gepubliceerd op 30 maart 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij
4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 4 maart 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 6. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeitskleidung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Titels II Kapitel II Abschnitt III, der die Artikel 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 1974;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.136/1 vom 19. Juni 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Arbeitskleidung: entweder einen Overall oder einen aus einer Hose und einer Jacke oder einem Blouson bestehenden Anzug oder einen Kittel oder Mantel, der vermeiden soll, dass der Arbeitnehmer sich infolge der Art seiner Tätigkeiten schmutzig macht, und der nicht als Schutzkleidung gilt, 2.Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Art. 3 - Die Arbeitnehmer müssen während ihrer normalen Tätigkeit Arbeitskleidung tragen, es sei denn: 1. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse hat nachgewiesen, dass die Tätigkeit aufgrund ihrer Art nicht schmutzend ist, und der Ausschuss hat sein Einverständnis zu den Ergebnissen dieser Risikoanalyse gegeben, 2. die Arbeitnehmer müssen aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder aufgrund der dem Beruf eigenen Bräuche, die durch die zuständige paritätische Kommission zugelassen sind, eine Uniform oder standardisierte Arbeitskleidung tragen, die durch einen Königlichen Erlass oder durch ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen vorgeschrieben ist. Art. 4 - § 1 - Die Arbeitskleidung muss: 1. alle Sicherheits-, Gesundheits- und Qualitätsgarantien bieten, 2.Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein grösseres Risiko mit sich zu bringen, 3. für die Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeiten durch den Arbeitnehmer und für die gegebenen Arbeitsbedingungen geeignet sein, 4.den ergonomischen Anforderungen Rechnung tragen, 5. den Körpermassen des Arbeitnehmers angepasst sein, 6.aus nichtallergenen, verschleissfesten und reissfesten Stoffen angefertigt und den Jahreszeiten angepasst sein. § 2 - Die Arbeitskleidung darf an der Aussenseite keine Aufschriften tragen, ausser gegebenenfalls dem Namen des Unternehmens, dem Namen des Arbeitnehmers, den Zeichen seiner Funktion und einem « Strichkode ».
Art. 5 - Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern direkt zu Beginn ihrer Tätigkeiten eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen und er bleibt Eigentümer dieser Arbeitskleidung.
Der Arbeitgeber beteiligt den zuständigen Gefahrenverhütungsberater und den Ausschuss an der Wahl der Arbeitskleidung unter Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 festgelegten Kriterien.
Art. 6 - Der Arbeitgeber sorgt selbst oder durch Dritte auf eigene Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung anhand von möglichst wenig allergenen Produkten sowie für die Instandsetzung, die Erhaltung in normalem Gebrauchszustand und den rechtzeitigen Ersatz dieser Arbeitskleidung.
Es ist untersagt, es dem Arbeitnehmer zu erlauben, selbst für die Anschaffung, die Reinigung, die Instandsetzung, die Instandhaltung und den Ersatz der Arbeitskleidung zu sorgen, selbst gegen Zahlung einer Prämie oder Entschädigung.
Art. 7 - § 1 - Es ist untersagt, die Arbeitskleidung nach Hause zu nehmen. § 2 - In Abweichung von § 1 darf der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung unter folgenden Bedingungen nach Hause nehmen: 1. Die Tätigkeiten werden an verschiedenen Arbeitsstätten ausgeübt.2. Das Verbot kann aus Organisationsgründen nicht ausgeführt werden.3. Die Arbeitskleidung stellt kein Risiko für die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Umgebung dar. Art. 8 - Der Arbeitgeber kann Massnahmen ergreifen, damit eine Arbeitskleidung ein und demselben Arbeitnehmer aufgrund der körperlichen Merkmale dieses Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung der Art, der Dauer oder der Verschiedenartigkeit der ausgeübten Tätigkeiten vorbehalten bleibt.
Art. 9 - Titel II Kapitel II Abschnitt III der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, der die Artikel 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 1974, wird aufgehoben.
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 bilden Titel VII Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel VII - Individuelle Ausrüstung » 2.« Kapitel I - Arbeitskleidung ».
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL