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Koninklijk besluit betreffende de vergelijkbaarheid van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een betaalrekening gekoppeld zijn. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la comparabilité des frais des services liés à un compte de paiement et à l'indication des frais et des services non liés à un compte de paiement. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
5 FEBRUARI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de vergelijkbaarheid | 5 FEVRIER 2019. - Arrêté royal relatif à la comparabilité des frais |
van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en | des services liés à un compte de paiement et à l'indication des frais |
de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een | |
betaalrekening gekoppeld zijn. - Duitse vertaling | et des services non liés à un compte de paiement. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 5 februari 2019 betreffende de vergelijkbaarheid van de | l'arrêté royal du 5 février 2019 relatif à la comparabilité des frais |
vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de | des services liés à un compte de paiement et à l'indication des frais |
aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een | |
betaalrekening gekoppeld zijn (Belgisch Staatsblad van 19 februari | et des services non liés à un compte de paiement (Moniteur belge du 19 |
2019). | février 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
5. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Vergleichbarkeit von | 5. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Vergleichbarkeit von |
Entgelten für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und die | Entgelten für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und die |
Angabe der Entgelte und der nicht mit einem Zahlungskonto verbundenen | Angabe der Entgelte und der nicht mit einem Zahlungskonto verbundenen |
Dienste | Dienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VI.7 und VI.89 § 2, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VI.7 und VI.89 § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und des Artikels | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und des Artikels |
VII.4/1 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember | VII.4/1 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2017; | 2017; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von |
Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen | Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen |
Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher | Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher |
Bestimmungen in diese Bücher, des Artikels 32 Absatz 2; | Bestimmungen in diese Bücher, des Artikels 32 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe |
der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen; | der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 18. September 2018; | vom 18. September 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses |
"Verbraucherschutz" vom 28. September 2018; | "Verbraucherschutz" vom 28. September 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.571/1 des Staatsrates vom 28. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.571/1 des Staatsrates vom 28. November |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass eine Verpflichtung besteht, eine Liste der | In der Erwägung, dass eine Verpflichtung besteht, eine Liste der |
repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste für | repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste für |
Verbraucher zu erstellen; | Verbraucher zu erstellen; |
In der Erwägung, dass diese Liste die standardisierten Begriffe und | In der Erwägung, dass diese Liste die standardisierten Begriffe und |
Begriffsbestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der | Begriffsbestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der |
Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie | Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie |
2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische | 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische |
Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für | Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für |
die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste | die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste |
enthalten muss, um Transparenz und eine tatsächliche Vergleichbarkeit | enthalten muss, um Transparenz und eine tatsächliche Vergleichbarkeit |
der Entgelte für die von den Verbrauchern erworbenen Dienste zu | der Entgelte für die von den Verbrauchern erworbenen Dienste zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
In der Erwägung, dass die Transparenz und die Vergleichbarkeit der | In der Erwägung, dass die Transparenz und die Vergleichbarkeit der |
Dienste und der damit verbundenen Entgelte auch durch die | Dienste und der damit verbundenen Entgelte auch durch die |
Verpflichtung der Zahlungsdienstleister gewährleistet wird, die | Verpflichtung der Zahlungsdienstleister gewährleistet wird, die |
Präsentationsformate und gemeinsamen Symbole zu verwenden, die | Präsentationsformate und gemeinsamen Symbole zu verwenden, die |
bestimmt sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der | bestimmt sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der |
Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer | Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer |
Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die | Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die |
Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen | Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen |
Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments | Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der | und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der |
Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer | Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer |
Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die | Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die |
Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der | Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der |
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; | Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; |
In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine | In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine |
Entgeltinformation bereitstellen müssen, in der insbesondere die | Entgeltinformation bereitstellen müssen, in der insbesondere die |
Dienste aus der Liste und die verlangten Entgelte angegeben sind; | Dienste aus der Liste und die verlangten Entgelte angegeben sind; |
In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister einmal jährlich eine | In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister einmal jährlich eine |
Aufstellung sämtlicher mit einem Zahlungskonto verbundenen Entgelte | Aufstellung sämtlicher mit einem Zahlungskonto verbundenen Entgelte |
bereitstellen müssen, die für den jeweiligen Verbraucher angefallen | bereitstellen müssen, die für den jeweiligen Verbraucher angefallen |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass in der Entgeltaufstellung die standardisierten | In der Erwägung, dass in der Entgeltaufstellung die standardisierten |
Begriffe der Dienste aus der Liste enthalten sein müssen, wenn diese | Begriffe der Dienste aus der Liste enthalten sein müssen, wenn diese |
den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden; | den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden; |
In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über | In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über |
die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen erwähnten | die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen erwähnten |
Regeln für die Angabe der Tarife von Finanzdienstleistungen seit 1995 | Regeln für die Angabe der Tarife von Finanzdienstleistungen seit 1995 |
durch nationale und europäische Rechtsvorschriften ersetzt worden | durch nationale und europäische Rechtsvorschriften ersetzt worden |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass es sich bei diesen nationalen Rechtsvorschriften | In der Erwägung, dass es sich bei diesen nationalen Rechtsvorschriften |
insbesondere um die Bestimmungen von Buch VI des | insbesondere um die Bestimmungen von Buch VI des |
Wirtschaftsgesetzbuches über die allgemeine Informationspflicht | Wirtschaftsgesetzbuches über die allgemeine Informationspflicht |
gegenüber Verbrauchern und die Angabe von Preisen, die Bestimmungen | gegenüber Verbrauchern und die Angabe von Preisen, die Bestimmungen |
von Buch VII über die Informationspflichten von | von Buch VII über die Informationspflichten von |
Zahlungsdienstleistern, die nationalen Rechtsvorschriften zur | Zahlungsdienstleistern, die nationalen Rechtsvorschriften zur |
Umsetzung der Richtlinie 2014/65, MIFID-II-Richtlinie genannt, den | Umsetzung der Richtlinie 2014/65, MIFID-II-Richtlinie genannt, den |
Königlichen Erlass vom 21. November 2016 über Informationspflichten | Königlichen Erlass vom 21. November 2016 über Informationspflichten |
gegenüber Einlegern in Bezug auf die Einlagensicherung und den | gegenüber Einlegern in Bezug auf die Einlagensicherung und den |
Königlichen Erlass vom 18. Juni 2013 zur Auferlegung bestimmter | Königlichen Erlass vom 18. Juni 2013 zur Auferlegung bestimmter |
Informationspflichten bei der Vermarktung von reglementierten | Informationspflichten bei der Vermarktung von reglementierten |
Sparkonten handelt; | Sparkonten handelt; |
In der Erwägung, dass jedoch eine Verpflichtung zur Aushändigung einer | In der Erwägung, dass jedoch eine Verpflichtung zur Aushändigung einer |
Kostenabrechnung für Dienste beibehalten werden sollte, die mit | Kostenabrechnung für Dienste beibehalten werden sollte, die mit |
anderen Konten als Zahlungskonten verbunden sind; | anderen Konten als Zahlungskonten verbunden sind; |
In der Erwägung, dass ein Übergangszeitraum vorgesehen werden muss, um | In der Erwägung, dass ein Übergangszeitraum vorgesehen werden muss, um |
dem Sektor genügend Zeit zu geben, sich zu organisieren, um die neuen | dem Sektor genügend Zeit zu geben, sich zu organisieren, um die neuen |
Muster der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie alle | Muster der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie alle |
Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen anzupassen; | Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen anzupassen; |
In der Erwägung, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur | In der Erwägung, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur |
Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in | Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in |
verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung | verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung |
solcher Bestimmungen in diese Bücher an einem vom König zu | solcher Bestimmungen in diese Bücher an einem vom König zu |
bestimmenden Datum in Kraft tritt und dass durch diesen Artikel 9 ein | bestimmenden Datum in Kraft tritt und dass durch diesen Artikel 9 ein |
neuer Artikel VII.4/4 über die Bereitstellung einer Website für | neuer Artikel VII.4/4 über die Bereitstellung einer Website für |
Verbraucher, auf der die Entgelte für bestimmte im vorliegenden Erlass | Verbraucher, auf der die Entgelte für bestimmte im vorliegenden Erlass |
aufgeführte Dienste verglichen werden, in das Wirtschaftsgesetzbuch | aufgeführte Dienste verglichen werden, in das Wirtschaftsgesetzbuch |
eingefügt wird; durch den neuen Artikel VII.4/4 § 3 wird die FSMA mit | eingefügt wird; durch den neuen Artikel VII.4/4 § 3 wird die FSMA mit |
Entwicklung und Betrieb dieser Vergleichswebsite beauftragt in | Entwicklung und Betrieb dieser Vergleichswebsite beauftragt in |
Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern, die insbesondere damit | Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern, die insbesondere damit |
beauftragt sind, der FSMA korrekte und vollständige Informationen zu | beauftragt sind, der FSMA korrekte und vollständige Informationen zu |
erteilen; durch diesen Paragraphen 3 wird die FSMA ermächtigt, die | erteilen; durch diesen Paragraphen 3 wird die FSMA ermächtigt, die |
Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung festzulegen, die | Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung festzulegen, die |
gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht | gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht |
über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen wird; da | über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen wird; da |
die Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern und insbesondere die | die Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern und insbesondere die |
Erteilung von Informationen über die auf der Vergleichswebsite | Erteilung von Informationen über die auf der Vergleichswebsite |
aufzuführenden Zahlungsdienste für die Entwicklung und den Betrieb der | aufzuführenden Zahlungsdienste für die Entwicklung und den Betrieb der |
Website unerlässlich sind, müssen die Modalitäten dieser | Website unerlässlich sind, müssen die Modalitäten dieser |
Zusammenarbeit in einer Verordnung festgelegt werden, bevor die | Zusammenarbeit in einer Verordnung festgelegt werden, bevor die |
Website Verbrauchern zugänglich gemacht wird; daher müssen Artikel | Website Verbrauchern zugänglich gemacht wird; daher müssen Artikel |
VII.4/4 §§ 1 und 2 und Artikel VII.4/4 § 3 getrennt in Kraft treten; | VII.4/4 §§ 1 und 2 und Artikel VII.4/4 § 3 getrennt in Kraft treten; |
Artikel VII.4/4 § 3 sollte mit Veröffentlichung des vorliegenden | Artikel VII.4/4 § 3 sollte mit Veröffentlichung des vorliegenden |
Erlasses in Kraft treten, damit die FSMA die vorerwähnte Verordnung | Erlasses in Kraft treten, damit die FSMA die vorerwähnte Verordnung |
ausarbeiten kann; | ausarbeiten kann; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des |
Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste | KAPITEL 1 - Mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste |
Abschnitt 1 - Liste und Entgeltinformation | Abschnitt 1 - Liste und Entgeltinformation |
Artikel 1 - Die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto | Artikel 1 - Die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto |
verbundenen Dienste ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass | verbundenen Dienste ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
festgelegt. | festgelegt. |
Jeder Dienst aus der Liste wird anhand eines standardisierten Begriffs | Jeder Dienst aus der Liste wird anhand eines standardisierten Begriffs |
und einer standardisierten Begriffsbestimmung bestimmt, die in der | und einer standardisierten Begriffsbestimmung bestimmt, die in der |
Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. | Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. |
Ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses wird die in Absatz 1 | Ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses wird die in Absatz 1 |
erwähnte Liste alle vier Jahre beurteilt und gegebenenfalls | erwähnte Liste alle vier Jahre beurteilt und gegebenenfalls |
aktualisiert. | aktualisiert. |
Art. 2 - Die Entgeltinformation und das in Artikel VII.4/1 des | Art. 2 - Die Entgeltinformation und das in Artikel VII.4/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Glossar enthalten die | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Glossar enthalten die |
standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus der | standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus der |
in Artikel 1 erwähnten Liste. | in Artikel 1 erwähnten Liste. |
Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltinformation gemäß dem | Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltinformation gemäß dem |
standardisierten Format, dem Symbol und dem gemeinsamen Muster der | standardisierten Format, dem Symbol und dem gemeinsamen Muster der |
Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September | Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September |
2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das | 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das |
standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden | standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden |
gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen | gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates. | Parlaments und des Rates. |
Abschnitt 2 -- Entgeltaufstellung | Abschnitt 2 -- Entgeltaufstellung |
Art. 3 - Die in Artikel VII.4/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte | Art. 3 - Die in Artikel VII.4/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte |
Entgeltaufstellung umfasst alle Entgelte für alle mit einem | Entgeltaufstellung umfasst alle Entgelte für alle mit einem |
Zahlungskonto verbundenen Dienste, die der Zahlungsdienstleister dem | Zahlungskonto verbundenen Dienste, die der Zahlungsdienstleister dem |
Verbraucher in Rechnung stellt. | Verbraucher in Rechnung stellt. |
Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes vom Verbraucher geführte | Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes vom Verbraucher geführte |
Zahlungskonto eine gesonderte Entgeltaufstellung. | Zahlungskonto eine gesonderte Entgeltaufstellung. |
Beziehen sich die für den Verbraucher angefallenen Entgelte auf | Beziehen sich die für den Verbraucher angefallenen Entgelte auf |
Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste, so verwendet der | Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste, so verwendet der |
Zahlungsdienstleister in der Entgeltaufstellung die standardisierten | Zahlungsdienstleister in der Entgeltaufstellung die standardisierten |
Begriffe und Begriffsbestimmungen aus der Liste. | Begriffe und Begriffsbestimmungen aus der Liste. |
Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltaufstellung gemäß dem | Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltaufstellung gemäß dem |
standardisierten Format für die Präsentation, dem Symbol und dem | standardisierten Format für die Präsentation, dem Symbol und dem |
gemeinsamen Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der | gemeinsamen Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der |
Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer | Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer |
Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die | Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die |
Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen | Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen |
Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments | Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates. | und des Rates. |
KAPITEL 2 - Nicht mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste | KAPITEL 2 - Nicht mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste |
Art. 4 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher einmal im Jahr | Art. 4 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher einmal im Jahr |
spätestens Ende Februar eine Kostenabrechnung auf einem dauerhaften | spätestens Ende Februar eine Kostenabrechnung auf einem dauerhaften |
Datenträger bereit für jeden erworbenen Dienst, der verbunden ist mit: | Datenträger bereit für jeden erworbenen Dienst, der verbunden ist mit: |
1. einem nicht reglementierten Sparkonto, | 1. einem nicht reglementierten Sparkonto, |
2. dem Mieten eines Schließfachs, | 2. dem Mieten eines Schließfachs, |
3. einem Terminkonto, | 3. einem Terminkonto, |
4. einer oder mehreren Direktbankverrichtungen und | 4. einer oder mehreren Direktbankverrichtungen und |
Internet-Bankgeschäften. | Internet-Bankgeschäften. |
Die Kostenabrechnung kann dem Verbraucher gleichzeitig mit der in | Die Kostenabrechnung kann dem Verbraucher gleichzeitig mit der in |
Artikel 3 erwähnten Entgeltaufstellung bereitgestellt werden, sofern | Artikel 3 erwähnten Entgeltaufstellung bereitgestellt werden, sofern |
es sich um zwei gesonderte Unterlagen handelt. | es sich um zwei gesonderte Unterlagen handelt. |
Auf der Kostenabrechnung werden pro Dienst oder pro | Auf der Kostenabrechnung werden pro Dienst oder pro |
Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der | Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der |
während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der | während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der |
Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt. | Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt. |
Was die Zinsen betrifft, wird nur der Gesamtbetrag der Soll- und | Was die Zinsen betrifft, wird nur der Gesamtbetrag der Soll- und |
Habenzinsen auf dieser Abrechnung vermerkt. | Habenzinsen auf dieser Abrechnung vermerkt. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 5 - Bis zum 30. Juni 2019 kann der in Artikel 1 des Königlichen | Art. 5 - Bis zum 30. Juni 2019 kann der in Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife für homogene | Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife für homogene |
Finanzdienstleistungen erwähnte Prospekt die Entgeltinformation | Finanzdienstleistungen erwähnte Prospekt die Entgeltinformation |
ersetzen, sofern die Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus | ersetzen, sofern die Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus |
der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden. | der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden. |
Für die Entgeltaufstellung von 2019 darf der Zahlungsdienstleister | Für die Entgeltaufstellung von 2019 darf der Zahlungsdienstleister |
weiterhin die in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | weiterhin die in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
23. März 1995 vorgesehene Kostenabrechnung verwenden, sofern in dieser | 23. März 1995 vorgesehene Kostenabrechnung verwenden, sofern in dieser |
Aufstellung die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen aus | Aufstellung die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen aus |
der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden, wenn sich die für | der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden, wenn sich die für |
den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Dienste aus der Liste | den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Dienste aus der Liste |
beziehen. | beziehen. |
Alle Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für den | Alle Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für den |
Verbraucher werden für den 30. Juni 2019 angepasst. | Verbraucher werden für den 30. Juni 2019 angepasst. |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der |
Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch | Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011, wird aufgehoben. | den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Artikel 6 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. | Art. 7 - Artikel 6 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. |
Die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur | Die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur |
Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in | Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in |
verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung | verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung |
solcher Bestimmungen in diese Bücher treten nach Ablauf einer | solcher Bestimmungen in diese Bücher treten nach Ablauf einer |
zehntägigen Frist in Kraft, die am Tag nach der Veröffentlichung des | zehntägigen Frist in Kraft, die am Tag nach der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, mit Ausnahme | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, mit Ausnahme |
von Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2, eingefügt durch Artikel 9 desselben | von Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2, eingefügt durch Artikel 9 desselben |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Art. 8 - Die für Wirtschaft und Verbraucher beziehungsweise | Art. 8 - Die für Wirtschaft und Verbraucher beziehungsweise |
Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit | Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |
ANLAGE - LISTE DER REPRÄSENTATIVSTEN MIT EINEM ZAHLUNGSKONTO | ANLAGE - LISTE DER REPRÄSENTATIVSTEN MIT EINEM ZAHLUNGSKONTO |
VERBUNDENEN DIENSTE | VERBUNDENEN DIENSTE |
BEGRIFF | BEGRIFF |
BEGRIFFSBESTIMMUNG | BEGRIFFSBESTIMMUNG |
KONTOFÜHRUNG | KONTOFÜHRUNG |
Der Kontoanbieter führt das EURO-Konto, das durch den Kunden genutzt | Der Kontoanbieter führt das EURO-Konto, das durch den Kunden genutzt |
wird. | wird. |
AUSGABE EINER DEBITKARTE | AUSGABE EINER DEBITKARTE |
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto | Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto |
des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die | des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die |
Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem | Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem |
Konto des Kunden abgebucht. | Konto des Kunden abgebucht. |
AUSGABE EINER KREDITKARTE | AUSGABE EINER KREDITKARTE |
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto | Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto |
des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die | des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die |
Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums | Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums |
wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem | wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem |
Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem | Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem |
Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die | Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die |
Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden, wenn es sich um | Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden, wenn es sich um |
eine Kreditkarte mit verlängerungsfähigem Kredit handelt. | eine Kreditkarte mit verlängerungsfähigem Kredit handelt. |
AUSGABE EINER GUTHABENKARTE | AUSGABE EINER GUTHABENKARTE |
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto | Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto |
des Kunden verbunden ist und auf der elektronisches Geld gespeichert | des Kunden verbunden ist und auf der elektronisches Geld gespeichert |
werden kann. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der | werden kann. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der |
Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem auf der | Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem auf der |
Guthabenkarte des Kunden geladenen Betrag abgebucht. | Guthabenkarte des Kunden geladenen Betrag abgebucht. |
ABHEBUNG VON BARGELD IN EURO | ABHEBUNG VON BARGELD IN EURO |
Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto ab. | Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto ab. |
ABHEBUNG VON BARGELD IN EINER ANDEREN WÄHRUNG | ABHEBUNG VON BARGELD IN EINER ANDEREN WÄHRUNG |
Der Kunde hebt Bargeld in einer anderen Währung als Euro von seinem | Der Kunde hebt Bargeld in einer anderen Währung als Euro von seinem |
Konto ab. | Konto ab. |
ÜBERWEISUNG IN EURO | ÜBERWEISUNG IN EURO |
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von | Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von |
dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto in Euro innerhalb des SEPA | dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto in Euro innerhalb des SEPA |
durch. | durch. |
DAUERAUFTRAG | DAUERAUFTRAG |
Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen | Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen |
festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. | festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. |
LASTSCHRIFT | LASTSCHRIFT |
Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter | Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter |
anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu | anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu |
übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren | übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren |
von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des | von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des |
Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich | Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich |
hoch sein. | hoch sein. |
EINGERÄUMTE KONTOÜBERZIEHUNG | EINGERÄUMTE KONTOÜBERZIEHUNG |
Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde | Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde |
sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto | sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto |
vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher | vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher |
Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob | Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob |
dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden. | dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden. |
KONTOVERSICHERUNG | KONTOVERSICHERUNG |
Der Kontoanbieter bietet eine Versicherung an, die mit dem Konto des | Der Kontoanbieter bietet eine Versicherung an, die mit dem Konto des |
Kunden verbunden ist. | Kunden verbunden ist. |
KONTOAUSZÜGE | KONTOAUSZÜGE |
Der Kontoanbieter liefert Angaben zum Saldo und zu den Transaktionen | Der Kontoanbieter liefert Angaben zum Saldo und zu den Transaktionen |
des Kontos des Kunden. | des Kontos des Kunden. |
Gesehen, um unserem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2019 über die | Gesehen, um unserem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2019 über die |
Vergleichbarkeit von Entgelten für die mit einem Zahlungskonto | Vergleichbarkeit von Entgelten für die mit einem Zahlungskonto |
verbundenen Dienste und die Angabe der Entgelte und der nicht mit | verbundenen Dienste und die Angabe der Entgelte und der nicht mit |
einem Zahlungskonto verbundenen Dienste beigefügt zu werden | einem Zahlungskonto verbundenen Dienste beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. DUCARME | D. DUCARME |