gepubliceerd op 13 september 2021
Koninklijk besluit betreffende de vergelijkbaarheid van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een betaalrekening gekoppeld zijn. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
5 FEBRUARI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de vergelijkbaarheid van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een betaalrekening gekoppeld zijn. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 februari 2019 betreffende de vergelijkbaarheid van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een betaalrekening gekoppeld zijn (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 5. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Vergleichbarkeit von Entgelten für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und die Angabe der Entgelte und der nicht mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VI.7 und VI.89 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und des Artikels VII.4/1 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher, des Artikels 32 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 18. September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 28. September 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.571/1 des Staatsrates vom 28. November 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass eine Verpflichtung besteht, eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste für Verbraucher zu erstellen;
In der Erwägung, dass diese Liste die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten muss, um Transparenz und eine tatsächliche Vergleichbarkeit der Entgelte für die von den Verbrauchern erworbenen Dienste zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Dienste und der damit verbundenen Entgelte auch durch die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister gewährleistet wird, die Präsentationsformate und gemeinsamen Symbole zu verwenden, die bestimmt sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation bereitstellen müssen, in der insbesondere die Dienste aus der Liste und die verlangten Entgelte angegeben sind;
In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister einmal jährlich eine Aufstellung sämtlicher mit einem Zahlungskonto verbundenen Entgelte bereitstellen müssen, die für den jeweiligen Verbraucher angefallen sind;
In der Erwägung, dass in der Entgeltaufstellung die standardisierten Begriffe der Dienste aus der Liste enthalten sein müssen, wenn diese den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden;
In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen erwähnten Regeln für die Angabe der Tarife von Finanzdienstleistungen seit 1995 durch nationale und europäische Rechtsvorschriften ersetzt worden sind;
In der Erwägung, dass es sich bei diesen nationalen Rechtsvorschriften insbesondere um die Bestimmungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches über die allgemeine Informationspflicht gegenüber Verbrauchern und die Angabe von Preisen, die Bestimmungen von Buch VII über die Informationspflichten von Zahlungsdienstleistern, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65, MIFID-II-Richtlinie genannt, den Königlichen Erlass vom 21. November 2016 über Informationspflichten gegenüber Einlegern in Bezug auf die Einlagensicherung und den Königlichen Erlass vom 18. Juni 2013 zur Auferlegung bestimmter Informationspflichten bei der Vermarktung von reglementierten Sparkonten handelt;
In der Erwägung, dass jedoch eine Verpflichtung zur Aushändigung einer Kostenabrechnung für Dienste beibehalten werden sollte, die mit anderen Konten als Zahlungskonten verbunden sind;
In der Erwägung, dass ein Übergangszeitraum vorgesehen werden muss, um dem Sektor genügend Zeit zu geben, sich zu organisieren, um die neuen Muster der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie alle Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen anzupassen;
In der Erwägung, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft tritt und dass durch diesen Artikel 9 ein neuer Artikel VII.4/4 über die Bereitstellung einer Website für Verbraucher, auf der die Entgelte für bestimmte im vorliegenden Erlass aufgeführte Dienste verglichen werden, in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird; durch den neuen Artikel VII.4/4 § 3 wird die FSMA mit Entwicklung und Betrieb dieser Vergleichswebsite beauftragt in Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern, die insbesondere damit beauftragt sind, der FSMA korrekte und vollständige Informationen zu erteilen; durch diesen Paragraphen 3 wird die FSMA ermächtigt, die Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung festzulegen, die gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen wird; da die Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern und insbesondere die Erteilung von Informationen über die auf der Vergleichswebsite aufzuführenden Zahlungsdienste für die Entwicklung und den Betrieb der Website unerlässlich sind, müssen die Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung festgelegt werden, bevor die Website Verbrauchern zugänglich gemacht wird; daher müssen Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2 und Artikel VII.4/4 § 3 getrennt in Kraft treten;
Artikel VII.4/4 § 3 sollte mit Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses in Kraft treten, damit die FSMA die vorerwähnte Verordnung ausarbeiten kann;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste Abschnitt 1 - Liste und Entgeltinformation Artikel 1 - Die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Jeder Dienst aus der Liste wird anhand eines standardisierten Begriffs und einer standardisierten Begriffsbestimmung bestimmt, die in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind.
Ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses wird die in Absatz 1 erwähnte Liste alle vier Jahre beurteilt und gegebenenfalls aktualisiert.
Art. 2 - Die Entgeltinformation und das in Artikel VII.4/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Glossar enthalten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste.
Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltinformation gemäß dem standardisierten Format, dem Symbol und dem gemeinsamen Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abschnitt 2 -- Entgeltaufstellung Art. 3 - Die in Artikel VII.4/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Entgeltaufstellung umfasst alle Entgelte für alle mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher in Rechnung stellt.
Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes vom Verbraucher geführte Zahlungskonto eine gesonderte Entgeltaufstellung.
Beziehen sich die für den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste, so verwendet der Zahlungsdienstleister in der Entgeltaufstellung die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen aus der Liste.
Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltaufstellung gemäß dem standardisierten Format für die Präsentation, dem Symbol und dem gemeinsamen Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
KAPITEL 2 - Nicht mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste Art. 4 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher einmal im Jahr spätestens Ende Februar eine Kostenabrechnung auf einem dauerhaften Datenträger bereit für jeden erworbenen Dienst, der verbunden ist mit: 1. einem nicht reglementierten Sparkonto, 2.dem Mieten eines Schließfachs, 3. einem Terminkonto, 4.einer oder mehreren Direktbankverrichtungen und Internet-Bankgeschäften.
Die Kostenabrechnung kann dem Verbraucher gleichzeitig mit der in Artikel 3 erwähnten Entgeltaufstellung bereitgestellt werden, sofern es sich um zwei gesonderte Unterlagen handelt.
Auf der Kostenabrechnung werden pro Dienst oder pro Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt.
Was die Zinsen betrifft, wird nur der Gesamtbetrag der Soll- und Habenzinsen auf dieser Abrechnung vermerkt.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen Art. 5 - Bis zum 30. Juni 2019 kann der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife für homogene Finanzdienstleistungen erwähnte Prospekt die Entgeltinformation ersetzen, sofern die Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden.
Für die Entgeltaufstellung von 2019 darf der Zahlungsdienstleister weiterhin die in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 vorgesehene Kostenabrechnung verwenden, sofern in dieser Aufstellung die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen aus der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden, wenn sich die für den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Dienste aus der Liste beziehen. Alle Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für den Verbraucher werden für den 30. Juni 2019 angepasst.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 7 - Artikel 6 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher treten nach Ablauf einer zehntägigen Frist in Kraft, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, mit Ausnahme von Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2, eingefügt durch Artikel 9 desselben Gesetzes.
Art. 8 - Die für Wirtschaft und Verbraucher beziehungsweise Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME
ANLAGE - LISTE DER REPRÄSENTATIVSTEN MIT EINEM ZAHLUNGSKONTO VERBUNDENEN DIENSTE
BEGRIFF
BEGRIFFSBESTIMMUNG
KONTOFÜHRUNG
Der Kontoanbieter führt das EURO-Konto, das durch den Kunden genutzt wird.
AUSGABE EINER DEBITKARTE
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem Konto des Kunden abgebucht.
AUSGABE EINER KREDITKARTE
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden, wenn es sich um eine Kreditkarte mit verlängerungsfähigem Kredit handelt.
AUSGABE EINER GUTHABENKARTE
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist und auf der elektronisches Geld gespeichert werden kann. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem auf der Guthabenkarte des Kunden geladenen Betrag abgebucht.
ABHEBUNG VON BARGELD IN EURO
Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto ab.
ABHEBUNG VON BARGELD IN EINER ANDEREN WÄHRUNG
Der Kunde hebt Bargeld in einer anderen Währung als Euro von seinem Konto ab.
ÜBERWEISUNG IN EURO
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto in Euro innerhalb des SEPA durch.
DAUERAUFTRAG
Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto.
LASTSCHRIFT
Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein.
EINGERÄUMTE KONTOÜBERZIEHUNG
Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden.
KONTOVERSICHERUNG
Der Kontoanbieter bietet eine Versicherung an, die mit dem Konto des Kunden verbunden ist.
KONTOAUSZÜGE
Der Kontoanbieter liefert Angaben zum Saldo und zu den Transaktionen des Kontos des Kunden.
Gesehen, um unserem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2019 über die Vergleichbarkeit von Entgelten für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und die Angabe der Entgelte und der nicht mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME