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Koninklijk Besluit van 03 februari 2004
gepubliceerd op 04 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000054
pub.
04/03/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/03/2004000054/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking; - van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking; - van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 10.Juni 2001;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, 2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, 3.mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei Alarm einzuschreiten, 4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt, 5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, 6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 Sekunden horizontal liegt, 7.stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden, 8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, 9.Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen), 10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht. Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und gewährleistet mindestens folgende Funktionen: 1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und Beistand anbieten, 2.direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute, 3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei- und Rettungsdienste, 4.Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem die Wachperson angehört.

Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds, wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen.

Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen Wachdienstes: 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, 2.diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder Drittperson anwesend ist, 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem Ortungssystem ausgerüstet ist, c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes ausübt. Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens ausgerüstet mit: a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs, b) einem Suchscheinwerfer. Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.

Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat.

Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht.

Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes Verfahren: a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten Kunden ansprechen: - wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt, - nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im Geschäft begangen hat, - wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im Begriff ist, das Geschäft zu verlassen.b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit ist.c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 20.

Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen;sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen. § 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer Identifizierungskarte ein.

Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des Ministers des Innern unterworfen: a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen, b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich zugänglich sind, c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Gesetzes.

Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten eingesetzt werden.

Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen.

Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für Wachtätigkeiten eingesetzt werden.

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird, und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen.

Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund ausüben, wenn: a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich bestanden hat. Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren festlegen und spezifizieren.

Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die Registrierungsnummer des Hundes eingetragen.

Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen.

Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann.

Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist.

Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht mehr für Wachaufträge eingesetzt werden.

Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist verboten.

Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: - von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, - der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, - der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten.

Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9.

Juni 1999 und 10. Juni 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde sind, rechtzeitig ersetzt werden können, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt: « Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben.

Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt werden. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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