Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 03 september 2000
gepubliceerd op 29 juli 2008

Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000644
pub.
29/07/2008
prom.
03/09/2000
ELI
eli/besluit/2000/09/03/2008000644/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 september 2000 tot oprichting van Paritaire Subcomités voor de textielnijverheid en het breiwerk en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 20 september 2000).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 3. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Artikel 8 und 37;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1974 zur Einrichtung bestimmter paritätischer Kommissionen und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, insbesondere des Artikels 1 § 1 Nr. 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Oktober 1982 und 4.

Juni 1999;

Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie auf die Einrichtung paritätischer Unterkommissionen;

Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen;

Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, "Paritätische Unterkommission für die Textilindustrie des Verwaltungsbezirks Verviers", "Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung" und "Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und den Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien" genannt, eingerichtet.

Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Textilindustrie des Verwaltungsbezirks Verviers ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für: 1. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen folgender Sektoren: Reissen, Garnettieren, Waschen, Karbonisieren und Kämmen der Wolle, Spinnen von Baumwolle, Flachs, Wolle, Jute, Hanf, Papier, Hartfasern, Decken, Nähgarnen, Asbest, Amiant, sowie Verarbeitung von Glasfasern für Textilzwecke, Seilerwaren und Tauwerk, künstliche und synthetische Textilfasern, Wickeln von Strickwolle und Nähgarn auf Spulen, Spindeln und Rollen, Weben von Stoffen aus Baumwolle, Leinen und Mischleinen, Fibranne, Wolle, Seide, Jute, schweren Stoffen aus Leinen, Hanf oder Baumwolle, Stoffen für Korsette, Bändern, Gummibändern, Etiketten, Gurten, Posamenten und Tressen, Decken und Aufwischtüchern, Teppichen und Möbelstoffen, handgeknüpften Teppichen, Chenilleteppichen, Axminster-Teppichen, Murzuk-Teppichen und Kokosteppichen, Reyonweberei und im Allgemeinen Weben von Stoffen aus Kunst- und/oder Synthesefasern, Glas- und Kunststoffweberei, Endfertigung von Artikeln wie Tücher, Kopfkissen, Handtücher, Waschlappen und ähnlichen Artikeln, Kartenstanzen, Montage von Harnischen und Jacquards, Maschinenspitze, Bau und Endfertigung von Matratzen aus Gummi oder ähnlichem Material und von anderen nichtmetallischen Matratzen, es sei denn, diese Arbeitsgänge finden in Möbelfabriken statt, Herstellung von Filz und Hutformen, Watte, Sortieren, Waschen, Verpackung und Verarbeitung von Textilabfällen, Verpackung von Textilstoffen und -erzeugnissen einschliesslich der zu diesem Zweck vorgenommenen Lagerung, sofern die Laboratorien ausschliesslich für die Textilindustrie arbeiten, Herstellung und Verpackung von Verbänden und Fäden, Veredelung, Filzen, Texturieren, Verpackung von Watte, Herstellung von Haarnetzen, Herstellung von Hygieneartikeln aus Textilien, Herstellung von Kanevassen, Grundstoffen, Gazen für Malerei, Stickereiarbeiten, Teppiche usw., Latexierung von Textilerzeugnissen in Textilunternehmen, 2. die im Verwaltungsbezirk Verviers gelegenen Unternehmen, die Wirk- und Strickwaren herstellen oder Wirk- und Strickwaren herstellen und konfektionieren, sofern es sich dabei ausschliesslich oder hauptsächlich um ihre eigene Produktion handelt. Art. 3 - Die Paritätische Unterkommission für die Flachsaufbereitung ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für: Händler in und Verarbeiter oder Aufbereiter von Flachsstroh, Flachsfasern, Flachswerg, Leinsamen und Flachsabfällen; Versandunternehmer für Flachs, Flachsimporteure und -exporteure, Flachsrupfer, Reinigung der Spreu, sofern die gereinigte Spreu nicht für die Futterzubereitung gemischt, konzentriert oder melassiert wird. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmen, die Werkvertragsarbeit in den vorerwähnten Tätigkeitsbereichen oder für die vorerwähnten Erzeugnisse verrichten.

Art. 4 - Die Paritätische Unterkommission für die Herstellung von und den Handel mit Säcken aus Jute oder Ersatzmaterialien ist zuständig für Arbeitnehmer, die hauptsächlich manuelle Arbeit verrichten, und ihre Arbeitgeber, und zwar für Unternehmen, die Säcke aus Jute oder aus Ersatzmaterialien herstellen, damit handeln, diese ausbessern, verarbeiten, reinigen oder vermieten, sofern sie nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen paritätischen Kommission fallen.

Art. 5 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Textil- und die Wirk- und Strickwarenindustrie gebilligt werden.

Art. 6 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2000.

Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. September 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX

^