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Koninklijk Besluit van 04 juni 2020
gepubliceerd op 07 oktober 2021

Koninklijk besluit nr. 22 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021022000
pub.
07/10/2021
prom.
04/06/2020
ELI
eli/besluit/2020/06/04/2021022000/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 JUNI 2020. - Koninklijk besluit nr. 22 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit nr. 22 van 4 juni 2020 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2020), bekrachtigd bij de wet van 24 december 2020Relevante gevonden documenten type wet prom. 24/12/2020 pub. 15/01/2021 numac 2021200012 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten genomen met toepassing van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (1) type wet prom. 24/12/2020 pub. 15/01/2021 numac 2021200011 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten genomen met toepassing van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (1) sluiten tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten genomen met toepassing van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2021), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit nr. 40 van 26 juni 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 22 van 4 juni 2020 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2020); - de wet van 2 april 2021Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/04/2021 pub. 13/04/2021 numac 2021020750 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie sluiten houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr.22 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen KAPITEL 1 - Schaffung und Auftrag des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen Artikel 1 - Bei der Agentur Fedris, erwähnt im Gesetz vom 16. August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten, wird ein "Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen" geschaffen, nachstehend "COVID-19-Freiwilligenfonds" genannt.

Der COVID-19-Freiwilligenfonds ist organisch in der Agentur Fedris integriert.

Die mit den Aufträgen des COVID-19-Freiwilligenfonds verbundenen Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Agentur Fedris.

Art. 2 - Zweck des COVID-19-Freiwilligenfonds ist, unter den im vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen, eine Entschädigung zu gewähren als Schadenersatz für Schäden, die Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 erlitten haben.

Art. 3 - Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden gemäß den für die Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ausgeführt.

Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden von den Regierungskommissaren und den für die Ausübung der Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris bestimmten Revisoren ausgeübt.

KAPITEL 2 - Finanzierung Art. 4 - Die Einnahmen des COVID-19-Freiwilligenfonds bestehen aus einer Dotation des Föderalstaats.

Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit eingetragen. Die Dotation wird dem COVID-19-Freiwilligenfonds in vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals zugeführt.

Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim Kontenabschluss des COVID-19-Freiwilligenfonds festgestellt wird, wird ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des darauffolgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu hoher Finanzierung tätigt der COVID-19-Freiwilligenfonds eine Rückzahlung an den Staat.

Art. 5 - Dieser Fonds wird außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten LASS-Globalverwaltung eingerichtet.

KAPITEL 3 - Anwendungsbereich Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Freiwilliger": 1. Freiwillige im Sinne von Artikel 3 Nr.2 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen; 2. Vereinsarbeiter im Sinne von Artikel 2 [des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit] [...]; 3. Studenten im Sinne von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17bis von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausgenommen sind; 4. freiwillige Krankenwagenfahrer im Sinne von Artikel 17quater § 3 Nr.2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969, ausgenommen diejenigen, die in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt sind, die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17quater von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausgenommen sind. [Art. 6 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 40 vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 30. Juni 2020) und Art. 59 des G. vom 2.

April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] Art. 7 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird unter den durch oder aufgrund des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen tätig, wenn der Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 im Rahmen der außerhalb seiner Wohnung ausgeübten Tätigkeit als Freiwilliger im Sinne von Artikel 6 gestorben ist. Um berücksichtigt zu werden, muss die Tätigkeit im Laufe des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum Ende des in Artikel 30 Absatz 2 erwähnten Zeitraums ausgeübt worden sein.

Der Nachweis, dass der Tod des Freiwilligen auf eine Ansteckung mit COVID-19 zurückzuführen ist, muss dem in Artikel 14 erwähnten Antrag auf Beihilfe beigefügt und wie folgt erbracht werden: 1. entweder durch das Protokoll einer zuverlässigen Laboruntersuchung, wie von Sciensano anerkannt, 2.oder durch ein suggestives Krankheitsbild, das durch eine Thorax-CT bestätigt wurde.

Der König kann den vorhergehenden Absatz entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse über COVID-19 abändern oder ergänzen.

Der Nachweis, dass der Freiwillige während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums eine Freiwilligentätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausgeübt hat, muss ebenfalls dem in Artikel 14 erwähnten Antrag auf Beihilfe beigefügt werden.

KAPITEL 4 - Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds Art. 8 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird nach dem Tod eines in Artikel 6 erwähnten Freiwilligen zugunsten der Rechtsnachfolger des Opfers tätig, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinen Lasten waren.

Unter Rechtsnachfolger zu Lasten des Opfers versteht man: 1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, oder den Lebenspartner, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnte und der mit ihm gemäß Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann;2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und den Hinterbliebenen aus einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog;3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kindergeld haben und auf jeden Fall bis zum Alter von achtzehn Jahren. Art. 9 - Die Beihilfe besteht aus einem Kapitalvermögen. Der Rechtsnachfolger der verstorbenen Person hat Anrecht auf: 1. ein Kapital von 18.651,00 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 9.325,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 15.542,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Die Rechtsnachfolger verfügen ab dem Tod des Opfers über eine Frist von sechs Monaten, um einen Antrag einzureichen.

Art. 10 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds zahlt das Bestattungsgeld entsprechend der tatsächlich getragenen Kosten, begrenzt auf 1.020 EUR, an die Person, die diese Kosten übernommen hat.

Art. 11 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds zugunsten der Opfer kann mit jeder aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährten Sozialleistung vollständig kumuliert werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Entschädigung infolge des Todes des Opfers beziehen, die aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder einer ausländischen Rechtsvorschrift gewährt wird.

Art. 12 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds wird nicht berücksichtigt bei der Bestimmung der Einkünfte, die für die Gewährung von Sozialleistungen in Betracht gezogen werden, die vom Einkommen eines Leistungsempfängers, seines Ehepartners, Zusammenwohnenden, Haushalts oder einer Person zu Lasten abhängen.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere für: 1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, die im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden, 2.Beihilfen für Personen mit Behinderung, 3. das Eingliederungseinkommen, 4.die Sozialhilfe, 5. die Einkommensgarantie für Betagte. KAPITEL 5 - Verfahren Art. 13 - Die Agentur Fedris entscheidet in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über jeden Antrag auf Entschädigung, der von den in Artikel 8 erwähnten Rechtsnachfolgern gestellt wird. Diese Anträge werden schriftlich oder mittels eines elektronischen Verfahrens an den Fonds gerichtet.

Abschnitt 1 - Einreichung der Anträge Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Antrag auf Beihilfe muss, um zulässig zu sein, von den Rechtsnachfolgern des Opfers eingereicht werden. 1. entweder mittels des passenden Formulars, das die Agentur Fedris den betreffenden Personen zur Verfügung stellt.Dieses Formular besteht aus einem administrativen Teil und einem medizinischen Teil.

Dem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden. Es muss datiert und von den Rechtsnachfolgern des Opfers unterzeichnet sein, 2. oder mittels eines von der Agentur Fedris zur Verfügung gestellten elektronischen Musters.Dieses Muster muss gemäß den darin befindlichen Angaben ausgefüllt werden.

Art. 15 - Der bei der Agentur Fedris gemäß Artikel 14 eingereichte Antrag hat als Datum: 1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief eingereicht wurde, 2.das Datum des Empfangs des Antrags bei der Agentur Fedris, wenn er per gewöhnliche Post eingereicht wurde, 3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags bei der Agentur Fedris, wenn er mittels des in Artikel 14 Nr.2 erwähnten elektronischen Musters eingereicht wurde.

Abschnitt 2 - Untersuchung der Anträge Art. 16 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags schickt die Agentur Fedris dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung.

Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben, die in dem in Artikel 14 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Formular gefordert sind, so teilt die Agentur Fedris dies dem Antragsteller mit und gibt an, welche Auskünfte oder Unterlagen ihr zur Vervollständigung des Antrags übermittelt werden müssen.

Wenn der Antragsteller es unterlässt, die geforderten Auskünfte oder Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie angefordert wurden, zu erteilen, wird ihm die Agentur Fedris per Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zusenden.

Wird dem innerhalb eines Monats keine Folge geleistet, so wird der Antrag abgewiesen.

Art. 17 - Die Agentur Fedris ist verpflichtet, sich an das Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen.

Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, wenn die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind.

Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchung eines Antrags kann die Agentur Fedris alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, unter anderem das Ersuchen an die Organisation und/oder den Antragsteller um Informationen über den Tätigkeitssektor und die Bedingungen, unter denen der Freiwillige seine Tätigkeit, bei der er dem Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, ausgeübt hat.

Art. 19 - Die Agentur Fedris entscheidet über jede Schadensersatzklage binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag vervollständigt wurde, oder ab dem Datum des Ablaufs der in Artikel 16 letzter Absatz erwähnten Frist.

Die Entscheidung der Agentur Fedris wird mit Gründen versehen und dem Antragsteller notifiziert.

Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Die Übermittlung von Schriftstücken und die Notifizierung der Entscheidungen an die betreffende Person erfolgen an die Adresse ihres Hauptwohnortes im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf schriftlichen Antrag des Betreffenden an die Agentur Fedris kann jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden.

Abschnitt 3 - Zahlung Art. 20 - Das aufgrund von Artikel 9 geschuldete Kapitalvermögen wird dem Rechtsnachfolger innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 erwähnten Notifizierung in einem Mal ausgezahlt.

Art. 21 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beihilfen werden von der Agentur Fedris an den Rechtsnachfolger durch Überweisung auf sein Konto bei einem Finanzinstitut ausgezahlt, das mit der Agentur Fedris eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster von dem für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wurde.

Zu diesem Zweck stellt die Agentur Fedris der betreffenden Person ein Formular zur Verfügung.

Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf das Bestattungsgeld Art. 22 - Für Anträge auf das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld ist unter dem Begriff "Anspruchsberechtigter" für die im vorliegenden Kapitel festgelegten Verfahren "die Person, die die Bestattungskosten übernommen hat" zu verstehen.

KAPITEL 6 - Rechtsstreit und Verjährung Art. 23 - Gegen die Entscheidungen über die Anwendung des vorliegenden Erlasses kann beim Arbeitsgericht Beschwerde eingereicht werden. Zur Vermeidung des Verfalls muss sie binnen drei Monaten ab der Notifizierung der angefochtenen Entscheidungen eingereicht werden.

KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen Art. 24 - Artikel 579 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juni 1969 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.

August 1971, 13. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006 und den Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. über Streitfälle in Bezug auf die Beteiligungen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen, geschaffen durch den Königlichen Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen".

Art. 25 - In Artikel 704 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580 Nr. 2" die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt.

Art. 26 - In Artikel 1017 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt.

Art. 27 - In Artikel 1056 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. Mai 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.

Juni 1971, 20. Juni 1975, 22. Dezember 1977 und 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt.

Art. 28 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2019, wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. die in Artikel 15 und 16 des Königlichen Erlasses Nr. 22 zur Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen erwähnten Beträge, die als Beihilfe des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen gezahlt werden." Art. 29 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch eine Nr. 36 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "36. Beihilfen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen." KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. [Vorliegender Erlass ist auf Todesfälle anwendbar, die sich im Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. Januar 2022 ereignen.] Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf Todesfälle, die sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum ereignet haben, wenn der Antragsteller den Nachweis gemäß einer der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen Methoden erbringt, dass die Ansteckung des Freiwilligen mit COVID-19 vor Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitraum stattfand. [Art. 30 Abs. 2 ersetzt durch Art. 60 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] Art. 31 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Soziale Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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