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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage et de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant cet arrêté |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 | langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines |
tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk | |
besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit | méthodes de gardiennage et de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 |
modifiant cet arrêté | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van | - de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de |
bepaalde methodes van bewaking; | gardiennage; |
- van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 |
koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes | avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage, |
van bewaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande: |
- van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van | - de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de |
bepaalde methodes van bewaking; | gardiennage; |
- van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 |
koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes | avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage. |
van bewaking. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. | Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 - Annexe 1re | Bijlage 1 - Annexe 1re |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
Bewachungsmethoden | Bewachungsmethoden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
9. Juni 1999 und 10. Juni 2001; | 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim | 2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim |
Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, | Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, |
3. mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 | 3. mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf | Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf |
öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu | öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu |
überwachen und bei Alarm einzuschreiten, | überwachen und bei Alarm einzuschreiten, |
4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 | 4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während | § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während |
ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt, | ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt, |
5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 | 5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 |
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der | Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der |
Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, | Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, |
6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein | 6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein |
Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 | Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 |
Sekunden horizontal liegt, | Sekunden horizontal liegt, |
7. stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines | 7. stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines |
Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal | Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal |
auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden, | auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden, |
8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den | 8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den |
Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, | Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, |
9. Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die | 9. Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die |
Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen), | Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen), |
10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage | 10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage |
zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle | zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle |
Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht. | Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht. |
Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und | Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und |
gewährleistet mindestens folgende Funktionen: | gewährleistet mindestens folgende Funktionen: |
1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und | 1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und |
Beistand anbieten, | Beistand anbieten, |
2. direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute, | 2. direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute, |
3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei- | 3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei- |
und Rettungsdienste, | und Rettungsdienste, |
4. Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem | 4. Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem |
die Wachperson angehört. | die Wachperson angehört. |
Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei | Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei |
Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds, | Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds, |
wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen. | wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen. |
Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von | Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von |
Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der | Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der |
Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation | Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation |
mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen | mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen |
Wachdienstes: | Wachdienstes: |
1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, | 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, |
2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an | 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an |
denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder | denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder |
Drittperson anwesend ist, | Drittperson anwesend ist, |
3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. | 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. |
Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: | Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: |
a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur | a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur |
Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, | Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, |
b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit | b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit |
der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem | der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem |
Ortungssystem ausgerüstet ist, | Ortungssystem ausgerüstet ist, |
c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne | c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne |
von Artikel 5 des Gesetzes ausübt. | von Artikel 5 des Gesetzes ausübt. |
Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens | Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens |
ausgerüstet mit: | ausgerüstet mit: |
a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs, | a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs, |
b) einem Suchscheinwerfer. | b) einem Suchscheinwerfer. |
Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise | Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise |
der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, | der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, |
von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen | von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres. | Öffentlichen Dienstes Inneres. |
Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald | Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald |
das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt | das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt |
wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne | wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne |
Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug | Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug |
nicht länger in Gebrauch hat. | nicht länger in Gebrauch hat. |
Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren | Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren |
vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken | vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken |
verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und | verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und |
benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei | benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei |
verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den | verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den |
Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers | Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers |
gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die | gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die |
Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht. | Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht. |
Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, | Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, |
befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes | befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes |
Verfahren: | Verfahren: |
a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten | a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten |
Kunden ansprechen: | Kunden ansprechen: |
- wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein | - wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein |
Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes | Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes |
erwähnt, deutlich sichtbar trägt, | erwähnt, deutlich sichtbar trägt, |
- nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im | - nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im |
Geschäft begangen hat, | Geschäft begangen hat, |
- wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im | - wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im |
Begriff ist, das Geschäft zu verlassen. | Begriff ist, das Geschäft zu verlassen. |
b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt | b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt |
sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines | sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines |
Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an | Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an |
dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt | dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt |
worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren | worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren |
getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei | getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei |
festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der | festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der |
Öffentlichkeit ist. | Öffentlichkeit ist. |
c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des | c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des |
Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und | Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und |
zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. | zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. |
Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. | Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. |
d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht | d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht |
bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine | bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine |
weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich | weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich |
trägt, vornehmen. | trägt, vornehmen. |
§ 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren | § 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren |
Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen | Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen |
Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer | Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer |
ihrer Identifizierungskarte ein. | ihrer Identifizierungskarte ein. |
Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des | Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des |
Ministers des Innern unterworfen: | Ministers des Innern unterworfen: |
a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen, | a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen, |
b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich | b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich |
zugänglich sind, | zugänglich sind, |
c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des | c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten | Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten |
eingesetzt werden. | eingesetzt werden. |
Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von | Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von |
Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen. | Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen. |
Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für | Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für |
Wachtätigkeiten eingesetzt werden. | Wachtätigkeiten eingesetzt werden. |
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern | Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern |
veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung | veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung |
bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird, | bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird, |
und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen. | und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen. |
Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund | Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund |
ausüben, wenn: | ausüben, wenn: |
a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte | a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte |
Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, | Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, |
b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der | b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der |
Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer | Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer |
Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich | Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich |
bestanden hat. | bestanden hat. |
Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in | Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in |
denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen | denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen |
abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den | abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den |
Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren | Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren |
festlegen und spezifizieren. | festlegen und spezifizieren. |
Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und | Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und |
Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen | Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen |
Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der | Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der |
Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name | Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name |
der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die | der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die |
Registrierungsnummer des Hundes eingetragen. | Registrierungsnummer des Hundes eingetragen. |
Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und | Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und |
Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit | Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit |
demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen. | demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen. |
Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen | Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen |
mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund | mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund |
jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und | jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und |
einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb | einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb |
nicht als Waffe benutzt werden kann. | nicht als Waffe benutzt werden kann. |
Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die | Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die |
keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung, | keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung, |
dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung | dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung |
bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an | bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an |
denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist. | denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist. |
Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht | Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht |
mehr für Wachaufträge eingesetzt werden. | mehr für Wachaufträge eingesetzt werden. |
Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist | Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist |
verboten. | verboten. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
- von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im | - von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, |
- der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der | - der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, |
- der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten | - der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten |
Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate | Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate |
nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden | nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten. | Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten. |
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage | Anlage |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter | Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter |
Bewachungsmethoden beigefügt zu werden. | Bewachungsmethoden beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. | Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. |
Juni 1999 und 10. Juni 2001; | Juni 1999 und 10. Juni 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14; | bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die |
Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach | Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach |
im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine | im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine |
Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich | Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich |
herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde | herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde |
sind, rechtzeitig ersetzt werden können, | sind, rechtzeitig ersetzt werden können, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur |
Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt: | Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die | « Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die |
keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für | keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für |
Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der | Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der |
Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte | Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte |
Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben. | Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht | Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht |
mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu | mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu |
rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt | rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt |
werden. » | werden. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden | Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |