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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/03/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 relatif aux vêtements de travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 relatif aux
betreffende de werkkledij vêtements de travail
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij, opgemaakt door de royal du 6 juillet 2004 relatif aux vêtements de travail, établi par
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2004
werkkledij. relatif aux vêtements de travail.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 4 maart 2005. Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
6. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeitskleidung 6. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeitskleidung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April
1999; 1999;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere des Titels II Kapitel II Abschnitt III, der die Artikel insbesondere des Titels II Kapitel II Abschnitt III, der die Artikel
103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 31. Januar 1974; vom 31. Januar 1974;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.136/1 vom 19. Juni Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.136/1 vom 19. Juni
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
der Arbeit der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Arbeitskleidung: entweder einen Overall oder einen aus einer Hose 1. Arbeitskleidung: entweder einen Overall oder einen aus einer Hose
und einer Jacke oder einem Blouson bestehenden Anzug oder einen Kittel und einer Jacke oder einem Blouson bestehenden Anzug oder einen Kittel
oder Mantel, der vermeiden soll, dass der Arbeitnehmer sich infolge oder Mantel, der vermeiden soll, dass der Arbeitnehmer sich infolge
der Art seiner Tätigkeiten schmutzig macht, und der nicht als der Art seiner Tätigkeiten schmutzig macht, und der nicht als
Schutzkleidung gilt, Schutzkleidung gilt,
2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Art. 3 - Die Arbeitnehmer müssen während ihrer normalen Tätigkeit Art. 3 - Die Arbeitnehmer müssen während ihrer normalen Tätigkeit
Arbeitskleidung tragen, es sei denn: Arbeitskleidung tragen, es sei denn:
1. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über 1. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über
die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung
ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse hat nachgewiesen, dass die ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse hat nachgewiesen, dass die
Tätigkeit aufgrund ihrer Art nicht schmutzend ist, und der Ausschuss Tätigkeit aufgrund ihrer Art nicht schmutzend ist, und der Ausschuss
hat sein Einverständnis zu den Ergebnissen dieser Risikoanalyse hat sein Einverständnis zu den Ergebnissen dieser Risikoanalyse
gegeben, gegeben,
2. die Arbeitnehmer müssen aufgrund der Ausübung eines öffentlichen 2. die Arbeitnehmer müssen aufgrund der Ausübung eines öffentlichen
Amtes oder aufgrund der dem Beruf eigenen Bräuche, die durch die Amtes oder aufgrund der dem Beruf eigenen Bräuche, die durch die
zuständige paritätische Kommission zugelassen sind, eine Uniform oder zuständige paritätische Kommission zugelassen sind, eine Uniform oder
standardisierte Arbeitskleidung tragen, die durch einen Königlichen standardisierte Arbeitskleidung tragen, die durch einen Königlichen
Erlass oder durch ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Erlass oder durch ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives
Arbeitsabkommen vorgeschrieben ist. Arbeitsabkommen vorgeschrieben ist.
Art. 4 - § 1 - Die Arbeitskleidung muss: Art. 4 - § 1 - Die Arbeitskleidung muss:
1. alle Sicherheits-, Gesundheits- und Qualitätsgarantien bieten, 1. alle Sicherheits-, Gesundheits- und Qualitätsgarantien bieten,
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein 2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein
grösseres Risiko mit sich zu bringen, grösseres Risiko mit sich zu bringen,
3. für die Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeiten durch den 3. für die Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeiten durch den
Arbeitnehmer und für die gegebenen Arbeitsbedingungen geeignet sein, Arbeitnehmer und für die gegebenen Arbeitsbedingungen geeignet sein,
4. den ergonomischen Anforderungen Rechnung tragen, 4. den ergonomischen Anforderungen Rechnung tragen,
5. den Körpermassen des Arbeitnehmers angepasst sein, 5. den Körpermassen des Arbeitnehmers angepasst sein,
6. aus nichtallergenen, verschleissfesten und reissfesten Stoffen 6. aus nichtallergenen, verschleissfesten und reissfesten Stoffen
angefertigt und den Jahreszeiten angepasst sein. angefertigt und den Jahreszeiten angepasst sein.
§ 2 - Die Arbeitskleidung darf an der Aussenseite keine Aufschriften § 2 - Die Arbeitskleidung darf an der Aussenseite keine Aufschriften
tragen, ausser gegebenenfalls dem Namen des Unternehmens, dem Namen tragen, ausser gegebenenfalls dem Namen des Unternehmens, dem Namen
des Arbeitnehmers, den Zeichen seiner Funktion und einem « Strichkode des Arbeitnehmers, den Zeichen seiner Funktion und einem « Strichkode
». ».
Art. 5 - Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern direkt zu Beginn Art. 5 - Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern direkt zu Beginn
ihrer Tätigkeiten eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung zu ihrer Tätigkeiten eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung zu
stellen und er bleibt Eigentümer dieser Arbeitskleidung. stellen und er bleibt Eigentümer dieser Arbeitskleidung.
Der Arbeitgeber beteiligt den zuständigen Gefahrenverhütungsberater Der Arbeitgeber beteiligt den zuständigen Gefahrenverhütungsberater
und den Ausschuss an der Wahl der Arbeitskleidung unter und den Ausschuss an der Wahl der Arbeitskleidung unter
Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 festgelegten Kriterien. Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 festgelegten Kriterien.
Art. 6 - Der Arbeitgeber sorgt selbst oder durch Dritte auf eigene Art. 6 - Der Arbeitgeber sorgt selbst oder durch Dritte auf eigene
Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung anhand von möglichst Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung anhand von möglichst
wenig allergenen Produkten sowie für die Instandsetzung, die Erhaltung wenig allergenen Produkten sowie für die Instandsetzung, die Erhaltung
in normalem Gebrauchszustand und den rechtzeitigen Ersatz dieser in normalem Gebrauchszustand und den rechtzeitigen Ersatz dieser
Arbeitskleidung. Arbeitskleidung.
Es ist untersagt, es dem Arbeitnehmer zu erlauben, selbst für die Es ist untersagt, es dem Arbeitnehmer zu erlauben, selbst für die
Anschaffung, die Reinigung, die Instandsetzung, die Instandhaltung und Anschaffung, die Reinigung, die Instandsetzung, die Instandhaltung und
den Ersatz der Arbeitskleidung zu sorgen, selbst gegen Zahlung einer den Ersatz der Arbeitskleidung zu sorgen, selbst gegen Zahlung einer
Prämie oder Entschädigung. Prämie oder Entschädigung.
Art. 7 - § 1 - Es ist untersagt, die Arbeitskleidung nach Hause zu Art. 7 - § 1 - Es ist untersagt, die Arbeitskleidung nach Hause zu
nehmen. nehmen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 darf der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung § 2 - In Abweichung von § 1 darf der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung
unter folgenden Bedingungen nach Hause nehmen: unter folgenden Bedingungen nach Hause nehmen:
1. Die Tätigkeiten werden an verschiedenen Arbeitsstätten ausgeübt. 1. Die Tätigkeiten werden an verschiedenen Arbeitsstätten ausgeübt.
2. Das Verbot kann aus Organisationsgründen nicht ausgeführt werden. 2. Das Verbot kann aus Organisationsgründen nicht ausgeführt werden.
3. Die Arbeitskleidung stellt kein Risiko für die Gesundheit des 3. Die Arbeitskleidung stellt kein Risiko für die Gesundheit des
Arbeitnehmers und seiner Umgebung dar. Arbeitnehmers und seiner Umgebung dar.
Art. 8 - Der Arbeitgeber kann Massnahmen ergreifen, damit eine Art. 8 - Der Arbeitgeber kann Massnahmen ergreifen, damit eine
Arbeitskleidung ein und demselben Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitskleidung ein und demselben Arbeitnehmer aufgrund der
körperlichen Merkmale dieses Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung körperlichen Merkmale dieses Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung
der Art, der Dauer oder der Verschiedenartigkeit der ausgeübten der Art, der Dauer oder der Verschiedenartigkeit der ausgeübten
Tätigkeiten vorbehalten bleibt. Tätigkeiten vorbehalten bleibt.
Art. 9 - Titel II Kapitel II Abschnitt III der Allgemeinen Art. 9 - Titel II Kapitel II Abschnitt III der Allgemeinen
Arbeitsschutzordnung, der die Artikel 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, Arbeitsschutzordnung, der die Artikel 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 1974, wird eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 1974, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 bilden Titel VII Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 bilden Titel VII
Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit
folgenden Überschriften: folgenden Überschriften:
1. « Titel VII - Individuelle Ausrüstung » 1. « Titel VII - Individuelle Ausrüstung »
2. « Kapitel I - Arbeitskleidung ». 2. « Kapitel I - Arbeitskleidung ».
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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