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Koninklijk Besluit van 03 oktober 2006
gepubliceerd op 15 januari 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000668
pub.
15/01/2007
prom.
03/10/2006
ELI
eli/besluit/2006/10/03/2006000668/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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3 OKTOBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 26. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör abzuändern.

Dieser Entwurf sieht einerseits eine Änderung der Periodizität der regelmässigen technischen Kontrollen vor, denen Personenfahrzeuge (Klasse M1) unterworfen sind, und andererseits eine Erweiterung der obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle. Ausserdem wird der Anwendungsbereich der obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle auf Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) ausgeweitet.

Nachstehend folgt ein Kommentar zu den vorgeschlagenen Abänderungen.

Artikel 1 - Verhindert, dass Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) zweimal der vollständigen technischen Kontrolle gemäss Anlage 15 unterworfen werden. Ist die in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorerwähnten Erlasses] vorgesehene Kontrolle erfolgt, besteht die Kontrolle, um die es hier geht, ausschliesslich aus dem Erstellen des Identifikationsberichts, einschliesslich des hierfür notwendigen Wiegens - Letzteres, um das Betrugsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren.

Es wird eine neue Nr. 1 eingefügt.

Personenfahrzeuge (Klasse M1), die bestimmte Bedingungen erfüllen, werden nicht mehr jährlich kontrolliert, sondern zweijährlich. Es handelt sich um folgende Bedingungen: - rechtzeitig zur technischen Kontrolle vorgefahren werden, - grüne Prüfbescheinigung, - nicht mehr als 100 000 Kilometer, - nicht älter als sechs Jahre.

Die neue Regelung hat zur Folge, dass Fahrzeuge der Klasse M1 künftig nach folgender Periodizität der regelmässigen Kontrolle unterworfen sind: a) 4+1+1+1 ODER b) 4+2+1+1 ODER c) 4+1+2+1 ODER d) 4+2+2+1. Der Verweis auf das Datum der Erstinbetriebnahme hat zur Folge, dass Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 zur technischen Kontrolle vorgefahren werden, nur in den Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen können, wenn sie 4 Jahre alt sind, und nicht, wenn sie 5 oder 6 Jahre alt sind (diese Übergangsregelung hat mit organisatorischen Aspekten wie Personal und Finanzmittel der Prüfstellen zu tun). Konkret bedeutet dies, dass die regelmässige technische Kontrolle ab dem 1. Mai 2006 nach folgender Periodizität erfolgen kann: a) 4+1+1+1 ODER b) 4+2+1+1. Ab dem 1. Mai 2007 tritt die neue Regelung vollständig in Kraft und können auch Fahrzeuge, die dann 5 oder 6 Jahre alt sind, in den Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen. Konkret bedeutet dies, dass die regelmässige technische Kontrolle ab dem 1.

Mai 2007 nach folgender Periodizität erfolgen kann: a) 4+1+1+1 ODER b) 4+2+1+1 ODER c) 4+1+2+1 ODER d) 4+2+2+1. Es wird eine neue Nr. 1bis eingefügt.

Unter denselben Bedingungen wie weiter oben bestimmt wird die in Artikel 23ter § 1 Nr. 3 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses [sic, zu lesen ist: des vorerwähnten Erlasses] erwähnte jährliche technische Kontrolle der Kupplungsvorrichtung durch eine zweijährliche Kontrolle ersetzt.

Die frühere Nr. 1 wird umnummeriert zu Nr. 1ter.

Fahrzeuge, deren erste regelmässige technische Kontrolle erfolgt, bevor das Fahrzeug 4 Jahre alt ist, können ebenfalls in den Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen.

Art. 2 - Weitet die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle auf Fahrzeuge vom Typ leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) aus und ändert den Inhalt dieser Kontrolle. Die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle besteht künftig aus einer technischen Kontrolle nach Anlage 15 und aus einer technischen Kontrolle nach Anlage 22. Das Ergebnis der technischen Kontrolle nach Anlage 22 wird in einem Gebrauchtwagenbericht, der zusammen mit der Prüfbescheinigung ausgestellt wird, genau beschrieben.

Art. 3 - Regelt die Ausstellung des Gebrauchtwagenberichts. Das Muster wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Fahrzeugkontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt.

Art. 4 - Legt die Gültigkeitsdauer des für die Gebrauchtwagenkontrolle ausgestellten Zulassungsantrags fest.

Es wird ebenfalls ein Sanktionsmechanismus vorgesehen für Fahrzeuge, die in den Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle kommen, bei denen jedoch anlässlich einer Gebrauchtwagenkontrolle während der Gültigkeitsdauer der zuvor ausgestellten Prüfbescheinigung festgestellt wird, dass das Fahrzeug bestimmte Mängel aufweist, die die Ausstellung einer roten Karte zur Folge haben. Angesichts der Tatsache, dass eine nicht regelmässige technische Kontrolle die Periodizität der regelmässigen technischen Kontrolle nicht verändert, kann diese Sanktion erst ab der nächstfolgenden regelmässigen Kontrolle bis zur darauf folgenden regelmässigen technischen Kontrolle angewandt werden. Wird das Fahrzeug als leichtes Nutzfahrzeug (Klasse N1) wiederzugelassen, gilt der Vorteil der zweijährlichen technischen Kontrolle von der folgenden regelmässigen technischen Kontrolle an sowieso nicht mehr.

Art. 5 - Legt den Tarif der zusätzlichen technischen Kontrolle nach Anlage 22 fest.

Art. 6 - Regelt das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Die Bestimmungen in Zusammenhang mit der Gebrauchtwagenkontrolle treten ab dem 1. September 2006 in Kraft. Die anderen Bestimmungen treten am 1.

Mai 2006 in Kraft.

Art. 7 - Fügt dem Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör eine Anlage 22 bei.

Art. 8 - Beauftragt den Minister der Mobilität mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses.

Soweit die inhaltliche Tragweite der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

26. APRIL 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, insbesondere der Artikel 23ter, 23sexies, 23novies, 23decies und 23undecies ;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 24. Januar 2006;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Oktober 2005;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

Oktober 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.864/4 des Staatsrates vom 7. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998, 21.Juni 2001 und 17. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird nach Nr.7 durch folgenden Absatz ergänzt: « Was die Wiederinbetriebnahme betrifft, besteht die Kontrolle der in Nr. 7 erwähnten Fahrzeuge ausschliesslich im Erstellen des Identifikationsberichts, einschliesslich des hierfür notwendigen Wiegens, sofern diese Fahrzeuge vor der letzten Zulassung der in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle unterworfen worden sind. » 2. In Paragraph 2 wird vor Nr.1 Folgendes hinzugefügt: « 1. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, vor dem Tag oder an dem Tag, wo die Fahrzeuge vier Jahre alt werden, zu berechnen ab dem Datum der Erstinbetriebnahme, was die in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge betrifft, die für die letzte regelmässige Kontrolle gemäss Artikel 23quater § 1 oder § 3 zur technischen Kontrolle vorgefahren worden sind, für die bei der letzten regelmässigen Kontrolle die ausgestellte Prüfbescheinigung den Bestimmungen von Artikel 23decies § 1 entsprach und die zum Zeitpunkt der letzten regelmässigen Kontrolle folgende Bedingungen bezüglich Alter und Kilometerstand erfüllten: a) was das Alter des Fahrzeugs betrifft: Das Fahrzeug ist höchstens sechs Jahre alt, zu berechnen ab dem Datum der Erstinbetriebnahme, die einerseits nach dem 31.Dezember 2001 und andererseits nach dem 31.

Dezember 2000 erfolgt ist, ab 1. Mai 2006 beziehungsweise ab 1. Mai 2007; b) was den Kilometerstand des Fahrzeugs betrifft: Der Kilometerstand des Fahrzeugs beträgt nicht mehr als 100 000 Kilometer. 1bis. mit einem Zeitabstand von zwei Jahren, sobald das Fahrzeug vier Jahre alt ist, was die in § 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Kupplungsvorrichtung betrifft, sofern das damit ausgerüstete Fahrzeug die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt. » 3. Die frühere Nr.1 wird Nr. 1ter. 4. Paragraph 2 Nr.1, der Paragraph 2 Nr. 1ter wird, wird wie folgt ersetzt: « 1ter. ein Jahr nach dem Datum der Zulassung im Hinblick auf die Wiederinbetriebnahme in Belgien der in § 1 Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge, sobald sie drei Jahre alt sind, und danach jedes Jahr oder alle zwei Jahre, sofern diese Fahrzeuge die in Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, » Art. 2 - Artikel 23sexies desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. vor der Zulassung von Fahrzeugen der Klassen M1, Wohnmobile einbegriffen (VC und Wohnmobile der Klasse M1), und N1, Leichenwagen einbegriffen, auf den Namen eines anderen Inhabers.

Wenn dieser andere Inhaber jedoch der Ehepartner des vorigen Inhabers oder der mit ihm gesetzlich Zusammenwohnende oder eines ihrer Kinder ist, wird keine technische Kontrolle durchgeführt, wenn der zukünftige Inhaber beabsichtigt, das alte Zulassungskennzeichen des Fahrzeugs auf seinen Namen übertragen zu lassen; wenn er diese Übertragung nicht wünscht, wird vor der Zulassung lediglich eine administrative Kontrolle durchgeführt. » 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Gebrauchtfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O2, O3 und O4, wie definiert in Artikel 1, werden vor ihrer Zulassung einer administrativen Kontrolle unterzogen, insbesondere um das Zulassungsantragsformular von einer zugelassenen Prüfstelle ausfüllen zu lassen.» 3. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei dieser technischen Kontrolle wird neben der vollständigen Kontrolle des Fahrzeugs eine zusätzliche Kontrolle nach Anlage 22 durchgeführt.Das Ergebnis dieser zusätzlichen Kontrolle wird in einem Gebrauchtwagenbericht, der zusammen mit der Prüfbescheinigung ausgestellt wird, genau beschrieben.

Die Gültigkeitserklärung des Zulassungsantrags erfolgt unter der Bedingung, dass die ausgestellte Prüfbescheinigung die ist, die in Artikel 23decies § 1 vorgesehen ist, und dass die zusätzliche Kontrolle nach Anlage 22 erfolgt ist. » Art. 3 - Artikel 23novies § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Kontrollen haben die Ausstellung eines Identifikationsberichts und/oder einer Prüfbescheinigung und/oder eines Gebrauchtwagenberichts zur Folge, deren Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die technische Kontrolle gehört, oder von seinem Beauftragten festgelegt werden. » Art. 4 - Artikel 23decies desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Dezember 1998 und 17. März 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Die Gültigkeitsdauer des für die in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnte nicht regelmässige Kontrolle ausgestellten Zulassungsantrags beträgt zwei Monate.

Ist bei dieser nicht regelmässigen Kontrolle die ausgestellte Prüfbescheinigung die in Artikel 23decies §§ 3 oder 4 vorgesehene Prüfbescheinigung, ist Artikel 23ter § 2 nicht mehr anwendbar und unterliegt das Fahrzeug von der folgenden regelmässigen Kontrolle an bis zur ersten darauf folgenden regelmässigen Kontrolle wieder den Bestimmungen von Artikel 23ter § 1. » Art. 5 - Artikel 23undecies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1998, wird wie folgt ergänzt: « 26. zusätzliche Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs nach Anlage 22: 13,5 EUR. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.

Die Bestimmungen des Artikels 1 Nr. 1 und der Artikel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Erlasses treten jedoch erst am 1. September 2006 in Kraft.

Art. 7 - Demselben Erlass wird eine Anlage 22 beigefügt, deren Text als Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist.

Art. 8 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 26. April 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität, R. LANDUYT

Anlage 22 In Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnte nicht regelmässige Kontrolle zusätzliche Kontrolle Gemäss Artikel 23sexies § 4 Absatz 2 wird bei der in Artikel 23sexies § 1 Nr. 3 erwähnten nicht regelmässigen Kontrolle neben einer vollständigen Kontrolle des Fahrzeugs eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt.

Diese zusätzliche Kontrolle bezieht sich mindestens auf: 1 den allgemeinen Zustand: 1.1 Korrosion, die die Sicherheit nicht beeinträchtigt, 1.2 Unfall-/Reparatur-/Einbruchspuren, 1.3 Zustand des Innenraums, 1.4 Eindringen von Wasser, 2 On Board Diagnostics (wenn durchführbar): 2.1 EOBD, 2.2 aktive Sicherheitshilfen, 2.3 passive Sicherheitshilfen, 3 mechanische Teile: 3.1 Alternator, 3.2 Treibriemen, 3.3 Vergasung/Kraftstoffeinspritzung/Dieseleinspritzung, 3.4 Kupplung, 3.5 Motor, 3.6 Anlasser, 3.7 Übertragung, 3.8 Schaltung, 4 Verkleidungsteile: 4.1 Stossstange, 4.2 Abdeckungen, 4.3 Türen, 4.4 Motorhaube, 4.5 Kotflügel, 4.6 Spoiler, 5 Lichter: 5.1 Scheinwerferwaschanlage und Scheinwerferwischer, 5.2 Nebelscheinwerfer 6 Ausrüstungen: 6.1 Klimaanlage, 6.2 Scheibenbedienungsvorrichtung, 6.3 Innenbedienungsvorrichtungen, 6.4 Feuerlöschgerät, 6.5 Hülse für Sicherheitsbolzen, 6.6 Zentralverriegelung, 6.7 Warndreieck, 6.8 Armaturenbrett, 6.9 Wagenheber, 6.10 Schiebedach, 6.11 Ersatzrad, 6.12 Belüftung, 6.13 Verbandskasten, 6.14 Beheizung, 6.15 Radkappen, 6.16 Radmutterschlüssel Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör beigefügt zu warden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 oktober 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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