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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 04/06/2020
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Koninklijk besluit nr. 22 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 22 portant création d'un Fonds d'indemnisation pour les volontaires victimes du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JUNI 2020. - Koninklijk besluit nr. 22 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 22 portant création d'un Fonds d'indemnisation pour les volontaires victimes du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 22 van 4 juni 2020 tot oprichting van een allemande de l'arrêté royal n° 22 du 4 juin 2020 portant création d'un
Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers Fonds d'indemnisation pour les volontaires victimes du COVID-19
(Belgisch Staatsblad van 11 juni 2020), bekrachtigd bij de wet van 24 (Moniteur belge du 11 juin 2020), confirmé par la loi du 24 décembre
december 2020 tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten genomen 2020 portant confirmation des arrêtés royaux pris en application de la
met toepassing van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte
aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de
verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) (Belgisch Staatsblad contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) (Moniteur belge du
van 15 januari 2021), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : 15 janvier 2021), tel qu'il a été modifié successivement par :
- het koninklijk besluit nr. 40 van 26 juni 2020 tot wijziging van het - l'arrêté royal n° 40 du 26 juin 2020 modifiant l'arrêté royal n° 22
koninklijk besluit nr. 22 van 4 juni 2020 tot oprichting van een du 4 juin 2020 portant création d'un Fonds d'indemnisation pour les
Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2020); volontaires victimes du COVID-19 (Moniteur belge du 30 juin 2020);
- de wet van 2 april 2021 houdende tijdelijke - la loi du 2 avril 2021 portant des mesures de soutien temporaires en
ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021). raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines 4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen
KAPITEL 1 - Schaffung und Auftrag des Entschädigungsfonds für die an KAPITEL 1 - Schaffung und Auftrag des Entschädigungsfonds für die an
COVID-19 gestorbenen Freiwilligen COVID-19 gestorbenen Freiwilligen
Artikel 1 - Bei der Agentur Fedris, erwähnt im Gesetz vom 16. August Artikel 1 - Bei der Agentur Fedris, erwähnt im Gesetz vom 16. August
2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für
Berufskrankheiten, wird ein "Entschädigungsfonds für die an COVID-19 Berufskrankheiten, wird ein "Entschädigungsfonds für die an COVID-19
gestorbenen Freiwilligen" geschaffen, nachstehend gestorbenen Freiwilligen" geschaffen, nachstehend
"COVID-19-Freiwilligenfonds" genannt. "COVID-19-Freiwilligenfonds" genannt.
Der COVID-19-Freiwilligenfonds ist organisch in der Agentur Fedris Der COVID-19-Freiwilligenfonds ist organisch in der Agentur Fedris
integriert. integriert.
Die mit den Aufträgen des COVID-19-Freiwilligenfonds verbundenen Die mit den Aufträgen des COVID-19-Freiwilligenfonds verbundenen
Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Agentur Fedris. Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Agentur Fedris.
Art. 2 - Zweck des COVID-19-Freiwilligenfonds ist, unter den im Art. 2 - Zweck des COVID-19-Freiwilligenfonds ist, unter den im
vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen, eine Entschädigung zu vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen, eine Entschädigung zu
gewähren als Schadenersatz für Schäden, die Freiwillige infolge einer gewähren als Schadenersatz für Schäden, die Freiwillige infolge einer
Ansteckung mit COVID-19 erlitten haben. Ansteckung mit COVID-19 erlitten haben.
Art. 3 - Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle des Art. 3 - Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle des
COVID-19-Freiwilligenfonds werden gemäß den für die Verwaltung, COVID-19-Freiwilligenfonds werden gemäß den für die Verwaltung,
Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris geltenden Gesetzes- und Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris geltenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen ausgeführt. Verordnungsbestimmungen ausgeführt.
Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden von den Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden von den
Regierungskommissaren und den für die Ausübung der Aufsicht und Regierungskommissaren und den für die Ausübung der Aufsicht und
Kontrolle der Agentur Fedris bestimmten Revisoren ausgeübt. Kontrolle der Agentur Fedris bestimmten Revisoren ausgeübt.
KAPITEL 2 - Finanzierung KAPITEL 2 - Finanzierung
Art. 4 - Die Einnahmen des COVID-19-Freiwilligenfonds bestehen aus Art. 4 - Die Einnahmen des COVID-19-Freiwilligenfonds bestehen aus
einer Dotation des Föderalstaats. einer Dotation des Föderalstaats.
Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit
eingetragen. Die Dotation wird dem COVID-19-Freiwilligenfonds in eingetragen. Die Dotation wird dem COVID-19-Freiwilligenfonds in
vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats
des Quartals zugeführt. des Quartals zugeführt.
Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim
Kontenabschluss des COVID-19-Freiwilligenfonds festgestellt wird, wird Kontenabschluss des COVID-19-Freiwilligenfonds festgestellt wird, wird
ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des
darauffolgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu darauffolgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu
hoher Finanzierung tätigt der COVID-19-Freiwilligenfonds eine hoher Finanzierung tätigt der COVID-19-Freiwilligenfonds eine
Rückzahlung an den Staat. Rückzahlung an den Staat.
Art. 5 - Dieser Fonds wird außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 Art. 5 - Dieser Fonds wird außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
LASS-Globalverwaltung eingerichtet. LASS-Globalverwaltung eingerichtet.
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich KAPITEL 3 - Anwendungsbereich
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Freiwilliger": unter "Freiwilliger":
1. Freiwillige im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1. Freiwillige im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli
2005 über die Rechte der Freiwilligen; 2005 über die Rechte der Freiwilligen;
2. Vereinsarbeiter im Sinne von Artikel 2 [des Gesetzes vom 24. 2. Vereinsarbeiter im Sinne von Artikel 2 [des Gesetzes vom 24.
Dezember 2020 über die Vereinsarbeit] [...]; Dezember 2020 über die Vereinsarbeit] [...];
3. Studenten im Sinne von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 3. Studenten im Sinne von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom
28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, die aufgrund des vorerwähnten Artikels Sicherheit der Arbeitnehmer, die aufgrund des vorerwähnten Artikels
17bis von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision 17bis von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer ausgenommen sind; der Arbeitnehmer ausgenommen sind;
4. freiwillige Krankenwagenfahrer im Sinne von Artikel 17quater § 3 4. freiwillige Krankenwagenfahrer im Sinne von Artikel 17quater § 3
Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969, Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969,
ausgenommen diejenigen, die in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 ausgenommen diejenigen, die in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt sind, des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt sind,
die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17quater von der Anwendung des die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17quater von der Anwendung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausgenommen Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausgenommen
sind. sind.
[Art. 6 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 40 [Art. 6 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 40
vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 30. Juni 2020) und Art. 59 des G. vom 2. vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 30. Juni 2020) und Art. 59 des G. vom 2.
April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)]
Art. 7 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird unter den durch oder Art. 7 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird unter den durch oder
aufgrund des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen tätig, aufgrund des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen tätig,
wenn der Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 im Rahmen wenn der Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 im Rahmen
der außerhalb seiner Wohnung ausgeübten Tätigkeit als Freiwilliger im der außerhalb seiner Wohnung ausgeübten Tätigkeit als Freiwilliger im
Sinne von Artikel 6 gestorben ist. Um berücksichtigt zu werden, muss Sinne von Artikel 6 gestorben ist. Um berücksichtigt zu werden, muss
die Tätigkeit im Laufe des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum Ende des die Tätigkeit im Laufe des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum Ende des
in Artikel 30 Absatz 2 erwähnten Zeitraums ausgeübt worden sein. in Artikel 30 Absatz 2 erwähnten Zeitraums ausgeübt worden sein.
Der Nachweis, dass der Tod des Freiwilligen auf eine Ansteckung mit Der Nachweis, dass der Tod des Freiwilligen auf eine Ansteckung mit
COVID-19 zurückzuführen ist, muss dem in Artikel 14 erwähnten Antrag COVID-19 zurückzuführen ist, muss dem in Artikel 14 erwähnten Antrag
auf Beihilfe beigefügt und wie folgt erbracht werden: auf Beihilfe beigefügt und wie folgt erbracht werden:
1. entweder durch das Protokoll einer zuverlässigen Laboruntersuchung, 1. entweder durch das Protokoll einer zuverlässigen Laboruntersuchung,
wie von Sciensano anerkannt, wie von Sciensano anerkannt,
2. oder durch ein suggestives Krankheitsbild, das durch eine Thorax-CT 2. oder durch ein suggestives Krankheitsbild, das durch eine Thorax-CT
bestätigt wurde. bestätigt wurde.
Der König kann den vorhergehenden Absatz entsprechend der Entwicklung Der König kann den vorhergehenden Absatz entsprechend der Entwicklung
der wissenschaftlichen Kenntnisse über COVID-19 abändern oder der wissenschaftlichen Kenntnisse über COVID-19 abändern oder
ergänzen. ergänzen.
Der Nachweis, dass der Freiwillige während des in Absatz 1 erwähnten Der Nachweis, dass der Freiwillige während des in Absatz 1 erwähnten
Zeitraums eine Freiwilligentätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausgeübt Zeitraums eine Freiwilligentätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausgeübt
hat, muss ebenfalls dem in Artikel 14 erwähnten Antrag auf Beihilfe hat, muss ebenfalls dem in Artikel 14 erwähnten Antrag auf Beihilfe
beigefügt werden. beigefügt werden.
KAPITEL 4 - Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds KAPITEL 4 - Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds
Art. 8 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird nach dem Tod eines in Art. 8 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird nach dem Tod eines in
Artikel 6 erwähnten Freiwilligen zugunsten der Rechtsnachfolger des Artikel 6 erwähnten Freiwilligen zugunsten der Rechtsnachfolger des
Opfers tätig, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinen Lasten waren. Opfers tätig, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinen Lasten waren.
Unter Rechtsnachfolger zu Lasten des Opfers versteht man: Unter Rechtsnachfolger zu Lasten des Opfers versteht man:
1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch 1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch
von Tisch und Bett getrennt ist, oder den Lebenspartner, der zum von Tisch und Bett getrennt ist, oder den Lebenspartner, der zum
Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnte und der Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnte und der
mit ihm gemäß Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung mit ihm gemäß Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung
geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht
auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen
haben kann; haben kann;
2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten 2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten
Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten
Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und den Hinterbliebenen aus Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und den Hinterbliebenen aus
einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich
festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog; festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog;
3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kindergeld haben und auf jeden 3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kindergeld haben und auf jeden
Fall bis zum Alter von achtzehn Jahren. Fall bis zum Alter von achtzehn Jahren.
Art. 9 - Die Beihilfe besteht aus einem Kapitalvermögen. Der Art. 9 - Die Beihilfe besteht aus einem Kapitalvermögen. Der
Rechtsnachfolger der verstorbenen Person hat Anrecht auf: Rechtsnachfolger der verstorbenen Person hat Anrecht auf:
1. ein Kapital von 18.651,00 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 1. ein Kapital von 18.651,00 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1
Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt,
2. ein Kapital von 9.325,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2. ein Kapital von 9.325,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Bedingungen erfüllt, 2 erwähnten Bedingungen erfüllt,
3. ein Kapital von 15.542,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 3. ein Kapital von 15.542,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt.
Die Rechtsnachfolger verfügen ab dem Tod des Opfers über eine Frist Die Rechtsnachfolger verfügen ab dem Tod des Opfers über eine Frist
von sechs Monaten, um einen Antrag einzureichen. von sechs Monaten, um einen Antrag einzureichen.
Art. 10 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds zahlt das Bestattungsgeld Art. 10 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds zahlt das Bestattungsgeld
entsprechend der tatsächlich getragenen Kosten, begrenzt auf 1.020 entsprechend der tatsächlich getragenen Kosten, begrenzt auf 1.020
EUR, an die Person, die diese Kosten übernommen hat. EUR, an die Person, die diese Kosten übernommen hat.
Art. 11 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds zugunsten der Art. 11 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds zugunsten der
Opfer kann mit jeder aufgrund belgischer oder ausländischer Opfer kann mit jeder aufgrund belgischer oder ausländischer
Rechtsvorschriften gewährten Sozialleistung vollständig kumuliert Rechtsvorschriften gewährten Sozialleistung vollständig kumuliert
werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Entschädigung werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Entschädigung
infolge des Todes des Opfers beziehen, die aufgrund der am 3. Juni infolge des Todes des Opfers beziehen, die aufgrund der am 3. Juni
1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die
Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder einer Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder einer
ausländischen Rechtsvorschrift gewährt wird. ausländischen Rechtsvorschrift gewährt wird.
Art. 12 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds wird nicht Art. 12 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds wird nicht
berücksichtigt bei der Bestimmung der Einkünfte, die für die Gewährung berücksichtigt bei der Bestimmung der Einkünfte, die für die Gewährung
von Sozialleistungen in Betracht gezogen werden, die vom Einkommen von Sozialleistungen in Betracht gezogen werden, die vom Einkommen
eines Leistungsempfängers, seines Ehepartners, Zusammenwohnenden, eines Leistungsempfängers, seines Ehepartners, Zusammenwohnenden,
Haushalts oder einer Person zu Lasten abhängen. Haushalts oder einer Person zu Lasten abhängen.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere für: Dieser Grundsatz gilt insbesondere für:
1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, 1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität,
die im Rahmen der Gesundheitspflege- und die im Rahmen der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden, Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden,
2. Beihilfen für Personen mit Behinderung, 2. Beihilfen für Personen mit Behinderung,
3. das Eingliederungseinkommen, 3. das Eingliederungseinkommen,
4. die Sozialhilfe, 4. die Sozialhilfe,
5. die Einkommensgarantie für Betagte. 5. die Einkommensgarantie für Betagte.
KAPITEL 5 - Verfahren KAPITEL 5 - Verfahren
Art. 13 - Die Agentur Fedris entscheidet in Anwendung der Bestimmungen Art. 13 - Die Agentur Fedris entscheidet in Anwendung der Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses über jeden Antrag auf Entschädigung, der von des vorliegenden Erlasses über jeden Antrag auf Entschädigung, der von
den in Artikel 8 erwähnten Rechtsnachfolgern gestellt wird. Diese den in Artikel 8 erwähnten Rechtsnachfolgern gestellt wird. Diese
Anträge werden schriftlich oder mittels eines elektronischen Anträge werden schriftlich oder mittels eines elektronischen
Verfahrens an den Fonds gerichtet. Verfahrens an den Fonds gerichtet.
Abschnitt 1 - Einreichung der Anträge Abschnitt 1 - Einreichung der Anträge
Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Antrag auf Beihilfe muss, um Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Antrag auf Beihilfe muss, um
zulässig zu sein, von den Rechtsnachfolgern des Opfers eingereicht zulässig zu sein, von den Rechtsnachfolgern des Opfers eingereicht
werden. werden.
1. entweder mittels des passenden Formulars, das die Agentur Fedris 1. entweder mittels des passenden Formulars, das die Agentur Fedris
den betreffenden Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular den betreffenden Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular
besteht aus einem administrativen Teil und einem medizinischen Teil. besteht aus einem administrativen Teil und einem medizinischen Teil.
Dem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden. Es Dem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden. Es
muss datiert und von den Rechtsnachfolgern des Opfers unterzeichnet muss datiert und von den Rechtsnachfolgern des Opfers unterzeichnet
sein, sein,
2. oder mittels eines von der Agentur Fedris zur Verfügung gestellten 2. oder mittels eines von der Agentur Fedris zur Verfügung gestellten
elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäß den darin elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäß den darin
befindlichen Angaben ausgefüllt werden. befindlichen Angaben ausgefüllt werden.
Art. 15 - Der bei der Agentur Fedris gemäß Artikel 14 eingereichte Art. 15 - Der bei der Agentur Fedris gemäß Artikel 14 eingereichte
Antrag hat als Datum: Antrag hat als Datum:
1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief 1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief
eingereicht wurde, eingereicht wurde,
2. das Datum des Empfangs des Antrags bei der Agentur Fedris, wenn er 2. das Datum des Empfangs des Antrags bei der Agentur Fedris, wenn er
per gewöhnliche Post eingereicht wurde, per gewöhnliche Post eingereicht wurde,
3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags bei der Agentur 3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags bei der Agentur
Fedris, wenn er mittels des in Artikel 14 Nr. 2 erwähnten Fedris, wenn er mittels des in Artikel 14 Nr. 2 erwähnten
elektronischen Musters eingereicht wurde. elektronischen Musters eingereicht wurde.
Abschnitt 2 - Untersuchung der Anträge Abschnitt 2 - Untersuchung der Anträge
Art. 16 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags schickt die Art. 16 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags schickt die
Agentur Fedris dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. Agentur Fedris dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung.
Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben, die in dem in Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben, die in dem in
Artikel 14 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Formular gefordert sind, so Artikel 14 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Formular gefordert sind, so
teilt die Agentur Fedris dies dem Antragsteller mit und gibt an, teilt die Agentur Fedris dies dem Antragsteller mit und gibt an,
welche Auskünfte oder Unterlagen ihr zur Vervollständigung des Antrags welche Auskünfte oder Unterlagen ihr zur Vervollständigung des Antrags
übermittelt werden müssen. übermittelt werden müssen.
Wenn der Antragsteller es unterlässt, die geforderten Auskünfte oder Wenn der Antragsteller es unterlässt, die geforderten Auskünfte oder
Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie
angefordert wurden, zu erteilen, wird ihm die Agentur Fedris per angefordert wurden, zu erteilen, wird ihm die Agentur Fedris per
Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zusenden. Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zusenden.
Wird dem innerhalb eines Monats keine Folge geleistet, so wird der Wird dem innerhalb eines Monats keine Folge geleistet, so wird der
Antrag abgewiesen. Antrag abgewiesen.
Art. 17 - Die Agentur Fedris ist verpflichtet, sich an das Art. 17 - Die Agentur Fedris ist verpflichtet, sich an das
Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in
Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser
Informationen zu überprüfen. Informationen zu überprüfen.
Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, wenn die Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, wenn die
erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich
sind. sind.
Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchung eines Antrags kann die Agentur Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchung eines Antrags kann die Agentur
Fedris alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, unter anderem das Fedris alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, unter anderem das
Ersuchen an die Organisation und/oder den Antragsteller um Ersuchen an die Organisation und/oder den Antragsteller um
Informationen über den Tätigkeitssektor und die Bedingungen, unter Informationen über den Tätigkeitssektor und die Bedingungen, unter
denen der Freiwillige seine Tätigkeit, bei der er dem denen der Freiwillige seine Tätigkeit, bei der er dem
Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, ausgeübt hat. Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, ausgeübt hat.
Art. 19 - Die Agentur Fedris entscheidet über jede Schadensersatzklage Art. 19 - Die Agentur Fedris entscheidet über jede Schadensersatzklage
binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Antrag vervollständigt wurde, oder ab dem Datum des Ablaufs der in Antrag vervollständigt wurde, oder ab dem Datum des Ablaufs der in
Artikel 16 letzter Absatz erwähnten Frist. Artikel 16 letzter Absatz erwähnten Frist.
Die Entscheidung der Agentur Fedris wird mit Gründen versehen und dem Die Entscheidung der Agentur Fedris wird mit Gründen versehen und dem
Antragsteller notifiziert. Antragsteller notifiziert.
Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Die Übermittlung von Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Die Übermittlung von
Schriftstücken und die Notifizierung der Entscheidungen an die Schriftstücken und die Notifizierung der Entscheidungen an die
betreffende Person erfolgen an die Adresse ihres Hauptwohnortes im betreffende Person erfolgen an die Adresse ihres Hauptwohnortes im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf
schriftlichen Antrag des Betreffenden an die Agentur Fedris kann schriftlichen Antrag des Betreffenden an die Agentur Fedris kann
jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden. jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden.
Abschnitt 3 - Zahlung Abschnitt 3 - Zahlung
Art. 20 - Das aufgrund von Artikel 9 geschuldete Kapitalvermögen wird Art. 20 - Das aufgrund von Artikel 9 geschuldete Kapitalvermögen wird
dem Rechtsnachfolger innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 dem Rechtsnachfolger innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19
erwähnten Notifizierung in einem Mal ausgezahlt. erwähnten Notifizierung in einem Mal ausgezahlt.
Art. 21 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beihilfen werden von Art. 21 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beihilfen werden von
der Agentur Fedris an den Rechtsnachfolger durch Überweisung auf sein der Agentur Fedris an den Rechtsnachfolger durch Überweisung auf sein
Konto bei einem Finanzinstitut ausgezahlt, das mit der Agentur Fedris Konto bei einem Finanzinstitut ausgezahlt, das mit der Agentur Fedris
eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster von dem für die eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster von dem für die
Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wurde. Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wurde.
Zu diesem Zweck stellt die Agentur Fedris der betreffenden Person ein Zu diesem Zweck stellt die Agentur Fedris der betreffenden Person ein
Formular zur Verfügung. Formular zur Verfügung.
Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf das Bestattungsgeld Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf das Bestattungsgeld
Art. 22 - Für Anträge auf das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld Art. 22 - Für Anträge auf das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld
ist unter dem Begriff "Anspruchsberechtigter" für die im vorliegenden ist unter dem Begriff "Anspruchsberechtigter" für die im vorliegenden
Kapitel festgelegten Verfahren "die Person, die die Bestattungskosten Kapitel festgelegten Verfahren "die Person, die die Bestattungskosten
übernommen hat" zu verstehen. übernommen hat" zu verstehen.
KAPITEL 6 - Rechtsstreit und Verjährung KAPITEL 6 - Rechtsstreit und Verjährung
Art. 23 - Gegen die Entscheidungen über die Anwendung des vorliegenden Art. 23 - Gegen die Entscheidungen über die Anwendung des vorliegenden
Erlasses kann beim Arbeitsgericht Beschwerde eingereicht werden. Zur Erlasses kann beim Arbeitsgericht Beschwerde eingereicht werden. Zur
Vermeidung des Verfalls muss sie binnen drei Monaten ab der Vermeidung des Verfalls muss sie binnen drei Monaten ab der
Notifizierung der angefochtenen Entscheidungen eingereicht werden. Notifizierung der angefochtenen Entscheidungen eingereicht werden.
KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 24 - Artikel 579 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 24 - Artikel 579 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. Juni 1969 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Gesetz vom 24. Juni 1969 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.
August 1971, 13. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006 und den August 1971, 13. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006 und den
Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird durch eine Nr. 7 mit Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird durch eine Nr. 7 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. über Streitfälle in Bezug auf die Beteiligungen des "7. über Streitfälle in Bezug auf die Beteiligungen des
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen, Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen,
geschaffen durch den Königlichen Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines geschaffen durch den Königlichen Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen". Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen".
Art. 25 - In Artikel 704 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 25 - In Artikel 704 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Gesetz vom 13. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580 Nr. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580 Nr.
2" die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt. 2" die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt.
Art. 26 - In Artikel 1017 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 26 - In Artikel 1017 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden zwischen den ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden zwischen den
Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt. Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt.
Art. 27 - In Artikel 1056 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 27 - In Artikel 1056 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 12. Mai 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. das Gesetz vom 12. Mai 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Juni 1971, 20. Juni 1975, 22. Dezember 1977 und 27. Dezember 2006, Juni 1971, 20. Juni 1975, 22. Dezember 1977 und 27. Dezember 2006,
werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579
Nr. 7," eingefügt. Nr. 7," eingefügt.
Art. 28 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 28 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2019, wird durch eine Nr. 13 abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2019, wird durch eine Nr. 13
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. die in Artikel 15 und 16 des Königlichen Erlasses Nr. 22 zur "13. die in Artikel 15 und 16 des Königlichen Erlasses Nr. 22 zur
Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen
Freiwilligen erwähnten Beträge, die als Beihilfe des Freiwilligen erwähnten Beträge, die als Beihilfe des
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen
gezahlt werden." gezahlt werden."
Art. 29 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 29 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
durch eine Nr. 36 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch eine Nr. 36 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"36. Beihilfen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen "36. Beihilfen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen
Freiwilligen." Freiwilligen."
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020.
[Vorliegender Erlass ist auf Todesfälle anwendbar, die sich im [Vorliegender Erlass ist auf Todesfälle anwendbar, die sich im
Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. Januar 2022 ereignen.] Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. Januar 2022 ereignen.]
Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf Todesfälle, die Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf Todesfälle, die
sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum ereignet haben, wenn der sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum ereignet haben, wenn der
Antragsteller den Nachweis gemäß einer der in Artikel 7 Absatz 2 Antragsteller den Nachweis gemäß einer der in Artikel 7 Absatz 2
vorgesehen Methoden erbringt, dass die Ansteckung des Freiwilligen mit vorgesehen Methoden erbringt, dass die Ansteckung des Freiwilligen mit
COVID-19 vor Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitraum stattfand. COVID-19 vor Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitraum stattfand.
[Art. 30 Abs. 2 ersetzt durch Art. 60 des G. vom 2. April 2021 (B.S. [Art. 30 Abs. 2 ersetzt durch Art. 60 des G. vom 2. April 2021 (B.S.
vom 13. April 2021)] vom 13. April 2021)]
Art. 31 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Soziale Art. 31 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Soziale
Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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