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Koninklijk besluit nr. 22 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 22 portant création d'un Fonds d'indemnisation pour les volontaires victimes du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 JUNI 2020. - Koninklijk besluit nr. 22 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 JUIN 2020. - Arrêté royal n° 22 portant création d'un Fonds d'indemnisation pour les volontaires victimes du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 22 van 4 juni 2020 tot oprichting van een | allemande de l'arrêté royal n° 22 du 4 juin 2020 portant création d'un |
Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers | Fonds d'indemnisation pour les volontaires victimes du COVID-19 |
(Belgisch Staatsblad van 11 juni 2020), bekrachtigd bij de wet van 24 | (Moniteur belge du 11 juin 2020), confirmé par la loi du 24 décembre |
december 2020 tot bekrachtiging van de koninklijke besluiten genomen | 2020 portant confirmation des arrêtés royaux pris en application de la |
met toepassing van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent | loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte |
aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de | |
verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) (Belgisch Staatsblad | contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) (Moniteur belge du |
van 15 januari 2021), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 15 janvier 2021), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit nr. 40 van 26 juni 2020 tot wijziging van het | - l'arrêté royal n° 40 du 26 juin 2020 modifiant l'arrêté royal n° 22 |
koninklijk besluit nr. 22 van 4 juni 2020 tot oprichting van een | du 4 juin 2020 portant création d'un Fonds d'indemnisation pour les |
Schadeloosstellingfonds voor de vrijwilligers COVID-19-slachtoffers (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2020); | volontaires victimes du COVID-19 (Moniteur belge du 30 juin 2020); |
- de wet van 2 april 2021 houdende tijdelijke | - la loi du 2 avril 2021 portant des mesures de soutien temporaires en |
ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021). | raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines | 4. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines |
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen | Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen |
KAPITEL 1 - Schaffung und Auftrag des Entschädigungsfonds für die an | KAPITEL 1 - Schaffung und Auftrag des Entschädigungsfonds für die an |
COVID-19 gestorbenen Freiwilligen | COVID-19 gestorbenen Freiwilligen |
Artikel 1 - Bei der Agentur Fedris, erwähnt im Gesetz vom 16. August | Artikel 1 - Bei der Agentur Fedris, erwähnt im Gesetz vom 16. August |
2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für | 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für |
Berufskrankheiten, wird ein "Entschädigungsfonds für die an COVID-19 | Berufskrankheiten, wird ein "Entschädigungsfonds für die an COVID-19 |
gestorbenen Freiwilligen" geschaffen, nachstehend | gestorbenen Freiwilligen" geschaffen, nachstehend |
"COVID-19-Freiwilligenfonds" genannt. | "COVID-19-Freiwilligenfonds" genannt. |
Der COVID-19-Freiwilligenfonds ist organisch in der Agentur Fedris | Der COVID-19-Freiwilligenfonds ist organisch in der Agentur Fedris |
integriert. | integriert. |
Die mit den Aufträgen des COVID-19-Freiwilligenfonds verbundenen | Die mit den Aufträgen des COVID-19-Freiwilligenfonds verbundenen |
Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Agentur Fedris. | Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Agentur Fedris. |
Art. 2 - Zweck des COVID-19-Freiwilligenfonds ist, unter den im | Art. 2 - Zweck des COVID-19-Freiwilligenfonds ist, unter den im |
vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen, eine Entschädigung zu | vorliegenden Erlass aufgeführten Bedingungen, eine Entschädigung zu |
gewähren als Schadenersatz für Schäden, die Freiwillige infolge einer | gewähren als Schadenersatz für Schäden, die Freiwillige infolge einer |
Ansteckung mit COVID-19 erlitten haben. | Ansteckung mit COVID-19 erlitten haben. |
Art. 3 - Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle des | Art. 3 - Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle des |
COVID-19-Freiwilligenfonds werden gemäß den für die Verwaltung, | COVID-19-Freiwilligenfonds werden gemäß den für die Verwaltung, |
Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris geltenden Gesetzes- und | Aufsicht und Kontrolle der Agentur Fedris geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen ausgeführt. | Verordnungsbestimmungen ausgeführt. |
Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden von den | Aufsicht und Kontrolle des COVID-19-Freiwilligenfonds werden von den |
Regierungskommissaren und den für die Ausübung der Aufsicht und | Regierungskommissaren und den für die Ausübung der Aufsicht und |
Kontrolle der Agentur Fedris bestimmten Revisoren ausgeübt. | Kontrolle der Agentur Fedris bestimmten Revisoren ausgeübt. |
KAPITEL 2 - Finanzierung | KAPITEL 2 - Finanzierung |
Art. 4 - Die Einnahmen des COVID-19-Freiwilligenfonds bestehen aus | Art. 4 - Die Einnahmen des COVID-19-Freiwilligenfonds bestehen aus |
einer Dotation des Föderalstaats. | einer Dotation des Föderalstaats. |
Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit | Diese Dotation wird in den Haushaltsplan des FÖD Soziale Sicherheit |
eingetragen. Die Dotation wird dem COVID-19-Freiwilligenfonds in | eingetragen. Die Dotation wird dem COVID-19-Freiwilligenfonds in |
vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats | vierteljährlichen Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats |
des Quartals zugeführt. | des Quartals zugeführt. |
Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim | Eine zu hohe Finanzierung oder eine zu geringe Finanzierung, die beim |
Kontenabschluss des COVID-19-Freiwilligenfonds festgestellt wird, wird | Kontenabschluss des COVID-19-Freiwilligenfonds festgestellt wird, wird |
ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des | ausgeglichen: Bei zu geringer Finanzierung wird die Dotation des |
darauffolgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu | darauffolgenden Jahres auf den entsprechenden Betrag erhöht; bei zu |
hoher Finanzierung tätigt der COVID-19-Freiwilligenfonds eine | hoher Finanzierung tätigt der COVID-19-Freiwilligenfonds eine |
Rückzahlung an den Staat. | Rückzahlung an den Staat. |
Art. 5 - Dieser Fonds wird außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 | Art. 5 - Dieser Fonds wird außerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten |
LASS-Globalverwaltung eingerichtet. | LASS-Globalverwaltung eingerichtet. |
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich | KAPITEL 3 - Anwendungsbereich |
Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "Freiwilliger": | unter "Freiwilliger": |
1. Freiwillige im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli | 1. Freiwillige im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli |
2005 über die Rechte der Freiwilligen; | 2005 über die Rechte der Freiwilligen; |
2. Vereinsarbeiter im Sinne von Artikel 2 [des Gesetzes vom 24. | 2. Vereinsarbeiter im Sinne von Artikel 2 [des Gesetzes vom 24. |
Dezember 2020 über die Vereinsarbeit] [...]; | Dezember 2020 über die Vereinsarbeit] [...]; |
3. Studenten im Sinne von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom | 3. Studenten im Sinne von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom |
28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer, die aufgrund des vorerwähnten Artikels | Sicherheit der Arbeitnehmer, die aufgrund des vorerwähnten Artikels |
17bis von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision | 17bis von der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer ausgenommen sind; | der Arbeitnehmer ausgenommen sind; |
4. freiwillige Krankenwagenfahrer im Sinne von Artikel 17quater § 3 | 4. freiwillige Krankenwagenfahrer im Sinne von Artikel 17quater § 3 |
Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969, | Nr. 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969, |
ausgenommen diejenigen, die in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 | ausgenommen diejenigen, die in Artikel 103 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt sind, | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt sind, |
die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17quater von der Anwendung des | die aufgrund des vorerwähnten Artikels 17quater von der Anwendung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausgenommen | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ausgenommen |
sind. | sind. |
[Art. 6 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 40 | [Art. 6 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 40 |
vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 30. Juni 2020) und Art. 59 des G. vom 2. | vom 26. Juni 2020 (B.S. vom 30. Juni 2020) und Art. 59 des G. vom 2. |
April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] | April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] |
Art. 7 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird unter den durch oder | Art. 7 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird unter den durch oder |
aufgrund des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen tätig, | aufgrund des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen tätig, |
wenn der Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 im Rahmen | wenn der Freiwillige infolge einer Ansteckung mit COVID-19 im Rahmen |
der außerhalb seiner Wohnung ausgeübten Tätigkeit als Freiwilliger im | der außerhalb seiner Wohnung ausgeübten Tätigkeit als Freiwilliger im |
Sinne von Artikel 6 gestorben ist. Um berücksichtigt zu werden, muss | Sinne von Artikel 6 gestorben ist. Um berücksichtigt zu werden, muss |
die Tätigkeit im Laufe des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum Ende des | die Tätigkeit im Laufe des Zeitraums vom 1. März 2020 bis zum Ende des |
in Artikel 30 Absatz 2 erwähnten Zeitraums ausgeübt worden sein. | in Artikel 30 Absatz 2 erwähnten Zeitraums ausgeübt worden sein. |
Der Nachweis, dass der Tod des Freiwilligen auf eine Ansteckung mit | Der Nachweis, dass der Tod des Freiwilligen auf eine Ansteckung mit |
COVID-19 zurückzuführen ist, muss dem in Artikel 14 erwähnten Antrag | COVID-19 zurückzuführen ist, muss dem in Artikel 14 erwähnten Antrag |
auf Beihilfe beigefügt und wie folgt erbracht werden: | auf Beihilfe beigefügt und wie folgt erbracht werden: |
1. entweder durch das Protokoll einer zuverlässigen Laboruntersuchung, | 1. entweder durch das Protokoll einer zuverlässigen Laboruntersuchung, |
wie von Sciensano anerkannt, | wie von Sciensano anerkannt, |
2. oder durch ein suggestives Krankheitsbild, das durch eine Thorax-CT | 2. oder durch ein suggestives Krankheitsbild, das durch eine Thorax-CT |
bestätigt wurde. | bestätigt wurde. |
Der König kann den vorhergehenden Absatz entsprechend der Entwicklung | Der König kann den vorhergehenden Absatz entsprechend der Entwicklung |
der wissenschaftlichen Kenntnisse über COVID-19 abändern oder | der wissenschaftlichen Kenntnisse über COVID-19 abändern oder |
ergänzen. | ergänzen. |
Der Nachweis, dass der Freiwillige während des in Absatz 1 erwähnten | Der Nachweis, dass der Freiwillige während des in Absatz 1 erwähnten |
Zeitraums eine Freiwilligentätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausgeübt | Zeitraums eine Freiwilligentätigkeit außerhalb seiner Wohnung ausgeübt |
hat, muss ebenfalls dem in Artikel 14 erwähnten Antrag auf Beihilfe | hat, muss ebenfalls dem in Artikel 14 erwähnten Antrag auf Beihilfe |
beigefügt werden. | beigefügt werden. |
KAPITEL 4 - Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds | KAPITEL 4 - Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds |
Art. 8 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird nach dem Tod eines in | Art. 8 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds wird nach dem Tod eines in |
Artikel 6 erwähnten Freiwilligen zugunsten der Rechtsnachfolger des | Artikel 6 erwähnten Freiwilligen zugunsten der Rechtsnachfolger des |
Opfers tätig, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinen Lasten waren. | Opfers tätig, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinen Lasten waren. |
Unter Rechtsnachfolger zu Lasten des Opfers versteht man: | Unter Rechtsnachfolger zu Lasten des Opfers versteht man: |
1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch | 1. den Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes weder geschieden noch |
von Tisch und Bett getrennt ist, oder den Lebenspartner, der zum | von Tisch und Bett getrennt ist, oder den Lebenspartner, der zum |
Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnte und der | Zeitpunkt des Todes mit dem Opfer gesetzlich zusammenwohnte und der |
mit ihm gemäß Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung | mit ihm gemäß Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung |
geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht | geschlossen hat, die den Parteien eine Unterstützungspflicht |
auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen | auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen |
haben kann; | haben kann; |
2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten | 2. den geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten |
Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten | Hinterbliebenen, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten |
Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und den Hinterbliebenen aus | Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, und den Hinterbliebenen aus |
einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich | einem aufgelösten gesetzlichen Zusammenwohnen, der vertraglich |
festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog; | festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog; |
3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kindergeld haben und auf jeden | 3. die Kinder, solange sie Anrecht auf Kindergeld haben und auf jeden |
Fall bis zum Alter von achtzehn Jahren. | Fall bis zum Alter von achtzehn Jahren. |
Art. 9 - Die Beihilfe besteht aus einem Kapitalvermögen. Der | Art. 9 - Die Beihilfe besteht aus einem Kapitalvermögen. Der |
Rechtsnachfolger der verstorbenen Person hat Anrecht auf: | Rechtsnachfolger der verstorbenen Person hat Anrecht auf: |
1. ein Kapital von 18.651,00 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 | 1. ein Kapital von 18.651,00 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 |
Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, | Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
2. ein Kapital von 9.325,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. | 2. ein Kapital von 9.325,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. |
2 erwähnten Bedingungen erfüllt, | 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
3. ein Kapital von 15.542,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 | 3. ein Kapital von 15.542,50 EUR, wenn er die in Artikel 8 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. | Nr. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Die Rechtsnachfolger verfügen ab dem Tod des Opfers über eine Frist | Die Rechtsnachfolger verfügen ab dem Tod des Opfers über eine Frist |
von sechs Monaten, um einen Antrag einzureichen. | von sechs Monaten, um einen Antrag einzureichen. |
Art. 10 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds zahlt das Bestattungsgeld | Art. 10 - Der COVID-19-Freiwilligenfonds zahlt das Bestattungsgeld |
entsprechend der tatsächlich getragenen Kosten, begrenzt auf 1.020 | entsprechend der tatsächlich getragenen Kosten, begrenzt auf 1.020 |
EUR, an die Person, die diese Kosten übernommen hat. | EUR, an die Person, die diese Kosten übernommen hat. |
Art. 11 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds zugunsten der | Art. 11 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds zugunsten der |
Opfer kann mit jeder aufgrund belgischer oder ausländischer | Opfer kann mit jeder aufgrund belgischer oder ausländischer |
Rechtsvorschriften gewährten Sozialleistung vollständig kumuliert | Rechtsvorschriften gewährten Sozialleistung vollständig kumuliert |
werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Entschädigung | werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Entschädigung |
infolge des Todes des Opfers beziehen, die aufgrund der am 3. Juni | infolge des Todes des Opfers beziehen, die aufgrund der am 3. Juni |
1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die | 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die |
Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 | Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 |
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, | über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, |
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder einer | Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor oder einer |
ausländischen Rechtsvorschrift gewährt wird. | ausländischen Rechtsvorschrift gewährt wird. |
Art. 12 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds wird nicht | Art. 12 - Die Beihilfe des COVID-19-Freiwilligenfonds wird nicht |
berücksichtigt bei der Bestimmung der Einkünfte, die für die Gewährung | berücksichtigt bei der Bestimmung der Einkünfte, die für die Gewährung |
von Sozialleistungen in Betracht gezogen werden, die vom Einkommen | von Sozialleistungen in Betracht gezogen werden, die vom Einkommen |
eines Leistungsempfängers, seines Ehepartners, Zusammenwohnenden, | eines Leistungsempfängers, seines Ehepartners, Zusammenwohnenden, |
Haushalts oder einer Person zu Lasten abhängen. | Haushalts oder einer Person zu Lasten abhängen. |
Dieser Grundsatz gilt insbesondere für: | Dieser Grundsatz gilt insbesondere für: |
1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, | 1. Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität, |
die im Rahmen der Gesundheitspflege- und | die im Rahmen der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden, | Entschädigungspflichtversicherung gewährt werden, |
2. Beihilfen für Personen mit Behinderung, | 2. Beihilfen für Personen mit Behinderung, |
3. das Eingliederungseinkommen, | 3. das Eingliederungseinkommen, |
4. die Sozialhilfe, | 4. die Sozialhilfe, |
5. die Einkommensgarantie für Betagte. | 5. die Einkommensgarantie für Betagte. |
KAPITEL 5 - Verfahren | KAPITEL 5 - Verfahren |
Art. 13 - Die Agentur Fedris entscheidet in Anwendung der Bestimmungen | Art. 13 - Die Agentur Fedris entscheidet in Anwendung der Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses über jeden Antrag auf Entschädigung, der von | des vorliegenden Erlasses über jeden Antrag auf Entschädigung, der von |
den in Artikel 8 erwähnten Rechtsnachfolgern gestellt wird. Diese | den in Artikel 8 erwähnten Rechtsnachfolgern gestellt wird. Diese |
Anträge werden schriftlich oder mittels eines elektronischen | Anträge werden schriftlich oder mittels eines elektronischen |
Verfahrens an den Fonds gerichtet. | Verfahrens an den Fonds gerichtet. |
Abschnitt 1 - Einreichung der Anträge | Abschnitt 1 - Einreichung der Anträge |
Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Antrag auf Beihilfe muss, um | Art. 14 - Der in Artikel 13 erwähnte Antrag auf Beihilfe muss, um |
zulässig zu sein, von den Rechtsnachfolgern des Opfers eingereicht | zulässig zu sein, von den Rechtsnachfolgern des Opfers eingereicht |
werden. | werden. |
1. entweder mittels des passenden Formulars, das die Agentur Fedris | 1. entweder mittels des passenden Formulars, das die Agentur Fedris |
den betreffenden Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular | den betreffenden Personen zur Verfügung stellt. Dieses Formular |
besteht aus einem administrativen Teil und einem medizinischen Teil. | besteht aus einem administrativen Teil und einem medizinischen Teil. |
Dem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden. Es | Dem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden. Es |
muss datiert und von den Rechtsnachfolgern des Opfers unterzeichnet | muss datiert und von den Rechtsnachfolgern des Opfers unterzeichnet |
sein, | sein, |
2. oder mittels eines von der Agentur Fedris zur Verfügung gestellten | 2. oder mittels eines von der Agentur Fedris zur Verfügung gestellten |
elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäß den darin | elektronischen Musters. Dieses Muster muss gemäß den darin |
befindlichen Angaben ausgefüllt werden. | befindlichen Angaben ausgefüllt werden. |
Art. 15 - Der bei der Agentur Fedris gemäß Artikel 14 eingereichte | Art. 15 - Der bei der Agentur Fedris gemäß Artikel 14 eingereichte |
Antrag hat als Datum: | Antrag hat als Datum: |
1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief | 1. das Datum des Poststempels, wenn er per Einschreibebrief |
eingereicht wurde, | eingereicht wurde, |
2. das Datum des Empfangs des Antrags bei der Agentur Fedris, wenn er | 2. das Datum des Empfangs des Antrags bei der Agentur Fedris, wenn er |
per gewöhnliche Post eingereicht wurde, | per gewöhnliche Post eingereicht wurde, |
3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags bei der Agentur | 3. das Datum des Empfangs des elektronischen Antrags bei der Agentur |
Fedris, wenn er mittels des in Artikel 14 Nr. 2 erwähnten | Fedris, wenn er mittels des in Artikel 14 Nr. 2 erwähnten |
elektronischen Musters eingereicht wurde. | elektronischen Musters eingereicht wurde. |
Abschnitt 2 - Untersuchung der Anträge | Abschnitt 2 - Untersuchung der Anträge |
Art. 16 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags schickt die | Art. 16 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags schickt die |
Agentur Fedris dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. | Agentur Fedris dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. |
Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben, die in dem in | Enthält der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben, die in dem in |
Artikel 14 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Formular gefordert sind, so | Artikel 14 Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Formular gefordert sind, so |
teilt die Agentur Fedris dies dem Antragsteller mit und gibt an, | teilt die Agentur Fedris dies dem Antragsteller mit und gibt an, |
welche Auskünfte oder Unterlagen ihr zur Vervollständigung des Antrags | welche Auskünfte oder Unterlagen ihr zur Vervollständigung des Antrags |
übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
Wenn der Antragsteller es unterlässt, die geforderten Auskünfte oder | Wenn der Antragsteller es unterlässt, die geforderten Auskünfte oder |
Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie | Unterlagen binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem sie |
angefordert wurden, zu erteilen, wird ihm die Agentur Fedris per | angefordert wurden, zu erteilen, wird ihm die Agentur Fedris per |
Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zusenden. | Einschreibebrief ein Erinnerungsschreiben zusenden. |
Wird dem innerhalb eines Monats keine Folge geleistet, so wird der | Wird dem innerhalb eines Monats keine Folge geleistet, so wird der |
Antrag abgewiesen. | Antrag abgewiesen. |
Art. 17 - Die Agentur Fedris ist verpflichtet, sich an das | Art. 17 - Die Agentur Fedris ist verpflichtet, sich an das |
Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in | Nationalregister der natürlichen Personen zu richten, um die in |
Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser | erwähnten Informationen zu erhalten oder die Richtigkeit dieser |
Informationen zu überprüfen. | Informationen zu überprüfen. |
Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, wenn die | Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur erlaubt, wenn die |
erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich | erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich |
sind. | sind. |
Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchung eines Antrags kann die Agentur | Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchung eines Antrags kann die Agentur |
Fedris alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, unter anderem das | Fedris alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, unter anderem das |
Ersuchen an die Organisation und/oder den Antragsteller um | Ersuchen an die Organisation und/oder den Antragsteller um |
Informationen über den Tätigkeitssektor und die Bedingungen, unter | Informationen über den Tätigkeitssektor und die Bedingungen, unter |
denen der Freiwillige seine Tätigkeit, bei der er dem | denen der Freiwillige seine Tätigkeit, bei der er dem |
Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, ausgeübt hat. | Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, ausgeübt hat. |
Art. 19 - Die Agentur Fedris entscheidet über jede Schadensersatzklage | Art. 19 - Die Agentur Fedris entscheidet über jede Schadensersatzklage |
binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der | binnen einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der |
Antrag vervollständigt wurde, oder ab dem Datum des Ablaufs der in | Antrag vervollständigt wurde, oder ab dem Datum des Ablaufs der in |
Artikel 16 letzter Absatz erwähnten Frist. | Artikel 16 letzter Absatz erwähnten Frist. |
Die Entscheidung der Agentur Fedris wird mit Gründen versehen und dem | Die Entscheidung der Agentur Fedris wird mit Gründen versehen und dem |
Antragsteller notifiziert. | Antragsteller notifiziert. |
Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Die Übermittlung von | Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief. Die Übermittlung von |
Schriftstücken und die Notifizierung der Entscheidungen an die | Schriftstücken und die Notifizierung der Entscheidungen an die |
betreffende Person erfolgen an die Adresse ihres Hauptwohnortes im | betreffende Person erfolgen an die Adresse ihres Hauptwohnortes im |
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Auf |
schriftlichen Antrag des Betreffenden an die Agentur Fedris kann | schriftlichen Antrag des Betreffenden an die Agentur Fedris kann |
jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden. | jedoch von dieser Verpflichtung abgewichen werden. |
Abschnitt 3 - Zahlung | Abschnitt 3 - Zahlung |
Art. 20 - Das aufgrund von Artikel 9 geschuldete Kapitalvermögen wird | Art. 20 - Das aufgrund von Artikel 9 geschuldete Kapitalvermögen wird |
dem Rechtsnachfolger innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 | dem Rechtsnachfolger innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 |
erwähnten Notifizierung in einem Mal ausgezahlt. | erwähnten Notifizierung in einem Mal ausgezahlt. |
Art. 21 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beihilfen werden von | Art. 21 - Die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Beihilfen werden von |
der Agentur Fedris an den Rechtsnachfolger durch Überweisung auf sein | der Agentur Fedris an den Rechtsnachfolger durch Überweisung auf sein |
Konto bei einem Finanzinstitut ausgezahlt, das mit der Agentur Fedris | Konto bei einem Finanzinstitut ausgezahlt, das mit der Agentur Fedris |
eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster von dem für die | eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster von dem für die |
Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wurde. | Sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wurde. |
Zu diesem Zweck stellt die Agentur Fedris der betreffenden Person ein | Zu diesem Zweck stellt die Agentur Fedris der betreffenden Person ein |
Formular zur Verfügung. | Formular zur Verfügung. |
Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf das Bestattungsgeld | Abschnitt 4 - Modalitäten in Bezug auf das Bestattungsgeld |
Art. 22 - Für Anträge auf das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld | Art. 22 - Für Anträge auf das in Artikel 10 erwähnte Bestattungsgeld |
ist unter dem Begriff "Anspruchsberechtigter" für die im vorliegenden | ist unter dem Begriff "Anspruchsberechtigter" für die im vorliegenden |
Kapitel festgelegten Verfahren "die Person, die die Bestattungskosten | Kapitel festgelegten Verfahren "die Person, die die Bestattungskosten |
übernommen hat" zu verstehen. | übernommen hat" zu verstehen. |
KAPITEL 6 - Rechtsstreit und Verjährung | KAPITEL 6 - Rechtsstreit und Verjährung |
Art. 23 - Gegen die Entscheidungen über die Anwendung des vorliegenden | Art. 23 - Gegen die Entscheidungen über die Anwendung des vorliegenden |
Erlasses kann beim Arbeitsgericht Beschwerde eingereicht werden. Zur | Erlasses kann beim Arbeitsgericht Beschwerde eingereicht werden. Zur |
Vermeidung des Verfalls muss sie binnen drei Monaten ab der | Vermeidung des Verfalls muss sie binnen drei Monaten ab der |
Notifizierung der angefochtenen Entscheidungen eingereicht werden. | Notifizierung der angefochtenen Entscheidungen eingereicht werden. |
KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 24 - Artikel 579 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 24 - Artikel 579 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. Juni 1969 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. | Gesetz vom 24. Juni 1969 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. |
August 1971, 13. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006 und den | August 1971, 13. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006 und den |
Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird durch eine Nr. 7 mit | Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird durch eine Nr. 7 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. über Streitfälle in Bezug auf die Beteiligungen des | "7. über Streitfälle in Bezug auf die Beteiligungen des |
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen, | Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen, |
geschaffen durch den Königlichen Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines | geschaffen durch den Königlichen Erlass Nr. 22 zur Schaffung eines |
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen". | Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen". |
Art. 25 - In Artikel 704 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 25 - In Artikel 704 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 13. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580 Nr. | Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580 Nr. |
2" die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt. | 2" die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt. |
Art. 26 - In Artikel 1017 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 26 - In Artikel 1017 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden zwischen den | ersetzt durch das Gesetz vom 18. März 2018, werden zwischen den |
Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt. | Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 Nr. 7," eingefügt. |
Art. 27 - In Artikel 1056 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 27 - In Artikel 1056 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 12. Mai 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. | das Gesetz vom 12. Mai 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Juni 1971, 20. Juni 1975, 22. Dezember 1977 und 27. Dezember 2006, | Juni 1971, 20. Juni 1975, 22. Dezember 1977 und 27. Dezember 2006, |
werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 | werden zwischen den Wörtern "579 Nr. 6," und "580," die Wörter "579 |
Nr. 7," eingefügt. | Nr. 7," eingefügt. |
Art. 28 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 28 - Artikel 1410 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2019, wird durch eine Nr. 13 | abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2019, wird durch eine Nr. 13 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. die in Artikel 15 und 16 des Königlichen Erlasses Nr. 22 zur | "13. die in Artikel 15 und 16 des Königlichen Erlasses Nr. 22 zur |
Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen | Schaffung eines Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen |
Freiwilligen erwähnten Beträge, die als Beihilfe des | Freiwilligen erwähnten Beträge, die als Beihilfe des |
Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen | Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen Freiwilligen |
gezahlt werden." | gezahlt werden." |
Art. 29 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird | Art. 29 - Artikel 38 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird |
durch eine Nr. 36 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch eine Nr. 36 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"36. Beihilfen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen | "36. Beihilfen des Entschädigungsfonds für die an COVID-19 gestorbenen |
Freiwilligen." | Freiwilligen." |
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. | Art. 30 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. |
[Vorliegender Erlass ist auf Todesfälle anwendbar, die sich im | [Vorliegender Erlass ist auf Todesfälle anwendbar, die sich im |
Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. Januar 2022 ereignen.] | Zeitraum zwischen dem 10. März 2020 und dem 1. Januar 2022 ereignen.] |
Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf Todesfälle, die | Vorliegender Erlass findet ebenfalls Anwendung auf Todesfälle, die |
sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum ereignet haben, wenn der | sich nach dem in Absatz 2 erwähnten Zeitraum ereignet haben, wenn der |
Antragsteller den Nachweis gemäß einer der in Artikel 7 Absatz 2 | Antragsteller den Nachweis gemäß einer der in Artikel 7 Absatz 2 |
vorgesehen Methoden erbringt, dass die Ansteckung des Freiwilligen mit | vorgesehen Methoden erbringt, dass die Ansteckung des Freiwilligen mit |
COVID-19 vor Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitraum stattfand. | COVID-19 vor Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitraum stattfand. |
[Art. 30 Abs. 2 ersetzt durch Art. 60 des G. vom 2. April 2021 (B.S. | [Art. 30 Abs. 2 ersetzt durch Art. 60 des G. vom 2. April 2021 (B.S. |
vom 13. April 2021)] | vom 13. April 2021)] |
Art. 31 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Soziale | Art. 31 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Soziale |
Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Angelegenheiten zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |