrer Ordnung bestimmten Modalitäten über die Verleihung der Einbürgerung. § 4 - Hat der Antragsteller gemäss den Artikeln 12bis und 15 eine Staatsangehörigkeitserklärung abgegeben, die Gegenstand einer negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs ist, befindet die Abgeordnetenkammer über die Verleihung der Einbürgerung.

Die Abgeordnetenkammer kann den Antragsteller auffordern, einen Erwiderungsschriftsatz in bezug auf die negative Stellungnahme einzureichen, falls er dies nicht von sich aus getan hat. In diesem Fall kann die Abgeordnetenkammer die in § 3 erwähnten Stellen beauftragen, binnen zwei Monaten eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen in bezug auf die Gründe, auf die sich die negative Stellungnahme stützt, und auf die Angaben, die der Antragsteller in seinem Erwiderungsschriftsatz vorbringt. Bei Ablauf der zweimonatigen Frist oder wenn der Antragsteller innerhalb dieser Frist keinen Erwiderungsschriftsatz eingereicht hat, wird das Verfahren fortgesetzt. » Art. 5 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt oder ist der Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts, kann der Prokurator des Königs dennoch der Ansicht sein, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, nachdem er die Umstände, unter denen der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit verloren hat, und die Gründe, weshalb er sie wiedererlangen möchte, beurteilt hat. » Art. 6 - Im selben Gesetzbuch wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift « Begutachtungsbefugnis der Staatsanwaltschaft » eingefügt, das einen Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut umfasst: « Art. 24bis - Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest in bezug auf die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz die Untersuchung durchführt im Hinblick auf das Vorlegen einer Stellungnahme, so wie es im vorliegenden Gesetz vorgesehen ist, nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren zu Rate gezogen hat. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft zwingend. Für Aufträge, die ausgeführt werden müssen, um es dem Prokurator des Königs zu ermöglichen, die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben, unterliegen die Polizeidienste seiner Amtsgewalt. Das Kollegium der Generalprokuratoren übt die Aufsicht über die Weise aus, wie die Staatsanwaltschaften die Aufträge ausführen, die im vorliegenden Gesetz definiert sind. » Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juli 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE

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