gepubliceerd op 07 augustus 2007
Koninklijk besluit tot oprichting van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling van de hoofdstukken II en III van dit besluit
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 AUGUSTUS 2006. - Koninklijk besluit tot oprichting van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden. - Duitse vertaling van de hoofdstukken II en III van dit besluit
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken II en III van het koninklijk besluit van 5 augustus 2006 tot oprichting van een Comité voor advies inzake biociden en tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende het op de markt brengen en het gebruiken van biociden (Belgisch Staatsblad van 22 september 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 5. AUGUST 2006 - Königlicher Erlass zur Einrichtung eines Beratungsausschusses für Biozid-Produkte und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 8bis, eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Oktober 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Dezember 2005;
Aufgrund des Gutachtens 40.069/3 des Staatsrates vom 28. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Umwelt und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Beratungsausschuss für Biozid-Produkte (...) KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten Art. 14 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten wird wie folgt ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags wird dem Antragsteller mitgeteilt, ob der Antrag zulässig ist und den Verwaltungsbestimmungen und anderen formellen Aspekten, die durch vorliegenden Erlass festgelegt sind, entspricht. Gegebenenfalls wird gleichzeitig mit der oben erwähnten Mitteilung in Bezug auf die Zulässigkeit der Antrag den technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt zwecks Überprüfung der Zulässigkeit auf wissenschaftlicher Ebene übermittelt. Binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Notifizierung der verwaltungsrechtlichen Zulässigkeit sendet die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller per Einschreiben eine Entscheidung über das Ausstellen einer Vollständigkeitserklärung. Diese Vollständigkeitserklärung gilt als Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5 erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden.
Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 entscheidet der Minister über den Zulassungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller per Einschreiben die vorerwähnte Vollständigkeitserklärung zugesandt hat. § 2 - Sofern sich nach Versendung der in § 1 erwähnten Vollständigkeitserklärung jedoch herausstellt, dass zusätzliche Informationen für die Bewertung der Risiken und der Wirksamkeit des Biozid-Produktes notwendig sind, kann der Minister nach Stellungnahme des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte per Einschreiben vom Antragsteller verlangen, dass er diese Informationen mitteilt. Der Minister kann ebenfalls verlangen, dass Proben der Zubereitung und ihrer Bestandteile vorgelegt werden.
In diesen Fällen und in Abweichung von § 1 verfügt der Minister über eine zusätzliche Entscheidungsfrist von drei Monaten, die ab dem Tag läuft, an dem die Generaldirektion Umwelt dem Antragsteller ein Einschreiben zugesandt hat, in dem Letzterer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die zusätzliche Information erhalten worden ist, wobei die Gesamtfrist von sechs Monaten nicht überschritten werden darf. § 3 - Dem Antrag kann nur nach Erhalt der Stellungnahme des Beratungsausschusses für Biozid-Produkte stattgegeben werden. Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per Einschreiben mit. § 4 - Kann dem Antragsteller nicht binnen den in den vorangehenden Paragraphen festgelegten Fristen geantwortet werden, setzt der Beratungsausschuss für Biozid-Produkten den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm den Stand der Prüfung der Antragsunterlagen mit.
Der Antragsteller kann sich aufgrund des Stands der Prüfung noch für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um zwei Monate entscheiden.
Dazu richtet er ein Schreiben an den Beratungsausschuss für Biozid-Produkte. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen gilt die Zulassung als verweigert; der Antragsteller kann eine Beschwerde gemäss dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren einlegen.
Wenn dem Antragsteller im Stadium der Vollständigkeitserklärung des Antrags oder bei der Bitte um zusätzliche Angaben in der Beurteilungsphase für die Mitteilung der zusätzlichen Informationen eine Frist auferlegt wird und der Antragsteller es ohne Begründung unterlässt, diese Informationen zu liefern, wird der Antrag zu den Akten gelegt. » Art. 15 - In den Artikeln 9, 14 § 1, 17 § 4, 18 § 1, 51 § 2, 56 § 2, 78 § 4 Absatz 1, 4, 5, 6, 7 und 8 und 80 § 4 desselben Erlasses wird die Bezeichnung « Hoher Rat für Hygiene » durch die Bezeichnung « Beratungsausschuss für Biozid-Produkte » ersetzt.
In Artikel 78 § 4 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « dem wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene übermittelt; dieser befindet binnen fünfundvierzig Tagen » durch die Wörter « den technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt übermittelt; diese befinden binnen fünfundvierzig Tagen » ersetzt.
In Artikel 78 § 4 Absatz 4 desselben Erlasses werden die Wörter « des wissenschaftlichen Sekretariats » durch die Wörter « der technischen Sachverständigen der Generaldirektion Umwelt » ersetzt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung des Ministeriellen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des Beratungsausschusses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. August 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK