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Koninklijk Besluit van 03 februari 2004
gepubliceerd op 15 maart 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000038
pub.
15/03/2004
prom.
03/02/2004
ELI
eli/besluit/2004/02/03/2004000038/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 1. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22.August 2002 über die Rechte des Patienten eingesetzten Föderalen Kommission "Rechte des Patienten" ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, insbesondere des Artikels 16;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.

April 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten am 26.

September 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist;

Dass dieses Gesetz bestimmt, dass beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eine Föderale Kommission "Rechte des Patienten" eingesetzt wird (Artikel 16);

Dass diese Kommission einerseits als Aufgabe hat, die Wahrung der Rechte des Patienten zu gewährleisten, die Anwendung dieser Rechte zu beurteilen, den Minister diesbezüglich zu beraten, die Arbeitsweise der zu schaffenden spezifischen Ombudsstellen zu beurteilen und die eventuellen Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise dieser Ombudsstellen zu bearbeiten;

Dass diese Kommission insbesondere Stellungnahmen abgeben muss in Bezug auf eine Reihe von Erlassen zur Ausführung des Gesetzes über die Rechte des Patienten (Artikel 3 und Artikel 17, durch den ein Artikel 17novies in das Gesetz über die Krankenhäuser eingefügt wird);

Dass bei dieser Kommission ausserdem ein Ombudsdienst geschaffen wird, der bis zur Schaffung spezifischer Ombudsstellen mit der Bearbeitung der Patientenklagen beauftragt ist;

Dass es notwendig ist, durch Königlichen Erlass nähere Regeln in Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festzulegen, damit Kommission und Ombudsdienst die ihnen anvertrauten Aufgaben erfüllen können und das Gesetz über die Rechte des Patienten schnellstmöglich ausgeführt werden kann;

Dass es demnach zwingend geboten ist, diese näheren Regeln festzulegen, so dass die Kommission ab In-Kraft-Treten der Rechte der Patienten ihre Aufgaben wahrnehmen kann;

Dass dies um so mehr zutrifft für den Ombudsdienst, da das Gesetz bis heute noch keine Regeln in Bezug auf spezifische Ombudsstellen festgelegt hat, an die Patienten ihre Klagen in Sachen Verletzung der Rechte der Patienten richten können;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.919/3 des Staatsrates vom 20. Februar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zusammensetzung Artikel 1 - § 1 - Die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", nachstehend "Kommission" genannt, erwähnt in Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Gesetz über die Rechte des Patienten" genannt, setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten und einem Stellvertreter, 2.4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die Patienten vertreten, 3. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die Berufsfachkräfte vertreten, 4.4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die Krankenhäuser vertreten, 5. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten.Diese Mitglieder müssen in die Verteidigung der Interessen, die die Versicherungsträger zugunsten ihrer angeschlossenen Mitglieder wahrnehmen, einbezogen werden. § 2 - Der Präsident, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers von Uns ernannt. § 3 - Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie französischsprachige Mitglieder, wobei als vereinbart gilt, dass der Präsident und sein Stellvertreter zweisprachig sein müssen. Des Weiteren wird die Vertretung des deutschen Sprachgebiets und des Sprachgebiets Brüssel-Hauptstadt gewährleistet.

Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind gleichen Geschlechts. § 4 - Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt und das Mandat ist höchstens zwei Mal erneuerbar.

Wenn ein Mitglied während der Dauer des Mandats stirbt, sein Amt niederlegt oder die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird für seinen Ersatz gesorgt.

Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten üben die Mitglieder, deren Mandat abläuft, ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung weiter aus. Wenn das nicht möglich ist, nimmt der Stellvertreter das Mandat wahr, bis für Ersatz gesorgt ist. § 5 - Folgende Personen können sich als Beobachter an der Tätigkeit der Kommission beteiligen: 1. ein Beamter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt wird, 2.ein Beamter des FÖD Justiz, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt wird, 3. ein Beamter, der dem Sekretariat beim Beratenden Ausschuss für Bioethik angehört, 4.ein Beamter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, 5. ein Vertreter einer jeden der in den Artikeln 128 und 130 der Verfassung erwähnten Behörden und zwei Vertreter der in Ausführung von Artikel 135 der Verfassung geschaffenen Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. Art. 2 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Präsidium eingerichtet, das sich aus dem Präsidenten der Kommission und aus 4 Mitgliedern zusammensetzt, wobei jede der in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitgliederkategorien eins unter ihren Mitgliedern bestimmt. § 2 - Dieses Präsidium nimmt die tägliche Geschäftsführung der Kommission wahr und organisiert ihre Tätigkeit.

Es trifft unter anderem alle Massnahmen, die für die Vorbereitung der Tätigkeit der Kommission erforderlich sind.

KAPITEL II - Arbeitsweise Art. 3 - Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgabe für spezifische Aufgaben Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen schaffen.

Art. 4 - Die Kommission übermittelt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, jährlich einen Tätigkeitsbericht, wie erwähnt in Artikel 16 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten.

Art. 5 - Die Kommission legt in ihrer Geschäftsordnung ihre nähere Arbeitsweise fest, unter anderem in Bezug auf die Öffentlichkeit der Sitzungen, und legt diese Geschäftsordnung dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vor.

Art. 6 - Der Präsident und die Mitglieder der Kommission haben ein Anrecht auf: 1. Anwesenheitsgeld, dessen Betrag von Uns festgelegt wird, 2.Fahrtkostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 18.

Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, 3. Aufenthaltskostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien.

Für die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Entschädigungen werden der Präsident und die Mitglieder der Kommission mit Beamten in Dienstgraden der Ränge 15bis 17 einschliesslich gleichgestellt.

KAPITEL III - Der Ombudsdienst Art. 7 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen, dessen Leitung zwei Ombudsmännern, einem niederländischsprachigen und einem französischsprachigen, anvertraut wird, die auf Vorschlag der Kommission von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ernannt werden. § 2 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die spezifischen Modalitäten der Organisation, der Arbeitsweise und des Klageverfahrens des Ombudsdienstes festgelegt werden.

Die Geschäftsordnung wird dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vorgelegt.

Die Geschäftsordnung des Ombudsdienstes kann von Patienten, Berufsfachkräften und allen anderen betroffenen Personen im Sekretariat der Kommission eingesehen werden. § 3 - Die Kommission sorgt dafür: 1. dass der Ombudsdienst der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und leicht zugänglich ist, 2.dass die Ombudsmänner die Möglichkeit haben, mit jeder Person, die von einer Klage betroffen ist, ungehindert in Kontakt zu treten.

Art. 8 - § 1 - Die Ombudsmänner müssen: 1. mindestens ein Diplom des universitären Hochschulunterrichts haben, 2.eine nützliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren auf sozialmedizinischem Gebiet haben, 3. ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen haben. § 2 - Der Ombudsmann darf von den Begebenheiten und Personen, die Gegenstand der Klage sind, nicht betroffen gewesen sein.

Er ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und strikt neutral und unparteiisch zu sein.

Im Hinblick auf die Gewährleistung der unabhängigen Ausführung seiner Aufgabe kann er nicht für Handlungen bestraft werden, die er im Rahmen einer korrekten Ausführung dieser Aufgabe verrichtet.

Art. 9 - Der Kläger kann mit oder ohne Beistand einer Vertrauensperson schriftlich beim Ombudsdienst Klage einreichen.

Art. 10 - § 1 - Eingehende Klagen werden registriert. § 2 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage eine spezifische Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte des Patienten geschaffen worden ist, leitet der Ombudsdienst die Klage sofort an diese Ombudsstelle weiter und teilt dem Kläger das auf schriftlichem Wege unverzüglich mit. § 3 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage keine spezifische Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte des Patienten geschaffen worden ist, bearbeitet der Ombudsdienst die Klage selbst.

In diesem Fall wird dem Kläger sofort eine schriftliche Empfangsbescheinigung übermittelt.

Für jede Klage werden des Weiteren folgende Daten registriert: 1. Identität des Klägers, 2.Empfangsdatum der Klage, 3. Art und Inhalt der Klage, 4.Datum, an dem die Bearbeitung der Klage beendet ist, 5. Ergebnis der Bearbeitung der Klage. Art. 11 - § 1 - Um eine geeignete Lösung für die Klage zu finden, führt der Ombudsmann seine Vermittlungsaufgabe gewissenhaft aus.

Insbesondere kann er mit schriftlicher Zustimmung des Klägers das in Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten erwähnte Recht auf Einsicht in die Patientenakte ausüben, und zwar unter den in diesem Artikel angegebenen Bedingungen.

Art. 12 - Der Ombudsmann bearbeitet jede Klage mit der Absicht, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung zu finden.

Art. 13 - Die im Rahmen der Untersuchung der Klage gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur während der Zeit aufbewahrt werden, die für die Bearbeitung der Klage und für die Erstellung des in Artikel 14 erwähnten Jahresberichts erforderlich ist.

Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr erstellt der Ombudsdienst einen Bericht mit einer Übersicht über die Anzahl erhaltener, weiterverwiesener und von ihm selbst bearbeiteter Klagen. Für Letztere werden im Bericht ebenfalls Gegenstand und Ergebnis seines Handelns während des abgelaufenen Kalenderjahres angegeben.

Schwierigkeiten, auf die Ombudsmänner bei der Ausführung ihrer Aufgabe stossen, und eventuelle Empfehlungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten können ebenfalls im Bericht aufgeführt werden.

Des Weiteren werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Ombudsmänner, einschliesslich derjenigen zur Vermeidung von Wiederholungen der im Rahmen der Auftragserfüllung festgestellten schweren Verstösse gegen die Wahrung der Rechte des Patienten seitens einer oder mehrerer Berufsfachkräfte, und die spätere Berücksichtigung dieser Empfehlungen erwähnt.

Oben erwähnte Daten dürfen sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird der Kommission und den Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres übermittelt.

Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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