Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/02/2004
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage et de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 april 2003 langue allemande de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines
tot regeling van bepaalde methodes van bewaking en van het koninklijk
besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van dit besluit méthodes de gardiennage et de l'arrêté royal du 30 octobre 2003
modifiant cet arrêté
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van - de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de
bepaalde methodes van bewaking; gardiennage;
- van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant l'arrêté royal du 7
koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage,
van bewaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande:
- van het koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van - de l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de
bepaalde methodes van bewaking; gardiennage;
- van het koninklijk besluit van 30 oktober 2003 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 30 octobre 2003 modifiant l'arrêté royal du 7
koninklijk besluit van 7 april 2003 tot regeling van bepaalde methodes avril 2003 réglant certaines méthodes de gardiennage.
van bewaking.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. Donné à Bruxelles, le 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 - Annexe 1re Bijlage 1 - Annexe 1re
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter 7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter
Bewachungsmethoden Bewachungsmethoden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des
Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, Artikels 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997,
9. Juni 1999 und 10. Juni 2001; 9. Juni 1999 und 10. Juni 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.135/2 des Staatsrates vom 3. Februar
2003; 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste,
2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim 2. Rufzentrale: eine zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim
Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können,
3. mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 3. mobiler Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1
Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich auf
öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu
überwachen und bei Alarm einzuschreiten, überwachen und bei Alarm einzuschreiten,
4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 4. statischer Bewachung: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, bei der die Wachperson sich während
ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt, ihrer Tätigkeiten nicht auf öffentlicher Strasse bewegt,
5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 5. Ladenaufsicht: eine Wachtätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes, bei der die Wachperson das Verhalten der
Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen,
6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein 6. Umfallmelder: ein System, das in der Rufzentrale automatisch ein
Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30
Sekunden horizontal liegt, Sekunden horizontal liegt,
7. stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines 7. stillem Alarm: ein System, das bei Betätigung eines
Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal
auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden, auslöst, damit Umstehende nicht beunruhigt werden,
8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den 8. Ortungssystem: ein System, das der Rufzentrale ermöglicht, den
Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln,
9. Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die 9. Drittpersonen: andere Personen als die Wachperson (Wachleute), die
Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen), Wachaufgaben wahrnimmt (wahrnehmen),
10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage 10. Fahrzeugkennzeichnung: eine Kennzeichnung, wie sie in der Anlage
zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle zum vorliegenden Erlass festgelegt ist und die eine schnelle
Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht. Identifizierung durch die Polizeidienste ermöglicht.
Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt die Anrufe der Wachleute sofort und
gewährleistet mindestens folgende Funktionen: gewährleistet mindestens folgende Funktionen:
1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und 1. Entgegennahme der Anrufe der Wachleute, Letzteren Hilfe und
Beistand anbieten, Beistand anbieten,
2. direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute, 2. direkte Erteilung von Anweisungen an die Wachleute,
3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei- 3. Erteilung von einsatzunterstützenden Informationen an die Polizei-
und Rettungsdienste, und Rettungsdienste,
4. Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem 4. Berichterstattung an das leitende Personal des Unternehmens, dem
die Wachperson angehört. die Wachperson angehört.
Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei
Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds, Operatoren gewährleistet, die die Eigenschaft eines Personalmitglieds,
wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen. wie erwähnt in Artikel 5 oder 6 des Gesetzes, besitzen.
Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von Art. 3 - Mit Ausnahme der Personen, die leitende Aufgaben im Sinne von
Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der Artikel 5 des Gesetzes ausüben, haben folgende Wachleute während der
Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation
mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen mit einer Rufzentrale oder einem Verantwortlichen eines internen
Wachdienstes: Wachdienstes:
1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen,
2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an
denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder
Drittperson anwesend ist, Drittperson anwesend ist,
3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen.
Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: Art. 4 - Die mobile Bewachung erfolgt durch:
a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur a) entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur
Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind,
b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit b) oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit
der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem
Ortungssystem ausgerüstet ist, Ortungssystem ausgerüstet ist,
c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne c) oder eine Wachperson, die zugleich eine leitende Funktion im Sinne
von Artikel 5 des Gesetzes ausübt. von Artikel 5 des Gesetzes ausübt.
Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens Art. 5 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens
ausgerüstet mit: ausgerüstet mit:
a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs, a) einer Fahrzeugkennzeichnung am Heck des Fahrzeugs,
b) einem Suchscheinwerfer. b) einem Suchscheinwerfer.
Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise
der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt,
von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen von der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres. Öffentlichen Dienstes Inneres.
Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald
das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt
wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne
Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug
nicht länger in Gebrauch hat. nicht länger in Gebrauch hat.
Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren Art. 6 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren
vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken
verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und
benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei
verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den verständigt; die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den
Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers Suchscheinwerfer, bis die Polizei eintrifft; im Namen des Benutzers
gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die gewähren sie der Polizei Zugang zur Immobilie; sie betreten die
Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht. Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht.
Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, Art. 7 - § 1 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt,
befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes befolgt im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachstehendes
Verfahren: Verfahren:
a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten a) Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten
Kunden ansprechen: Kunden ansprechen:
- wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein - wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein
Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes
erwähnt, deutlich sichtbar trägt, erwähnt, deutlich sichtbar trägt,
- nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im - nachdem festgestellt worden ist, dass der Kunde eine Straftat im
Geschäft begangen hat, Geschäft begangen hat,
- wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im - wenn der Kunde den üblichen Zahlungsbereich überschritten hat und im
Begriff ist, das Geschäft zu verlassen. Begriff ist, das Geschäft zu verlassen.
b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt b) Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt
sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines
Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an
dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt
worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren
getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizei
festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der
Öffentlichkeit ist. Öffentlichkeit ist.
c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des c) Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des
Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und
zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.
Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen.
d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht d) Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die nicht
bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine bezahlten Waren freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine
weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich
trägt, vornehmen. trägt, vornehmen.
§ 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren § 2 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in all ihren
Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen Berichten den Namen des Wachunternehmens oder des internen
Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer
ihrer Identifizierungskarte ein. ihrer Identifizierungskarte ein.
Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des Art. 8 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Erlaubnis des
Ministers des Innern unterworfen: Ministers des Innern unterworfen:
a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen, a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen,
b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich
zugänglich sind, zugänglich sind,
c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des c) für Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des
Gesetzes. Gesetzes.
Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten Art. 9 - Nur Schäferhunde können im Rahmen von Wachtätigkeiten
eingesetzt werden. eingesetzt werden.
Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von Art. 10 - Jeder Hund wird vor seinem Einsatz im Rahmen von
Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen. Wachtätigkeiten einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen.
Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für Besteht ein Hund diese Prüfung nicht, kann er nie mehr für
Wachtätigkeiten eingesetzt werden. Wachtätigkeiten eingesetzt werden.
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern
veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung veranlassen, dass ein Hund, der eine Antiaggressivitätsprüfung
bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird, bestanden hat, einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird,
und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen. und seinen Einsatz in Erwartung der Prüfungsergebnisse untersagen.
Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund Art. 11 - Eine Wachperson kann nur dann Wachtätigkeiten mit einem Hund
ausüben, wenn: ausüben, wenn:
a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte a) der von ihr geführte Hund die in Artikel 10 erwähnte
Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat, Antiaggressivitätsprüfung bestanden hat,
b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der b) der Hund, mit dem sie ihre Wachaufträge an Orten, an denen mit der
Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, ausführt, unter ihrer
Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich Führung eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich
bestanden hat. bestanden hat.
Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in Art. 12 - Der Minister des Innern bestimmt die Prüfungszentren, in
denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen denen die Antiaggressivitäts-, Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfungen
abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den abgehalten werden. Er kann die Bedingungen für die Zulassung zu den
Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen und das Prüfungsverfahren
festlegen und spezifizieren. festlegen und spezifizieren.
Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und
Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen Gehorsamsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungszentrum einen
Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der Hundeführerschein. Sie trägt diesen Schein während der Ausführung der
Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name Wachaufträge mit dem Hund bei sich. Auf diesem Schein sind der Name
der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte und die
Registrierungsnummer des Hundes eingetragen. Registrierungsnummer des Hundes eingetragen.
Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und Die Wachperson, die mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und
Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit Gehorsamsprüfung nicht bestanden hat, kann sich dieser Prüfung mit
demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen. demselben Hund noch höchstens zwei Mal unterziehen.
Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen Art. 13 - Während der Ausführung von Wachaufträgen an Orten, an denen
mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss der Hund
jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und
einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb
nicht als Waffe benutzt werden kann. nicht als Waffe benutzt werden kann.
Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die
keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung, keine Schäferhunde sind, eingesetzt werden unter der Voraussetzung,
dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Antiaggressivitätsprüfung
bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an bestanden haben und ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an
denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist. denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist.
Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht Nach dem 1. Januar 2008 dürfen die in Absatz 1 erwähnten Hunde nicht
mehr für Wachaufträge eingesetzt werden. mehr für Wachaufträge eingesetzt werden.
Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist Art. 15 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm ist
verboten. verboten.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
- von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im - von Artikel 15, der zwei Monate nach der Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt,
- der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der - der Artikeln 3, 4, 5 und 9, die sechs Monate nach der
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten,
- der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten - der Artikeln 10 und 11 und der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten
Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate Anforderung bezüglich der Antiaggressivitätsprüfung, die zwölf Monate
nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden nach der ersten Bestimmung eines in Artikel 12 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten. Erlasses erwähnten Prüfungszentrums in Kraft treten.
Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 17 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage Anlage
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter
Bewachungsmethoden beigefügt zu werden. Bewachungsmethoden beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des
Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9.
Juni 1999 und 10. Juni 2001; Juni 1999 und 10. Juni 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14; bestimmter Bewachungsmethoden, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die In der Erwägung, dass die Dringlichkeit begründet ist durch die
Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach Notwendigkeit, die als Übergangsregelung gedachte Bestimmung, wonach
im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine im Bewachungssektor noch Hunde eingesetzt werden dürfen, die keine
Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich Schäferhunde sind, vor dem 7. November 2003 anzupassen, da sich
herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde herausgestellt hat, dass nicht alle Hunde, die keine Schäferhunde
sind, rechtzeitig ersetzt werden können, sind, rechtzeitig ersetzt werden können,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Artikel 1 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur
Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt: Regelung bestimmter Bewachungsmethoden wird wie folgt ersetzt:
« Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die « Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln 9 und 11 können Hunde, die
keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für keine Schäferhunde sind und bereits am 17. Mai 2003 für
Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der Wachtätigkeiten eingesetzt wurden, weiter eingesetzt werden, unter der
Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte Voraussetzung, dass diese Hunde die in Artikel 10 erwähnte
Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben. Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben.
Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht Die in Absatz 1 erwähnten Hunde dürfen nach dem 7. November 2004 nicht
mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu mehr an Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu
rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt rechnen ist, und nach dem 1. Januar 2008 an keinem Ort mehr eingesetzt
werden. » werden. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003 Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^