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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/12/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de
werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum
minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren, opgemaakt équivalent à la population, établi par le Service central de
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 17 september 2001 tot vaststelling van de organisatie- en werkingsnormen van de lokale politie teneinde een gelijkwaardige minimale dienstverlening aan de bevolking te verzekeren.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 septembre 2001 déterminant les normes d'organisation et de fonctionnement de la police locale visant à assurer un service minimum équivalent à la population.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 3 décembre 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Gegeven te Brussel, 3 december 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 décembre 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
17. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 17. SEPTEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu
Gunsten der Bevölkerung Gunsten der Bevölkerung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt,
abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998 abgeändert durch die Gesetze vom 17. November 1998, 7. Dezember 1998
und 2. April 2001; und 2. April 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 142; des Artikels 142;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 24.
Januar 2001; Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 7. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei vom 10. Mai 2001; Gemeindepolizei vom 10. Mai 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Juni 2001 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 14. Juni 2001 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. August 2001, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. August 2001, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die lokale Polizei gewährleistet Mindestdienstleistungen Artikel 1 - Die lokale Polizei gewährleistet Mindestdienstleistungen
zu Gunsten der Bevölkerung. Diese Dienstleistungen sind insbesondere zu Gunsten der Bevölkerung. Diese Dienstleistungen sind insbesondere
durch folgende Funktionen gekennzeichnet: durch folgende Funktionen gekennzeichnet:
1. Revierarbeit, 1. Revierarbeit,
2. Empfang, 2. Empfang,
3. Einsatz, 3. Einsatz,
4. polizeilicher Opferbeistand, 4. polizeilicher Opferbeistand,
5. lokale Ermittlung und lokale Untersuchung, 5. lokale Ermittlung und lokale Untersuchung,
6. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. 6. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Organisations- und Arbeitsregeln des lokalen Polizeikorps, die nicht Organisations- und Arbeitsregeln des lokalen Polizeikorps, die nicht
im vorliegenden Erlass erwähnt sind, und die sich aus diesen Regeln im vorliegenden Erlass erwähnt sind, und die sich aus diesen Regeln
ergebenden Aufgaben tragen zu einer optimalen Ausübung der in Absatz 1 ergebenden Aufgaben tragen zu einer optimalen Ausübung der in Absatz 1
erwähnten Funktionen bei. erwähnten Funktionen bei.
Art. 2 - Die Funktion Revierarbeit besteht darin, einen sichtbaren, Art. 2 - Die Funktion Revierarbeit besteht darin, einen sichtbaren,
zugänglichen und erreichbaren Polizeidienst anzubieten, dessen zugänglichen und erreichbaren Polizeidienst anzubieten, dessen
Arbeitsweise maximal auf die Bedürfnisse und Erwartungen seiner Arbeitsweise maximal auf die Bedürfnisse und Erwartungen seiner
Umgebung gerichtet ist. Umgebung gerichtet ist.
Diese Funktion wird auf der Grundlage einer geografischen Einteilung Diese Funktion wird auf der Grundlage einer geografischen Einteilung
des Gebiets der Zone unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse des Gebiets der Zone unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse
und der Bevölkerungsdichte organisiert. und der Bevölkerungsdichte organisiert.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung
dieser Funktion gilt: 1 Revierbediensteter pro 4.000 Einwohner. dieser Funktion gilt: 1 Revierbediensteter pro 4.000 Einwohner.
Art. 3 - Die Funktion Empfang besteht darin, den Bürgern zu antworten, Art. 3 - Die Funktion Empfang besteht darin, den Bürgern zu antworten,
die persönlich im Polizeidienst erscheinen oder sich telefonisch oder die persönlich im Polizeidienst erscheinen oder sich telefonisch oder
schriftlich an ihn wenden. Die Antwort besteht darin, entweder dem schriftlich an ihn wenden. Die Antwort besteht darin, entweder dem
Ersuchen sofort Folge zu leisten oder die betreffende Person an den Ersuchen sofort Folge zu leisten oder die betreffende Person an den
internen oder externen Dienst zu verweisen, an den sie sich wenden internen oder externen Dienst zu verweisen, an den sie sich wenden
muss, damit ihrem Ersuchen Folge geleistet wird. muss, damit ihrem Ersuchen Folge geleistet wird.
Die Zugänglichkeit des Empfangs ist auf die Bedürfnisse und Die Zugänglichkeit des Empfangs ist auf die Bedürfnisse und
Erwartungen der Bevölkerung abgestimmt. Erwartungen der Bevölkerung abgestimmt.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung der Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung der
Zugänglichkeit gilt: 12 Stunden physische Anwesenheit pro Tag. Zugänglichkeit gilt: 12 Stunden physische Anwesenheit pro Tag.
Wenn die ständige physische Anwesenheit eines Polizeibeamten in einer Wenn die ständige physische Anwesenheit eines Polizeibeamten in einer
Empfangsstelle nicht zu verwirklichen ist, muss mittels technischer Empfangsstelle nicht zu verwirklichen ist, muss mittels technischer
Infrastrukturmassnahmen sichergestellt werden, dass der Bürger, der Infrastrukturmassnahmen sichergestellt werden, dass der Bürger, der
persönlich in der Empfangsstelle erscheint oder sich telefonisch dort persönlich in der Empfangsstelle erscheint oder sich telefonisch dort
meldet, sofort mit einem Polizeibeamten in Kontakt treten kann. meldet, sofort mit einem Polizeibeamten in Kontakt treten kann.
Die ständige Zugänglichkeit eines Polizeidienstes wird in allen Fällen Die ständige Zugänglichkeit eines Polizeidienstes wird in allen Fällen
gewährleistet. gewährleistet.
In einer Mehrgemeindezone verfügt die lokale Polizei zudem in jeder In einer Mehrgemeindezone verfügt die lokale Polizei zudem in jeder
Gemeinde über einen oder mehrere Polizeiposten. Die Anzahl Gemeinde über einen oder mehrere Polizeiposten. Die Anzahl
Polizeiposten wird auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der Anzahl Polizeiposten wird auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der Anzahl
Gemeinden der Polizeizone, der Fläche und der Bevölkerungsdichte der Gemeinden der Polizeizone, der Fläche und der Bevölkerungsdichte der
Gemeinden bestimmt. Absatz 4 ist ebenfalls auf diese Polizeiposten Gemeinden bestimmt. Absatz 4 ist ebenfalls auf diese Polizeiposten
anwendbar. anwendbar.
Art. 4 - Die Funktion Einsatz besteht darin, jedem Anruf, der ein Art. 4 - Die Funktion Einsatz besteht darin, jedem Anruf, der ein
polizeiliches Eingreifen vor Ort erfordert, innerhalb eines polizeiliches Eingreifen vor Ort erfordert, innerhalb eines
angemessenen Zeitraums Folge zu leisten. angemessenen Zeitraums Folge zu leisten.
Diese Funktion wird innerhalb jeder Polizeizone permanent Diese Funktion wird innerhalb jeder Polizeizone permanent
gewährleistet und unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der Art gewährleistet und unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der Art
der Anrufe und insbesondere des Ernstes und der Dringlichkeit der der Anrufe und insbesondere des Ernstes und der Dringlichkeit der
geforderten Einsätze organisiert. geforderten Einsätze organisiert.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für die Durchführung
dieser Funktion gilt: pro Polizeizone Einsetzung eines Einsatzteams dieser Funktion gilt: pro Polizeizone Einsetzung eines Einsatzteams
rund um die Uhr und eines zusätzlichen Teams 84 Stunden pro Woche. rund um die Uhr und eines zusätzlichen Teams 84 Stunden pro Woche.
Ein Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffizier ist ständig erreichbar Ein Verwaltungs- und Gerichtspolizeioffizier ist ständig erreichbar
und abrufbar, um seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu und abrufbar, um seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu
übernehmen. übernehmen.
Art. 5 - Die Funktion polizeilicher Opferbeistand besteht darin, die Art. 5 - Die Funktion polizeilicher Opferbeistand besteht darin, die
Opfer in angemessener Weise zu empfangen, sie zu informieren und ihnen Opfer in angemessener Weise zu empfangen, sie zu informieren und ihnen
Beistand zu leisten. Beistand zu leisten.
Die lokale Polizei organisiert sich so, dass jeder Polizeibeamte und Die lokale Polizei organisiert sich so, dass jeder Polizeibeamte und
jeder Polizeihilfsbedienstete fähig ist, diese Aufgabe zu erfüllen. jeder Polizeihilfsbedienstete fähig ist, diese Aufgabe zu erfüllen.
Wenn die lokale Polizei mit einer sehr ernsten Opferwerdung Wenn die lokale Polizei mit einer sehr ernsten Opferwerdung
konfrontiert wird, darf sie auf einen auf Opferbeistand konfrontiert wird, darf sie auf einen auf Opferbeistand
spezialisierten Mitarbeiter, der zum Personal der Polizeidienste spezialisierten Mitarbeiter, der zum Personal der Polizeidienste
gehört, zurückgreifen. gehört, zurückgreifen.
Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese Funktion gilt: Als minimale Organisations- und Arbeitsnorm für diese Funktion gilt:
ein spezialisierter Mitarbeiter pro Zone. Ausserdem wird ein spezialisierter Mitarbeiter pro Zone. Ausserdem wird
gewährleistet, dass eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Zonen ein gewährleistet, dass eventuell in Zusammenarbeit mit anderen Zonen ein
solcher Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist. solcher Mitarbeiter ständig erreichbar und abrufbar ist.
Art. 6 - Die Funktion lokale Ermittlung und lokale Untersuchung Art. 6 - Die Funktion lokale Ermittlung und lokale Untersuchung
besteht darin, die Aufträge auszuführen, die aufgrund von Artikel 5 besteht darin, die Aufträge auszuführen, die aufgrund von Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorrangig Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorrangig
von der lokalen Polizei zu erfüllen sind. von der lokalen Polizei zu erfüllen sind.
Der Korpschef teilt dem Prokurator des Königs die Liste der Der Korpschef teilt dem Prokurator des Königs die Liste der
Personalmitglieder des Einsatzkaders mit, die er zur Ausübung dieser Personalmitglieder des Einsatzkaders mit, die er zur Ausübung dieser
Aufträge bestimmt. Aufträge bestimmt.
Die Dienste der lokalen Polizei bestimmen für diese Funktion Die Dienste der lokalen Polizei bestimmen für diese Funktion
mindestens: mindestens:
1. in den Polizeizonen mit einem Gesamtpersonalbestand von wenigstens 1. in den Polizeizonen mit einem Gesamtpersonalbestand von wenigstens
230 Personen: 10 Prozent des Personalbestands des Einsatzkaders, 230 Personen: 10 Prozent des Personalbestands des Einsatzkaders,
2. in den anderen Polizeizonen: 7 Prozent des Personalbestands des 2. in den anderen Polizeizonen: 7 Prozent des Personalbestands des
Einsatzkaders, mit einem Team von mindestens 2 Ermittlungsbediensteten Einsatzkaders, mit einem Team von mindestens 2 Ermittlungsbediensteten
an den Wochentagen, die keine Samstage, Sonntage und Feiertage sind. an den Wochentagen, die keine Samstage, Sonntage und Feiertage sind.
Art. 7 - Die Funktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Art. 7 - Die Funktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
besteht für die Polizeizone darin, die öffentliche Ruhe, die besteht für die Polizeizone darin, die öffentliche Ruhe, die
öffentliche Sicherheit und die Volksgesundheit zu sichern und öffentliche Sicherheit und die Volksgesundheit zu sichern und
gegebenenfalls wiederherzustellen. gegebenenfalls wiederherzustellen.
Ein Verwaltungspolizeioffizier ist ständig erreichbar und abrufbar, um Ein Verwaltungspolizeioffizier ist ständig erreichbar und abrufbar, um
seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu übernehmen. seine Funktion innerhalb kürzester Zeit zu übernehmen.
Art. 8 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 8 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2001 Gegeben zu Brüssel, den 17. September 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE
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