gepubliceerd op 11 april 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren
3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 december 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 17. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 und 2. April 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 142;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24.
Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei vom 10. Mai 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Juni 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. August 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die lokale Polizei gewährleistet Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung. Diese Dienstleistungen sind insbesondere durch folgende Funktionen gekennzeichnet: 1. Revierarbeit, 2.Empfang, 3. Einsatz, 4.polizeilicher Opferbeistand, 5. lokale Ermittlung und lokale Untersuchung, 6.Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Organisations- und Arbeitsregeln des lokalen Polizeikorps, die nicht im vorliegenden Erlass erwähnt sind, und die sich aus diesen Regeln ergebenden Aufgaben tragen zu einer optimalen Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Funktionen bei.
Art. 2 - Die Funktion Revierarbeit besteht darin, einen sichtbaren, zugänglichen und erreichbaren Polizeidienst anzubieten, dessen Arbeitsweise maximal auf die Bedürfnisse und Erwartungen seiner Umgebung gerichtet ist.
Diese Funktion wird auf der Grundlage einer geografischen Einteilung des Gebiets der Zone unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und der Bevölkerungsdichte organisiert.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung dieser Funktion gilt: 1 Revierbediensteter pro 4.000 Einwohner.
Art. 3 - Die Funktion Empfang besteht darin, den Bürgern zu antworten, die persönlich im Polizeidienst erscheinen oder sich telefonisch oder schriftlich an ihn wenden. Die Antwort besteht darin, entweder dem Ersuchen sofort Folge zu leisten oder die betreffende Person an den internen oder externen Dienst zu verweisen, an den sie sich wenden muss, damit ihrem Ersuchen Folge geleistet wird.
Die Zugänglichkeit des Empfangs ist auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung abgestimmt.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung der Zugänglichkeit gilt: 12 Stunden physische Anwesenheit pro Tag.
Wenn die ständige physische Anwesenheit eines Polizeibeamten in einer Empfangsstelle nicht zu verwirklichen ist, muss mittels technischer Infrastrukturmassnahmen sichergestellt werden, dass der Bürger, der persönlich in der Empfangsstelle erscheint oder sich telefonisch dort meldet, sofort mit einem Polizeibeamten in Kontakt treten kann.
Die ständige Zugänglichkeit eines Polizeidienstes wird in allen Fällen gewährleistet.
In einer Mehrgemeindezone verfügt die lokale Polizei zudem in jeder Gemeinde über einen oder mehrere Polizeiposten. Die Anzahl Polizeiposten wird auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der Anzahl Gemeinden der Polizeizone, der Fläche und der Bevölkerungsdichte der Gemeinden bestimmt. Absatz 4 ist ebenfalls auf diese Polizeiposten anwendbar.
Art. 4 - Die Funktion Einsatz besteht darin, jedem Anruf, der ein polizeiliches Eingreifen vor Ort erfordert, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Folge zu leisten.
Diese Funktion wird innerhalb jeder Polizeizone permanent gewährleistet und unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der Art der Anrufe und insbesondere des Ernstes und der Dringlichkeit der geforderten Einsätze organisiert.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung dieser Funktion gilt: pro Polizeizone Einsetzung eines Einsatzteams rund um die Uhr und eines zusätzlichen Teams 84 Stunden pro Woche.
Ein Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffizier ist ständig erreichbar und abrufbar, um seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu übernehmen.
Art. 5 - Die Funktion polizeilicher Opferbeistand besteht darin, die Opfer in angemessener Weise zu empfangen, sie zu informieren und ihnen Beistand zu leisten.
Die lokale Polizei organisiert sich so, dass jeder Polizeibeamte und jeder Polizeihilfsbedienstete fähig ist, diese Aufgabe zu erfüllen.
Wenn die lokale Polizei mit einer sehr ernsten Opferwerdung konfrontiert wird, darf sie auf einen auf Opferbeistand spezialisierten Mitarbeiter, der zum Personal der Polizeidienste gehört, zurückgreifen.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese Funktion gilt: ein spezialisierter Mitarbeiter pro Zone. Ausserdem wird gewährleistet, dass eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Zonen ein solcher Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist.
Art. 6 - Die Funktion lokale Ermittlung und lokale Untersuchung besteht darin, die Aufträge auszuführen, die aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorrangig von der lokalen Polizei zu erfüllen sind.
Der Korpschef teilt dem Prokurator des Königs die Liste der Personalmitglieder des Einsatzkaders mit, die er zur Ausübung dieser Aufträge bestimmt.
Die Dienste der lokalen Polizei bestimmen für diese Funktion mindestens: 1. in den Polizeizonen mit einem Gesamtpersonalbestand von wenigstens 230 Personen: 10 Prozent des Personalbestands des Einsatzkaders, 2.in den anderen Polizeizonen: 7 Prozent des Personalbestands des Einsatzkaders, mit einem Team von mindestens 2 Ermittlungsbediensteten an den Wochentagen, die keine Samstage, Sonntage und Feiertage sind.
Art. 7 - Die Funktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung besteht für die Polizeizone darin, die öffentliche Ruhe, die öffentliche Sicherheit und die Volksgesundheit zu sichern und gegebenenfalls wiederherzustellen.
Ein Verwaltungspolizeioffizier ist ständig erreichbar und abrufbar, um seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu übernehmen.
Art. 8 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE