gepubliceerd op 17 augustus 2017
Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING
3 APRIL 2015. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in de federale wetenschappelijke instellingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 2015 tot goedkeuring van de gelijkstellingen betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden aan het wetenschappelijk personeel en aan de management-, staf- en leidinggevende functies in de federale wetenschappelijke instellingen (Belgisch Staatsblad van 21 april 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 3. APRIL 2015 - Königlicher Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 2006 zur Festlegung der Regeln und des Verfahrens für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden, des Artikels 2;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2008 zur Festlegung des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Juni 2012;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 13. April 2008 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. August 2012;
Aufgrund des Antrags des Staatssekretärs für Wissenschaftspolitik vom 9. Mai 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Premierministers vom 17. Februar 2014;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Mai 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.463/4 des Staatsrates vom 7. Juli 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage A zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Beamten und Bediensteten der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.
Art. 2 - Die Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Anlage B zu vorliegendem Erlass bildet, mit der Regelung betreffend die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Management- und Führungsfunktionen der föderalen öffentlichen Verwaltungen, gebilligt durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2008, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2008.
Art. 4 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS
Anlage A zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen.2. In vorliegender Gleichstellung wird das Mindestalter für eine Auszeichnung in den Nationalen Orden auf vierzig Jahre festgelegt.3. Zwischen zwei Ernennungen in den Nationalen Orden zugunsten ein und derselben Person muss in der Regel eine Frist von zehn Jahren eingehalten werden, außer wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt. Diese Frist kann gegebenenfalls verringert werden, wenn die vorhergehende Auszeichnung nach Erreichen des erforderlichen Mindestalters, das in dieser Altersstufe vorgesehen ist, verliehen wurde; sie darf aber nicht weniger als fünf Jahre betragen. 4. In jeder Altersstufe, von vierzig bis fünfzig Jahre, von fünfzig bis sechzig Jahre und von sechzig bis fünfundsechzig Jahre, darf unbeschadet der in Absatz 1 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Ausnahme niemand mehr als einmal ausgezeichnet werden.5. Personalmitglieder der Ränge 15 bis einschließlich 10 müssen über zehn Dienstjahre verfügen und ihr Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, damit die Verleihung der vorgesehenen Auszeichnung möglich ist. Zudem müssen Personalmitglieder der Stufe 1 ein Stufenalter von fünfundzwanzig Jahren erreicht haben, um die letzte Auszeichnung, die in der Tabelle vorgesehen ist, zu erhalten. Haben sie dieses Stufenalter nicht erreicht, kann ihnen die in der kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden. 6. Für die Anwendung vorliegender Gleichstellung wird die zeitweilige Ausübung eines Amtes, das dem Amt des effektiven hierarchischen Ranges übergeordnet ist, nicht berücksichtigt.7. Das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen darf nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1) Kriegsauszeichnungen, 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung;die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee. 8. Eine Auszeichnung kann von einem Minister, dem der Betreffende nicht untersteht, nur mit vorheriger Erlaubnis des Aufsichtsministers verliehen werden. Von dieser Regel wird nur in Kriegszeiten abgewichen, falls der Betreffende in der Armee dient. 9. Nichtstatutarische Personalmitglieder werden nicht ausgezeichnet. Nach ihrer Ernennung wird der Zeitraum, während dessen sie als solche beschäftigt waren, jedoch angerechnet, als wären sie definitiv beschäftigt gewesen. 10. Die Zeit, während deren ein Personalmitglied während seiner administrativen Laufbahn der Armee eingegliedert ist, wird nicht von dieser Laufbahn abgezogen.11. Wer in Anwendung von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden mindestens die Auszeichnung besitzt, die für seine Situation vorgesehen ist, wird nicht ausgezeichnet.
Von dieser Regel wird nur abgewichen, wenn es sich um Kriegsauszeichnungen handelt; in diesem Fall darf der Betreffende die Auszeichnung erhalten, die in der kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden unmittelbar über der Auszeichnung liegt, die ihm verliehen worden ist; in allen anderen Fällen findet Nr. 17 der vorliegenden Gleichstellung Anwendung. 12. Wer die Bewertung "ungenügend" erhalten hat, darf nicht ausgezeichnet werden.In diesem Fall erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach einer Bewertung, bei der die Endnote mindestens "gut" entspricht. 13. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden.14. Zwischen der Verleihung einer Auszeichnung in den Nationalen Orden und der Verleihung einer Auszeichnung anderer Art ist keine Frist einzuhalten.15. a) Das allgemeine Dienstalter und das Stufenalter werden gemäß den Grundsätzen des Statuts des wissenschaftlichen Personals der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen berechnet.b) Abwesenheitszeiträume, die dem administrativen Stand der Inaktivität gleichgesetzt sind, werden für die Verleihung einer Auszeichnung nicht berücksichtigt.16. Disziplinarstrafen Folgende Disziplinarstrafen verursachen einen Aufschub der jeweils angegebenen Dauer: - Zurechtweisung .. . . . sechs Monate - Verweis . . . . . neun Monate - Gehaltskürzung . . . . . zwölf Monate - Strafversetzung . . . . . achtzehn Monate - einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen . . . . . vierundzwanzig Monate - Zurückstufung in der Gehaltstabelle . . . . . sechsunddreißig Monate - Zurückstufung im Dienstgrad . . . . . sechsunddreißig Monate Diese Fristen beginnen zum Zeitpunkt der Verkündung der Strafe. In diesen Fällen erfolgt die Auszeichnung bei der ersten Ordensverleihung nach der vorerwähnten Frist. 17. Für jede Abweichung von vorliegender Gleichstellung muss das in den Artikeln 6 und 13 des Gesetzes vom 1.Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden vorgesehene Verfahren angewandt werden.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen
Föderale Ränge
Stufe
Klasse
Titel/Dienstgrad
Gehaltstabelle
Von 40 bis 50 Jahre
Von 50 bis 60 Jahre
Von 60 bis 65 Jahre
15
A
SW4
Forschungsleiter
SW41
Offizier des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens
13
A
SW3
Erster Oberassistent
SW31
Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens
10
A
SW2 SW1
Oberassistent Assistent
SW21 SW11-SW10
Ritter des Leopoldordens
Offizier des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS
Anlage B zum Königlichen Erlass zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen Gleichstellung in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen 1. Vorliegende Gleichstellung findet Anwendung auf die Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen.2. Jede Verleihung erfolgt bei der letzten Ordensverleihung vor dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende genau die Bedingungen erfüllen würde, um ausgezeichnet zu werden.3. Mandatsinhaber der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen nicht in einer anderen Eigenschaft in den Nationalen Orden ausgezeichnet werden. Ausnahmen gibt es nur für: 1) Kriegsauszeichnungen, 2) Reserveoffiziere, die die Wahl haben zwischen der Verwaltungs- und der Militärregelung;die getroffene Wahl gilt auf jeden Fall für die ganze Dauer der Eintragung der Betreffenden im Reservekader der Armee, 3) Mandatsinhaber, die unter Nr.5 Buchstabe b) der vorliegenden Gleichstellung fallen. 4. Eine Person darf nicht ausgezeichnet werden, wenn ihrem Mandat in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 13.April 2008 über die Bestimmung und die Ausübung der Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen in den föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen ein Ende gesetzt worden ist. 5. Die sechs Jahre betreffen ununterbrochene Mandatsjahre. Geht es um verschiedene Mandate, bezieht sich die verliehene Auszeichnung auf das letzte ausgeübte Mandat. a) Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Mandatsende oder bei einer geringeren Mandatsdauer kann dem Mandatsinhaber die in der kombinierten Hierarchie der Nationalen Orden nächsttiefere Auszeichnung verliehen werden, sofern er die Funktion während mindestens vier Jahren ausgeübt hat.b) Personen, die Mandatsinhaber sind und denen eine tiefere Ehrenauszeichnung verliehen werden soll als die, auf die sie gemäß ihrer ursprünglichen Regelung (entsprechend ihrem Titel und ihrer Altersstufe) Anspruch erheben könnten, können beantragen, dass ihnen diese höhere Auszeichnung verliehen wird.Ferner unterliegen sie erneut ihrer ursprünglichen Regelung, wenn sie am Ende ihres Mandats ihr früheres Amt wieder aufnehmen. In diesem Fall findet Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2006 über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden Anwendung.
Tabelle für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen
Föderalbehörde
Föderale wissenschaftliche Einrichtungen
Titel
Nach sechs Mandatsjahren
Sechs Jahre nach der ersten Auszeichnung
Sechs Jahre nach der zweiten Auszeichnung
Management- funktionen N-1
Management- funktionen N-1
Generaldirektor
Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens
Großoffizier des Kronenordens
Management- und Führungsfunktionen N-2
Management-, Führungsfunktionen N-2 und leitende Funktionen
Direktor des Unterstützungsdienstes Operativer Direktor
Offizier des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens
Großoffizier des Leopold-II-Ordens
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. April 2015 zur Billigung der Gleichstellungen in Bezug auf die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den Nationalen Orden an das wissenschaftliche Personal und die Managementfunktionen, Führungsfunktionen und leitenden Funktionen der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS