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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 relatif aux vêtements de travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
4 MAART 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 4 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 | langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 relatif aux |
betreffende de werkkledij | vêtements de travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 6 juli 2004 betreffende de werkkledij, opgemaakt door de | royal du 6 juillet 2004 relatif aux vêtements de travail, établi par |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2004 betreffende de | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2004 |
werkkledij. | relatif aux vêtements de travail. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 4 maart 2005. | Donné à Bruxelles, le 4 mars 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
6. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeitskleidung | 6. JULI 2004 - Königlicher Erlass über die Arbeitskleidung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April | Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Titels II Kapitel II Abschnitt III, der die Artikel | insbesondere des Titels II Kapitel II Abschnitt III, der die Artikel |
103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass | 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 31. Januar 1974; | vom 31. Januar 1974; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002; | Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.136/1 vom 19. Juni | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.136/1 vom 19. Juni |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf | Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf |
der Arbeit | der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Arbeitskleidung: entweder einen Overall oder einen aus einer Hose | 1. Arbeitskleidung: entweder einen Overall oder einen aus einer Hose |
und einer Jacke oder einem Blouson bestehenden Anzug oder einen Kittel | und einer Jacke oder einem Blouson bestehenden Anzug oder einen Kittel |
oder Mantel, der vermeiden soll, dass der Arbeitnehmer sich infolge | oder Mantel, der vermeiden soll, dass der Arbeitnehmer sich infolge |
der Art seiner Tätigkeiten schmutzig macht, und der nicht als | der Art seiner Tätigkeiten schmutzig macht, und der nicht als |
Schutzkleidung gilt, | Schutzkleidung gilt, |
2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
Art. 3 - Die Arbeitnehmer müssen während ihrer normalen Tätigkeit | Art. 3 - Die Arbeitnehmer müssen während ihrer normalen Tätigkeit |
Arbeitskleidung tragen, es sei denn: | Arbeitskleidung tragen, es sei denn: |
1. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über | 1. die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über |
die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung | die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung |
ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse hat nachgewiesen, dass die | ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse hat nachgewiesen, dass die |
Tätigkeit aufgrund ihrer Art nicht schmutzend ist, und der Ausschuss | Tätigkeit aufgrund ihrer Art nicht schmutzend ist, und der Ausschuss |
hat sein Einverständnis zu den Ergebnissen dieser Risikoanalyse | hat sein Einverständnis zu den Ergebnissen dieser Risikoanalyse |
gegeben, | gegeben, |
2. die Arbeitnehmer müssen aufgrund der Ausübung eines öffentlichen | 2. die Arbeitnehmer müssen aufgrund der Ausübung eines öffentlichen |
Amtes oder aufgrund der dem Beruf eigenen Bräuche, die durch die | Amtes oder aufgrund der dem Beruf eigenen Bräuche, die durch die |
zuständige paritätische Kommission zugelassen sind, eine Uniform oder | zuständige paritätische Kommission zugelassen sind, eine Uniform oder |
standardisierte Arbeitskleidung tragen, die durch einen Königlichen | standardisierte Arbeitskleidung tragen, die durch einen Königlichen |
Erlass oder durch ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives | Erlass oder durch ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives |
Arbeitsabkommen vorgeschrieben ist. | Arbeitsabkommen vorgeschrieben ist. |
Art. 4 - § 1 - Die Arbeitskleidung muss: | Art. 4 - § 1 - Die Arbeitskleidung muss: |
1. alle Sicherheits-, Gesundheits- und Qualitätsgarantien bieten, | 1. alle Sicherheits-, Gesundheits- und Qualitätsgarantien bieten, |
2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein | 2. Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein |
grösseres Risiko mit sich zu bringen, | grösseres Risiko mit sich zu bringen, |
3. für die Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeiten durch den | 3. für die Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeiten durch den |
Arbeitnehmer und für die gegebenen Arbeitsbedingungen geeignet sein, | Arbeitnehmer und für die gegebenen Arbeitsbedingungen geeignet sein, |
4. den ergonomischen Anforderungen Rechnung tragen, | 4. den ergonomischen Anforderungen Rechnung tragen, |
5. den Körpermassen des Arbeitnehmers angepasst sein, | 5. den Körpermassen des Arbeitnehmers angepasst sein, |
6. aus nichtallergenen, verschleissfesten und reissfesten Stoffen | 6. aus nichtallergenen, verschleissfesten und reissfesten Stoffen |
angefertigt und den Jahreszeiten angepasst sein. | angefertigt und den Jahreszeiten angepasst sein. |
§ 2 - Die Arbeitskleidung darf an der Aussenseite keine Aufschriften | § 2 - Die Arbeitskleidung darf an der Aussenseite keine Aufschriften |
tragen, ausser gegebenenfalls dem Namen des Unternehmens, dem Namen | tragen, ausser gegebenenfalls dem Namen des Unternehmens, dem Namen |
des Arbeitnehmers, den Zeichen seiner Funktion und einem « Strichkode | des Arbeitnehmers, den Zeichen seiner Funktion und einem « Strichkode |
». | ». |
Art. 5 - Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern direkt zu Beginn | Art. 5 - Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern direkt zu Beginn |
ihrer Tätigkeiten eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung zu | ihrer Tätigkeiten eine Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung zu |
stellen und er bleibt Eigentümer dieser Arbeitskleidung. | stellen und er bleibt Eigentümer dieser Arbeitskleidung. |
Der Arbeitgeber beteiligt den zuständigen Gefahrenverhütungsberater | Der Arbeitgeber beteiligt den zuständigen Gefahrenverhütungsberater |
und den Ausschuss an der Wahl der Arbeitskleidung unter | und den Ausschuss an der Wahl der Arbeitskleidung unter |
Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 festgelegten Kriterien. | Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 festgelegten Kriterien. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber sorgt selbst oder durch Dritte auf eigene | Art. 6 - Der Arbeitgeber sorgt selbst oder durch Dritte auf eigene |
Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung anhand von möglichst | Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung anhand von möglichst |
wenig allergenen Produkten sowie für die Instandsetzung, die Erhaltung | wenig allergenen Produkten sowie für die Instandsetzung, die Erhaltung |
in normalem Gebrauchszustand und den rechtzeitigen Ersatz dieser | in normalem Gebrauchszustand und den rechtzeitigen Ersatz dieser |
Arbeitskleidung. | Arbeitskleidung. |
Es ist untersagt, es dem Arbeitnehmer zu erlauben, selbst für die | Es ist untersagt, es dem Arbeitnehmer zu erlauben, selbst für die |
Anschaffung, die Reinigung, die Instandsetzung, die Instandhaltung und | Anschaffung, die Reinigung, die Instandsetzung, die Instandhaltung und |
den Ersatz der Arbeitskleidung zu sorgen, selbst gegen Zahlung einer | den Ersatz der Arbeitskleidung zu sorgen, selbst gegen Zahlung einer |
Prämie oder Entschädigung. | Prämie oder Entschädigung. |
Art. 7 - § 1 - Es ist untersagt, die Arbeitskleidung nach Hause zu | Art. 7 - § 1 - Es ist untersagt, die Arbeitskleidung nach Hause zu |
nehmen. | nehmen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 darf der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung | § 2 - In Abweichung von § 1 darf der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung |
unter folgenden Bedingungen nach Hause nehmen: | unter folgenden Bedingungen nach Hause nehmen: |
1. Die Tätigkeiten werden an verschiedenen Arbeitsstätten ausgeübt. | 1. Die Tätigkeiten werden an verschiedenen Arbeitsstätten ausgeübt. |
2. Das Verbot kann aus Organisationsgründen nicht ausgeführt werden. | 2. Das Verbot kann aus Organisationsgründen nicht ausgeführt werden. |
3. Die Arbeitskleidung stellt kein Risiko für die Gesundheit des | 3. Die Arbeitskleidung stellt kein Risiko für die Gesundheit des |
Arbeitnehmers und seiner Umgebung dar. | Arbeitnehmers und seiner Umgebung dar. |
Art. 8 - Der Arbeitgeber kann Massnahmen ergreifen, damit eine | Art. 8 - Der Arbeitgeber kann Massnahmen ergreifen, damit eine |
Arbeitskleidung ein und demselben Arbeitnehmer aufgrund der | Arbeitskleidung ein und demselben Arbeitnehmer aufgrund der |
körperlichen Merkmale dieses Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung | körperlichen Merkmale dieses Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung |
der Art, der Dauer oder der Verschiedenartigkeit der ausgeübten | der Art, der Dauer oder der Verschiedenartigkeit der ausgeübten |
Tätigkeiten vorbehalten bleibt. | Tätigkeiten vorbehalten bleibt. |
Art. 9 - Titel II Kapitel II Abschnitt III der Allgemeinen | Art. 9 - Titel II Kapitel II Abschnitt III der Allgemeinen |
Arbeitsschutzordnung, der die Artikel 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, | Arbeitsschutzordnung, der die Artikel 103bis 1 bis 103bis 3 umfasst, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 1974, wird | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. Januar 1974, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 bilden Titel VII | Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 bilden Titel VII |
Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. « Titel VII - Individuelle Ausrüstung » | 1. « Titel VII - Individuelle Ausrüstung » |
2. « Kapitel I - Arbeitskleidung ». | 2. « Kapitel I - Arbeitskleidung ». |
Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär | Art. 11 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär |
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 maart 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 4 mars 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |