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Koninklijk Besluit van 03 juli 2007
gepubliceerd op 28 september 2007

Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de politiezones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000829
pub.
28/09/2007
prom.
03/07/2007
ELI
eli/besluit/2007/07/03/2007000829/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de politiezones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 2007 tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de politiezones (Belgisch Staatsblad van13 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 3. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizonen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 118 Absatz 2, so wie er durch das Gesetz vom 16. Juli 2005 abgeändert worden ist, und des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;

Aufgrund des Protokolls Nr. N-249-2332 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 2. Februar 2007 und des Protokolls Nr. 198/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 29. Januar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2006 und 1. Februar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.

Mai 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 20. April 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass in vorliegender Regelung die Überlassung von Militärpersonen an Polizeizonen im Hinblick auf die Ausführung von Verwaltungs- und Logistikaufgaben vorgesehen wird;

In der Erwägung, dass diese Überlassung ein Jahr dauert, nach dem die Militärperson, wenn sie den Erwartungen entspricht, zum Verwaltungs- und Logistikkader der betreffenden Polizeizone versetzt wird;

In der Erwägung, dass dieser Zeitraum der Überlassung derzeit für mehrere Mititärpersonen abgelaufen ist;

Dass aufgrund von Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli 2005 die gesamte Höchstdauer einer solchen Überlassung achtzehn Monate nicht überschreiten darf;

Dass es angesichts letzterer Frist notwendig wird, diese Militärpersonen zu versetzen;

Aufgrund des Gutachtens 43.269/2 des Staatsrates vom 18. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Landesverteidigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders in einer Polizeizone werden möchten.

Art. 2 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat der lokalen Polizei, der auf die im vorerwähnten Gesetz vorgesehene Möglichkeit zurückgreifen möchte, legt einen spezifischen Stellenplan fest, dessen Stellen ausschliesslich den in diesem Gesetz vorgesehenen Militärpersonen zugänglich sind.

Im spezifischen Stellenplan sind ausschliesslich Stellen der Stufe B, C oder D vorgesehen.

KAPITEL II - Überlassung Art. 3 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat teilt dem Minister der Landesverteidigung die vakanten Stellen des in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplans über die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei mit; der Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Aufruf an die Bewerber und die Mitteilung der berücksichtigten Bewerber.

Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe C. Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden.

Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt.

Art. 6 - Nach der Auswahl in der Polizeizone wird die ausgewählte Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort überlassen.

Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist ein Praktikumszeitraum, während dessen die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie der begünstigten Polzeizone überlassen worden ist.

Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an den Ausbildungen teilnehmen, die von der begünstigten Polizeizone auferlegt werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt sind.

Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der Polizeizone.

Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung teilt dem betreffenden Korpschef die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit.

Art. 10 - Die begünstigte Polizeizone ist zivilrechtlich haftbar für die dort überlassenen Militärpersonen.

Art. 11 - Die überlassene Militärperson unterliegt der in Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Regelung in Bezug auf den Schadenersatz für Arbeitsunfälle.

Art. 12 - Die individuelle Überlassung endet: 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten einjährigen Zeitraums, 2.jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder der begünstigten Polizeizone, ausser wenn zwischen den betroffenen Parteien eine kürzere Frist vereinbart wird, 3. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen, 4.auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine statutarische Massnahme auferlegt, 5. bei Nichtbestehen des Praktikums, 6.bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders.

KAPITEL III - Versetzung Art. 13 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat aufgrund der Stellungnahme der Korpschefs einen Beschluss zur Versetzung beziehungsweise Nichtversetzung.

Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie in den Dienst gerufen worden ist, effektiv auszuüben.

Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des Korpschefs der begünstigten Polizeizone mit dem Einverständnis des Ministers der Landesverteidigung in den Genuss einer neuen Überlassung von gleicher Dauer wie derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an einer neuen Auswahl teilnehmen zu müssen.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der Zeitraum der Überlassung automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus einem Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder Adoptionsurlaub hervorgeht.

Art. 14 - In der Beratung, mit der die Versetzung erlaubt wird, ernennt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zugleich die überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung folgt, gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders in den Dienstgrad, der mit ihrer Stelle verbunden ist, wie in dem in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplan festgelegt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit.

Sie legt den Eid gemäss den in Artikel 59 desselben Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen ab.

Art. 15 - Für die Berechnung des Stufenalters sind alle Zeiträume aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, annehmbar.

Für die Berechnung des Dienstgradalters werden die Dienste, die tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion geleistet worden sind, annehmbar.

Art. 16 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist.

Art. 17 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader einer Polizeizone versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 14 erwähnten Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel II.III.4 RSPol erwähnt.

Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn a) sie ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, b) sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger als zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, c) sie ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger als achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, d) sie ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt. Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben.

Art. 18 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt.

Art. 19 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Militärperson eine Zulage, die der Differenz zwischen beiden Gehältern entspricht.

Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer Versetzung erhielt.

Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem Masse verringert.

Art. 20 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine zertifizierte Ausbildung einschreibt.

Art. 21 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der Äquivalenzen bestimmt.

Art. 22 - Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden gemäss Artikel VIII.X.1 RSPol bestimmt.

KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 - In den Polizeizonen, in denen am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses Militärpersonen aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassen sind, legt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat unverzüglich den in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplan fest und fasst er die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Beschlüsse für die seit einem Jahr oder aufgrund von Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes seit längerem überlassenen Militärpersonen mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung folgt.Bis zu dem Tag der Versetzung behalten diese Militärpersonen ihr ursprüngliches Statut.

Art. 24 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2007 wirksam.

Art. 25 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT

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