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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2003 réglant la composition et le fonctionnement de la Commission fédérale "Droits du Patient" instituée par l'article 16 de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2003 réglant la composition et le fonctionnement de la Commission fédérale "Droits du Patient" instituée par l'article 16 de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, ' 1er, 1°, et ' 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de | royal du 1er avril 2003 réglant la composition et le fonctionnement de |
werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld | la Commission fédérale "Droits du Patient" instituée par l'article 16 |
bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten | de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du Patient, établi par |
van de patiënt, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2003 |
de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van | réglant la composition et le fonctionnement de la Commission fédérale |
de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 | "Droits du Patient" instituée par l'article 16 de la loi du 22 août |
betreffende de rechten van de patiënt. | 2002 relative aux droits du patient. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. | Donné à Bruxelles, le 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
1. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zusammensetzung | 1. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zusammensetzung |
und der Arbeitsweise der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August | und der Arbeitsweise der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August |
2002 über die Rechte des Patienten eingesetzten Föderalen Kommission | 2002 über die Rechte des Patienten eingesetzten Föderalen Kommission |
"Rechte des Patienten" | "Rechte des Patienten" |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des | Aufgrund des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des |
Patienten, insbesondere des Artikels 16; | Patienten, insbesondere des Artikels 16; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
April 2003; | April 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das |
Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten am 26. | Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten am 26. |
September 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist; | September 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist; |
Dass dieses Gesetz bestimmt, dass beim Ministerium der Sozialen | Dass dieses Gesetz bestimmt, dass beim Ministerium der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eine Föderale | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eine Föderale |
Kommission "Rechte des Patienten" eingesetzt wird (Artikel 16); | Kommission "Rechte des Patienten" eingesetzt wird (Artikel 16); |
Dass diese Kommission einerseits als Aufgabe hat, die Wahrung der | Dass diese Kommission einerseits als Aufgabe hat, die Wahrung der |
Rechte des Patienten zu gewährleisten, die Anwendung dieser Rechte zu | Rechte des Patienten zu gewährleisten, die Anwendung dieser Rechte zu |
beurteilen, den Minister diesbezüglich zu beraten, die Arbeitsweise | beurteilen, den Minister diesbezüglich zu beraten, die Arbeitsweise |
der zu schaffenden spezifischen Ombudsstellen zu beurteilen und die | der zu schaffenden spezifischen Ombudsstellen zu beurteilen und die |
eventuellen Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise dieser Ombudsstellen | eventuellen Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise dieser Ombudsstellen |
zu bearbeiten; | zu bearbeiten; |
Dass diese Kommission insbesondere Stellungnahmen abgeben muss in | Dass diese Kommission insbesondere Stellungnahmen abgeben muss in |
Bezug auf eine Reihe von Erlassen zur Ausführung des Gesetzes über die | Bezug auf eine Reihe von Erlassen zur Ausführung des Gesetzes über die |
Rechte des Patienten (Artikel 3 und Artikel 17, durch den ein Artikel | Rechte des Patienten (Artikel 3 und Artikel 17, durch den ein Artikel |
17novies in das Gesetz über die Krankenhäuser eingefügt wird); | 17novies in das Gesetz über die Krankenhäuser eingefügt wird); |
Dass bei dieser Kommission ausserdem ein Ombudsdienst geschaffen wird, | Dass bei dieser Kommission ausserdem ein Ombudsdienst geschaffen wird, |
der bis zur Schaffung spezifischer Ombudsstellen mit der Bearbeitung | der bis zur Schaffung spezifischer Ombudsstellen mit der Bearbeitung |
der Patientenklagen beauftragt ist; | der Patientenklagen beauftragt ist; |
Dass es notwendig ist, durch Königlichen Erlass nähere Regeln in | Dass es notwendig ist, durch Königlichen Erlass nähere Regeln in |
Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festzulegen, | Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festzulegen, |
damit Kommission und Ombudsdienst die ihnen anvertrauten Aufgaben | damit Kommission und Ombudsdienst die ihnen anvertrauten Aufgaben |
erfüllen können und das Gesetz über die Rechte des Patienten | erfüllen können und das Gesetz über die Rechte des Patienten |
schnellstmöglich ausgeführt werden kann; | schnellstmöglich ausgeführt werden kann; |
Dass es demnach zwingend geboten ist, diese näheren Regeln | Dass es demnach zwingend geboten ist, diese näheren Regeln |
festzulegen, so dass die Kommission ab In-Kraft-Treten der Rechte der | festzulegen, so dass die Kommission ab In-Kraft-Treten der Rechte der |
Patienten ihre Aufgaben wahrnehmen kann; | Patienten ihre Aufgaben wahrnehmen kann; |
Dass dies um so mehr zutrifft für den Ombudsdienst, da das Gesetz bis | Dass dies um so mehr zutrifft für den Ombudsdienst, da das Gesetz bis |
heute noch keine Regeln in Bezug auf spezifische Ombudsstellen | heute noch keine Regeln in Bezug auf spezifische Ombudsstellen |
festgelegt hat, an die Patienten ihre Klagen in Sachen Verletzung der | festgelegt hat, an die Patienten ihre Klagen in Sachen Verletzung der |
Rechte der Patienten richten können; | Rechte der Patienten richten können; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.919/3 des Staatsrates vom 20. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.919/3 des Staatsrates vom 20. Februar |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt | Volksgesundheit und der Umwelt |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Zusammensetzung | KAPITEL I - Zusammensetzung |
Artikel 1 - § 1 - Die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", | Artikel 1 - § 1 - Die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", |
nachstehend "Kommission" genannt, erwähnt in Artikel 16 des Gesetzes | nachstehend "Kommission" genannt, erwähnt in Artikel 16 des Gesetzes |
vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Gesetz | vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Gesetz |
über die Rechte des Patienten" genannt, setzt sich zusammen aus: | über die Rechte des Patienten" genannt, setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten und einem Stellvertreter, | 1. einem Präsidenten und einem Stellvertreter, |
2. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die | 2. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die |
Patienten vertreten, | Patienten vertreten, |
3. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die | 3. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die |
Berufsfachkräfte vertreten, | Berufsfachkräfte vertreten, |
4. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die | 4. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die |
Krankenhäuser vertreten, | Krankenhäuser vertreten, |
5. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die | 5. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die |
Versicherungsträger vertreten. Diese Mitglieder müssen in die | Versicherungsträger vertreten. Diese Mitglieder müssen in die |
Verteidigung der Interessen, die die Versicherungsträger zugunsten | Verteidigung der Interessen, die die Versicherungsträger zugunsten |
ihrer angeschlossenen Mitglieder wahrnehmen, einbezogen werden. | ihrer angeschlossenen Mitglieder wahrnehmen, einbezogen werden. |
§ 2 - Der Präsident, sein Stellvertreter und die Mitglieder der | § 2 - Der Präsident, sein Stellvertreter und die Mitglieder der |
Kommission werden auf Vorschlag des für die Volksgesundheit | Kommission werden auf Vorschlag des für die Volksgesundheit |
zuständigen Ministers von Uns ernannt. | zuständigen Ministers von Uns ernannt. |
§ 3 - Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie | § 3 - Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie |
französischsprachige Mitglieder, wobei als vereinbart gilt, dass der | französischsprachige Mitglieder, wobei als vereinbart gilt, dass der |
Präsident und sein Stellvertreter zweisprachig sein müssen. Des | Präsident und sein Stellvertreter zweisprachig sein müssen. Des |
Weiteren wird die Vertretung des deutschen Sprachgebiets und des | Weiteren wird die Vertretung des deutschen Sprachgebiets und des |
Sprachgebiets Brüssel-Hauptstadt gewährleistet. | Sprachgebiets Brüssel-Hauptstadt gewährleistet. |
Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind gleichen | Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind gleichen |
Geschlechts. | Geschlechts. |
§ 4 - Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt und | § 4 - Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt und |
das Mandat ist höchstens zwei Mal erneuerbar. | das Mandat ist höchstens zwei Mal erneuerbar. |
Wenn ein Mitglied während der Dauer des Mandats stirbt, sein Amt | Wenn ein Mitglied während der Dauer des Mandats stirbt, sein Amt |
niederlegt oder die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird für | niederlegt oder die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird für |
seinen Ersatz gesorgt. | seinen Ersatz gesorgt. |
Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten üben die | Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten üben die |
Mitglieder, deren Mandat abläuft, ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung | Mitglieder, deren Mandat abläuft, ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung |
weiter aus. Wenn das nicht möglich ist, nimmt der Stellvertreter das | weiter aus. Wenn das nicht möglich ist, nimmt der Stellvertreter das |
Mandat wahr, bis für Ersatz gesorgt ist. | Mandat wahr, bis für Ersatz gesorgt ist. |
§ 5 - Folgende Personen können sich als Beobachter an der Tätigkeit | § 5 - Folgende Personen können sich als Beobachter an der Tätigkeit |
der Kommission beteiligen: | der Kommission beteiligen: |
1. ein Beamter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | 1. ein Beamter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, der vom Minister, zu dessen | Nahrungsmittelkette und Umwelt, der vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt wird, | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt wird, |
2. ein Beamter des FÖD Justiz, der vom Minister, zu dessen | 2. ein Beamter des FÖD Justiz, der vom Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt wird, | Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt wird, |
3. ein Beamter, der dem Sekretariat beim Beratenden Ausschuss für | 3. ein Beamter, der dem Sekretariat beim Beratenden Ausschuss für |
Bioethik angehört, | Bioethik angehört, |
4. ein Beamter des Landesinstituts für Kranken- und | 4. ein Beamter des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
5. ein Vertreter einer jeden der in den Artikeln 128 und 130 der | 5. ein Vertreter einer jeden der in den Artikeln 128 und 130 der |
Verfassung erwähnten Behörden und zwei Vertreter der in Ausführung von | Verfassung erwähnten Behörden und zwei Vertreter der in Ausführung von |
Artikel 135 der Verfassung geschaffenen Gemeinsamen | Artikel 135 der Verfassung geschaffenen Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. | Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. |
Art. 2 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Präsidium eingerichtet, das | Art. 2 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Präsidium eingerichtet, das |
sich aus dem Präsidenten der Kommission und aus 4 Mitgliedern | sich aus dem Präsidenten der Kommission und aus 4 Mitgliedern |
zusammensetzt, wobei jede der in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten | zusammensetzt, wobei jede der in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten |
Mitgliederkategorien eins unter ihren Mitgliedern bestimmt. | Mitgliederkategorien eins unter ihren Mitgliedern bestimmt. |
§ 2 - Dieses Präsidium nimmt die tägliche Geschäftsführung der | § 2 - Dieses Präsidium nimmt die tägliche Geschäftsführung der |
Kommission wahr und organisiert ihre Tätigkeit. | Kommission wahr und organisiert ihre Tätigkeit. |
Es trifft unter anderem alle Massnahmen, die für die Vorbereitung der | Es trifft unter anderem alle Massnahmen, die für die Vorbereitung der |
Tätigkeit der Kommission erforderlich sind. | Tätigkeit der Kommission erforderlich sind. |
KAPITEL II - Arbeitsweise | KAPITEL II - Arbeitsweise |
Art. 3 - Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgabe für | Art. 3 - Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgabe für |
spezifische Aufgaben Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen | spezifische Aufgaben Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen |
schaffen. | schaffen. |
Art. 4 - Die Kommission übermittelt dem Minister, zu dessen | Art. 4 - Die Kommission übermittelt dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, jährlich einen | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, jährlich einen |
Tätigkeitsbericht, wie erwähnt in Artikel 16 § 2 des Gesetzes über die | Tätigkeitsbericht, wie erwähnt in Artikel 16 § 2 des Gesetzes über die |
Rechte des Patienten. | Rechte des Patienten. |
Art. 5 - Die Kommission legt in ihrer Geschäftsordnung ihre nähere | Art. 5 - Die Kommission legt in ihrer Geschäftsordnung ihre nähere |
Arbeitsweise fest, unter anderem in Bezug auf die Öffentlichkeit der | Arbeitsweise fest, unter anderem in Bezug auf die Öffentlichkeit der |
Sitzungen, und legt diese Geschäftsordnung dem Minister, zu dessen | Sitzungen, und legt diese Geschäftsordnung dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vor. | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vor. |
Art. 6 - Der Präsident und die Mitglieder der Kommission haben ein | Art. 6 - Der Präsident und die Mitglieder der Kommission haben ein |
Anrecht auf: | Anrecht auf: |
1. Anwesenheitsgeld, dessen Betrag von Uns festgelegt wird, | 1. Anwesenheitsgeld, dessen Betrag von Uns festgelegt wird, |
2. Fahrtkostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. | 2. Fahrtkostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. |
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
Fahrtkosten, | Fahrtkosten, |
3. Aufenthaltskostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom | 3. Aufenthaltskostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom |
24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen | 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen |
für Personalmitglieder der Ministerien. | für Personalmitglieder der Ministerien. |
Für die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Entschädigungen werden der | Für die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Entschädigungen werden der |
Präsident und die Mitglieder der Kommission mit Beamten in | Präsident und die Mitglieder der Kommission mit Beamten in |
Dienstgraden der Ränge 15bis 17 einschliesslich gleichgestellt. | Dienstgraden der Ränge 15bis 17 einschliesslich gleichgestellt. |
KAPITEL III - Der Ombudsdienst | KAPITEL III - Der Ombudsdienst |
Art. 7 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen, | Art. 7 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen, |
dessen Leitung zwei Ombudsmännern, einem niederländischsprachigen und | dessen Leitung zwei Ombudsmännern, einem niederländischsprachigen und |
einem französischsprachigen, anvertraut wird, die auf Vorschlag der | einem französischsprachigen, anvertraut wird, die auf Vorschlag der |
Kommission von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | Kommission von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
ernannt werden. | ernannt werden. |
§ 2 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die | § 2 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die |
spezifischen Modalitäten der Organisation, der Arbeitsweise und des | spezifischen Modalitäten der Organisation, der Arbeitsweise und des |
Klageverfahrens des Ombudsdienstes festgelegt werden. | Klageverfahrens des Ombudsdienstes festgelegt werden. |
Die Geschäftsordnung wird dem Minister, zu dessen | Die Geschäftsordnung wird dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Die Geschäftsordnung des Ombudsdienstes kann von Patienten, | Die Geschäftsordnung des Ombudsdienstes kann von Patienten, |
Berufsfachkräften und allen anderen betroffenen Personen im | Berufsfachkräften und allen anderen betroffenen Personen im |
Sekretariat der Kommission eingesehen werden. | Sekretariat der Kommission eingesehen werden. |
§ 3 - Die Kommission sorgt dafür: | § 3 - Die Kommission sorgt dafür: |
1. dass der Ombudsdienst der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht | 1. dass der Ombudsdienst der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht |
wird und leicht zugänglich ist, | wird und leicht zugänglich ist, |
2. dass die Ombudsmänner die Möglichkeit haben, mit jeder Person, die | 2. dass die Ombudsmänner die Möglichkeit haben, mit jeder Person, die |
von einer Klage betroffen ist, ungehindert in Kontakt zu treten. | von einer Klage betroffen ist, ungehindert in Kontakt zu treten. |
Art. 8 - § 1 - Die Ombudsmänner müssen: | Art. 8 - § 1 - Die Ombudsmänner müssen: |
1. mindestens ein Diplom des universitären Hochschulunterrichts haben, | 1. mindestens ein Diplom des universitären Hochschulunterrichts haben, |
2. eine nützliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren auf | 2. eine nützliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren auf |
sozialmedizinischem Gebiet haben, | sozialmedizinischem Gebiet haben, |
3. ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen haben. | 3. ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen haben. |
§ 2 - Der Ombudsmann darf von den Begebenheiten und Personen, die | § 2 - Der Ombudsmann darf von den Begebenheiten und Personen, die |
Gegenstand der Klage sind, nicht betroffen gewesen sein. | Gegenstand der Klage sind, nicht betroffen gewesen sein. |
Er ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und strikt neutral | Er ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und strikt neutral |
und unparteiisch zu sein. | und unparteiisch zu sein. |
Im Hinblick auf die Gewährleistung der unabhängigen Ausführung seiner | Im Hinblick auf die Gewährleistung der unabhängigen Ausführung seiner |
Aufgabe kann er nicht für Handlungen bestraft werden, die er im Rahmen | Aufgabe kann er nicht für Handlungen bestraft werden, die er im Rahmen |
einer korrekten Ausführung dieser Aufgabe verrichtet. | einer korrekten Ausführung dieser Aufgabe verrichtet. |
Art. 9 - Der Kläger kann mit oder ohne Beistand einer Vertrauensperson | Art. 9 - Der Kläger kann mit oder ohne Beistand einer Vertrauensperson |
schriftlich beim Ombudsdienst Klage einreichen. | schriftlich beim Ombudsdienst Klage einreichen. |
Art. 10 - § 1 - Eingehende Klagen werden registriert. | Art. 10 - § 1 - Eingehende Klagen werden registriert. |
§ 2 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der | § 2 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der |
Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage eine spezifische | Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage eine spezifische |
Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte | Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte |
des Patienten geschaffen worden ist, leitet der Ombudsdienst die Klage | des Patienten geschaffen worden ist, leitet der Ombudsdienst die Klage |
sofort an diese Ombudsstelle weiter und teilt dem Kläger das auf | sofort an diese Ombudsstelle weiter und teilt dem Kläger das auf |
schriftlichem Wege unverzüglich mit. | schriftlichem Wege unverzüglich mit. |
§ 3 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der | § 3 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der |
Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage keine spezifische | Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage keine spezifische |
Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte | Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte |
des Patienten geschaffen worden ist, bearbeitet der Ombudsdienst die | des Patienten geschaffen worden ist, bearbeitet der Ombudsdienst die |
Klage selbst. | Klage selbst. |
In diesem Fall wird dem Kläger sofort eine schriftliche | In diesem Fall wird dem Kläger sofort eine schriftliche |
Empfangsbescheinigung übermittelt. | Empfangsbescheinigung übermittelt. |
Für jede Klage werden des Weiteren folgende Daten registriert: | Für jede Klage werden des Weiteren folgende Daten registriert: |
1. Identität des Klägers, | 1. Identität des Klägers, |
2. Empfangsdatum der Klage, | 2. Empfangsdatum der Klage, |
3. Art und Inhalt der Klage, | 3. Art und Inhalt der Klage, |
4. Datum, an dem die Bearbeitung der Klage beendet ist, | 4. Datum, an dem die Bearbeitung der Klage beendet ist, |
5. Ergebnis der Bearbeitung der Klage. | 5. Ergebnis der Bearbeitung der Klage. |
Art. 11 - § 1 - Um eine geeignete Lösung für die Klage zu finden, | Art. 11 - § 1 - Um eine geeignete Lösung für die Klage zu finden, |
führt der Ombudsmann seine Vermittlungsaufgabe gewissenhaft aus. | führt der Ombudsmann seine Vermittlungsaufgabe gewissenhaft aus. |
Insbesondere kann er mit schriftlicher Zustimmung des Klägers das in | Insbesondere kann er mit schriftlicher Zustimmung des Klägers das in |
Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten erwähnte | Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten erwähnte |
Recht auf Einsicht in die Patientenakte ausüben, und zwar unter den in | Recht auf Einsicht in die Patientenakte ausüben, und zwar unter den in |
diesem Artikel angegebenen Bedingungen. | diesem Artikel angegebenen Bedingungen. |
Art. 12 - Der Ombudsmann bearbeitet jede Klage mit der Absicht, | Art. 12 - Der Ombudsmann bearbeitet jede Klage mit der Absicht, |
innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung zu finden. | innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung zu finden. |
Art. 13 - Die im Rahmen der Untersuchung der Klage gesammelten | Art. 13 - Die im Rahmen der Untersuchung der Klage gesammelten |
personenbezogenen Daten dürfen nur während der Zeit aufbewahrt werden, | personenbezogenen Daten dürfen nur während der Zeit aufbewahrt werden, |
die für die Bearbeitung der Klage und für die Erstellung des in | die für die Bearbeitung der Klage und für die Erstellung des in |
Artikel 14 erwähnten Jahresberichts erforderlich ist. | Artikel 14 erwähnten Jahresberichts erforderlich ist. |
Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr erstellt der Ombudsdienst einen Bericht mit | Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr erstellt der Ombudsdienst einen Bericht mit |
einer Übersicht über die Anzahl erhaltener, weiterverwiesener und von | einer Übersicht über die Anzahl erhaltener, weiterverwiesener und von |
ihm selbst bearbeiteter Klagen. Für Letztere werden im Bericht | ihm selbst bearbeiteter Klagen. Für Letztere werden im Bericht |
ebenfalls Gegenstand und Ergebnis seines Handelns während des | ebenfalls Gegenstand und Ergebnis seines Handelns während des |
abgelaufenen Kalenderjahres angegeben. | abgelaufenen Kalenderjahres angegeben. |
Schwierigkeiten, auf die Ombudsmänner bei der Ausführung ihrer Aufgabe | Schwierigkeiten, auf die Ombudsmänner bei der Ausführung ihrer Aufgabe |
stossen, und eventuelle Empfehlungen zur Überwindung dieser | stossen, und eventuelle Empfehlungen zur Überwindung dieser |
Schwierigkeiten können ebenfalls im Bericht aufgeführt werden. | Schwierigkeiten können ebenfalls im Bericht aufgeführt werden. |
Des Weiteren werden im Jahresbericht die Empfehlungen der | Des Weiteren werden im Jahresbericht die Empfehlungen der |
Ombudsmänner, einschliesslich derjenigen zur Vermeidung von | Ombudsmänner, einschliesslich derjenigen zur Vermeidung von |
Wiederholungen der im Rahmen der Auftragserfüllung festgestellten | Wiederholungen der im Rahmen der Auftragserfüllung festgestellten |
schweren Verstösse gegen die Wahrung der Rechte des Patienten seitens | schweren Verstösse gegen die Wahrung der Rechte des Patienten seitens |
einer oder mehrerer Berufsfachkräfte, und die spätere Berücksichtigung | einer oder mehrerer Berufsfachkräfte, und die spätere Berücksichtigung |
dieser Empfehlungen erwähnt. | dieser Empfehlungen erwähnt. |
Oben erwähnte Daten dürfen sich nicht auf eine identifizierte oder | Oben erwähnte Daten dürfen sich nicht auf eine identifizierte oder |
identifizierbare natürliche Person beziehen. | identifizierbare natürliche Person beziehen. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird der Kommission und den | § 2 - Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird der Kommission und den |
Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, | Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, |
spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres | spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt | Umwelt |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |