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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 05/02/2019
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Koninklijk besluit betreffende de vergelijkbaarheid van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een betaalrekening gekoppeld zijn. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la comparabilité des frais des services liés à un compte de paiement et à l'indication des frais et des services non liés à un compte de paiement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
5 FEBRUARI 2019. - Koninklijk besluit betreffende de vergelijkbaarheid 5 FEVRIER 2019. - Arrêté royal relatif à la comparabilité des frais
van de vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en des services liés à un compte de paiement et à l'indication des frais
de aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een
betaalrekening gekoppeld zijn. - Duitse vertaling et des services non liés à un compte de paiement. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 5 februari 2019 betreffende de vergelijkbaarheid van de l'arrêté royal du 5 février 2019 relatif à la comparabilité des frais
vergoedingen van diensten gekoppeld aan een betaalrekening en de des services liés à un compte de paiement et à l'indication des frais
aanduiding van de vergoedingen en van de diensten die niet aan een
betaalrekening gekoppeld zijn (Belgisch Staatsblad van 19 februari et des services non liés à un compte de paiement (Moniteur belge du 19
2019). février 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
5. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Vergleichbarkeit von 5. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass über die Vergleichbarkeit von
Entgelten für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und die Entgelten für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und die
Angabe der Entgelte und der nicht mit einem Zahlungskonto verbundenen Angabe der Entgelte und der nicht mit einem Zahlungskonto verbundenen
Dienste Dienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VI.7 und VI.89 § 2, Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VI.7 und VI.89 § 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und des Artikels eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und des Artikels
VII.4/1 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember VII.4/1 § 1 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2017; 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von Aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von
Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen
Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher
Bestimmungen in diese Bücher, des Artikels 32 Absatz 2; Bestimmungen in diese Bücher, des Artikels 32 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe
der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen; der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 18. September 2018; vom 18. September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses
"Verbraucherschutz" vom 28. September 2018; "Verbraucherschutz" vom 28. September 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.571/1 des Staatsrates vom 28. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.571/1 des Staatsrates vom 28. November
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass eine Verpflichtung besteht, eine Liste der In der Erwägung, dass eine Verpflichtung besteht, eine Liste der
repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste für repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste für
Verbraucher zu erstellen; Verbraucher zu erstellen;
In der Erwägung, dass diese Liste die standardisierten Begriffe und In der Erwägung, dass diese Liste die standardisierten Begriffe und
Begriffsbestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der Begriffsbestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der
Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische
Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für
die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste
enthalten muss, um Transparenz und eine tatsächliche Vergleichbarkeit enthalten muss, um Transparenz und eine tatsächliche Vergleichbarkeit
der Entgelte für die von den Verbrauchern erworbenen Dienste zu der Entgelte für die von den Verbrauchern erworbenen Dienste zu
gewährleisten; gewährleisten;
In der Erwägung, dass die Transparenz und die Vergleichbarkeit der In der Erwägung, dass die Transparenz und die Vergleichbarkeit der
Dienste und der damit verbundenen Entgelte auch durch die Dienste und der damit verbundenen Entgelte auch durch die
Verpflichtung der Zahlungsdienstleister gewährleistet wird, die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister gewährleistet wird, die
Präsentationsformate und gemeinsamen Symbole zu verwenden, die Präsentationsformate und gemeinsamen Symbole zu verwenden, die
bestimmt sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der bestimmt sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der
Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die
Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen
Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der
Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die
Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der
Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine
Entgeltinformation bereitstellen müssen, in der insbesondere die Entgeltinformation bereitstellen müssen, in der insbesondere die
Dienste aus der Liste und die verlangten Entgelte angegeben sind; Dienste aus der Liste und die verlangten Entgelte angegeben sind;
In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister einmal jährlich eine In der Erwägung, dass die Zahlungsdienstleister einmal jährlich eine
Aufstellung sämtlicher mit einem Zahlungskonto verbundenen Entgelte Aufstellung sämtlicher mit einem Zahlungskonto verbundenen Entgelte
bereitstellen müssen, die für den jeweiligen Verbraucher angefallen bereitstellen müssen, die für den jeweiligen Verbraucher angefallen
sind; sind;
In der Erwägung, dass in der Entgeltaufstellung die standardisierten In der Erwägung, dass in der Entgeltaufstellung die standardisierten
Begriffe der Dienste aus der Liste enthalten sein müssen, wenn diese Begriffe der Dienste aus der Liste enthalten sein müssen, wenn diese
den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden; den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden;
In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über In der Erwägung, dass die im Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über
die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen erwähnten die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen erwähnten
Regeln für die Angabe der Tarife von Finanzdienstleistungen seit 1995 Regeln für die Angabe der Tarife von Finanzdienstleistungen seit 1995
durch nationale und europäische Rechtsvorschriften ersetzt worden durch nationale und europäische Rechtsvorschriften ersetzt worden
sind; sind;
In der Erwägung, dass es sich bei diesen nationalen Rechtsvorschriften In der Erwägung, dass es sich bei diesen nationalen Rechtsvorschriften
insbesondere um die Bestimmungen von Buch VI des insbesondere um die Bestimmungen von Buch VI des
Wirtschaftsgesetzbuches über die allgemeine Informationspflicht Wirtschaftsgesetzbuches über die allgemeine Informationspflicht
gegenüber Verbrauchern und die Angabe von Preisen, die Bestimmungen gegenüber Verbrauchern und die Angabe von Preisen, die Bestimmungen
von Buch VII über die Informationspflichten von von Buch VII über die Informationspflichten von
Zahlungsdienstleistern, die nationalen Rechtsvorschriften zur Zahlungsdienstleistern, die nationalen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/65, MIFID-II-Richtlinie genannt, den Umsetzung der Richtlinie 2014/65, MIFID-II-Richtlinie genannt, den
Königlichen Erlass vom 21. November 2016 über Informationspflichten Königlichen Erlass vom 21. November 2016 über Informationspflichten
gegenüber Einlegern in Bezug auf die Einlagensicherung und den gegenüber Einlegern in Bezug auf die Einlagensicherung und den
Königlichen Erlass vom 18. Juni 2013 zur Auferlegung bestimmter Königlichen Erlass vom 18. Juni 2013 zur Auferlegung bestimmter
Informationspflichten bei der Vermarktung von reglementierten Informationspflichten bei der Vermarktung von reglementierten
Sparkonten handelt; Sparkonten handelt;
In der Erwägung, dass jedoch eine Verpflichtung zur Aushändigung einer In der Erwägung, dass jedoch eine Verpflichtung zur Aushändigung einer
Kostenabrechnung für Dienste beibehalten werden sollte, die mit Kostenabrechnung für Dienste beibehalten werden sollte, die mit
anderen Konten als Zahlungskonten verbunden sind; anderen Konten als Zahlungskonten verbunden sind;
In der Erwägung, dass ein Übergangszeitraum vorgesehen werden muss, um In der Erwägung, dass ein Übergangszeitraum vorgesehen werden muss, um
dem Sektor genügend Zeit zu geben, sich zu organisieren, um die neuen dem Sektor genügend Zeit zu geben, sich zu organisieren, um die neuen
Muster der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie alle Muster der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie alle
Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen anzupassen; Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen anzupassen;
In der Erwägung, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur In der Erwägung, dass Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur
Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in
verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung
solcher Bestimmungen in diese Bücher an einem vom König zu solcher Bestimmungen in diese Bücher an einem vom König zu
bestimmenden Datum in Kraft tritt und dass durch diesen Artikel 9 ein bestimmenden Datum in Kraft tritt und dass durch diesen Artikel 9 ein
neuer Artikel VII.4/4 über die Bereitstellung einer Website für neuer Artikel VII.4/4 über die Bereitstellung einer Website für
Verbraucher, auf der die Entgelte für bestimmte im vorliegenden Erlass Verbraucher, auf der die Entgelte für bestimmte im vorliegenden Erlass
aufgeführte Dienste verglichen werden, in das Wirtschaftsgesetzbuch aufgeführte Dienste verglichen werden, in das Wirtschaftsgesetzbuch
eingefügt wird; durch den neuen Artikel VII.4/4 § 3 wird die FSMA mit eingefügt wird; durch den neuen Artikel VII.4/4 § 3 wird die FSMA mit
Entwicklung und Betrieb dieser Vergleichswebsite beauftragt in Entwicklung und Betrieb dieser Vergleichswebsite beauftragt in
Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern, die insbesondere damit Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern, die insbesondere damit
beauftragt sind, der FSMA korrekte und vollständige Informationen zu beauftragt sind, der FSMA korrekte und vollständige Informationen zu
erteilen; durch diesen Paragraphen 3 wird die FSMA ermächtigt, die erteilen; durch diesen Paragraphen 3 wird die FSMA ermächtigt, die
Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung festzulegen, die Modalitäten dieser Zusammenarbeit in einer Verordnung festzulegen, die
gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht gemäß Artikel 64 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht
über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen wird; da über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erlassen wird; da
die Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern und insbesondere die die Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern und insbesondere die
Erteilung von Informationen über die auf der Vergleichswebsite Erteilung von Informationen über die auf der Vergleichswebsite
aufzuführenden Zahlungsdienste für die Entwicklung und den Betrieb der aufzuführenden Zahlungsdienste für die Entwicklung und den Betrieb der
Website unerlässlich sind, müssen die Modalitäten dieser Website unerlässlich sind, müssen die Modalitäten dieser
Zusammenarbeit in einer Verordnung festgelegt werden, bevor die Zusammenarbeit in einer Verordnung festgelegt werden, bevor die
Website Verbrauchern zugänglich gemacht wird; daher müssen Artikel Website Verbrauchern zugänglich gemacht wird; daher müssen Artikel
VII.4/4 §§ 1 und 2 und Artikel VII.4/4 § 3 getrennt in Kraft treten; VII.4/4 §§ 1 und 2 und Artikel VII.4/4 § 3 getrennt in Kraft treten;
Artikel VII.4/4 § 3 sollte mit Veröffentlichung des vorliegenden Artikel VII.4/4 § 3 sollte mit Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses in Kraft treten, damit die FSMA die vorerwähnte Verordnung Erlasses in Kraft treten, damit die FSMA die vorerwähnte Verordnung
ausarbeiten kann; ausarbeiten kann;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des
Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste KAPITEL 1 - Mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste
Abschnitt 1 - Liste und Entgeltinformation Abschnitt 1 - Liste und Entgeltinformation
Artikel 1 - Die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto Artikel 1 - Die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto
verbundenen Dienste ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass verbundenen Dienste ist in der Anlage zum vorliegenden Erlass
festgelegt. festgelegt.
Jeder Dienst aus der Liste wird anhand eines standardisierten Begriffs Jeder Dienst aus der Liste wird anhand eines standardisierten Begriffs
und einer standardisierten Begriffsbestimmung bestimmt, die in der und einer standardisierten Begriffsbestimmung bestimmt, die in der
Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind. Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführt sind.
Ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses wird die in Absatz 1 Ab Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses wird die in Absatz 1
erwähnte Liste alle vier Jahre beurteilt und gegebenenfalls erwähnte Liste alle vier Jahre beurteilt und gegebenenfalls
aktualisiert. aktualisiert.
Art. 2 - Die Entgeltinformation und das in Artikel VII.4/1 des Art. 2 - Die Entgeltinformation und das in Artikel VII.4/1 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Glossar enthalten die Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Glossar enthalten die
standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus der standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus der
in Artikel 1 erwähnten Liste. in Artikel 1 erwähnten Liste.
Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltinformation gemäß dem Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltinformation gemäß dem
standardisierten Format, dem Symbol und dem gemeinsamen Muster der standardisierten Format, dem Symbol und dem gemeinsamen Muster der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September
2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das
standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden
gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates. Parlaments und des Rates.
Abschnitt 2 -- Entgeltaufstellung Abschnitt 2 -- Entgeltaufstellung
Art. 3 - Die in Artikel VII.4/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte Art. 3 - Die in Artikel VII.4/2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnte
Entgeltaufstellung umfasst alle Entgelte für alle mit einem Entgeltaufstellung umfasst alle Entgelte für alle mit einem
Zahlungskonto verbundenen Dienste, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die der Zahlungsdienstleister dem
Verbraucher in Rechnung stellt. Verbraucher in Rechnung stellt.
Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes vom Verbraucher geführte Der Zahlungsdienstleister erstellt für jedes vom Verbraucher geführte
Zahlungskonto eine gesonderte Entgeltaufstellung. Zahlungskonto eine gesonderte Entgeltaufstellung.
Beziehen sich die für den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Beziehen sich die für den Verbraucher angefallenen Entgelte auf
Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste, so verwendet der Dienste aus der in Artikel 1 erwähnten Liste, so verwendet der
Zahlungsdienstleister in der Entgeltaufstellung die standardisierten Zahlungsdienstleister in der Entgeltaufstellung die standardisierten
Begriffe und Begriffsbestimmungen aus der Liste. Begriffe und Begriffsbestimmungen aus der Liste.
Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltaufstellung gemäß dem Der Zahlungsdienstleister erstellt die Entgeltaufstellung gemäß dem
standardisierten Format für die Präsentation, dem Symbol und dem standardisierten Format für die Präsentation, dem Symbol und dem
gemeinsamen Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der gemeinsamen Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der
Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer
Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die
Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen
Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates. und des Rates.
KAPITEL 2 - Nicht mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste KAPITEL 2 - Nicht mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste
Art. 4 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher einmal im Jahr Art. 4 - Das Unternehmen stellt dem Verbraucher einmal im Jahr
spätestens Ende Februar eine Kostenabrechnung auf einem dauerhaften spätestens Ende Februar eine Kostenabrechnung auf einem dauerhaften
Datenträger bereit für jeden erworbenen Dienst, der verbunden ist mit: Datenträger bereit für jeden erworbenen Dienst, der verbunden ist mit:
1. einem nicht reglementierten Sparkonto, 1. einem nicht reglementierten Sparkonto,
2. dem Mieten eines Schließfachs, 2. dem Mieten eines Schließfachs,
3. einem Terminkonto, 3. einem Terminkonto,
4. einer oder mehreren Direktbankverrichtungen und 4. einer oder mehreren Direktbankverrichtungen und
Internet-Bankgeschäften. Internet-Bankgeschäften.
Die Kostenabrechnung kann dem Verbraucher gleichzeitig mit der in Die Kostenabrechnung kann dem Verbraucher gleichzeitig mit der in
Artikel 3 erwähnten Entgeltaufstellung bereitgestellt werden, sofern Artikel 3 erwähnten Entgeltaufstellung bereitgestellt werden, sofern
es sich um zwei gesonderte Unterlagen handelt. es sich um zwei gesonderte Unterlagen handelt.
Auf der Kostenabrechnung werden pro Dienst oder pro Auf der Kostenabrechnung werden pro Dienst oder pro
Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der Informationselement der Einheitspreis der Verrichtung, die Anzahl der
während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der während des abgelaufenen Jahres ausgeführten Verrichtungen und der
Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt. Gesamtbetrag der jährlichen Kosten vermerkt.
Was die Zinsen betrifft, wird nur der Gesamtbetrag der Soll- und Was die Zinsen betrifft, wird nur der Gesamtbetrag der Soll- und
Habenzinsen auf dieser Abrechnung vermerkt. Habenzinsen auf dieser Abrechnung vermerkt.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 5 - Bis zum 30. Juni 2019 kann der in Artikel 1 des Königlichen Art. 5 - Bis zum 30. Juni 2019 kann der in Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife für homogene Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife für homogene
Finanzdienstleistungen erwähnte Prospekt die Entgeltinformation Finanzdienstleistungen erwähnte Prospekt die Entgeltinformation
ersetzen, sofern die Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus ersetzen, sofern die Begriffe und Begriffsbestimmungen der Dienste aus
der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden. der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden.
Für die Entgeltaufstellung von 2019 darf der Zahlungsdienstleister Für die Entgeltaufstellung von 2019 darf der Zahlungsdienstleister
weiterhin die in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom weiterhin die in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
23. März 1995 vorgesehene Kostenabrechnung verwenden, sofern in dieser 23. März 1995 vorgesehene Kostenabrechnung verwenden, sofern in dieser
Aufstellung die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen aus Aufstellung die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen aus
der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden, wenn sich die für der in Artikel 1 erwähnten Liste verwendet werden, wenn sich die für
den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Dienste aus der Liste den Verbraucher angefallenen Entgelte auf Dienste aus der Liste
beziehen. beziehen.
Alle Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für den Alle Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für den
Verbraucher werden für den 30. Juni 2019 angepasst. Verbraucher werden für den 30. Juni 2019 angepasst.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmung
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der
Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011, wird aufgehoben. den Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011, wird aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Artikel 6 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Art. 7 - Artikel 6 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur
Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in
verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung
solcher Bestimmungen in diese Bücher treten nach Ablauf einer solcher Bestimmungen in diese Bücher treten nach Ablauf einer
zehntägigen Frist in Kraft, die am Tag nach der Veröffentlichung des zehntägigen Frist in Kraft, die am Tag nach der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, mit Ausnahme vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, mit Ausnahme
von Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2, eingefügt durch Artikel 9 desselben von Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2, eingefügt durch Artikel 9 desselben
Gesetzes. Gesetzes.
Art. 8 - Die für Wirtschaft und Verbraucher beziehungsweise Art. 8 - Die für Wirtschaft und Verbraucher beziehungsweise
Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit Mittelstand zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
ANLAGE - LISTE DER REPRÄSENTATIVSTEN MIT EINEM ZAHLUNGSKONTO ANLAGE - LISTE DER REPRÄSENTATIVSTEN MIT EINEM ZAHLUNGSKONTO
VERBUNDENEN DIENSTE VERBUNDENEN DIENSTE
BEGRIFF BEGRIFF
BEGRIFFSBESTIMMUNG BEGRIFFSBESTIMMUNG
KONTOFÜHRUNG KONTOFÜHRUNG
Der Kontoanbieter führt das EURO-Konto, das durch den Kunden genutzt Der Kontoanbieter führt das EURO-Konto, das durch den Kunden genutzt
wird. wird.
AUSGABE EINER DEBITKARTE AUSGABE EINER DEBITKARTE
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto
des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die des Kunden verbunden ist. Der Betrag jeder Transaktion durch die
Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem Verwendung der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem
Konto des Kunden abgebucht. Konto des Kunden abgebucht.
AUSGABE EINER KREDITKARTE AUSGABE EINER KREDITKARTE
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto
des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die des Kunden verbunden ist. Der Gesamtbetrag der Transaktionen durch die
Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums Verwendung der Zahlungskarte innerhalb eines vereinbarten Zeitraums
wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem wird zu einem bestimmten Termin in voller Höhe oder teilweise von dem
Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem Konto des Kunden abgebucht. In einer Kreditvereinbarung zwischen dem
Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die Anbieter und dem Kunden wird festgelegt, ob dem Kunden für die
Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden, wenn es sich um Inanspruchnahme des Kredits Zinsen berechnet werden, wenn es sich um
eine Kreditkarte mit verlängerungsfähigem Kredit handelt. eine Kreditkarte mit verlängerungsfähigem Kredit handelt.
AUSGABE EINER GUTHABENKARTE AUSGABE EINER GUTHABENKARTE
Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto Der Kontoanbieter stellt eine Zahlungskarte bereit, die mit dem Konto
des Kunden verbunden ist und auf der elektronisches Geld gespeichert des Kunden verbunden ist und auf der elektronisches Geld gespeichert
werden kann. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der werden kann. Der Betrag jeder Transaktion durch die Verwendung der
Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem auf der Zahlungskarte wird direkt und in voller Höhe von dem auf der
Guthabenkarte des Kunden geladenen Betrag abgebucht. Guthabenkarte des Kunden geladenen Betrag abgebucht.
ABHEBUNG VON BARGELD IN EURO ABHEBUNG VON BARGELD IN EURO
Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto ab. Der Kunde hebt Bargeld in Euro von seinem Konto ab.
ABHEBUNG VON BARGELD IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ABHEBUNG VON BARGELD IN EINER ANDEREN WÄHRUNG
Der Kunde hebt Bargeld in einer anderen Währung als Euro von seinem Der Kunde hebt Bargeld in einer anderen Währung als Euro von seinem
Konto ab. Konto ab.
ÜBERWEISUNG IN EURO ÜBERWEISUNG IN EURO
Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von
dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto in Euro innerhalb des SEPA dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto in Euro innerhalb des SEPA
durch. durch.
DAUERAUFTRAG DAUERAUFTRAG
Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen
festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto.
LASTSCHRIFT LASTSCHRIFT
Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter
anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu
übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren
von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des
Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich
hoch sein. hoch sein.
EINGERÄUMTE KONTOÜBERZIEHUNG EINGERÄUMTE KONTOÜBERZIEHUNG
Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde Der Kontoanbieter und der Kunde vereinbaren im Voraus, dass der Kunde
sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto sein Konto belasten kann, auch wenn kein Geld mehr auf dem Konto
vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher vorhanden ist. In der Vereinbarung wird festgelegt, bis zu welcher
Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob Höhe das Konto in diesem Fall maximal noch belastet werden kann und ob
dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden. dem Kunden Entgelte und Zinsen berechnet werden.
KONTOVERSICHERUNG KONTOVERSICHERUNG
Der Kontoanbieter bietet eine Versicherung an, die mit dem Konto des Der Kontoanbieter bietet eine Versicherung an, die mit dem Konto des
Kunden verbunden ist. Kunden verbunden ist.
KONTOAUSZÜGE KONTOAUSZÜGE
Der Kontoanbieter liefert Angaben zum Saldo und zu den Transaktionen Der Kontoanbieter liefert Angaben zum Saldo und zu den Transaktionen
des Kontos des Kunden. des Kontos des Kunden.
Gesehen, um unserem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2019 über die Gesehen, um unserem Königlichen Erlass vom 5. Februar 2019 über die
Vergleichbarkeit von Entgelten für die mit einem Zahlungskonto Vergleichbarkeit von Entgelten für die mit einem Zahlungskonto
verbundenen Dienste und die Angabe der Entgelte und der nicht mit verbundenen Dienste und die Angabe der Entgelte und der nicht mit
einem Zahlungskonto verbundenen Dienste beigefügt zu werden einem Zahlungskonto verbundenen Dienste beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
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