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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/07/2007
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Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van de politiezones. - Duitse vertaling Arrêté royal organisant le transfert de certains militaires vers le cadre administratif et logistique des zones de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing 3 JUILLET 2007. - Arrêté royal organisant le transfert de certains
van bepaalde militairen naar het administratief en logistiek kader van militaires vers le cadre administratif et logistique des zones de
de politiezones. - Duitse vertaling police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 juli 2007 tot regeling van de overplaatsing van bepaalde l'arrêté royal du 3 juillet 2007 organisant le transfert de certains
militairen naar het administratief en logistiek kader van de militaires vers le cadre administratif et logistique des zones de
politiezones (Belgisch Staatsblad van13 juli 2007). police (Moniteur belge du 13 juillet 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND MINISTERIUM DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND MINISTERIUM DER
LANDESVERTEIDIGUNG LANDESVERTEIDIGUNG
3. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung 3. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung
bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der bestimmter Militärpersonen zum Verwaltungs- und Logistikkader der
Polizeizonen Polizeizonen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 118 Absatz 2, so wie er durch das Gesetz vom 16. Juli des Artikels 118 Absatz 2, so wie er durch das Gesetz vom 16. Juli
2005 abgeändert worden ist, und des Artikels 121, so wie er durch das 2005 abgeändert worden ist, und des Artikels 121, so wie er durch das
Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist; Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist;
Aufgrund des Protokolls Nr. N-249-2332 des Verhandlungsausschusses des Aufgrund des Protokolls Nr. N-249-2332 des Verhandlungsausschusses des
Militärpersonals der Streitkräfte vom 2. Februar 2007 und des Militärpersonals der Streitkräfte vom 2. Februar 2007 und des
Protokolls Nr. 198/3 des Verhandlungsausschusses für die Protokolls Nr. 198/3 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 29. Januar 2007; Polizeidienste vom 29. Januar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2006 Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2006
und 1. Februar 2007; und 1. Februar 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.
Mai 2007; Mai 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 20. April 2007; Dienstes vom 20. April 2007;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass in Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass in
vorliegender Regelung die Überlassung von Militärpersonen an vorliegender Regelung die Überlassung von Militärpersonen an
Polizeizonen im Hinblick auf die Ausführung von Verwaltungs- und Polizeizonen im Hinblick auf die Ausführung von Verwaltungs- und
Logistikaufgaben vorgesehen wird; Logistikaufgaben vorgesehen wird;
In der Erwägung, dass diese Überlassung ein Jahr dauert, nach dem die In der Erwägung, dass diese Überlassung ein Jahr dauert, nach dem die
Militärperson, wenn sie den Erwartungen entspricht, zum Verwaltungs- Militärperson, wenn sie den Erwartungen entspricht, zum Verwaltungs-
und Logistikkader der betreffenden Polizeizone versetzt wird; und Logistikkader der betreffenden Polizeizone versetzt wird;
In der Erwägung, dass dieser Zeitraum der Überlassung derzeit für In der Erwägung, dass dieser Zeitraum der Überlassung derzeit für
mehrere Mititärpersonen abgelaufen ist; mehrere Mititärpersonen abgelaufen ist;
Dass aufgrund von Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli Dass aufgrund von Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli
2005 die gesamte Höchstdauer einer solchen Überlassung achtzehn Monate 2005 die gesamte Höchstdauer einer solchen Überlassung achtzehn Monate
nicht überschreiten darf; nicht überschreiten darf;
Dass es angesichts letzterer Frist notwendig wird, diese Dass es angesichts letzterer Frist notwendig wird, diese
Militärpersonen zu versetzen; Militärpersonen zu versetzen;
Aufgrund des Gutachtens 43.269/2 des Staatsrates vom 18. Juni 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.269/2 des Staatsrates vom 18. Juni 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Landesverteidigung Landesverteidigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen,
die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und
Logistikkaders in einer Polizeizone werden möchten. Logistikkaders in einer Polizeizone werden möchten.
Art. 2 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat der lokalen Art. 2 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat der lokalen
Polizei, der auf die im vorerwähnten Gesetz vorgesehene Möglichkeit Polizei, der auf die im vorerwähnten Gesetz vorgesehene Möglichkeit
zurückgreifen möchte, legt einen spezifischen Stellenplan fest, dessen zurückgreifen möchte, legt einen spezifischen Stellenplan fest, dessen
Stellen ausschliesslich den in diesem Gesetz vorgesehenen Stellen ausschliesslich den in diesem Gesetz vorgesehenen
Militärpersonen zugänglich sind. Militärpersonen zugänglich sind.
Im spezifischen Stellenplan sind ausschliesslich Stellen der Stufe B, Im spezifischen Stellenplan sind ausschliesslich Stellen der Stufe B,
C oder D vorgesehen. C oder D vorgesehen.
KAPITEL II - Überlassung KAPITEL II - Überlassung
Art. 3 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat teilt dem Minister Art. 3 - Der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat teilt dem Minister
der Landesverteidigung die vakanten Stellen des in Artikel 2 erwähnten der Landesverteidigung die vakanten Stellen des in Artikel 2 erwähnten
spezifischen Stellenplans über die Direktion der Beziehungen mit der spezifischen Stellenplans über die Direktion der Beziehungen mit der
lokalen Polizei mit; der Minister der Landesverteidigung übernimmt lokalen Polizei mit; der Minister der Landesverteidigung übernimmt
dann den Aufruf an die Bewerber und die Mitteilung der dann den Aufruf an die Bewerber und die Mitteilung der
berücksichtigten Bewerber. berücksichtigten Bewerber.
Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten,
ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten
Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D. Oberkorporals innehaben, haben Zugang zu den Stellen der Stufe D.
Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten
Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Sergeanten, ersten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten,
Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang Oberadjutanten beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang
zu den Stellen der Stufe C. zu den Stellen der Stufe C.
Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Dezember 2001 zur
Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die Gewährung von finanziellen Vorteilen an bestimmte Militärpersonen, die
eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen, eine heilhilfsberufliche Funktion ausüben, erwähnten Militärpersonen,
die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten die den Dienstgrad eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten
Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten
beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben oder die in Übereinstimmung
mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003 mit der in Artikel 4 § 2 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 2003
über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der über die Anwerbung von Militärpersonen und das Statut der
Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der Militärmusiker und zur Abänderung verschiedener auf das Personal der
Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung Landesverteidigung anwendbarer Gesetze erwähnten besonderen Anwerbung
angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B. angeworben worden sind, haben Zugang zu den Stellen der Stufe B.
Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die Den in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Dienstgraden werden die
Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienstgrade gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen
Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. Dienst und bei den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden.
Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die
Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den Überlassung und die spätere Versetzung ist nur zulässig, wenn sie den
in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die in Artikel 19 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt.
Art. 6 - Nach der Auswahl in der Polizeizone wird die ausgewählte Art. 6 - Nach der Auswahl in der Polizeizone wird die ausgewählte
Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort überlassen. Militärperson für einen Zeitraum von einem Jahr dort überlassen.
Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist ein Praktikumszeitraum, während Art. 7 - Der Überlassungszeitraum ist ein Praktikumszeitraum, während
dessen die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie dessen die Militärperson in der Funktion beschäftigt wird, für die sie
der begünstigten Polzeizone überlassen worden ist. der begünstigten Polzeizone überlassen worden ist.
Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an Art. 8 - Während des Überlassungszeitraums muss die Militärperson an
den Ausbildungen teilnehmen, die von der begünstigten Polizeizone den Ausbildungen teilnehmen, die von der begünstigten Polizeizone
auferlegt werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt auferlegt werden und die für die Ausführung ihrer Aufgaben bestimmt
sind. sind.
Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der Polizeizone. Die Ausbildungskosten gehen zu Lasten der Polizeizone.
Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung teilt dem betreffenden Art. 9 - Der Minister der Landesverteidigung teilt dem betreffenden
Korpschef die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der Korpschef die restlichen Urlaubstage und die Anzahl Krankheitstage der
Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit. Militärperson zum Zeitpunkt der Überlassung mit.
Art. 10 - Die begünstigte Polizeizone ist zivilrechtlich haftbar für Art. 10 - Die begünstigte Polizeizone ist zivilrechtlich haftbar für
die dort überlassenen Militärpersonen. die dort überlassenen Militärpersonen.
Art. 11 - Die überlassene Militärperson unterliegt der in Artikel 36 Art. 11 - Die überlassene Militärperson unterliegt der in Artikel 36
des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste erwähnten Regelung in Bezug auf den Schadenersatz für Polizeidienste erwähnten Regelung in Bezug auf den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle.
Art. 12 - Die individuelle Überlassung endet: Art. 12 - Die individuelle Überlassung endet:
1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten 1. von Rechts wegen mit dem Ablauf des in Artikel 6 erwähnten
einjährigen Zeitraums, einjährigen Zeitraums,
2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der 2. jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der
Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder der Militärperson, des Ministers der Landesverteidigung oder der
begünstigten Polizeizone, ausser wenn zwischen den betroffenen begünstigten Polizeizone, ausser wenn zwischen den betroffenen
Parteien eine kürzere Frist vereinbart wird, Parteien eine kürzere Frist vereinbart wird,
3. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des 3. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des
Polizeikollegiums nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen Polizeikollegiums nach dreimonatiger Abwesenheit aus gesundheitlichen
Gründen, Gründen,
4. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des 4. auf Beschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des
Polizeikollegiums, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine Polizeikollegiums, wenn die Militärbehörde der Militärperson eine
statutarische Massnahme auferlegt, statutarische Massnahme auferlegt,
5. bei Nichtbestehen des Praktikums, 5. bei Nichtbestehen des Praktikums,
6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des 6. bei einer Ernennung als statutarisches Personalmitglied des
Verwaltungs- und Logistikkaders. Verwaltungs- und Logistikkaders.
KAPITEL III - Versetzung KAPITEL III - Versetzung
Art. 13 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der Art. 13 - In dem Monat vor dem Ende der Überlassung fasst der
Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat aufgrund der Stellungnahme der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat aufgrund der Stellungnahme der
Korpschefs einen Beschluss zur Versetzung beziehungsweise Korpschefs einen Beschluss zur Versetzung beziehungsweise
Nichtversetzung. Nichtversetzung.
Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen Dieser Beschluss stützt sich auf die von der überlassenen
Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie Militärperson an den Tag gelegte Fähigkeit, die Funktion, für die sie
in den Dienst gerufen worden ist, effektiv auszuüben. in den Dienst gerufen worden ist, effektiv auszuüben.
Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in Eine überlassene Militärperson kann nicht versetzt werden, wenn sie in
Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten Anwendung der Bestimmungen über die Urlaubsarten und Abwesenheiten
während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten während mehr als eines Viertels des für die Überlassung festgelegten
Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses Zeitraums abwesend gewesen ist, selbst wenn sie während dieses
Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des Zeitraums im aktiven Dienst geblieben ist. Sie kann auf Beschluss des
Korpschefs der begünstigten Polizeizone mit dem Einverständnis des Korpschefs der begünstigten Polizeizone mit dem Einverständnis des
Ministers der Landesverteidigung in den Genuss einer neuen Überlassung Ministers der Landesverteidigung in den Genuss einer neuen Überlassung
von gleicher Dauer wie derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an von gleicher Dauer wie derjenigen der Abwesenheit kommen, ohne an
einer neuen Auswahl teilnehmen zu müssen. einer neuen Auswahl teilnehmen zu müssen.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der Zeitraum der In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der Zeitraum der
Überlassung automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus Überlassung automatisch verlängert, wenn der Abwesenheitszeitraum aus
einem Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder einem Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub, Aufnahmeurlaub oder
Adoptionsurlaub hervorgeht. Adoptionsurlaub hervorgeht.
Art. 14 - In der Beratung, mit der die Versetzung erlaubt wird, Art. 14 - In der Beratung, mit der die Versetzung erlaubt wird,
ernennt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zugleich die ernennt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat zugleich die
überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der überlassene Militärperson mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der
Überlassung folgt, gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Überlassung folgt, gemäss Artikel 56 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes zum statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs- Polizeidienstes zum statutarischen Personalmitglied des Verwaltungs-
und Logistikkaders in den Dienstgrad, der mit ihrer Stelle verbunden und Logistikkaders in den Dienstgrad, der mit ihrer Stelle verbunden
ist, wie in dem in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplan ist, wie in dem in Artikel 2 erwähnten spezifischen Stellenplan
festgelegt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit. festgelegt, ohne weitere Verpflichtung zur Probezeit.
Sie legt den Eid gemäss den in Artikel 59 desselben Gesetzes Sie legt den Eid gemäss den in Artikel 59 desselben Gesetzes
vorgesehenen Bestimmungen ab. vorgesehenen Bestimmungen ab.
Art. 15 - Für die Berechnung des Stufenalters sind alle Zeiträume Art. 15 - Für die Berechnung des Stufenalters sind alle Zeiträume
aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen aktiven Dienstes ab dem Datum der Ernennung in einen der militärischen
Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, annehmbar. Dienstgrade, die Zugang zu der betreffenden Stufe geben, annehmbar.
Für die Berechnung des Dienstgradalters werden die Dienste, die Für die Berechnung des Dienstgradalters werden die Dienste, die
tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion tatsächlich als überlassene Militärperson in der bekleideten Funktion
geleistet worden sind, annehmbar. geleistet worden sind, annehmbar.
Art. 16 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle Art. 16 - Die versetzte Militärperson behält das finanzielle
Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn Dienstalter, das sie bei den Streitkräften erworben hat, ausser wenn
das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete das aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete
finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist. finanzielle Dienstalter für sie vorteilhafter ist.
Art. 17 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader einer Polizeizone Art. 17 - Die zum Verwaltungs- und Logistikkader einer Polizeizone
versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 14 erwähnten versetzte Militärperson fällt in die mit dem in Artikel 14 erwähnten
Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel Dienstgrad verbundene Mindestgehaltstabellengruppe, wie in Artikel
II.III.4 RSPol erwähnt. II.III.4 RSPol erwähnt.
Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte Sie fällt in die erste, zweite, dritte beziehungsweise vierte
Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn Gehaltstabelle der Mindestgehaltstabellengruppe, wenn
a) sie ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das a) sie ein Kaderalter von weniger als sechs Jahren aufweist, das
Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, Zugang zu der betreffenden Stufe gibt,
b) sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger b) sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren, aber von weniger
als zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, als zwölf Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt,
c) sie ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger c) sie ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren, aber von weniger
als achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe als achtzehn Jahren aufweist, das Zugang zu der betreffenden Stufe
gibt, gibt,
d) sie ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das d) sie ein Kaderalter von mindestens achtzehn Jahren aufweist, das
Zugang zu der betreffenden Stufe gibt. Zugang zu der betreffenden Stufe gibt.
Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht Unter Kaderalter, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, versteht
man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die man das Dienstalter, das in den Dienstgraden erworben worden ist, die
Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben. Zugang zu einer der in Artikel 4 erwähnten Stufen geben.
Art. 18 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand Art. 18 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird bestimmt anhand
des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug des Kaderalters, das Zugang zu der betreffenden Stufe gibt, nach Abzug
von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in von sechs, zwölf oder achtzehn Jahren, wenn das Personalmitglied in
die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der die zweite, dritte beziehungsweise vierte Gehaltstabelle der
betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt. betreffenden Gehaltstabellengruppe fällt.
Art. 19 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson Art. 19 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte
Militärperson eine Zulage, die der Differenz zwischen beiden Gehältern Militärperson eine Zulage, die der Differenz zwischen beiden Gehältern
entspricht. entspricht.
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich
der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das der in Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das
Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Besoldungsstatut der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der
Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang Dienstleistungen der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang
eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben eines Offiziers erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben
Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben
Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor Erlasses erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor
ihrer Versetzung erhielt. ihrer Versetzung erhielt.
Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem
Masse verringert. Masse verringert.
Art. 20 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden Art. 20 - Die Artikel XIV.I.7, XIV.I.9 und XIV.I.10 RSPol finden
mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich mutatis mutandis Anwendung auf die versetzte Militärperson, die sich
vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine vor dem ersten September nach dem Datum ihrer Versetzung für eine
zertifizierte Ausbildung einschreibt. zertifizierte Ausbildung einschreibt.
Art. 21 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson Art. 21 - Das Niveau der Sprachkenntnis der versetzten Militärperson
wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der wird durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der
Äquivalenzen bestimmt. Äquivalenzen bestimmt.
Art. 22 - Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden gemäss Artikel Art. 22 - Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden gemäss Artikel
VIII.X.1 RSPol bestimmt. VIII.X.1 RSPol bestimmt.
KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 - In den Polizeizonen, in denen am Tag der Veröffentlichung Art. 23 - In den Polizeizonen, in denen am Tag der Veröffentlichung
des vorliegenden Erlasses Militärpersonen aufgrund des Gesetzes vom des vorliegenden Erlasses Militärpersonen aufgrund des Gesetzes vom
16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem
öffentlichen Arbeitgeber überlassen sind, legt der Gemeinderat öffentlichen Arbeitgeber überlassen sind, legt der Gemeinderat
beziehungsweise Polizeirat unverzüglich den in Artikel 2 erwähnten beziehungsweise Polizeirat unverzüglich den in Artikel 2 erwähnten
spezifischen Stellenplan fest und fasst er die in den Artikeln 13 und spezifischen Stellenplan fest und fasst er die in den Artikeln 13 und
14 erwähnten Beschlüsse für die seit einem Jahr oder aufgrund von 14 erwähnten Beschlüsse für die seit einem Jahr oder aufgrund von
Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes seit längerem überlassenen Artikel 11bis des vorerwähnten Gesetzes seit längerem überlassenen
Militärpersonen mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung Militärpersonen mit Wirkung vom Tag, der dem Ende der Überlassung
folgt. Bis zu dem Tag der Versetzung behalten diese Militärpersonen folgt. Bis zu dem Tag der Versetzung behalten diese Militärpersonen
ihr ursprüngliches Statut. ihr ursprüngliches Statut.
Art. 24 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2007 wirksam. Art. 24 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2007 wirksam.
Art. 25 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 25 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
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