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Koninklijk Besluit van 05 april 2019
gepubliceerd op 12 mei 2021

Koninklijk besluit betreffende de verkoopovereenkomsten voor autovoertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2021031192
pub.
12/05/2021
prom.
05/04/2019
ELI
eli/besluit/2019/04/05/2021031192/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


5 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de verkoopovereenkomsten voor autovoertuigen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2019 betreffende de verkoopovereenkomsten voor autovoertuigen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 5. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über Kaufverträge für Kraftfahrzeuge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.85, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juli 2000 über die auf dem Bestellschein neuer Kraftfahrzeuge anzugebenden wesentlichen Informationen und allgemeinen Verkaufsbedingungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 10. Oktober 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses "Widerrechtliche Klauseln" vom 6. November 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Dezember 2018;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 9.

Januar 2019;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.227/1 des Staatsrates vom 20. Februar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher und des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten als gebrauchte Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die bereits zugelassen worden sind.

Art. 2 - Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs durch ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck der Verkauf von Kraftfahrzeugen ist, an einen Verbraucher wird ein Kaufvertrag erstellt.

Folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen: Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbus, Lieferwagen und Wohnmobil wie in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör bestimmt.

Art. 3 - In Artikel 2 erwähnte Kaufverträge enthalten mindestens folgende Angaben: 1. Name oder Gesellschaftsname, gegebenenfalls Handelsname, Unternehmensnummer, geografische Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des Unternehmens, 2.Vorname, Name, Adresse, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des Verbrauchers, 3. Ort und Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrags, 4.ausreichend detaillierte Beschreibung des verkauften Kraftfahrzeugs; diese Details enthalten mindestens: a) Marke, Modell, Typ, Motorisierung, Farbe und Farbcode des Kraftfahrzeugs, b) gegebenenfalls Beschreibung der vereinbarten Zusatzausstattung, c) gegebenenfalls mitgeliefertes Zubehör und mitgelieferte Ausrüstung, d) Fahrgestellnummer, Kilometerstand auf dem Kilometerzähler und Datum der Erstinbetriebnahme bei Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, 5.in einer separaten Rubrik "spezifische wesentliche Merkmale": mögliche spezifische Anforderungen des Verbrauchers an das Kraftfahrzeug oder den Kaufvertrag, die für ihn ein wesentliches Merkmal des Vertrags darstellen, 6. wenn das Unternehmen beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs ein Kraftfahrzeug vom Verbraucher übernimmt: ausreichend detaillierte Beschreibung des übernommenen Fahrzeugs;diese Details enthalten mindestens: a) Marke, Modell, Typ, Motorisierung und Farbe des Kraftfahrzeugs, b) Fahrgestellnummer und Datum der Erstinbetriebnahme, c) Kilometerstand auf dem Kilometerzähler, d) gegebenenfalls spezifische Anforderungen des Unternehmens für die Übernahme, die für das Unternehmen wesentliche Merkmale des Vertrags darstellen, e) Übernahmepreis, 7.Gesamtpreis, den der Verbraucher für das gemäß Nr. 4 beschriebene Kraftfahrzeug bezahlt, einschließlich Mehrwertsteuer, jeder anderen Steuer und Kosten aller Dienste, die der Verbraucher gezwungenermaßen zusätzlich bezahlen muss, 8. gegebenenfalls Gesamtnettobetrag, der sich aus der Differenz zwischen dem in Nr.7 erwähnten Preis und dem in Nr. 6 Buchstabe e) erwähnten Übernahmepreis ergibt, 9. eventuelle Anzahlung, die der Verbraucher gezahlt hat oder zahlen muss, 10.Art und Weise und Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags, 11. äußerstes Datum und Ort der Lieferung des Kraftfahrzeugs, 12.Dauer der gesetzlichen Garantie, die dem Verbraucher in Anwendung von Artikel 1649quater des Zivilgesetzbuches zusteht, 13. gegebenenfalls ausreichende Beschreibung der gewerblichen Garantie;diese Beschreibung enthält mindestens Umfang, Dauer und Bedingungen der gewerblichen Garantie, Deckung, die sie zusätzlich zur gesetzlichen Garantie bietet, Identität der Person, die sie bietet, und Person(en), an die sich der Verbraucher wenden kann, wenn er die gewerbliche Garantie geltend machen möchte, 14. im Fall eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags: - entweder Vermerk des Widerrufsrechts, über das der Verbraucher in Anwendung der Artikel VI.47 und VI.67 des Wirtschaftsgesetzbuches verfügt und für das die Frist vierzehn Tage nach Lieferung des Kraftfahrzeugs endet, - oder Vermerk, dass der Verbraucher in Anwendung der Artikel VI.53 und VI.73 des Wirtschaftsgesetzbuches über kein Widerrufsrecht verfügt, wenn ein neues Kraftfahrzeug nach den vom Verbraucher angegebenen Spezifikationen maßgefertigt wird, 15. Aufzählung der Unterlagen, die dem Verbraucher bei Unterzeichnung des Kaufvertrags und bei Lieferung des Kraftfahrzeugs übermittelt werden, 16.Unterschrift des Verbrauchers und des Angestellten des Unternehmens.

Art. 4 - § 1 - Der in Artikel 3 Nr. 7 erwähnte Preis, der vom Verbraucher zu zahlen ist, umfasst alle Leistungen, die im Hinblick auf die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs erbracht werden. § 2 - Die in Artikel 3 Nr. 9 erwähnte Anzahlung darf fünfzehn Prozent des in Artikel 3 Nr. 7 erwähnten Preises nicht überschreiten.

Art. 5 - Beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs an einen Verbraucher fügt das Unternehmen dem in Artikel 2 erwähnten Kaufvertrag eine Unterlage gemäß der Anlage zu vorliegendem Erlass bei. Diese Unterlage umfasst die Beschreibung des Zustands des Fahrzeugs, seiner Einzelteile und Bauteile. Sie ist integraler Bestandteil des Kaufvertrags.

Art. 6 - § 1 - Die Verkaufsbedingungen, unter denen der Vertrag abgeschlossen wird, sind klar und verständlich abgefasst. Sie werden dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermittelt. § 2 - Die Verkaufsbedingungen enthalten ausdrücklich mindestens folgende Bestimmungen: 1. Der vereinbarte Verkaufspreis ist nicht revidierbar, 2.Ist das Kraftfahrzeug nicht bis zum äußersten Lieferdatum geliefert worden, hat der Verbraucher das Recht: a) den Vertrag unverzüglich zu kündigen, wenn das Lieferdatum für den Verbraucher gemäß Artikel 3 Nr.5 wesentlich ist und daher in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, b) in den anderen Fällen eine den Umständen angemessene neue Lieferfrist vorzuschlagen und den Vertrag unverzüglich zu kündigen, wenn das Kraftfahrzeug bei Ablauf dieser neuen Frist nicht geliefert worden ist.3. Die genaue Frist wird angegeben, in der dem Verbraucher die von ihm bereits gezahlten Beträge erstattet werden, wenn der Vertrag in Anwendung von Nr.2 gekündigt wird; die angegebene Frist entspricht Artikel VI.43 § 3 des Wirtschaftsgesetzbuches. 4. In Anwendung von Artikel VI.44 des Wirtschaftsgesetzbuches geht das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung des Kraftfahrzeugs auf den Verbraucher über, wenn er oder eine von ihm benannte Person, die nicht der Beförderer ist, das Kraftfahrzeug physisch in Besitz genommen hat, mit Ausnahme der Anwendung von Nr. 5. 5. Wenn im Vertrag der Versand des Kraftfahrzeugs vorgesehen ist, geht in Anwendung von Artikel VI.44 des Wirtschaftsgesetzbuchs das Risiko für einen Verlust oder eine Beschädigung des Kraftfahrzeugs mit der Übergabe an den Beförderer, der vom Verbraucher mit der Beförderung beauftragt wurde, auf den Verbraucher über, sofern die Option in Bezug auf diesen Beförderer nicht vom Unternehmen angeboten wurde. 6. Bei Übernahme eines Kraftfahrzeugs eines Verbrauchers ist der Übernahmepreis endgültig, es sei denn, das Fahrzeug entspricht nicht mehr den vereinbarten spezifischen Anforderungen.7. Die Wertminderung des übernommenen Kraftfahrzeugs infolge eines Verzugs bei der Lieferung des an den Verbraucher verkauften Kraftfahrzeugs trägt der Verkäufer.8. Gegebenenfalls wird eine genaue Bestimmung über die Entschädigungen vermerkt, die die säumige Partei der anderen Partei zu zahlen hat.9. Gegebenenfalls wird eine genaue Beschreibung der Kosten für zusätzliche Dienste vermerkt, die dem Verbraucher fakturiert werden, unter Angabe der fakturierten Beträge, wenn er das Kraftfahrzeug nach einer schriftlichen Inverzugsetzung nicht in Besitz nimmt, außer in Fällen höherer Gewalt.10. Beim Verkauf eines neuen Kraftfahrzeugs wird die Möglichkeit angegeben, dass das gelieferte Fahrzeug in einigen Details vom bestellten Modell abweicht.11. Es wird angegeben, dass die gesetzliche Garantie aufrechterhalten wird, wenn der Verbraucher das Kraftfahrzeug gemäß den Anweisungen des Kraftfahrzeugherstellers außerhalb des Netzwerks der von diesem Kraftfahrzeughersteller zugelassenen Reparateure warten oder reparieren lässt.12. Das Unternehmen kann sich nicht von seiner Haftung für verborgene Mängel des Kraftfahrzeugs befreien.13. Die spezifischen Kontaktdaten des Unternehmens werden angegeben für den Fall, dass der Verbraucher eine Frage oder Beschwerde in Bezug auf den geschlossenen Vertrag hat.14. Wenn das Unternehmen im Fall einer Streitigkeit die Mitwirkung einer in Buch XVI Titel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten qualifizierten Einrichtung annimmt, werden die Kontaktdaten dieser Einrichtung, die der Verbraucher hinzuziehen kann, angegeben. 15. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte gemäß Artikel VI.83 Nr. 23 des Wirtschaftsgesetzbuches wird vermerkt.

Art. 7 - Vertragsklauseln, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stehen oder die direkt oder indirekt die dem Verbraucher durch vorliegenden Erlass gewährten Rechte einschränken oder aufheben, sind verboten und nichtig.

Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 2000 über die auf dem Bestellschein neuer Kraftfahrzeuge anzugebenden wesentlichen Informationen und allgemeinen Verkaufsbedingungen wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 10 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister und der für Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME

Anlage: Beschreibung des gebrauchten Kraftfahrzeugs, das vom Unternehmen verkauft wird 1. Identifizierung des Kraftfahrzeugs: - Marke und Typ: - Fahrgestellnummer: 2.Beschreibung:

guter Zustand

Verschleiß- spuren

zu reparieren

A. Identifizierungsangaben:

1.

Typenschild


2.

Markierung auf dem Fahrgestell


3.

Kilometerzähler


4.

Zulassungsbescheinigung


5.

C.O.C. oder Übereinstimmungs- bescheinigung


6.

Prüfbescheinigung


7.

Wartungsbuch


B. Bauelemente

8.

Motor


9.

Schaltung


10.

Kupplung


11.

Differenzialgetriebe


12.

Faltenbalg


13.

Auspuffanlage


14.

Vergaser - Einspritzanlage und Pumpe


15.

Batterie


16.

Wärmetauscher


17.

Alternator


18.

Anlasser


19.

Treibriemen der Nebenaggregate


20.

Zahnriemen


21.

Wasserpumpe


C. Räder und Reifen

22.

Reifenzustand


23.

Ersatzrad


24.

Wagenheber


25.

Reifenreparaturset


D. Beleuchtung und Signalvorrichtungen

26.

Abblendlichter


27.

Fernlichter


28.

Nebelscheinwerfer


29.

Zusätzliche Leuchten


30.

Standlichter


31.

Fahrtrichtungsanzeiger


32.

Warnblinklichter


33.

Schlusslichter - Bremslichter


34.

Hintere Kennzeichenleuchte


35.

Nebelschlussleuchten


36.

Rückfahrleuchten


37.

Hintere Rückstrahler


38.

Akustische Warnvorrichtung


39.

Armaturenbrett: Beleuchtung und Kontrollleuchten


E. Ausrüstung

40.

Frontscheibenwischer


41.

Frontscheibenwaschanlage


42.

Heckscheibenwischer


43.

Heckscheibenwaschanlage


44.

Außenrückspiegel


45.

Innenrückspiegel


46.

Sitze


47.

Sicherheitsgurte


48.

Lenkrad


49.

Feuerlöscher


50.

Verbandstasche


51.

Klimaanlage


52.

Audioanlage


53.

Navigationsanlage


54.

Elektrische Fensterheber


55.

Zentrale Türverriegelung


56.

Schiebedach


57.

Halterung des Ersatzrades


58.

Anhängerkupplung


59.

Warndreieck


60.

Alarmsystem


61.

Bluetooth-Anschluss


F. Scheiben - Karosserie

62.

Windschutzscheibe


63.

Türscheiben


64.

Heckscheibe


65.

Motorhaube


66.

Heckklappe


67.

Kotflügel


68.

Türen


69.

Stoßstange


70.

Stoßfänger


71.

Gehäuse - Kabine (Nutzfahrzeug)


G. Bremsen - Lenkung

72.

Betriebsbremse


73.

Feststellbremse


74.

Bremsflüssigkeitsbehälter


75.

Hauptzylinder


76.

Bremshilfe (Servo)


77.

Lenkhilfe (Servo)


78.

Zustand der Leitungen


79.

Vorratsbehälter für Servolenkungsöl


80.

Bremsklötze


81.

Bremsscheiben


82.

Bremssattel


83.

Bremskraftregler


84.

Kabel der Feststellbremse


85.

Zahnstange - Lenkgetriebe


86.

Druckstange - Übertragungseinrichtung


87.

Kugeln - Lenkgelenke


88.

ABS-Bremssystem


89.

Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)


90.

Start/Stopp-System


H. Fahrgestell - Achsen

91.

Vorderachse


92.

Hinterachse


93.

Federn


94.

Federkugel


95.

Zustand der Stoßdämpfer


96.

Radachsen


97.

Radnaben


98.

Radlager


99.

Dreiecksquerlenker


100.

Druckstangen Federung


101.

Silentblöcke


102.

Kugeln


103.

Stabilisator(en)


104.

Silentblöcke der Querträger


I. Struktur - Karosserie

105.

Längsträger - Querträger


106.

Boden


107.

Fahrschemel


108.

Radkästen


109.

Holme


110.

Karosserie-Rohbau


111.

Fahrgestell


112.

Unterboden


J. Verschmutzung

113.

Prüfung der Abgasemissionen


Hinsichtlich der in den Spalten "Verschleißspuren" oder "zu reparieren" angekreuzten Punkte sind sich die Parteien einig, dass(1): - der Verbraucher keine Anpassungen vor der Lieferung verlangt, - für folgende Punkte folgende Anpassungen/Reparaturen vor der Lieferung erfolgen: Ort und Datum der Unterzeichnung:

Unterschrift des Käufers

Unterschrift des Verkäufers


Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. April 2019 über Kaufverträge für Kraftfahrzeuge beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME (1) Unzutreffendes streichen und/oder ausfüllen.

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