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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren | MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en | royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de |
werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige | fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum |
minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren, opgemaakt | équivalent à la population, établi par le Service central de |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE |
Gegeven te Brussel, 3 december 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
17. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 17. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf | Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf |
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu | die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu |
Gunsten der Bevölkerung | Gunsten der Bevölkerung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 | abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 |
und 2. April 2001; | und 2. April 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
des Artikels 142; | des Artikels 142; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. |
Januar 2001; | Januar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die | Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei vom 10. Mai 2001; | Gemeindepolizei vom 10. Mai 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Juni 2001 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Juni 2001 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. August 2001, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. August 2001, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die lokale Polizei gewährleistet Mindestdienstleistungen | Artikel 1 - Die lokale Polizei gewährleistet Mindestdienstleistungen |
zu Gunsten der Bevölkerung. Diese Dienstleistungen sind insbesondere | zu Gunsten der Bevölkerung. Diese Dienstleistungen sind insbesondere |
durch folgende Funktionen gekennzeichnet: | durch folgende Funktionen gekennzeichnet: |
1. Revierarbeit, | 1. Revierarbeit, |
2. Empfang, | 2. Empfang, |
3. Einsatz, | 3. Einsatz, |
4. polizeilicher Opferbeistand, | 4. polizeilicher Opferbeistand, |
5. lokale Ermittlung und lokale Untersuchung, | 5. lokale Ermittlung und lokale Untersuchung, |
6. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. | 6. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
Organisations- und Arbeitsregeln des lokalen Polizeikorps, die nicht | Organisations- und Arbeitsregeln des lokalen Polizeikorps, die nicht |
im vorliegenden Erlass erwähnt sind, und die sich aus diesen Regeln | im vorliegenden Erlass erwähnt sind, und die sich aus diesen Regeln |
ergebenden Aufgaben tragen zu einer optimalen Ausübung der in Absatz 1 | ergebenden Aufgaben tragen zu einer optimalen Ausübung der in Absatz 1 |
erwähnten Funktionen bei. | erwähnten Funktionen bei. |
Art. 2 - Die Funktion Revierarbeit besteht darin, einen sichtbaren, | Art. 2 - Die Funktion Revierarbeit besteht darin, einen sichtbaren, |
zugänglichen und erreichbaren Polizeidienst anzubieten, dessen | zugänglichen und erreichbaren Polizeidienst anzubieten, dessen |
Arbeitsweise maximal auf die Bedürfnisse und Erwartungen seiner | Arbeitsweise maximal auf die Bedürfnisse und Erwartungen seiner |
Umgebung gerichtet ist. | Umgebung gerichtet ist. |
Diese Funktion wird auf der Grundlage einer geografischen Einteilung | Diese Funktion wird auf der Grundlage einer geografischen Einteilung |
des Gebiets der Zone unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse | des Gebiets der Zone unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse |
und der Bevölkerungsdichte organisiert. | und der Bevölkerungsdichte organisiert. |
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung | Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung |
dieser Funktion gilt: 1 Revierbediensteter pro 4.000 Einwohner. | dieser Funktion gilt: 1 Revierbediensteter pro 4.000 Einwohner. |
Art. 3 - Die Funktion Empfang besteht darin, den Bürgern zu antworten, | Art. 3 - Die Funktion Empfang besteht darin, den Bürgern zu antworten, |
die persönlich im Polizeidienst erscheinen oder sich telefonisch oder | die persönlich im Polizeidienst erscheinen oder sich telefonisch oder |
schriftlich an ihn wenden. Die Antwort besteht darin, entweder dem | schriftlich an ihn wenden. Die Antwort besteht darin, entweder dem |
Ersuchen sofort Folge zu leisten oder die betreffende Person an den | Ersuchen sofort Folge zu leisten oder die betreffende Person an den |
internen oder externen Dienst zu verweisen, an den sie sich wenden | internen oder externen Dienst zu verweisen, an den sie sich wenden |
muss, damit ihrem Ersuchen Folge geleistet wird. | muss, damit ihrem Ersuchen Folge geleistet wird. |
Die Zugänglichkeit des Empfangs ist auf die Bedürfnisse und | Die Zugänglichkeit des Empfangs ist auf die Bedürfnisse und |
Erwartungen der Bevölkerung abgestimmt. | Erwartungen der Bevölkerung abgestimmt. |
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung der | Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung der |
Zugänglichkeit gilt: 12 Stunden physische Anwesenheit pro Tag. | Zugänglichkeit gilt: 12 Stunden physische Anwesenheit pro Tag. |
Wenn die ständige physische Anwesenheit eines Polizeibeamten in einer | Wenn die ständige physische Anwesenheit eines Polizeibeamten in einer |
Empfangsstelle nicht zu verwirklichen ist, muss mittels technischer | Empfangsstelle nicht zu verwirklichen ist, muss mittels technischer |
Infrastrukturmassnahmen sichergestellt werden, dass der Bürger, der | Infrastrukturmassnahmen sichergestellt werden, dass der Bürger, der |
persönlich in der Empfangsstelle erscheint oder sich telefonisch dort | persönlich in der Empfangsstelle erscheint oder sich telefonisch dort |
meldet, sofort mit einem Polizeibeamten in Kontakt treten kann. | meldet, sofort mit einem Polizeibeamten in Kontakt treten kann. |
Die ständige Zugänglichkeit eines Polizeidienstes wird in allen Fällen | Die ständige Zugänglichkeit eines Polizeidienstes wird in allen Fällen |
gewährleistet. | gewährleistet. |
In einer Mehrgemeindezone verfügt die lokale Polizei zudem in jeder | In einer Mehrgemeindezone verfügt die lokale Polizei zudem in jeder |
Gemeinde über einen oder mehrere Polizeiposten. Die Anzahl | Gemeinde über einen oder mehrere Polizeiposten. Die Anzahl |
Polizeiposten wird auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der Anzahl | Polizeiposten wird auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der Anzahl |
Gemeinden der Polizeizone, der Fläche und der Bevölkerungsdichte der | Gemeinden der Polizeizone, der Fläche und der Bevölkerungsdichte der |
Gemeinden bestimmt. Absatz 4 ist ebenfalls auf diese Polizeiposten | Gemeinden bestimmt. Absatz 4 ist ebenfalls auf diese Polizeiposten |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 4 - Die Funktion Einsatz besteht darin, jedem Anruf, der ein | Art. 4 - Die Funktion Einsatz besteht darin, jedem Anruf, der ein |
polizeiliches Eingreifen vor Ort erfordert, innerhalb eines | polizeiliches Eingreifen vor Ort erfordert, innerhalb eines |
angemessenen Zeitraums Folge zu leisten. | angemessenen Zeitraums Folge zu leisten. |
Diese Funktion wird innerhalb jeder Polizeizone permanent | Diese Funktion wird innerhalb jeder Polizeizone permanent |
gewährleistet und unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der Art | gewährleistet und unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der Art |
der Anrufe und insbesondere des Ernstes und der Dringlichkeit der | der Anrufe und insbesondere des Ernstes und der Dringlichkeit der |
geforderten Einsätze organisiert. | geforderten Einsätze organisiert. |
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung | Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung |
dieser Funktion gilt: pro Polizeizone Einsetzung eines Einsatzteams | dieser Funktion gilt: pro Polizeizone Einsetzung eines Einsatzteams |
rund um die Uhr und eines zusätzlichen Teams 84 Stunden pro Woche. | rund um die Uhr und eines zusätzlichen Teams 84 Stunden pro Woche. |
Ein Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffizier ist ständig erreichbar | Ein Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffizier ist ständig erreichbar |
und abrufbar, um seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu | und abrufbar, um seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu |
übernehmen. | übernehmen. |
Art. 5 - Die Funktion polizeilicher Opferbeistand besteht darin, die | Art. 5 - Die Funktion polizeilicher Opferbeistand besteht darin, die |
Opfer in angemessener Weise zu empfangen, sie zu informieren und ihnen | Opfer in angemessener Weise zu empfangen, sie zu informieren und ihnen |
Beistand zu leisten. | Beistand zu leisten. |
Die lokale Polizei organisiert sich so, dass jeder Polizeibeamte und | Die lokale Polizei organisiert sich so, dass jeder Polizeibeamte und |
jeder Polizeihilfsbedienstete fähig ist, diese Aufgabe zu erfüllen. | jeder Polizeihilfsbedienstete fähig ist, diese Aufgabe zu erfüllen. |
Wenn die lokale Polizei mit einer sehr ernsten Opferwerdung | Wenn die lokale Polizei mit einer sehr ernsten Opferwerdung |
konfrontiert wird, darf sie auf einen auf Opferbeistand | konfrontiert wird, darf sie auf einen auf Opferbeistand |
spezialisierten Mitarbeiter, der zum Personal der Polizeidienste | spezialisierten Mitarbeiter, der zum Personal der Polizeidienste |
gehört, zurückgreifen. | gehört, zurückgreifen. |
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese Funktion gilt: | Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese Funktion gilt: |
ein spezialisierter Mitarbeiter pro Zone. Ausserdem wird | ein spezialisierter Mitarbeiter pro Zone. Ausserdem wird |
gewährleistet, dass eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Zonen ein | gewährleistet, dass eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Zonen ein |
solcher Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist. | solcher Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist. |
Art. 6 - Die Funktion lokale Ermittlung und lokale Untersuchung | Art. 6 - Die Funktion lokale Ermittlung und lokale Untersuchung |
besteht darin, die Aufträge auszuführen, die aufgrund von Artikel 5 | besteht darin, die Aufträge auszuführen, die aufgrund von Artikel 5 |
Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorrangig | Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorrangig |
von der lokalen Polizei zu erfüllen sind. | von der lokalen Polizei zu erfüllen sind. |
Der Korpschef teilt dem Prokurator des Königs die Liste der | Der Korpschef teilt dem Prokurator des Königs die Liste der |
Personalmitglieder des Einsatzkaders mit, die er zur Ausübung dieser | Personalmitglieder des Einsatzkaders mit, die er zur Ausübung dieser |
Aufträge bestimmt. | Aufträge bestimmt. |
Die Dienste der lokalen Polizei bestimmen für diese Funktion | Die Dienste der lokalen Polizei bestimmen für diese Funktion |
mindestens: | mindestens: |
1. in den Polizeizonen mit einem Gesamtpersonalbestand von wenigstens | 1. in den Polizeizonen mit einem Gesamtpersonalbestand von wenigstens |
230 Personen: 10 Prozent des Personalbestands des Einsatzkaders, | 230 Personen: 10 Prozent des Personalbestands des Einsatzkaders, |
2. in den anderen Polizeizonen: 7 Prozent des Personalbestands des | 2. in den anderen Polizeizonen: 7 Prozent des Personalbestands des |
Einsatzkaders, mit einem Team von mindestens 2 Ermittlungsbediensteten | Einsatzkaders, mit einem Team von mindestens 2 Ermittlungsbediensteten |
an den Wochentagen, die keine Samstage, Sonntage und Feiertage sind. | an den Wochentagen, die keine Samstage, Sonntage und Feiertage sind. |
Art. 7 - Die Funktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | Art. 7 - Die Funktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
besteht für die Polizeizone darin, die öffentliche Ruhe, die | besteht für die Polizeizone darin, die öffentliche Ruhe, die |
öffentliche Sicherheit und die Volksgesundheit zu sichern und | öffentliche Sicherheit und die Volksgesundheit zu sichern und |
gegebenenfalls wiederherzustellen. | gegebenenfalls wiederherzustellen. |
Ein Verwaltungspolizeioffizier ist ständig erreichbar und abrufbar, um | Ein Verwaltungspolizeioffizier ist ständig erreichbar und abrufbar, um |
seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu übernehmen. | seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu übernehmen. |
Art. 8 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 8 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001. ALBERT | |
Van Koningswege : | |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
A. DUQUESNE |