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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage et de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant cet arrêté |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 | langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines |
| tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk | |
| besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit | méthodes de gardiennage et de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 |
| modifiant cet arrêté | |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
| - van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van | - de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de |
| bepaalde methodes van bewaking; | gardiennage; |
| - van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 |
| koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes | avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage, |
| van bewaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande: |
| - van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van | - de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de |
| bepaalde methodes van bewaking; | gardiennage; |
| - van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 |
| koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes | avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage. |
| van bewaking. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. | Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage 1 - Annexe 1re | Bijlage 1 - Annexe 1re |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
| Bewachungsmethoden | Bewachungsmethoden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
| Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
| 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001; | 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar |
| 2003; | 2003; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
| 2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim | 2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim |
| Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, | Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, |
| 3. mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 | 3. mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf | Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf |
| öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu | öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu |
| überwachen und bei Alarm einzuschreiten, | überwachen und bei Alarm einzuschreiten, |
| 4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 | 4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 |
| § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während | § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während |
| ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt, | ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt, |
| 5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 | 5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 |
| Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der | Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der |
| Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, | Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, |
| 6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein | 6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein |
| Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 | Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 |
| Sekunden horizontal liegt, | Sekunden horizontal liegt, |
| 7. stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines | 7. stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines |
| Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal | Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal |
| auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden, | auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden, |
| 8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den | 8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den |
| Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, | Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, |
| 9. Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die | 9. Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die |
| Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen), | Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen), |
| 10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage | 10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage |
| zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle | zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle |
| Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht. | Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht. |
| Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und | Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und |
| gewährleistet mindestens folgende Funktionen: | gewährleistet mindestens folgende Funktionen: |
| 1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und | 1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und |
| Beistand anbieten, | Beistand anbieten, |
| 2. direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute, | 2. direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute, |
| 3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei- | 3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei- |
| und Rettungsdienste, | und Rettungsdienste, |
| 4. Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem | 4. Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem |
| die Wachperson angehört. | die Wachperson angehört. |
| Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei | Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei |
| Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds, | Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds, |
| wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen. | wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen. |
| Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von | Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von |
| Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der | Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der |
| Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation | Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation |
| mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen | mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen |
| Wachdienstes: | Wachdienstes: |
| 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, | 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, |
| 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an | 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an |
| denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder | denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder |
| Drittperson anwesend ist, | Drittperson anwesend ist, |
| 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. | 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. |
| Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: | Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: |
| a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur | a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur |
| Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, | Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, |
| b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit | b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit |
| der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem | der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem |
| Ortungssystem ausgerüstet ist, | Ortungssystem ausgerüstet ist, |
| c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne | c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne |
| von Artikel 5 des Gesetzes ausübt. | von Artikel 5 des Gesetzes ausübt. |
| Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens | Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens |
| ausgerüstet mit: | ausgerüstet mit: |
| a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs, | a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs, |
| b) einem Suchscheinwerfer. | b) einem Suchscheinwerfer. |
| Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise | Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise |
| der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, | der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, |
| von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen | von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Inneres. | Öffentlichen Dienstes Inneres. |
| Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald | Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald |
| das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt | das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt |
| wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne | wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne |
| Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug | Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug |
| nicht länger in Gebrauch hat. | nicht länger in Gebrauch hat. |
| Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren | Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren |
| vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken | vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken |
| verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und | verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und |
| benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei | benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei |
| verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den | verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den |
| Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers | Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers |
| gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die | gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die |
| Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht. | Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht. |
| Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, | Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, |
| befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes | befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes |
| Verfahren: | Verfahren: |
| a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten | a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten |
| Kunden ansprechen: | Kunden ansprechen: |
| - wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein | - wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein |
| Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes | Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes |
| erwähnt, deutlich sichtbar trägt, | erwähnt, deutlich sichtbar trägt, |
| - nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im | - nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im |
| Geschäft begangen hat, | Geschäft begangen hat, |
| - wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im | - wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im |
| Begriff ist, das Geschäft zu verlassen. | Begriff ist, das Geschäft zu verlassen. |
| b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt | b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt |
| sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines | sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines |
| Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an | Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an |
| dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt | dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt |
| worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren | worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren |
| getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei | getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei |
| festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der | festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der |
| Öffentlichkeit ist. | Öffentlichkeit ist. |
| c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des | c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des |
| Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und | Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und |
| zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. | zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. |
| Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. | Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. |
| d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht | d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht |
| bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine | bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine |
| weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich | weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich |
| trägt, vornehmen. | trägt, vornehmen. |
| § 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren | § 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren |
| Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen | Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen |
| Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer | Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer |
| ihrer Identifizierungskarte ein. | ihrer Identifizierungskarte ein. |
| Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des | Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des |
| Ministers des Innern unterworfen: | Ministers des Innern unterworfen: |
| a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen, | a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen, |
| b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich | b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich |
| zugänglich sind, | zugänglich sind, |
| c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des | c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des |
| Gesetzes. | Gesetzes. |
| Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten | Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten |
| eingesetzt werden. | eingesetzt werden. |
| Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von | Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von |
| Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen. | Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen. |
| Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für | Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für |
| Wachtätigkeiten eingesetzt werden. | Wachtätigkeiten eingesetzt werden. |
| Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern | Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern |
| veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung | veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung |
| bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird, | bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird, |
| und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen. | und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen. |
| Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund | Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund |
| ausüben, wenn: | ausüben, wenn: |
| a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte | a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte |
| Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, | Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, |
| b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der | b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der |
| Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer | Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer |
| Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich | Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich |
| bestanden hat. | bestanden hat. |
| Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in | Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in |
| denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen | denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen |
| abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den | abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den |
| Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren | Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren |
| festlegen und spezifizieren. | festlegen und spezifizieren. |
| Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und | Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und |
| Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen | Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen |
| Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der | Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der |
| Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name | Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name |
| der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die | der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die |
| Registrierungsnummer des Hundes eingetragen. | Registrierungsnummer des Hundes eingetragen. |
| Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und | Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und |
| Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit | Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit |
| demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen. | demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen. |
| Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen | Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen |
| mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund | mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund |
| jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und | jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und |
| einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb | einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb |
| nicht als Waffe benutzt werden kann. | nicht als Waffe benutzt werden kann. |
| Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die | Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die |
| keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung, | keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung, |
| dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung | dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung |
| bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an | bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an |
| denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist. | denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist. |
| Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht | Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht |
| mehr für Wachaufträge eingesetzt werden. | mehr für Wachaufträge eingesetzt werden. |
| Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist | Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist |
| verboten. | verboten. |
| Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: |
| - von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im | - von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, | Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, |
| - der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der | - der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, |
| - der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten | - der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten |
| Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate | Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate |
| nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden | nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten. | Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten. |
| Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Anlage | Anlage |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter | Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter |
| Bewachungsmethoden beigefügt zu werden. | Bewachungsmethoden beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden | Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
| Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
| Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. | Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. |
| Juni 1999 und 10. Juni 2001; | Juni 1999 und 10. Juni 2001; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
| bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14; | bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die |
| Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach | Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach |
| im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine | im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine |
| Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich | Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich |
| herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde | herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde |
| sind, rechtzeitig ersetzt werden können, | sind, rechtzeitig ersetzt werden können, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur | Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur |
| Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt: | Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die | « Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die |
| keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für | keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für |
| Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der | Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der |
| Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte | Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte |
| Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben. | Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht | Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht |
| mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu | mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu |
| rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt | rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt |
| werden. » | werden. » |
| Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden | Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |