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Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de politiezones. - Duitse vertaling | Arrêté royal organisant le transfert de certains militaires vers le cadre administratif et logistique des zones de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing | 3 JUILLET 2007. - Arrêté royal organisant le transfert de certains |
van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van | militaires vers le cadre administratif et logistique des zones de |
de politiezones. - Duitse vertaling | police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 juli 2007 tot regeling van de overplaatsing van bepaalde | l'arrêté royal du 3 juillet 2007 organisant le transfert de certains |
militairen naar het administratief en logistiek kader van de | militaires vers le cadre administratif et logistique des zones de |
politiezones (Belgisch Staatsblad van13 juli 2007). | police (Moniteur belge du 13 juillet 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND MINISTERIUM DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND MINISTERIUM DER |
LANDESVERTEIDIGUNG | LANDESVERTEIDIGUNG |
3. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung | 3. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung |
bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der | bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der |
Polizeizonen | Polizeizonen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 118 Absatz 2, so wie er durch das Gesetz vom 16. Juli | des Artikels 118 Absatz 2, so wie er durch das Gesetz vom 16. Juli |
2005 abgeändert worden ist, und des Artikels 121, so wie er durch das | 2005 abgeändert worden ist, und des Artikels 121, so wie er durch das |
Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist; | Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist; |
Aufgrund des Protokolls Nr. N-249-2332 des Verhandlungsausschusses des | Aufgrund des Protokolls Nr. N-249-2332 des Verhandlungsausschusses des |
Militärpersonals der Streitkräfte vom 2. Februar 2007 und des | Militärpersonals der Streitkräfte vom 2. Februar 2007 und des |
Protokolls Nr. 198/3 des Verhandlungsausschusses für die | Protokolls Nr. 198/3 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 29. Januar 2007; | Polizeidienste vom 29. Januar 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2006 | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2006 |
und 1. Februar 2007; | und 1. Februar 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. |
Mai 2007; | Mai 2007; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 20. April 2007; | Dienstes vom 20. April 2007; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass in | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass in |
vorliegender Regelung die Überlassung von Militärpersonen an | vorliegender Regelung die Überlassung von Militärpersonen an |
Polizeizonen im Hinblick auf die Ausführung von Verwaltungs- und | Polizeizonen im Hinblick auf die Ausführung von Verwaltungs- und |
Logistikaufgaben vorgesehen wird; | Logistikaufgaben vorgesehen wird; |
In der Erwägung, dass diese Überlassung ein Jahr dauert, nach dem die | In der Erwägung, dass diese Überlassung ein Jahr dauert, nach dem die |
Militärperson, wenn sie den Erwartungen entspricht, zum Verwaltungs- | Militärperson, wenn sie den Erwartungen entspricht, zum Verwaltungs- |
und Logistikkader der betreffenden Polizeizone versetzt wird; | und Logistikkader der betreffenden Polizeizone versetzt wird; |
In der Erwägung, dass dieser Zeitraum der Überlassung derzeit für | In der Erwägung, dass dieser Zeitraum der Überlassung derzeit für |
mehrere Mititärpersonen abgelaufen ist; | mehrere Mititärpersonen abgelaufen ist; |
Dass aufgrund von Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli | Dass aufgrund von Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli |
2005 die gesamte Höchstdauer einer solchen Überlassung achtzehn Monate | 2005 die gesamte Höchstdauer einer solchen Überlassung achtzehn Monate |
nicht überschreiten darf; | nicht überschreiten darf; |
Dass es angesichts letzterer Frist notwendig wird, diese | Dass es angesichts letzterer Frist notwendig wird, diese |
Militärpersonen zu versetzen; | Militärpersonen zu versetzen; |
Aufgrund des Gutachtens 43.269/2 des Staatsrates vom 18. Juni 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.269/2 des Staatsrates vom 18. Juni 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Landesverteidigung | Landesverteidigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, |
die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur | die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und | Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders in einer Polizeizone werden möchten. | Logistikkaders in einer Polizeizone werden möchten. |
Art. 2 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat der lokalen | Art. 2 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat der lokalen |
Polizei, der auf die im vorerwähnten Gesetz vorgesehene Möglichkeit | Polizei, der auf die im vorerwähnten Gesetz vorgesehene Möglichkeit |
zurückgreifen möchte, legt einen spezifischen Stellenplan fest, dessen | zurückgreifen möchte, legt einen spezifischen Stellenplan fest, dessen |
Stellen ausschliesslich den in diesem Gesetz vorgesehenen | Stellen ausschliesslich den in diesem Gesetz vorgesehenen |
Militärpersonen zugänglich sind. | Militärpersonen zugänglich sind. |
Im spezifischen Stellenplan sind ausschliesslich Stellen der Stufe B, | Im spezifischen Stellenplan sind ausschliesslich Stellen der Stufe B, |
C oder D vorgesehen. | C oder D vorgesehen. |
KAPITEL II - Überlassung | KAPITEL II - Überlassung |
Art. 3 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat teilt dem Minister | Art. 3 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat teilt dem Minister |
der Landesverteidigung die vakanten Stellen des in Artikel 2 erwähnten | der Landesverteidigung die vakanten Stellen des in Artikel 2 erwähnten |
spezifischen Stellenplans über die Direktion der Beziehungen mit der | spezifischen Stellenplans über die Direktion der Beziehungen mit der |
lokalen Polizei mit; der Minister der Landesverteidigung übernimmt | lokalen Polizei mit; der Minister der Landesverteidigung übernimmt |
dann den Aufruf an die Bewerber und die Mitteilung der | dann den Aufruf an die Bewerber und die Mitteilung der |
berücksichtigten Bewerber. | berücksichtigten Bewerber. |
Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, | Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, |
ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten | ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten |
Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. | Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. |
Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten | Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten |
Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, | Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, |
Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang | Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang |
zu den Stellen der Stufe C. | zu den Stellen der Stufe C. |
Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur | Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur |
Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die | Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die |
eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, | eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, |
die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten | die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten |
Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten | Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten |
beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung | beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung |
mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 | mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 |
über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der | über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der |
Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der | Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der |
Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung | Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung |
angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. | angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. |
Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die | Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die |
Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen | Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen |
Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. | Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. |
Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die | Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die |
Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den | Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den |
in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. | über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. |
Art. 6 - Nach der Auswahl in der Polizeizone wird die ausgewählte | Art. 6 - Nach der Auswahl in der Polizeizone wird die ausgewählte |
Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort überlassen. | Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort überlassen. |
Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist ein Praktikumszeitraum, während | Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist ein Praktikumszeitraum, während |
dessen die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie | dessen die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie |
der begünstigten Polzeizone überlassen worden ist. | der begünstigten Polzeizone überlassen worden ist. |
Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an | Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an |
den Ausbildungen teilnehmen, die von der begünstigten Polizeizone | den Ausbildungen teilnehmen, die von der begünstigten Polizeizone |
auferlegt werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt | auferlegt werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt |
sind. | sind. |
Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der Polizeizone. | Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der Polizeizone. |
Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung teilt dem betreffenden | Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung teilt dem betreffenden |
Korpschef die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der | Korpschef die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der |
Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. | Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. |
Art. 10 - Die begünstigte Polizeizone ist zivilrechtlich haftbar für | Art. 10 - Die begünstigte Polizeizone ist zivilrechtlich haftbar für |
die dort überlassenen Militärpersonen. | die dort überlassenen Militärpersonen. |
Art. 11 - Die überlassene Militärperson unterliegt der in Artikel 36 | Art. 11 - Die überlassene Militärperson unterliegt der in Artikel 36 |
des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener | des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der | Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste erwähnten Regelung in Bezug auf den Schadenersatz für | Polizeidienste erwähnten Regelung in Bezug auf den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle. | Arbeitsunfälle. |
Art. 12 - Die individuelle Überlassung endet: | Art. 12 - Die individuelle Überlassung endet: |
1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten | 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten |
einjährigen Zeitraums, | einjährigen Zeitraums, |
2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der | 2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der |
Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder der | Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder der |
begünstigten Polizeizone, ausser wenn zwischen den betroffenen | begünstigten Polizeizone, ausser wenn zwischen den betroffenen |
Parteien eine kürzere Frist vereinbart wird, | Parteien eine kürzere Frist vereinbart wird, |
3. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des | 3. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des |
Polizeikollegiums nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen | Polizeikollegiums nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen |
Gründen, | Gründen, |
4. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des | 4. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des |
Polizeikollegiums, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine | Polizeikollegiums, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine |
statutarische Massnahme auferlegt, | statutarische Massnahme auferlegt, |
5. bei Nichtbestehen des Praktikums, | 5. bei Nichtbestehen des Praktikums, |
6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des | 6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des |
Verwaltungs- und Logistikkaders. | Verwaltungs- und Logistikkaders. |
KAPITEL III - Versetzung | KAPITEL III - Versetzung |
Art. 13 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der | Art. 13 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der |
Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat aufgrund der Stellungnahme der | Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat aufgrund der Stellungnahme der |
Korpschefs einen Beschluss zur Versetzung beziehungsweise | Korpschefs einen Beschluss zur Versetzung beziehungsweise |
Nichtversetzung. | Nichtversetzung. |
Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen | Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen |
Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie | Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie |
in den Dienst gerufen worden ist, effektiv auszuüben. | in den Dienst gerufen worden ist, effektiv auszuüben. |
Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in | Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in |
Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten | Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten |
während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten | während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten |
Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses | Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses |
Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des | Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des |
Korpschefs der begünstigten Polizeizone mit dem Einverständnis des | Korpschefs der begünstigten Polizeizone mit dem Einverständnis des |
Ministers der Landesverteidigung in den Genuss einer neuen Überlassung | Ministers der Landesverteidigung in den Genuss einer neuen Überlassung |
von gleicher Dauer wie derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an | von gleicher Dauer wie derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an |
einer neuen Auswahl teilnehmen zu müssen. | einer neuen Auswahl teilnehmen zu müssen. |
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der Zeitraum der | In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der Zeitraum der |
Überlassung automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus | Überlassung automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus |
einem Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder | einem Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder |
Adoptionsurlaub hervorgeht. | Adoptionsurlaub hervorgeht. |
Art. 14 - In der Beratung, mit der die Versetzung erlaubt wird, | Art. 14 - In der Beratung, mit der die Versetzung erlaubt wird, |
ernennt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zugleich die | ernennt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zugleich die |
überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der | überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der |
Überlassung folgt, gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | Überlassung folgt, gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes zum statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- | Polizeidienstes zum statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- |
und Logistikkaders in den Dienstgrad, der mit ihrer Stelle verbunden | und Logistikkaders in den Dienstgrad, der mit ihrer Stelle verbunden |
ist, wie in dem in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplan | ist, wie in dem in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplan |
festgelegt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit. | festgelegt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit. |
Sie legt den Eid gemäss den in Artikel 59 desselben Gesetzes | Sie legt den Eid gemäss den in Artikel 59 desselben Gesetzes |
vorgesehenen Bestimmungen ab. | vorgesehenen Bestimmungen ab. |
Art. 15 - Für die Berechnung des Stufenalters sind alle Zeiträume | Art. 15 - Für die Berechnung des Stufenalters sind alle Zeiträume |
aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen | aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen |
Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, annehmbar. | Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, annehmbar. |
Für die Berechnung des Dienstgradalters werden die Dienste, die | Für die Berechnung des Dienstgradalters werden die Dienste, die |
tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion | tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion |
geleistet worden sind, annehmbar. | geleistet worden sind, annehmbar. |
Art. 16 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle | Art. 16 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle |
Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn | Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn |
das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete | das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete |
finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. | finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. |
Art. 17 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader einer Polizeizone | Art. 17 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader einer Polizeizone |
versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 14 erwähnten | versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 14 erwähnten |
Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel | Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel |
II.III.4 RSPol erwähnt. | II.III.4 RSPol erwähnt. |
Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte | Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte |
Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn | Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn |
a) sie ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das | a) sie ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das |
Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, | Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, |
b) sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger | b) sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger |
als zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, | als zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, |
c) sie ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger | c) sie ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger |
als achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe | als achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe |
gibt, | gibt, |
d) sie ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das | d) sie ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das |
Zugang zu der betreffenden Stufe gibt. | Zugang zu der betreffenden Stufe gibt. |
Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht | Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht |
man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die | man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die |
Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. | Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. |
Art. 18 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand | Art. 18 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand |
des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug | des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug |
von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in | von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in |
die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der | die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der |
betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. | betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. |
Art. 19 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | Art. 19 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
Militärperson eine Zulage, die der Differenz zwischen beiden Gehältern | Militärperson eine Zulage, die der Differenz zwischen beiden Gehältern |
entspricht. | entspricht. |
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das | der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das |
Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der | Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der |
Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang | Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang |
eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben | eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben |
Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben | Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben |
Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor | Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor |
ihrer Versetzung erhielt. | ihrer Versetzung erhielt. |
Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht | Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht |
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem | vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem |
Masse verringert. | Masse verringert. |
Art. 20 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden | Art. 20 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden |
mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich | mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich |
vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine | vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine |
zertifizierte Ausbildung einschreibt. | zertifizierte Ausbildung einschreibt. |
Art. 21 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson | Art. 21 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson |
wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der | wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der |
Äquivalenzen bestimmt. | Äquivalenzen bestimmt. |
Art. 22 - Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden gemäss Artikel | Art. 22 - Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden gemäss Artikel |
VIII.X.1 RSPol bestimmt. | VIII.X.1 RSPol bestimmt. |
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 23 - In den Polizeizonen, in denen am Tag der Veröffentlichung | Art. 23 - In den Polizeizonen, in denen am Tag der Veröffentlichung |
des vorliegenden Erlasses Militärpersonen aufgrund des Gesetzes vom | des vorliegenden Erlasses Militärpersonen aufgrund des Gesetzes vom |
16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem | 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem |
öffentlichen Arbeitgeber überlassen sind, legt der Gemeinderat | öffentlichen Arbeitgeber überlassen sind, legt der Gemeinderat |
beziehungsweise Polizeirat unverzüglich den in Artikel 2 erwähnten | beziehungsweise Polizeirat unverzüglich den in Artikel 2 erwähnten |
spezifischen Stellenplan fest und fasst er die in den Artikeln 13 und | spezifischen Stellenplan fest und fasst er die in den Artikeln 13 und |
14 erwähnten Beschlüsse für die seit einem Jahr oder aufgrund von | 14 erwähnten Beschlüsse für die seit einem Jahr oder aufgrund von |
Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes seit längerem überlassenen | Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes seit längerem überlassenen |
Militärpersonen mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung | Militärpersonen mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung |
folgt. Bis zu dem Tag der Versetzung behalten diese Militärpersonen | folgt. Bis zu dem Tag der Versetzung behalten diese Militärpersonen |
ihr ursprüngliches Statut. | ihr ursprüngliches Statut. |
Art. 24 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2007 wirksam. | Art. 24 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2007 wirksam. |
Art. 25 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der | Art. 25 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der |
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |