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Koninklijk Besluit van 03 september 2015
gepubliceerd op 17 oktober 2023

Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2023045039
pub.
17/10/2023
prom.
03/09/2015
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


3 SEPTEMBER 2015. - Koninklijk besluit houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 september 2015 houdende de modaliteiten voor de identificatie van gezelschapsdieren en de afgifte van het paspoort voor het intracommunautair verkeer en bij de vaccinatie tegen rabiës van honden, katten en fretten (Belgisch Staatsblad van 21 oktober 2015).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 3. SEPTEMBER 2015 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Identifizierung von Heimtieren und über die Ausstellung des Ausweises für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten und die Impfung gegen Tollwut von Hunden, Katzen und Frettchen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund der Verordnung (EU) Nr.576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, des Artikels 22;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 2, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20.Juli 2006, und des Artikels 18;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. August 2014;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 3. Dezember 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.817/VR/3 des Staatsrates vom 24.

Dezember 2014 und des Gutachtens Nr. 57.729/3 des Staatsrates vom 17.

Juli 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen;

In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Mit vorliegendem Erlass wird bezweckt, die Modalitäten für die Ausstellung des Ausweises durch den zugelassenen Tierarzt festzulegen, um: - einerseits den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nachzukommen und - andererseits den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.

Dezember 2014 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nachzukommen. § 2 - Mit vorliegendem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die Ausstellung des Ausweises für Hunde, Katzen und Frettchen zu regeln, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden und zum Zeitpunkt der Impfung noch keinen Ausweis haben.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, 2.zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, 3.Ausweis: Identifizierungsdokument, wie festgelegt in Anhang III Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, 4. Verordnung Nr.576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

KAPITEL 2 - Ausstellung des Ausweises Art. 3 - Nur zugelassene Tierärzte sind ermächtigt, den Eigentümern gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung Nr. 576/2013 Ausweise auszustellen, die für Hunde, Katzen oder Frettchen vorgesehen sind, die zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden oder mit denen Handel betrieben wird oder die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 1967 zur Einführung einer tierseuchenrechtlichen Regelung in Bezug auf die Tollwut aus einem anderen Grund als der Verbringung gegen Tollwut geimpft werden.

Art. 4 - § 1 - Für Katzen und Frettchen darf der zugelassene Tierarzt die in Artikel 3 erwähnten Ausweise nur bei einer juristischen Person erwerben, die gemäß dem in Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 5.

Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten erwähnten Verfahren vom Minister zugelassen ist. § 2 - Für Hunde darf der zugelassene Tierarzt die in Artikel 3 erwähnten Ausweise bis zum 15. Dezember 2016 nur bei dem vom Minister bestimmten Dienstleister erwerben.

Nach diesem Datum darf der zugelassene Tierarzt den in Artikel 3 erwähnten Ausweis für Hunde nur bei einem Verteiler erwerben, der auf der Grundlage der im Königlichen Erlass vom 5. Mai 2004 über das Muster und die Modalitäten für die Ausgabe des Ausweises für die Verbringung von Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten vorgesehenen Bedingungen zugelassen ist.

KAPITEL 3 - Identifizierung Art. 5 - § 1 - Vor der Ausstellung eines Ausweises kontrolliert der zugelassene Tierarzt, ob der Hund, die Katze oder das Frettchen bereits durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine lesbare Tätowierung identifiziert worden ist und dass letztere vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde. § 2 - Ist das Tier nicht gemäß den Bestimmungen von § 1 identifiziert worden, nimmt der Tierarzt zuerst die Identifizierung wie in Artikel 6 vorgesehen vor.

Art. 6 - Die Identifizierung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 durch die Implantierung eines Transponders. Der Transponder muss steril sein.

KAPITEL 4 - Rückverfolgbarkeit Art. 7 - In Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 576/2013 registriert der zugelassene Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 576/2013 erwähnten Angaben und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf.

KAPITEL 5 - Verbotsbestimmungen Art. 8 - Es ist verboten, Transponder zu entfernen, zu versetzen, zu verändern, zu beschädigen, unlesbar zu machen oder zu verfälschen. Ein Transponder darf nicht wiederverwendet werden.

Art. 9 - Es ist verboten, Hunden, Katzen oder Frettchen, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 des vorliegenden Erlasses bereits durch die Implantierung eines lesbaren Transponders identifiziert worden sind, einen neuen Transponder zu implantieren.

Art. 10 - § 1 - Es ist verboten, neue Ausweise für Hunde, Katzen oder Frettchen auszustellen, für die bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist gemäß: - entweder dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, wenn der Ausweis vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt worden ist, - oder dem Muster, wie festgelegt in Anhang III Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. § 2 - Dieses Verbot gilt nicht, wenn eine der Rubriken im Ausweis voll ist oder wenn der Ausweis verloren gegangen ist.

Art. 11 - Ausweise, die dem Muster in der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten entsprechen, dürfen nicht mehr verteilt werden.

KAPITEL 6 - Sanktionen Art. 12 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß Kapitel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit geahndet.

Art. 13 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft W. BORSUS

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