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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/02/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2003 réglant la composition et le fonctionnement de la Commission fédérale "Droits du Patient" instituée par l'article 16 de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten van de patiënt SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2003 réglant la composition et le fonctionnement de la Commission fédérale "Droits du Patient" instituée par l'article 16 de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du patient
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, ' 1er, 1°, et ' 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 april 2003 tot regeling van de samenstelling en de royal du 1er avril 2003 réglant la composition et le fonctionnement de
werking van de Federale Commissie "Rechten van de Patiënt" ingesteld la Commission fédérale "Droits du Patient" instituée par l'article 16
bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 betreffende de rechten de la loi du 22 août 2002 relative aux droits du Patient, établi par
van de patiënt, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2003 tot regeling van officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2003
de samenstelling en de werking van de Federale Commissie "Rechten van réglant la composition et le fonctionnement de la Commission fédérale
de Patiënt" ingesteld bij artikel 16 van de wet van 22 augustus 2002 "Droits du Patient" instituée par l'article 16 de la loi du 22 août
betreffende de rechten van de patiënt. 2002 relative aux droits du patient.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. Donné à Bruxelles, le 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zusammensetzung 1. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zusammensetzung
und der Arbeitsweise der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August und der Arbeitsweise der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. August
2002 über die Rechte des Patienten eingesetzten Föderalen Kommission 2002 über die Rechte des Patienten eingesetzten Föderalen Kommission
"Rechte des Patienten" "Rechte des Patienten"
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Aufgrund des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des
Patienten, insbesondere des Artikels 16; Patienten, insbesondere des Artikels 16;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Januar 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 2003; April 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten am 26. Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten am 26.
September 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist; September 2002 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist;
Dass dieses Gesetz bestimmt, dass beim Ministerium der Sozialen Dass dieses Gesetz bestimmt, dass beim Ministerium der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eine Föderale Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt eine Föderale
Kommission "Rechte des Patienten" eingesetzt wird (Artikel 16); Kommission "Rechte des Patienten" eingesetzt wird (Artikel 16);
Dass diese Kommission einerseits als Aufgabe hat, die Wahrung der Dass diese Kommission einerseits als Aufgabe hat, die Wahrung der
Rechte des Patienten zu gewährleisten, die Anwendung dieser Rechte zu Rechte des Patienten zu gewährleisten, die Anwendung dieser Rechte zu
beurteilen, den Minister diesbezüglich zu beraten, die Arbeitsweise beurteilen, den Minister diesbezüglich zu beraten, die Arbeitsweise
der zu schaffenden spezifischen Ombudsstellen zu beurteilen und die der zu schaffenden spezifischen Ombudsstellen zu beurteilen und die
eventuellen Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise dieser Ombudsstellen eventuellen Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise dieser Ombudsstellen
zu bearbeiten; zu bearbeiten;
Dass diese Kommission insbesondere Stellungnahmen abgeben muss in Dass diese Kommission insbesondere Stellungnahmen abgeben muss in
Bezug auf eine Reihe von Erlassen zur Ausführung des Gesetzes über die Bezug auf eine Reihe von Erlassen zur Ausführung des Gesetzes über die
Rechte des Patienten (Artikel 3 und Artikel 17, durch den ein Artikel Rechte des Patienten (Artikel 3 und Artikel 17, durch den ein Artikel
17novies in das Gesetz über die Krankenhäuser eingefügt wird); 17novies in das Gesetz über die Krankenhäuser eingefügt wird);
Dass bei dieser Kommission ausserdem ein Ombudsdienst geschaffen wird, Dass bei dieser Kommission ausserdem ein Ombudsdienst geschaffen wird,
der bis zur Schaffung spezifischer Ombudsstellen mit der Bearbeitung der bis zur Schaffung spezifischer Ombudsstellen mit der Bearbeitung
der Patientenklagen beauftragt ist; der Patientenklagen beauftragt ist;
Dass es notwendig ist, durch Königlichen Erlass nähere Regeln in Dass es notwendig ist, durch Königlichen Erlass nähere Regeln in
Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festzulegen, Sachen Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festzulegen,
damit Kommission und Ombudsdienst die ihnen anvertrauten Aufgaben damit Kommission und Ombudsdienst die ihnen anvertrauten Aufgaben
erfüllen können und das Gesetz über die Rechte des Patienten erfüllen können und das Gesetz über die Rechte des Patienten
schnellstmöglich ausgeführt werden kann; schnellstmöglich ausgeführt werden kann;
Dass es demnach zwingend geboten ist, diese näheren Regeln Dass es demnach zwingend geboten ist, diese näheren Regeln
festzulegen, so dass die Kommission ab In-Kraft-Treten der Rechte der festzulegen, so dass die Kommission ab In-Kraft-Treten der Rechte der
Patienten ihre Aufgaben wahrnehmen kann; Patienten ihre Aufgaben wahrnehmen kann;
Dass dies um so mehr zutrifft für den Ombudsdienst, da das Gesetz bis Dass dies um so mehr zutrifft für den Ombudsdienst, da das Gesetz bis
heute noch keine Regeln in Bezug auf spezifische Ombudsstellen heute noch keine Regeln in Bezug auf spezifische Ombudsstellen
festgelegt hat, an die Patienten ihre Klagen in Sachen Verletzung der festgelegt hat, an die Patienten ihre Klagen in Sachen Verletzung der
Rechte der Patienten richten können; Rechte der Patienten richten können;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.919/3 des Staatsrates vom 20. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.919/3 des Staatsrates vom 20. Februar
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der
Volksgesundheit und der Umwelt Volksgesundheit und der Umwelt
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Zusammensetzung KAPITEL I - Zusammensetzung
Artikel 1 - § 1 - Die Föderale Kommission "Rechte des Patienten", Artikel 1 - § 1 - Die Föderale Kommission "Rechte des Patienten",
nachstehend "Kommission" genannt, erwähnt in Artikel 16 des Gesetzes nachstehend "Kommission" genannt, erwähnt in Artikel 16 des Gesetzes
vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten, nachstehend "Gesetz
über die Rechte des Patienten" genannt, setzt sich zusammen aus: über die Rechte des Patienten" genannt, setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten und einem Stellvertreter, 1. einem Präsidenten und einem Stellvertreter,
2. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die 2. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die
Patienten vertreten, Patienten vertreten,
3. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die 3. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die
Berufsfachkräfte vertreten, Berufsfachkräfte vertreten,
4. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die 4. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die
Krankenhäuser vertreten, Krankenhäuser vertreten,
5. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die 5. 4 ordentlichen Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, die die
Versicherungsträger vertreten. Diese Mitglieder müssen in die Versicherungsträger vertreten. Diese Mitglieder müssen in die
Verteidigung der Interessen, die die Versicherungsträger zugunsten Verteidigung der Interessen, die die Versicherungsträger zugunsten
ihrer angeschlossenen Mitglieder wahrnehmen, einbezogen werden. ihrer angeschlossenen Mitglieder wahrnehmen, einbezogen werden.
§ 2 - Der Präsident, sein Stellvertreter und die Mitglieder der § 2 - Der Präsident, sein Stellvertreter und die Mitglieder der
Kommission werden auf Vorschlag des für die Volksgesundheit Kommission werden auf Vorschlag des für die Volksgesundheit
zuständigen Ministers von Uns ernannt. zuständigen Ministers von Uns ernannt.
§ 3 - Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie § 3 - Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie
französischsprachige Mitglieder, wobei als vereinbart gilt, dass der französischsprachige Mitglieder, wobei als vereinbart gilt, dass der
Präsident und sein Stellvertreter zweisprachig sein müssen. Des Präsident und sein Stellvertreter zweisprachig sein müssen. Des
Weiteren wird die Vertretung des deutschen Sprachgebiets und des Weiteren wird die Vertretung des deutschen Sprachgebiets und des
Sprachgebiets Brüssel-Hauptstadt gewährleistet. Sprachgebiets Brüssel-Hauptstadt gewährleistet.
Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind gleichen Höchstens zwei Drittel der Mitglieder der Kommission sind gleichen
Geschlechts. Geschlechts.
§ 4 - Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt und § 4 - Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren ernannt und
das Mandat ist höchstens zwei Mal erneuerbar. das Mandat ist höchstens zwei Mal erneuerbar.
Wenn ein Mitglied während der Dauer des Mandats stirbt, sein Amt Wenn ein Mitglied während der Dauer des Mandats stirbt, sein Amt
niederlegt oder die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird für niederlegt oder die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt, wird für
seinen Ersatz gesorgt. seinen Ersatz gesorgt.
Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten üben die Zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeiten üben die
Mitglieder, deren Mandat abläuft, ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung Mitglieder, deren Mandat abläuft, ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung
weiter aus. Wenn das nicht möglich ist, nimmt der Stellvertreter das weiter aus. Wenn das nicht möglich ist, nimmt der Stellvertreter das
Mandat wahr, bis für Ersatz gesorgt ist. Mandat wahr, bis für Ersatz gesorgt ist.
§ 5 - Folgende Personen können sich als Beobachter an der Tätigkeit § 5 - Folgende Personen können sich als Beobachter an der Tätigkeit
der Kommission beteiligen: der Kommission beteiligen:
1. ein Beamter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der 1. ein Beamter des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, der vom Minister, zu dessen Nahrungsmittelkette und Umwelt, der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt wird, Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt wird,
2. ein Beamter des FÖD Justiz, der vom Minister, zu dessen 2. ein Beamter des FÖD Justiz, der vom Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt wird, Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, bestimmt wird,
3. ein Beamter, der dem Sekretariat beim Beratenden Ausschuss für 3. ein Beamter, der dem Sekretariat beim Beratenden Ausschuss für
Bioethik angehört, Bioethik angehört,
4. ein Beamter des Landesinstituts für Kranken- und 4. ein Beamter des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
5. ein Vertreter einer jeden der in den Artikeln 128 und 130 der 5. ein Vertreter einer jeden der in den Artikeln 128 und 130 der
Verfassung erwähnten Behörden und zwei Vertreter der in Ausführung von Verfassung erwähnten Behörden und zwei Vertreter der in Ausführung von
Artikel 135 der Verfassung geschaffenen Gemeinsamen Artikel 135 der Verfassung geschaffenen Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt. Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt.
Art. 2 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Präsidium eingerichtet, das Art. 2 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Präsidium eingerichtet, das
sich aus dem Präsidenten der Kommission und aus 4 Mitgliedern sich aus dem Präsidenten der Kommission und aus 4 Mitgliedern
zusammensetzt, wobei jede der in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusammensetzt, wobei jede der in Artikel 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten
Mitgliederkategorien eins unter ihren Mitgliedern bestimmt. Mitgliederkategorien eins unter ihren Mitgliedern bestimmt.
§ 2 - Dieses Präsidium nimmt die tägliche Geschäftsführung der § 2 - Dieses Präsidium nimmt die tägliche Geschäftsführung der
Kommission wahr und organisiert ihre Tätigkeit. Kommission wahr und organisiert ihre Tätigkeit.
Es trifft unter anderem alle Massnahmen, die für die Vorbereitung der Es trifft unter anderem alle Massnahmen, die für die Vorbereitung der
Tätigkeit der Kommission erforderlich sind. Tätigkeit der Kommission erforderlich sind.
KAPITEL II - Arbeitsweise KAPITEL II - Arbeitsweise
Art. 3 - Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgabe für Art. 3 - Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgabe für
spezifische Aufgaben Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen spezifische Aufgaben Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsgruppen
schaffen. schaffen.
Art. 4 - Die Kommission übermittelt dem Minister, zu dessen Art. 4 - Die Kommission übermittelt dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, jährlich einen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, jährlich einen
Tätigkeitsbericht, wie erwähnt in Artikel 16 § 2 des Gesetzes über die Tätigkeitsbericht, wie erwähnt in Artikel 16 § 2 des Gesetzes über die
Rechte des Patienten. Rechte des Patienten.
Art. 5 - Die Kommission legt in ihrer Geschäftsordnung ihre nähere Art. 5 - Die Kommission legt in ihrer Geschäftsordnung ihre nähere
Arbeitsweise fest, unter anderem in Bezug auf die Öffentlichkeit der Arbeitsweise fest, unter anderem in Bezug auf die Öffentlichkeit der
Sitzungen, und legt diese Geschäftsordnung dem Minister, zu dessen Sitzungen, und legt diese Geschäftsordnung dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vor. Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vor.
Art. 6 - Der Präsident und die Mitglieder der Kommission haben ein Art. 6 - Der Präsident und die Mitglieder der Kommission haben ein
Anrecht auf: Anrecht auf:
1. Anwesenheitsgeld, dessen Betrag von Uns festgelegt wird, 1. Anwesenheitsgeld, dessen Betrag von Uns festgelegt wird,
2. Fahrtkostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. 2. Fahrtkostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 18.
Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über
Fahrtkosten, Fahrtkosten,
3. Aufenthaltskostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. Aufenthaltskostenentschädigungen gemäss dem Königlichen Erlass vom
24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen
für Personalmitglieder der Ministerien. für Personalmitglieder der Ministerien.
Für die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Entschädigungen werden der Für die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Entschädigungen werden der
Präsident und die Mitglieder der Kommission mit Beamten in Präsident und die Mitglieder der Kommission mit Beamten in
Dienstgraden der Ränge 15bis 17 einschliesslich gleichgestellt. Dienstgraden der Ränge 15bis 17 einschliesslich gleichgestellt.
KAPITEL III - Der Ombudsdienst KAPITEL III - Der Ombudsdienst
Art. 7 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen, Art. 7 - § 1 - Bei der Kommission wird ein Ombudsdienst geschaffen,
dessen Leitung zwei Ombudsmännern, einem niederländischsprachigen und dessen Leitung zwei Ombudsmännern, einem niederländischsprachigen und
einem französischsprachigen, anvertraut wird, die auf Vorschlag der einem französischsprachigen, anvertraut wird, die auf Vorschlag der
Kommission von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister Kommission von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
ernannt werden. ernannt werden.
§ 2 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die § 2 - Die Kommission stellt eine Geschäftsordnung auf, in der die
spezifischen Modalitäten der Organisation, der Arbeitsweise und des spezifischen Modalitäten der Organisation, der Arbeitsweise und des
Klageverfahrens des Ombudsdienstes festgelegt werden. Klageverfahrens des Ombudsdienstes festgelegt werden.
Die Geschäftsordnung wird dem Minister, zu dessen Die Geschäftsordnung wird dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung
vorgelegt. vorgelegt.
Die Geschäftsordnung des Ombudsdienstes kann von Patienten, Die Geschäftsordnung des Ombudsdienstes kann von Patienten,
Berufsfachkräften und allen anderen betroffenen Personen im Berufsfachkräften und allen anderen betroffenen Personen im
Sekretariat der Kommission eingesehen werden. Sekretariat der Kommission eingesehen werden.
§ 3 - Die Kommission sorgt dafür: § 3 - Die Kommission sorgt dafür:
1. dass der Ombudsdienst der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht 1. dass der Ombudsdienst der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht
wird und leicht zugänglich ist, wird und leicht zugänglich ist,
2. dass die Ombudsmänner die Möglichkeit haben, mit jeder Person, die 2. dass die Ombudsmänner die Möglichkeit haben, mit jeder Person, die
von einer Klage betroffen ist, ungehindert in Kontakt zu treten. von einer Klage betroffen ist, ungehindert in Kontakt zu treten.
Art. 8 - § 1 - Die Ombudsmänner müssen: Art. 8 - § 1 - Die Ombudsmänner müssen:
1. mindestens ein Diplom des universitären Hochschulunterrichts haben, 1. mindestens ein Diplom des universitären Hochschulunterrichts haben,
2. eine nützliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren auf 2. eine nützliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren auf
sozialmedizinischem Gebiet haben, sozialmedizinischem Gebiet haben,
3. ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen haben. 3. ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen haben.
§ 2 - Der Ombudsmann darf von den Begebenheiten und Personen, die § 2 - Der Ombudsmann darf von den Begebenheiten und Personen, die
Gegenstand der Klage sind, nicht betroffen gewesen sein. Gegenstand der Klage sind, nicht betroffen gewesen sein.
Er ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und strikt neutral Er ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und strikt neutral
und unparteiisch zu sein. und unparteiisch zu sein.
Im Hinblick auf die Gewährleistung der unabhängigen Ausführung seiner Im Hinblick auf die Gewährleistung der unabhängigen Ausführung seiner
Aufgabe kann er nicht für Handlungen bestraft werden, die er im Rahmen Aufgabe kann er nicht für Handlungen bestraft werden, die er im Rahmen
einer korrekten Ausführung dieser Aufgabe verrichtet. einer korrekten Ausführung dieser Aufgabe verrichtet.
Art. 9 - Der Kläger kann mit oder ohne Beistand einer Vertrauensperson Art. 9 - Der Kläger kann mit oder ohne Beistand einer Vertrauensperson
schriftlich beim Ombudsdienst Klage einreichen. schriftlich beim Ombudsdienst Klage einreichen.
Art. 10 - § 1 - Eingehende Klagen werden registriert. Art. 10 - § 1 - Eingehende Klagen werden registriert.
§ 2 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der § 2 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der
Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage eine spezifische Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage eine spezifische
Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte
des Patienten geschaffen worden ist, leitet der Ombudsdienst die Klage des Patienten geschaffen worden ist, leitet der Ombudsdienst die Klage
sofort an diese Ombudsstelle weiter und teilt dem Kläger das auf sofort an diese Ombudsstelle weiter und teilt dem Kläger das auf
schriftlichem Wege unverzüglich mit. schriftlichem Wege unverzüglich mit.
§ 3 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der § 3 - Wenn die Klage sich auf einen Verstoss gegen die Wahrung der
Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage keine spezifische Rechte des Patienten bezieht und für diese Klage keine spezifische
Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte Ombudsstelle in Ausführung von Artikel 11 des Gesetzes über die Rechte
des Patienten geschaffen worden ist, bearbeitet der Ombudsdienst die des Patienten geschaffen worden ist, bearbeitet der Ombudsdienst die
Klage selbst. Klage selbst.
In diesem Fall wird dem Kläger sofort eine schriftliche In diesem Fall wird dem Kläger sofort eine schriftliche
Empfangsbescheinigung übermittelt. Empfangsbescheinigung übermittelt.
Für jede Klage werden des Weiteren folgende Daten registriert: Für jede Klage werden des Weiteren folgende Daten registriert:
1. Identität des Klägers, 1. Identität des Klägers,
2. Empfangsdatum der Klage, 2. Empfangsdatum der Klage,
3. Art und Inhalt der Klage, 3. Art und Inhalt der Klage,
4. Datum, an dem die Bearbeitung der Klage beendet ist, 4. Datum, an dem die Bearbeitung der Klage beendet ist,
5. Ergebnis der Bearbeitung der Klage. 5. Ergebnis der Bearbeitung der Klage.
Art. 11 - § 1 - Um eine geeignete Lösung für die Klage zu finden, Art. 11 - § 1 - Um eine geeignete Lösung für die Klage zu finden,
führt der Ombudsmann seine Vermittlungsaufgabe gewissenhaft aus. führt der Ombudsmann seine Vermittlungsaufgabe gewissenhaft aus.
Insbesondere kann er mit schriftlicher Zustimmung des Klägers das in Insbesondere kann er mit schriftlicher Zustimmung des Klägers das in
Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten erwähnte Artikel 9 § 2 des Gesetzes über die Rechte des Patienten erwähnte
Recht auf Einsicht in die Patientenakte ausüben, und zwar unter den in Recht auf Einsicht in die Patientenakte ausüben, und zwar unter den in
diesem Artikel angegebenen Bedingungen. diesem Artikel angegebenen Bedingungen.
Art. 12 - Der Ombudsmann bearbeitet jede Klage mit der Absicht, Art. 12 - Der Ombudsmann bearbeitet jede Klage mit der Absicht,
innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung zu finden. innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung zu finden.
Art. 13 - Die im Rahmen der Untersuchung der Klage gesammelten Art. 13 - Die im Rahmen der Untersuchung der Klage gesammelten
personenbezogenen Daten dürfen nur während der Zeit aufbewahrt werden, personenbezogenen Daten dürfen nur während der Zeit aufbewahrt werden,
die für die Bearbeitung der Klage und für die Erstellung des in die für die Bearbeitung der Klage und für die Erstellung des in
Artikel 14 erwähnten Jahresberichts erforderlich ist. Artikel 14 erwähnten Jahresberichts erforderlich ist.
Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr erstellt der Ombudsdienst einen Bericht mit Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr erstellt der Ombudsdienst einen Bericht mit
einer Übersicht über die Anzahl erhaltener, weiterverwiesener und von einer Übersicht über die Anzahl erhaltener, weiterverwiesener und von
ihm selbst bearbeiteter Klagen. Für Letztere werden im Bericht ihm selbst bearbeiteter Klagen. Für Letztere werden im Bericht
ebenfalls Gegenstand und Ergebnis seines Handelns während des ebenfalls Gegenstand und Ergebnis seines Handelns während des
abgelaufenen Kalenderjahres angegeben. abgelaufenen Kalenderjahres angegeben.
Schwierigkeiten, auf die Ombudsmänner bei der Ausführung ihrer Aufgabe Schwierigkeiten, auf die Ombudsmänner bei der Ausführung ihrer Aufgabe
stossen, und eventuelle Empfehlungen zur Überwindung dieser stossen, und eventuelle Empfehlungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten können ebenfalls im Bericht aufgeführt werden. Schwierigkeiten können ebenfalls im Bericht aufgeführt werden.
Des Weiteren werden im Jahresbericht die Empfehlungen der Des Weiteren werden im Jahresbericht die Empfehlungen der
Ombudsmänner, einschliesslich derjenigen zur Vermeidung von Ombudsmänner, einschliesslich derjenigen zur Vermeidung von
Wiederholungen der im Rahmen der Auftragserfüllung festgestellten Wiederholungen der im Rahmen der Auftragserfüllung festgestellten
schweren Verstösse gegen die Wahrung der Rechte des Patienten seitens schweren Verstösse gegen die Wahrung der Rechte des Patienten seitens
einer oder mehrerer Berufsfachkräfte, und die spätere Berücksichtigung einer oder mehrerer Berufsfachkräfte, und die spätere Berücksichtigung
dieser Empfehlungen erwähnt. dieser Empfehlungen erwähnt.
Oben erwähnte Daten dürfen sich nicht auf eine identifizierte oder Oben erwähnte Daten dürfen sich nicht auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen. identifizierbare natürliche Person beziehen.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird der Kommission und den § 2 - Der in § 1 erwähnte Jahresbericht wird der Kommission und den
Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, Ministern, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,
spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres spätestens im Laufe des vierten Monats des folgenden Kalenderjahres
übermittelt. übermittelt.
Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 15 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt Umwelt
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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